AS 2003 2667
Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Moldau über die humanitäre Hilfe und die technische Zusammenarbeit
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Moldau über die Humanitäre Hilfe und die Technische Zusammenarbeit
Abgeschlossen am 20. September 2001 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Januar 2002
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Moldau, im folgenden «Parteien» genannt, in der Absicht, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu festigen und eine fruchtbare Zusam- menarbeit im humanitären, technischen und finanziellen Bereich aufzubauen, in Anerkennung der Tatsache, dass der Aufbau dieser technischen und finanziellen Zusammenarbeit zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedin- gungen in der Republik Moldau beitragen wird, um damit die freie Marktwirtschaft und die Demokratie zu fördern, im Bewusstsein, dass sich die Regierung der Republik Moldau verpflichtet hat, die Reformen mit dem Ziel der Einführung einer freien Marktwirtschaft in einem demo- kratischen Umfeld zu verfolgen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Grundlage der Zusammenarbeit Die Respektierung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie bildet die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Parteien und der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und stellt einen wesentlichen Bestandteil des Abkom- mens dar.
Art. 2 Ziele
2.1 Die Parteien unterstützen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Reali-
sierung humanitärer, technischer und finanzieller Hilfsprojekte in der Republik Moldau. Mit diesen Projekten sollen der in der Republik Moldau eingeschlagene Reformprozess unterstützt und die durch die Anpassung bedingten sozialen und wirtschaftlichen Kosten eingedämmt werden. Die Projekte sollen ebenfalls zu einer
SR 0.974.256.5
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
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Humanitäre Hilfe und Technische Zusammenarbeit. AS 2003
Verminderung der Schwierigkeiten beitragen, denen die schwächsten Gruppen der moldavischen Gesellschaft ausgesetzt sind.
2.2 Das vorliegende Abkommen hat zum Ziel, hinsichtlich der Leitung und Durch-
führung dieser Projekte eine Zusammenstellung von Richtlinien und Vorgehens- weisen festzulegen.
Art. 3 Formen der Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Formen
3.1 Die Zusammenarbeit kann in Form von humanitärer Hilfe, technischer Unter-
stützung oder finanzieller Zusammenarbeit erfolgen.
3.2 Eine derartige Zusammenarbeit kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit
anderen Gebern oder multilateralen Organisationen erfolgen.
2. Abschnitt: Humanitäre Hilfe
3.3 Die von der schweizerischen Partei an die moldawische Partei geleistete huma- nitäre Hilfe wird in Form von Gütern, Dienstleistungen, Expertisen und finanziellen Beiträgen erbracht.
3.4 Die humanitären Hilfsprojekte richten sich an die schwächsten Gruppen der
moldavischen Gesellschaft und ergänzen gleichzeitig die ergriffenen Massnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen humanitären Organisa- tionen.
3.5 Im Bereich der humanitären Hilfe wird die Schweiz durch die Direktion für
Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vertreten.
3. Abschnitt: Technische Unterstützung
3.6 Die von der schweizerischen Partei an die moldawische Partei geleistete techni- sche Unterstützung erfolgt in Form von Know-how-Transfers mittels Ausbildungs- aktionen, Beratungsleistungen sowie Dienstleistungen und umfasst auch Ausrüstung und entsprechendes Material für diese Aktionen und Dienste.
3.7 Die Projekte, die in Form von technischer Unterstützung durchgeführt werden,
beziehen sich auf speziell ausgewählte Probleme im Zusammenhang mit dem politi- schen und wirtschaftlichen Übergangsprozess.
3.8 Auf dem Gebiet der technischen Unterstützung wird die Schweiz durch die
DEZA vertreten.
4. Abschnitt: Finanzielle Zusammenarbeit
3.9 Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten auch für die Projekte
für finanzielle Zusammenarbeit.
3.10 Auf dem Gebiet der finanziellen Zusammenarbeit wird die Schweiz durch das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tements vertreten.
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Art. 4 Bedingungen
4.1 Die moldawische Partei unternimmt die notwendigen Schritte für die Einrich-
tung und Betreibung eines offiziell anerkannten Büros der DEZA in Chisinau. 4.2 Um die Durchführung verschiedener Projekte zu erleichtern, befreit die molda- wische Partei die von der Schweiz in Form von Geschenken gelieferte gesamte Ausrüstung ebenso wie die Dienstleistungen, die Fahrzeuge und das Material sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführte notwendige Ausrüstung von Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren und gestattet die Wiederausfuhr der erwähnten Güter zu den gleichen Bedingungen.
4.3 Die moldawische Partei wird die notwendigen Bewilligungen erteilen für die
vorübergehende Einfuhr der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung vorgese- hener Projekte im Rahmen des vorliegenden Abkommens. 4.4 Die moldawische Partei ist damit einverstanden, dass bei gegenseitigem Einver- nehmen zwischen den Projektpartnern für die Zahlungsabwicklung bei finanziellen Unterstützungsprojekten Finanzagenten bestimmt werden können, die im Auftrag der entsprechenden moldavischen Projektpartner arbeiten. Für die Zahlungen von Gegenwertmitteln in lokaler Währung (moldawische Leu) können gemäss der moldavischen Gesetzgebung spezielle Konten bei diesen Finanzagenten eröffnet werden. Die Projektpartner vereinbaren gemeinsam, wie dieses hinterlegte Geld verwendet werden soll.
4.5 Die ausländischen Experten und das im Rahmen des vorliegenden Abkommens
mit der Projektdurchführung beauftragte Personal sowie deren Familien werden von den Steuern auf Einkommen und Vermögen befreit, ebenso von allen Gebühren, Zollgebühren, Abgaben und anderen auf die persönlichen Güter auferlegten Kosten. Es ist ihnen gestattet, ihr persönliches Eigentum (Möbel und Haushaltgeräte, Fahr- zeug sowie Ausrüstung für die berufliche Tätigkeit und den Privatgebrauch) einzu- führen und bei Ende der Mission wieder auszuführen. Die moldawische Partei erteilt den ausländischen Experten und dem ausländischen Personal sowie deren Familien alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen unent- geltlich.
4.6 Die moldawische Partei gewährt dem Büro der DEZA und dessen Vertretern,
sofern diese nicht Bürger der moldavischen Republik sind, die Privilegien und die Immunität gemäss dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 19612. 4.7 Die moldawische Partei ist für die Sicherheit der ausländischen Vertreter und Experten sowie des ausländischen Personals samt Familien verantwortlich und ist verpflichtet, ihre Heimkehr zu ermöglichen.
4.8 Die moldawische Partei stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die
Einreisevisa für die in Artikel 4.5 und 4.6 erwähnten Personenkategorien unentgelt- lich und rechtzeitig aus.
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4.9 Die moldawische Partei unterstützt die ausländischen Experten und das Perso-
nal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. 4.10 Die moldawische Partei erleichtert das Verfahren bei internationalen Transfers ausländischer Devisen, die im Rahmen der Projekte oder durch ausländische Exper- ten getätigt werden.
4.11 Die Anwendung dieser Bestimmungen wird durch das Ministerium für aus-
wärtige Angelegenheiten der Republik Moldau sichergestellt.
4.12 Die Vertreter des Büros der DEZA, die ausländischen Experten und das
ausländische Personal sowie deren Familien, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens zur Projektrealisierung in die Republik Moldau gesandt werden, sind verpflichtet, die Gesetze und internen Bestimmungen der Republik Moldau zur respektieren und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Landes einzu- mischen.
Art. 5 Antikorruptionsklausel Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Korruption bekämpft werden muss, die eine gute Amtsführung der Behörden erschwert, eine geeignete Verwen- dung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und darüber hinaus einen transparenten und offenen Wettbewerb, der auf Qualität und Preis beruht gefährdet. Darum erklären sie ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengungen gegen die Korruption anzukämpfen, und insbesondere erklären sie, dass sie nicht irgend jemandem direkt oder indirekt im Hinblick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile, die als korrupte oder rechtswidrige Handlungen bezeichnet werden, haben oder werden zukommen lassen. Jegliche Handlung dieser Art ist hinreichend Grund, die Annullierung des vorliegenden Abkommens sowie der daraus hervorgegangen Errungenschaften und Beiträge, oder das Ergreifen anderer korrigierender, gesetzlich vorgesehener Massnahmen zu rechtfertigen.
Art. 6 Umfang und Anwendung Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden angewendet: a) für Projekte, die einerseits durch die Schweizer Regierung (Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit/Eidgenössisches Departement für aus- wärtige Angelegenheiten oder das Staatssekretariat für Wirtschaft/Eidgenös- sisches Volkswirtschaftsdepartement) und andererseits durch die Regierung der Republik Moldau und/oder zentrale, regionale oder städtische Behörden, die auf moldawischem Staatsgebiet zuständig sind, im gegenseitigen Einver- nehmen beschlossen wurden; b) für Projekte, die durch die Schweizer Regierung (Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit/Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele- genheiten oder das Staatssekretariat für Wirtschaft/Eidgenössisches Volks-
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wirtschaftsdepartement) und Organisationen oder Institutionen in Moldau im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen wurden, für welche die beiden Parteien oder ihre autorisierten Vertreter die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4 mutatis mutandis vereinbart haben; c) für Projekte, die von Organisationen und Institutionen öffentlichen oder privaten Rechts des einen der beiden Staaten geleitet werden, für welche die beiden Parteien oder ihre autorisierten Vertreter die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden Abkommens mutatis mutan- dis vereinbart haben. d) für vereinbarte Projekte, die bereits vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in der Durchführungsphase oder in Vorbereitung waren.
Art. 7 Koordination und Vorgehen
7.1 Jedes Projekt wird auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens Gegen-
stand eines Sonderabkommens zwischen den Projektpartnern, das im Detail die Rechte und Pflichten jedes Projektspartners bestimmt und festhält.
7.2 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen und Überschneidungen bei Pro-
jekten, die von anderen Gebern durchgeführt werden und zur Gewährleistung einer maximalen Wirkung der Projekte werden die Parteien alle notwendigen Informatio- nen liefern und teilen, damit eine effiziente Koordination garantiert ist.
7.3 Von moldawischer Seite wird diese Koordination von der Kommission für
humanitäre Hilfe und vom Ministerium für Wirtschaft und Reformen zugesichert. 7.4 Von Schweizer Seite wird diese Koordination durch die in Artikel 3.5, 3.8 und
3.10 erwähnten schweizerischen Büros zugesichert. Das Büro der DEZA in Chi-
sinau dient als Verbindung zu den moldavischen Behörden für die Durchführung und das Monitoring der Projekte. 7.5 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen umfassenden Information über die gemäss diesem Abkommen in Angriff genommenen Projekte. Ihr Meinungsaus- tausch über den Verlauf der gemäss dem vorliegenden Abkommen finanzierten Projekte wird in regelmässigen Abständen und auf allen Stufen während der ganzen Projektdurchführung erfolgen.
Art. 8 Dauer
8.1 Das Abkommen tritt in Kraft, wenn sich die Parteien gegenseitig darüber in
Kenntnis gesetzt haben, dass sie die verfassungsmässigen Bedingungen in Zusam- menhang mit dem Abschluss und dem Inkrafttreten internationaler Abkommen erfüllt haben. Das Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft, ausser wenn eine Vertragspartei die andere unter der Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich über die Kündigung des Abkommens in Kenntnis setzt. Danach wird das vorliegende Abkommen stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der beiden Parteien schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird.
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8.2 Im Falle einer Kündigung des Abkommens haben die darin enthaltenen Bestim-
mungen weiterhin für all jene Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.
8.3 Rückwirkend ersetzt dieses Abkommen jene Abkommen zwischen den Parteien,
die sich auf laufende Projekte und/oder auf Projekte in Vorbereitung beziehen.
8.4 Im Falle der Nichtbeachtung der Grundsätze in Artikel 1 ist jede Partei zum
Ergreifen angemessener Massnahmen ermächtigt. Ausser im Falle höchster Dring- lichkeit liefert jene Partei, die das Ergreifen von Massnahmen beabsichtigt, der anderen zuvor alle Informationen, die eine eingehende Prüfung der Situation ermöglichen und zum Ausarbeiten einer Lösung notwendig sind. Bei den zu treffenden Massnahmen sollte die Wahl vorwiegend auf solche fallen, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens am wenigsten beeinträchti- gen. Die andere Partei wird über diese Massnahmen umgehend in Kenntnis gesetzt.
Art. 9 Änderungen des Abkommens und Streitigkeiten
9.1 Das vorliegende Abkommen kann nur schriftlich und in gegenseitigem Einver-
ständnis der beiden Parteien geändert oder ergänzt werden.
9.2 Streitigkeiten, denen das vorliegende Abkommen zugrunde liegt, werden auf
diplomatischem Weg beigelegt.
Ausgefertigt in Chisinau am 20. September 2001, in zwei Originalen in moldawi- scher und englischer Sprache, wobei beide in gleicher Weise massgebend sind. Im Falle gegensätzlicher Auslegung gelangt die englische Version zur Anwendung.
Für die Regierung Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Republik Moldova: Jean-François Kammer Andrei Cucu