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AS 2003 4117

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)

Änderung vom 19. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

19981 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art.5a 1a. Kapitel: Informationsgesuche von Ratsmitgliedern und parlamentarischen Kommissionen

Art. 5a

1 Über Gesuche von Ratsmitgliedern und von parlamentarischen Kommissionen um

Informationen nach den Artikeln 7 beziehungsweise 150 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022 entscheidet das zuständige Departement. Besteht zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem zuständigen Departement Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so entscheidet der Bundesrat.

2 Der Bundesrat entscheidet in jedem Fall:

a. bei Informationen, die seiner unmittelbaren Entscheidfindung dienen, auf Antrag der Bundeskanzlei; b. bei Informationen aus dem Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichten- dienste auf Antrag des zuständigen Departementes.

3 Gesuche um Einsichtnahme in Beschlüsse des Bundesrates werden von der Bun-

deskanzlei im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bearbeitet und beantwortet.