AS 2003 4425
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend persistente organische Schadstoffe (mit Anhängen)
Übersetzung1
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
Abgeschlossen in Aarhus am 24. Juni 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 20002 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. November 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Oktober 2003
Die Vertragsparteien, entschlossen, das Übereinkommen vom 13. November 19793 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen, in der Erkenntnis, dass die Emissionen vieler persistenter organischer Schadstoffe die internationalen Grenzen überschreiten und sich in Europa, Nordamerika und der Arktis, weit entfernt von ihrem Ursprungsort, ablagern und dass die Atmosphäre das dominierende Transportmittel ist, im Bewusstsein, dass persistente organische Schadstoffe unter natürlichen Bedin- gungen biologisch nicht abbaubar sind und mit nachteiligen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden, besorgt darüber, dass persistente organische Schadstoffe in höheren trophischen Ebenen durch Biomagnifikation Konzentrationen erreichen können, die die Gesund- heit exponierter wildlebender Tiere und des Menschen beeinträchtigen können, in der Erkenntnis, dass die Ökosysteme und speziell die eingeborenen Völker der Arktis, die sich von Fischen und Säugern der Arktis ernähren, auf Grund der Bio- magnifikation persistenter organischer Schadstoffe besonders gefährdet sind, im Bewusstsein, dass Massnahmen zur Bekämpfung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe auch zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Gebieten ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskom- mission der Vereinten Nationen für Europa einschliesslich der Arktis und internatio- naler Gewässer beitragen würden, entschlossen, Massnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe unter Berücksichtigung des Vor- sorgegrundsatzes gemäss Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen, in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19454 und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht
SR 0.814.325
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 4425).
2 AS 2003 4423 3 SR 0.814.32 4 SR 0.120
2000-0723 4425
Luftverunreinigung und persistente organische Schadstoffe AS 2003
haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungs- politik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die unter ihrer Hoheitsgewalt oder Aufsicht ausgeübt werden, die Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der Grenzen der staatlichen Hoheitsgewalt kein Schaden zugefügt wird, in Anbetracht der Notwendigkeit globaler Massnahmen zu persistenten organischen Schadstoffen und unter Hinweis auf die in Kapitel 9 der Agenda 21 vorgesehene Rolle für regionale Abkommen zur Verminderung der globalen grenzüberschreiten- den Luftverunreinigung und insbesondere für die Wirtschaftskommission der Ver- einten Nationen für Europa, ihre regionalen Erfahrungen mit anderen Regionen der Welt zu teilen, im Bewusstsein, dass es subregionale, regionale und globale Bestimmungen ein- schliesslich internationaler Instrumente für die Behandlung gefährlicher Abfälle, ihre grenzüberschreitende Verbringung und ihre Entsorgung gibt, insbesondere das Basler Übereinkommen vom 22. März 19895 über die Kontrolle der grenzüber- schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, in Anbetracht dessen, dass die vorherrschenden Quellen der Luftverunreinigung, die zur Akkumulation persistenter organischer Schadstoffe beitragen, die Verwendung bestimmter Pestizide, die Herstellung und der Einsatz bestimmter chemischer Stoffe und die unbeabsichtigte Bildung bestimmter Stoffe bei der Abfallverbrennung, Verbrennung, Metallgewinnung sowie mobile Quellen sind, im Bewusstsein, dass es Techniken und Verfahren zur Reduzierung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe in die Luft gibt, im Bewusstsein der Notwendigkeit eines kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, in Anbetracht des wichtigen Beitrags des privaten Sektors und von Nichtregierungs- organisationen zu den Kenntnissen über die mit persistenten organischen Schadstof- fen in Verbindung gebrachten Auswirkungen, vorhandene Alternativen und Minde- rungsverfahren und ihre Rolle bei der Reduzierung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe, im Bewusstsein, dass Massnahmen zur Reduzierung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Dis- kriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollten,
unter Berücksichtigung vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Fortsetzung der wis- senschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen,
5 SR 0.814.05
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im Bewusstsein der Massnahmen über persistente organische Schadstoffe, die einige Vertragsparteien auf nationaler Ebene und/oder im Rahmen anderer internationaler Übereinkommen bereits getroffen haben, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet «Übereinkommen» das am 13. November 1979 in Genf geschlos-
sene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverun- reinigung;
2. bedeutet «EMEP» das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung
und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
3. bedeutet «Exekutivorgan» das gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Überein-
kommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
4. bedeutet «Kommission» die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Europa;
5. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit
der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
6. bedeutet «geografischer Anwendungsbereich des EMEP» das Gebiet, das in
Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 19846 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüber- schreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist; 7. bedeutet «persistente organische Schadstoffe» (POP – persistent organic pol- lutants) organische Stoffe, die i) toxische Merkmale besitzen, ii) persistent sind, iii) bioakkumulieren, iv) zu weiträumigem grenzüberschreitendem atmosphärischem Transport und Ablagerung neigen und v) wahrscheinlich signifikante nachteilige Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nahe bei und entfernt von ihren Quellen ausüben;
8. bedeutet «Stoff» ein einzelner chemischer Stoff oder eine Reihe von chemi-
schen Stoffen, die eine spezielle Gruppe bilden, da sie
6 SR 0.814.322
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a) ähnliche Eigenschaften aufweisen und zusammen in die Umgebung emittiert werden oder b) ein normalerweise als ein einzelner Artikel vermarktetes Gemisch bil- den;
9. bedeutet «Emission» die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle
oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;
10. bedeutet «ortsfeste Quelle» jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste
Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das bzw. die einen persistenten orga- nischen Schadstoff direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder frei- setzen kann;
11. bedeutet «Kategorie grösserer ortsfester Quellen» jede in Anhang VIII auf-
geführte Kategorie ortsfester Quellen;
12. bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder
wesentliche Modifikation nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttre- ten i) dieses Protokolls oder ii) einer Änderung von Anhang III oder VIII begonnen wurde, wobei die ortsfeste Quelle erst auf Grund dieser Änderung unter dieses Protokoll fällt. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Modi- fikation zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.
Art. 2 Ziel Ziel dieses Protokolls ist die Begrenzung, Verringerung oder völlige Verhinderung der Ableitung, Emission und unbeabsichtigten Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe.
Art. 3 Grundlegende Verpflichtungen 1. Jede Vertragspartei, sofern sie nicht gemäss Artikel 4 ausdrücklich ausgenommen ist, ergreift wirksame Massnahmen a) zur Einstellung der Herstellung und Verwendung der in Anhang I aufgeführ- ten Stoffe gemäss den darin festgelegten Durchführungsbestimmungen, b) i) um zu gewährleisten, dass eine Vernichtung oder Entsorgung der in Anhang I aufgeführten Stoffe auf umweltgerechte Weise unter Berück- sichtigung einschlägiger subregionaler, regionaler und globaler Bestimmungen für die Behandlung gefährlicher Abfälle und ihre Ent- sorgung, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, erfolgt; ii) in dem Bestreben zu gewährleisten, dass die Entsorgung der in Anhang I aufgeführten Stoffe im Inland unter Beachtung relevanter Umweltaspekte erfolgt;
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iii) um zu gewährleisten, dass die grenzüberschreitende Verbringung der in Anhang I aufgeführten Abfälle auf umweltgerechte Weise unter Berücksichtigung geltender subregionaler, regionaler und globaler Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, erfolgt; c) zur Beschränkung der in Anhang II aufgeführten Stoffe auf die beschriebe- nen Verwendungen gemäss den darin festgelegten Durchführungsbestim- mungen.
2. Absatz 1 Buchstabe b wird für jeden Stoff an dem Tag wirksam, an dem die
Produktion oder, wenn dieses Datum später liegt, die Verwendung des Stoffes eingestellt wird. 3. Für Stoffe, die in Anhang I, II oder III aufgeführt sind, soll jede Vertragspartei geeignete Strategien zur Identifizierung von noch in Gebrauch befindlichen Artikeln und für solche Stoffe enthaltende Abfälle entwickeln und geeignete Massnahmen ergreifen, damit solche Abfälle und solche Artikel, sobald sie zu Abfällen werden, auf umweltgerechte Weise vernichtet oder entsorgt werden. 4. Für die Bestimmungen von Absatz 1 bis 3 werden die Begriffe Abfall, Entsorgung und umweltgerecht entsprechend ihrer Verwendung im Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ausgelegt.
5. Jede Vertragspartei
a) verringert ihre jährlichen Gesamtemissionen aller der in Anhang III aufge- führten Stoffe vom Stand der Emissionen in einem gemäss diesem Anhang festgelegten Bezugsjahr durch wirksame Massnahmen, die ihren speziellen Gegebenheiten angemessen sind, b) wendet spätestens nach Ablauf der in Anhang VI angegebenen Fristen fol- gendes an: i) die besten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung von Anhang V für jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie grösserer ortsfester Quellen, für die Anhang V beste verfügbare Tech- niken ausweist; ii) Grenzwerte, die mindestens ebenso streng wie die in Anhang IV fest- gelegten sind, für jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenem Anhang aufgeführten Kategorie unter Berücksichtigung von Anhang V. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emis- sionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionen füh- ren; iii) die unter Berücksichtigung von Anhang V besten verfügbaren Techni- ken für jede bestehende ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie grös- serer ortsfester Quellen, für die Anhang V beste verfügbare Techniken ausweist, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissions-
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minderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionsminderun- gen führen; iv) Grenzwerte, die mindestens ebenso streng wie die in Anhang IV fest- gelegten sind, für jede bestehende ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenem Anhang aufgeführten Kategorie, sofern dies technisch und wirt- schaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung von Anhang V. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissions- minderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionsminderun- gen führen; v) wirksame Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen von beweg- lichen Quellen unter Beachtung von Anhang VII. 6. Bei Kleinfeuerungsanlagen beziehen sich die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i und iii festgelegten Verpflichtungen auf alle ortsfesten Quellen in der Kategorie zusam- men.
7. Kann eine Vertragspartei nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe b den
Anforderungen von Absatz 5 Buchstabe a für einen in Anhang III angegebenen Stoff nicht entsprechen, wird sie für diesen Stoff von ihren Verpflichtungen in Absatz 5 Buchstabe a befreit.
8. Jede Vertragspartei erstellt und unterhält Emissionsverzeichnisse für die in
Anhang III aufgeführten Stoffe und sammelt verfügbare Informationen über die Produktion und den Verkauf der in Anhang I und II aufgeführten Stoffe, wobei für die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP als Minimum die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegten Methoden und die räumliche und zeitliche Auflösung zur Anwendung kommen und für die Vertragsparteien ausser- halb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP als Richtschnur die im Arbeitsplan des Exekutivorgans entwickelten Methoden dienen. Sie legt diese Informationen entsprechend den in Artikel 9 enthaltenen Verpflichtungen zur Berichterstattung vor.
Art. 4 Ausnahmen
1. Artikel 3 Absatz 1 gilt nicht für Mengen eines Stoffes, deren Einsatz für die
Forschung im Labormassstab oder als Referenzstandard vorgesehen ist.
2. Vorausgesetzt, die Gewährung oder Anwendung der Ausnahmeregelung
geschieht nicht in einer Weise, die den Zielen dieses Protokolls zuwiderliefen, kann eine Vertragspartei eine Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und c in Bezug auf einen bestimmten Stoff gewähren, und zwar nur zu folgenden Zwecken und unter folgenden Bedingungen: a) für andere als in Absatz 1 angeführte Forschung, wenn i) davon ausgegangen werden kann, dass während der vorgeschlagenen Verwendung und anschliessenden Entsorgung keine signifikante Menge in die Umwelt gelangt; ii) die Ziele und Parameter der Forschung der Beurteilung und Genehmi- gung durch die Vertragspartei unterliegen; und
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iii) bei einer signifikanten Freisetzung eines Stoffes in die Umgebung die Ausnahmeregelung sofort endet, gegebenenfalls Massnahmen zur Min- derung der Freisetzung ergriffen werden und vor der Wiederaufnahme der Forschung eine Beurteilung der Massnahmen zur Einschliessung durchgeführt wird; b) zur eventuell notwendigen Bewältigung eines Notfalls, der die Gesundheit der Bevölkerung bedroht, wenn i) der Vertragspartei zur Bewältigung der Situation keine geeigneten alternativen Massnahmen zur Verfügung stehen; ii) die ergriffenen Massnahmen dem Umfang und Schweregrad des Not- falls entsprechen; iii) geeignete Vorkehrungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie im Hinblick darauf ergriffen werden, dass der Stoff nicht ausserhalb des geografischen Gebiets verwendet wird, in dem der Notfall aufgetreten ist; iv) die Ausnahme für einen Zeitraum gewährt wird, der nicht länger ist als die Dauer des Notfalls; und v) nach Ende des Notfalls alle verbleibenden Bestände des Stoffes den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen; c) für eine geringfügige Anwendung, die von der Vertragspartei als unbedingt notwendig eingeschätzt wird, wenn i) die Ausnahme für höchstens fünf Jahre gewährt wird; ii) sie die Ausnahme nicht bereits vorher im Rahmen dieses Artikels gewährt hat; iii) für die vorgeschlagene Verwendung keine geeigneten Alternativen bestehen; iv) die Vertragspartei die sich aus der Ausnahmeregelung ergebenden Emissionen des Stoffes und ihren Beitrag zu den Gesamtemissionen des Stoffes durch die Vertragsparteien geschätzt hat; v) geeignete Vorkehrungen im Hinblick darauf getroffen werden, dass die Emissionen in die Umgebung minimiert werden; und vi) bei Auslaufen der Ausnahmeregelung alle verbleibenden Bestände des Stoffes den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unter- worfen werden.
3. Jede Vertragspartei legt dem Sekretariat spätestens neunzig Tage nach der
Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 2 mindestens folgende Informationen vor: a) die chemische Bezeichnung des Stoffes, für die die Ausnahme gilt; b) den Zweck, für den die Ausnahme gewährt worden ist; c) die Bedingungen, unter denen die Ausnahme gewährt worden ist; d) die Dauer, für die die Ausnahme gewährt worden ist; e) für wen oder für welche Organisation die Ausnahme gilt; und
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f) bei einer nach Absatz 2 Buchstabe a und c gewährten Ausnahme die geschätzten Emissionen des Stoffes als Ergebnis der Ausnahmeregelung und eine Beurteilung ihres Beitrags zu den Gesamtemissionen des Stoffes durch die Vertragsparteien. 4. Das Sekretariat stellt die unter Absatz 3 erhaltenen Informationen allen Vertrags- parteien zur Verfügung.
Art. 5 Informations- und Technologieaustausch Die Vertragsparteien schaffen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten günstige Bedingungen zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Technologien, die zur Verringerung der Entstehung und Emission persistenter organischer Schadstoffe und zur Entwicklung kosteneffizienter Alternativen ausgelegt sind, indem sie unter anderem folgende Massnahmen fördern: a) Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen im privatwirtschaftlichen und öffentlichen Sektor, die in der Lage sind, Technologien, Konstruktions- und Ingenieurleistungen, Ausrüs- tungen oder Finanzmittel bereitzustellen; b) den Austausch von und den Zugang zu Informationen über die Entwicklung und Nutzung von Alternativen zu persistenten organischen Schadstoffen sowie über die Bewertung der Risiken, die solche Alternativen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedeuten, und von Informationen über die wirtschaftlichen und sozialen Kosten solcher Alternativen; c) die Zusammenstellung und regelmässige Aktualisierung von Verzeichnissen ihrer designierten Behörden, die in anderen internationalen Foren an ähnli- chen Aktivitäten teilnehmen; d) den Austausch von Informationen über Aktivitäten in anderen internationa- len Foren.
Art. 6 Öffentliches Bewusstsein Die Vertragsparteien fördern in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit einschliesslich Einzelpersonen, die direkte Anwender per- sistenter organischer Schadstoffe sind. Diese Informationen können unter anderem enthalten a) Informationen, einschliesslich Kennzeichnung, über Risikobewertung und Gefährdungspotential; b) Informationen zur Risikominderung; c) Informationen zur Förderung des Verzichts auf persistente organische Schadstoffe oder einer Verringerung ihrer Verwendung, gegebenenfalls ein- schliesslich Informationen über integrierte Schädlingsbekämpfung, integrier- ten Pflanzenschutz und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen die- ses Verzichts oder dieser Verringerung; und
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d) Informationen über Alternativen zu persistenten organischen Schadstoffen sowie eine Bewertung der Risiken, die diese Alternativen für die mensch- liche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringen, sowie Informationen über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen solcher Alternativen.
Art. 7 Strategien, Politiken, Programme, Massnahmen und Informationen
1. Jede Vertragspartei entwickelt spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu
dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, Strategien, Politiken und Pro- gramme, um ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen.
2. Jede Vertragspartei
a) fördert die Anwendung wirtschaftlich durchführbarer, umweltgerechter Betriebstechniken, darunter beste Umweltschutzpraktiken, in Bezug auf alle Aspekte der Verwendung, Produktion, Freisetzung, Verarbeitung, Vertei- lung, Handhabung, Beförderung und Wiederverwertung von Stoffen, die diesem Protokoll unterliegen, und von hergestellten Artikeln, Gemischen oder Lösungen, die diese Stoffe enthalten; b) fördert die Durchführung anderer Programme zur Verringerung der Emissi- onen persistenter organischer Schadstoffe, darunter freiwillige Programme und die Anwendung ökonomischer Instrumente; c) erwägt gegebenenfalls die Durchführung zusätzlicher Politiken und Mass- nahmen entsprechend ihren speziellen Bedingungen, wozu auch nicht- ordnungspolitische Konzepte gehören können; d) unternimmt entschlossene wirtschaftlich durchführbare Anstrengungen zur Verringerung des Gehalts an den diesem Protokoll unterliegenden Stoffen, die als Verunreinigungen in anderen Stoffen, chemischen Produkten oder hergestellten Artikeln enthalten sind, sobald die Relevanz der Quelle festge- stellt worden ist; e) berücksichtigt in ihrem Programm zur Bewertung von Stoffen die Merkma- le, die in Absatz 1 des Beschlusses des Exekutivorgans 1998/2 über vorzule- gende Informationen und Verfahren zur Aufnahme von Stoffen in Anhang I, II oder III, einschliesslich seiner Änderungen, festgelegt sind.
3. Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Protokoll geforderten
Massnahmen ergreifen.
Art. 8 Forschung, Entwicklung und Überwachung Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusam- menarbeit unter anderem in Bezug auf a) Emissionen, weiträumige Verfrachtung, Deposition und ihre Modellierung, bestehende Konzentrationen in der biotischen und abiotischen Umwelt, die Erarbeitung von Verfahren für die Harmonisierung relevanter Methoden; b) Schadstoffpfade und -verzeichnisse in repräsentativen Ökosystemen;
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c) relevante Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt einschliesslich der Quantifizierung solcher Auswirkungen; d) beste verfügbare Techniken und Praktiken, einschliesslich landwirtschaft- licher Praktiken, sowie Emissionsbegrenzungsverfahren und -praktiken, die derzeit bei den Vertragsparteien angewendet werden oder in Entwicklung sind; e) Methoden, die die Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren bei der Bewertung alternativer Begrenzungsstrategien gestatten; f) ein von den Auswirkungen ausgehendes Konzept, das zweckdienliche Informationen einschliesslich der unter den Buchstaben a–e gewonnenen Informationen über gemessene oder modellierte Umweltkonzentrationen, Ausbreitungspfade und Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt integriert, zum Zwecke der Formulierung künftiger Begren- zungsstrategien, die auch wirtschaftliche und technologische Faktoren berücksichtigen; g) Methoden zur Schätzung nationaler Emissionen und Vorhersage künftiger Emissionen einzelner persistenter organischer Schadstoffe sowie zur Bewer- tung, wie derartige Schätzungen und Vorhersagen zur Formulierung künfti- ger Verpflichtungen genutzt werden können; h) Konzentration der diesem Protokoll unterliegenden Stoffe als Verunreini- gungen in anderen Stoffen, chemischen Erzeugnissen oder hergestellten Artikeln und Bedeutung dieser Konzentrationen für den weiträumigen Transport sowie Verfahren zur Reduzierung des Gehalts an diesen Verunrei- nigungen und – darüber hinaus – im Laufe des Lebenszyklus von Holz bei Behandlung mit Pentachlorphenol erzeugte Konzentrationen persistenter organischer Schadstoffe. Vorrang sollte dabei der Forschung zu Stoffen gegeben werden, bei denen die Wahr- scheinlichkeit, dass sie den in Artikel 14 Absatz 6 festgelegten Verfahren unter- zogen werden müssen, am grössten ist.
Art. 9 Berichterstattung
1. In Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit
gewerblicher Informationen a) übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivorgan über den Exekutivsekre- tär der Kommission in regelmässigen Abständen, die von den im Exekutiv- organ zusammentretenden Vertragsparteien festgelegt werden, Informatio- nen über Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Protokolls getroffen hat; b) übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmässigen, vom Lenkungsorgan des EMEP festzulegenden und von den Vertragspartei- en auf einer Tagung des Exekutivorgans zu billigenden Abständen Informa- tionen über das Niveau der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe
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und hält sich dabei zumindest an die Methoden sowie die zeitliche und räumliche Auflösung, die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegt worden sind. Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP stellen dem Exekutivorgan auf Anforderung ähnliche Informatio- nen zur Verfügung. Ausserdem stellt jede Vertragspartei Informationen über das Niveau der Emissionen der in Anhang III aufgeführten Stoffe für das in diesem Anhang festgelegte Bezugsjahr zur Verfügung.
2. Form und Inhalt der gemäss Absatz 1 Buchstabe a vorzulegenden Informationen
werden in einem Beschluss festgelegt, der von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen wird. Bei Ergänzungen bezüglich Format oder Inhalt der Informationen, die in die Berichte aufzunehmen sind, wird dieser Beschluss erforderlichenfalls überarbeitet. 3. Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans legt das EMEP Informati- onen über den weiträumigen Transport und die Deposition persistenter organischer Schadstoffe vor.
Art. 10 Überprüfung durch die Vertragsparteien auf Tagungen des Exekutivorgans
1. Die Vertragsparteien überprüfen auf Tagungen des Exekutivorgans nach Arti-
kel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und anderen Nebenorganen vorgelegten Informationen und die Berichte des Durchführungsausschusses im Sinne von Artikel 11 dieses Protokolls.
2. Die Vertragsparteien überprüfen auf Tagungen des Exekutivorgans, welche Fort-
schritte auf dem Weg zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll ge- macht worden sind.
3. Die Vertragsparteien überprüfen auf Tagungen des Exekutivorgans, ob die in
diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen ausreichend und wirksam sind. Bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informa- tionen über die Auswirkungen der Deposition persistenter organischer Schadstoffe, Bewertungen technologischer Entwicklungen, sich verändernde wirtschaftliche Bedingungen und die Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Niveaus der Emissionen berücksichtigt. Die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivor- gans festgelegt. Die erste derartige Überprüfung wird spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen.
Art. 11 Einhaltung des Protokolls Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen dieses Proto- kolls wird regelmässig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivor- gans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den im Exekutivorgan zusammentretenden Ver- tragsparteien gemäss dem Anhang zu diesem Beschluss, einschliesslich seiner Änderungen, Bericht.
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Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten
1. Im Falle einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Ver- tragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.
2. Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder
beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Ver- pflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt: a) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof; b) ein Schiedsverfahren gemäss Verfahren, die von den Vertragsparteien so bald wie möglich in einem Anhang über ein Schiedsverfahren auf einer Tagung des Exekutivorgans beschlossen werden. Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
3. Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den
darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer. 4. Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklä- rung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 5. Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung gemäss Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.
6. Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die
Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscha- rakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
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Art. 13 Anhänge Die Anhänge des Protokolls sind Bestandteil des Protokolls. Die Anhänge V und VII haben Empfehlungscharakter.
Art. 14 Änderungen
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
2. Vorgeschlagene Änderungen werden schriftlich beim Exekutivsekretär der Kom-
mission eingereicht, der sie allen Vertragsparteien übermittelt. Die im Exekutivor- gan zusammenkommenden Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderun- gen auf ihrer folgenden Tagung, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weiterge- leitet.
3. Änderungen des Protokolls und der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der
einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwe- senden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertrags- parteien ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinter- legt hat.
4. Änderungen der Anhänge V und VII bedürfen der einvernehmlichen Annahme
durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung einer dieser Anhänge wird nach Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär an alle Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien wirksam, die dem Verwahrer keine Notifikation gemäss Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.
5. Jede Vertragspartei, die eine Änderung von Anhang V oder Anhang VII nicht
genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unver- züglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer wird die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei wirksam. 6. Im Falle eines Vorschlags zur Änderung von Anhang I, II oder III durch Hinzufü- gen eines Stoffes zu diesem Protokoll: a) legt der Antragsteller dem Exekutivorgan die Informationen entsprechend dem Beschluss des Exekutivorgans 1998/2, einschliesslich aller Änderun- gen, vor; und b) beurteilen die Vertragsparteien den Vorschlag nach den im Beschluss des Exekutivorgans 1998/2 festgelegten Verfahren einschliesslich aller Ände- rungen.
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7. Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses des Exekutivorgans 1998/2 bedürfen
der einvernehmlichen Annahme durch die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien und werden sechzig Tage nach dem Tag der Annahme wirksam.
Art. 15 Unterzeichnung
1. Dieses Protokoll liegt vom 24. bis zum 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) und
danach bis zum 21. Dezember 1998 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschafts- integration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebil- det werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internatio- naler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffen- den Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind. 2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegen- heiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
Art. 16 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die
Unterzeichner.
2. Dieses Protokoll steht ab dem 21. Dezember 1998 Staaten und Organisationen,
die die Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.
Art. 17 Verwahrer Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der die Aufgaben des Verwahrers erfüllt.
Art. 18 Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft. 2. Für jeden Staat und für jede Organisation gemäss Artikel 15 Absatz 1, der oder die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner oder ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Luftverunreinigung und persistente organische Schadstoffe AS 2003
Art. 19 Rücktritt Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Ver- wahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 20 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.
Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 24. Juni 1998.
(Es folgen die Unterschriften)
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Anhang I
Stoffe, die nicht mehr hergestellt und verwendet werden sollen
Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nach- stehend aufgeführten Stoffe dann nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen: i) als Verunreinigungen in Produkten, ii) in bis zum Umsetzungsdatum hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln; oder iii) als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Her- stellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, wird jede nachstehen- de Verpflichtung bei Inkrafttreten des Protokolls wirksam.
Stoff Durchführungsbestimmungen
Einstellung der Bedingungen
Aldrin Herstellung Keine CAS: 309-00-2 Verwendung Keine Chlordan Herstellung Keine CAS: 57-74-9 Verwendung Keine Chlordecon Herstellung Keine CAS: 143-50-0 Verwendung Keine DDT Herstellung 1. Einstellung der Herstellung innerhalb eines CAS: 50-29-3 Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertrags- parteien zu dem Konsens gelangt sind, dass geeignete Alternativen für DDT zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Krankheiten wie Malaria und Enzephalitis zur Verfügung stehen.
2. Mit Blick auf die frühestmögliche völlige
Einstellung der Herstellung von DDT werden die Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach bedarfsgemäss in regelmässigen Abständen und nach Beratung mit der Weltgesundheitsorgani- sation, der Ernährungs- und Landwirtschafts- organisation der Vereinten Nationen und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen die Verfügbarkeit und Durchführbarkeit von Alter- nativen prüfen und gegebenenfalls die gewerb- liche Nutzung sicherer und wirtschaftlich trag- barer Alternativen für DDT fördern. Verwendung Keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewie- sene. Dieldrin Herstellung Keine CAS: 60-57-1 Verwendung Keine Endrin Herstellung Keine CAS: 72-20-8 Verwendung Keine
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Stoff Durchführungsbestimmungen
Einstellung der Bedingungen
Heptachlor Herstellung Keine CAS: 76-44-8 Verwendung Keine, ausgenommen die Verwendung durch amtlich zugelassene Personen zur Bekämpfung von Feuerameisen in geschlossenen Elektrover- teilerkästen der Industrie. Diese Verwendung wird spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Inkraft- tretens dieses Protokolls einer erneuten Beurtei- lung unterzogen werden. Hexabrombiphenyl Herstellung Keine CAS: 36355-01-8 Verwendung Keine Hexachlorbenzol Herstellung Keine, ausgenommen die Herstellung zu einem CAS: 118-74-1 begrenzten Zweck gemäss einer Erklärung, die von einem Staat im Übergang zur Marktwirtschaft bei der Unterzeichnung oder beim Beitritt hinterlegt wird. Verwendung Keine, ausgenommen die begrenzte Verwendung gemäss einer Erklärung, die von einem Staat im Übergang zur Marktwirtschaft bei der Unterzeich- nung oder beim Beitritt hinterlegt wird. Mirex Herstellung Keine CAS: 2385-85-5 Verwendung Keine PCBa Herstellung Keine, ausgenommen Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft, die die Herstellung sobald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember
2005 völlig einstellen und die in einer zusammen
mit der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht bekunden, dies zu tun. Verwendung Keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewie- sene. Toxaphen Herstellung Keine CAS: 8001-35-2 Verwendung Keine a Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen des Protokolls bis zum 31. Dezember 2004 die Herstellung und Verwendung von polychlorierten Terphenylen und «Ugilec» einer erneuten Beurteilung zu unterziehen.
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Anhang II
Zur eingeschränkten Verwendung vorgesehene Stoffe
Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nach- stehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie vorkommen: i) als Verunreinigungen in Produkten oder ii) in bis zum Umsetzungsdatum hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder iii) als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Her- stellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, wird jede nachstehen- de Verpflichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wirksam.
Stoff Durchführungsbestimmungen
Verwendungsbeschränkungen Bedingungen
DDT Erlaubt CAS: 50-29-3 1. Zum Schutz der Gesundheit 1. Die Verwendung ist nur als der Bevölkerung vor Krank- Komponente einer integrierten heiten wie Malaria und Schädlingsbekämpfungsstrategie Enzephalitis. und nur im notwendigen Masse und nur bis zu einem Jahr nach dem Datum der Einstellung der Her- stellung gemäss Anhang I zulässig.
2. Als chemische Zwischen- 2. Die Verwendung wird spätestens
verbindung zur Herstellung zwei Jahre nach dem Tag des von Dicofol. Inkrafttretens dieses Protokolls einer Neubeurteilung unterzogen. HCH Der Einsatz von technischem CAS:608-73-1 HCH (d.h. HCH-Isomeren- gemischen) wird auf die Ver- wendung als Zwischenprodukt in der Chemieproduktion beschränkt. Der Einsatz von Produkten, bei Alle eingeschränkten Verwendungen denen mindestens 99 % des von Lindan werden im Rahmen des HCH-Isomers in der Gamma- Protokolls spätestens zwei Jahre nach form vorliegen (d.h. Lindan, dem Datum seines Inkrafttretens einer CAS: 58-89-9), wird auf folgen- Neubeurteilung unterzogen. de Verwendungen beschränkt:
1. Saatgutbehandlung.
2. Ausbringung auf den Boden
mit unmittelbar anschliessen- der Einarbeitung in die Ackerkrume.
3. Professionelle Schutz- und
industrielle Behandlung von Schnitt-, Bau- und Rundholz.
4. Örtlich begrenzter Einsatz als
Insektizid im öffentlichen Gesundheitswesen und im Veterinärwesen.
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Stoff Durchführungsbestimmungen
Verwendungsbeschränkungen Bedingungen
5. Nicht flugtechnische Aus-
bringung auf Baumsämlinge, Einsatz im kleinen Massstab, für Rasenflächen sowie Ver- wendung für Baumschul- bestände und Zierpflanzen innerhalb und ausserhalb von Gebäuden.
6. Innenanwendungen im
Industrie- und Wohnungs- sektor. PCBa PCB, die sich gemäss Anhang I Die Vertragsparteien unternehmen ab dem Tag des Inkrafttretens in entschlossene Anstrengungen, um Verwendung befinden oder bis Folgendes zu erreichen: zum 31. Dezember 2005 her- a) die völlige Einstellung der Verwen- gestellt werden. dung identifizierbarer PCB in Geräten (d. h. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Restflüssig- keiten), die PCB in Mengen über
5 dm3 und in Konzentrationen von
0,05% PCB oder darüber enthalten, sobald wie möglich, jedoch nicht später als am 31. Dezember 2010 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015; b) die umweltgerechte Vernichtung oder Dekontamination aller flüssi- gen PCB, auf die in Unterabsatz a) Bezug genommen wird, und anderer nicht in Geräten befindlicher flüssi- ger PCB mit mehr als 0,005 % PCB- Gehalt so bald als möglich, jedoch nicht später als am 31. Dezember
2015 bzw. bei Staaten im Übergang
zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2020; und c) die umweltgerechte Dekontamina- tion oder Entsorgung von Geräten, auf die in Unterabsatz a) Bezug genommen wird. a Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen des Protokolls bis zum 31. Dezember 2004 die Herstellung und Verwendung von polychlorierten Terphenylen und «Ugilec» einer erneuten Beurteilung zu unterziehen.
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Anhang III
Stoffe, auf die in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a Bezug genommen wird, und das Bezugsjahr für die Verpflichtung
Stoff Bezugsjahr
PAKa 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis ein- schliesslich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. Dioxine/Furaneb 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis ein- schliesslich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. Hexachlorbenzol 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis ein- schliesslich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. a Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Für die Emissionsverzeichnisse werden die folgenden vier Indikatorverbindungen verwendet: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren. b Dioxine und Furane (PCDD/F): Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlo- rierte Dibenzofurane (PCDF) sind tricyclische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei PCDD durch zwei Sauerstoffatome und bei PCDF durch ein Sauerstoffatom verbunden sind und bei denen die Wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können.
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Anhang IV
Grenzwerte für die Emission von PCDD/F aus grossen ortsfesten Quellen
I. Einleitung 1. Eine Definition für Dioxine und Furane (PCDD/F) ist in Anhang III dieses Proto- kolls enthalten.
2. Grenzwerte werden als ng/m3 oder mg/m3 unter Standardbedingungen (273,15 K,
101,3 kPa und Trockengas) ausgedrückt.
3. Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation einschliesslich
Anfahr- und Abschaltvorgänge, sofern für diese Situationen keine speziellen Grenzwerte festgelegt wurden.
4. Probenahme und Analyse sämtlicher Schadstoffe erfolgen nach den vom Europäi-
schen Komitee für Normung (Comité européen de normalisation, CEN) und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Normen oder nach den entsprechenden Referenzmethoden der USA bzw. Kanadas. Nationale Normen gelten solange, bis CEN- und ISO-Normen vorliegen.
5. Für Kontrollzwecke muss beim Vergleich der Messergebnisse mit dem Grenzwert
auch die Ungenauigkeit des Messverfahrens berücksichtigt werden. Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn das Messergebnis nach Abzug des Wertes für die Unge- nauigkeit des Messverfahrens diesen nicht überschreitet.
6. Emissionen verschiedener Kongenere von PCDD/F werden in Toxizitätsäquiva-
lenten (TEQ) im Vergleich zum 2,3,7,8-TCDD angegeben, wobei das 1988 vom NATO-CCMS (NATO Committee on the Challenges of Modern Society) vorge- schlagene System zum Einsatz kommt.
II. Grenzwerte für grössere ortsfeste Quellen 7. Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O2-Konzentration von 11 % in Abgas beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien: Feste Siedlungsabfälle (Verbrennung von mehr als 3 Tonnen je Stunde) Feste medizinische Abfälle (Verbrennung von mehr als 1 Tonne je Stunde) Gefährliche Abfälle (Verbrennung von mehr als 1 Tonne je Stunde)
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Anhang V
Beste verfügbare Techniken zur Begrenzung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe aus grösseren ortsfesten Quellen
I. Einleitung
1. Mit diesem Anhang sollen den Vertragsparteien des Übereinkommens Leitlinien
zur Ermittlung bester verfügbarer Techniken gegeben werden, die es ihnen ermögli- chen, die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zu erfüllen.
2. Der Begriff «Beste verfügbare Technik» (Best available technique – BAT) steht
für die effektivste und am weitesten fortgeschrittene Stufe der Entwicklung von Tätigkeiten und entsprechenden Verfahren und verweist darauf, dass bestimmte Techniken praktisch dazu geeignet sind, die Grundlage für Emissionsgrenzwerte zu liefern, die so beschaffen sind, dass Emissionen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes verhindert und, wo dies nicht praktikabel ist, generell verringert werden: – Der Begriff «Techniken» betrifft sowohl die eingesetzte Technologie als auch die Art und Weise, in der die Anlage geplant, gebaut, in Stand gehal- ten, betrieben und ausser Betrieb gesetzt wird; – «verfügbare» Techniken bedeutet, dass sie in einem Massstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in dem relevanten Sektor der Industrie unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und Vorteile erlaubt, unabhängig davon, ob die Techniken inner- halb des Territoriums der fraglichen Vertragspartei angewendet werden oder von dort stammen, solange sie für den Betreiber auf vernünftigem Wege zu- gänglich sind; – «beste» bedeutet am effektivsten im Hinblick auf die Erreichung eines ho- hen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes. Bei der Ermittlung der besten verfügbaren Techniken sollte generell bzw. in spezifi- schen Fällen den nachstehenden Faktoren besondere Beachtung geschenkt und sollten die voraussichtlichen Kosten und Nutzen einer Massnahme sowie das Vor- sorge- und Vermeidungsprinzip berücksichtigt werden: – Einsatz abfallarmer Technologien; – Verwendung mindergefährlicher Stoffe; – Förderung der Rückgewinnung und Verwertung von Stoffen, die in dem Prozess gebildet und verwendet worden sind, sowie von Abfällen; – Vergleichbare Betriebsprozesse, -einrichtungen oder -methoden, die im industriellen Massstab erfolgreich erprobt worden sind; – Technologische Fortschritte und Veränderungen bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und Erkenntnissen;
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– Art, Auswirkungen und Umfang der betreffenden Emissionen; – Inbetriebnahmetermine für neue oder bestehende Anlagen; – Zur Einführung der besten verfügbaren Technik benötigte Zeit; – Verbrauch und Beschaffenheit der in dem Prozess verwendeten Rohstoffe (einschliesslich Wasser) und seine Energieeffizienz; – Notwendigkeit der Verhinderung bzw. Minimierung der Gesamtauswirkun- gen der Emissionen auf die Umwelt und der Risiken für sie; – Notwendigkeit der Verhütung von Unfällen und der Minimierung ihrer Fol- gen für die Umwelt. Das Konzept der besten verfügbaren Techniken zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merk- male der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort und die örtlichen Umwelt- bedingungen berücksichtigt werden.
3. Informationen zur Leistungsfähigkeit und zu den Kosten von Begrenzungsmass-
nahmen stützen sich auf Dokumente, die bei der Task Force und der für POP zu- ständigen Arbeitsgruppe eingegangen und von ihnen geprüft worden sind. Sofern nicht anders angegeben, werden die auf Betriebserfahrungen basierenden aufgeführ- ten Techniken als gut eingeführt angesehen.
4. Die Erfahrungen aus neuen Anlagen, die mit emissionsarmen Techniken arbeiten,
sowie der Nachrüstung vorhandener Anlagen wachsen ständig. Daher sind eine regelmässige Überarbeitung und Änderung dieses Anhangs erforderlich. Für Neu- anlagen ermittelte beste verfügbare Techniken (BAT) können gewöhnlich für beste- hende Anlagen eingesetzt werden, sofern eine angemessene Übergangszeit einge- räumt wird und die Techniken angepasst werden.
5. In diesem Anhang ist eine Reihe von Kontrollmassnahmen mit verschiedenen
Kosten- und Effizienzmerkmalen aufgeführt. Welche Massnahmen für einen bestimmten Fall ausgewählt werden, ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, zu denen wirtschaftliche Gegebenheiten, die technologische Infrastruktur und Kapazität sowie bestehende Massnahmen zur Begrenzung der Luftverunreinigung zählen.
6. Die wichtigsten POP, die von ortsfesten Quellen emittiert werden, sind:
a) Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine/-furane (PCDD/F); b) Hexachlorbenzol (HCB); c) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Einschlägige Definitionen befinden sich im Anhang III dieses Protokolls.
II. Grössere ortsfeste Quellen von POP-Emissionen
7. PCDD/F werden bei thermischen Prozessen, bei denen organische Stoffe und
Chlor eine Rolle spielen, als Ergebnis einer unvollständigen Verbrennung oder chemischen Reaktion emittiert. Grössere ortsfeste Quellen von PCDD/F können unter anderem sein
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a) Abfallverbrennung einschliesslich Abfallmitverbrennung; b) thermische metallurgische Verfahren, z. B. Herstellung von Aluminium und anderen Nichteisenmetallen, Eisen und Stahl; c) Verbrennungsanlagen zur Energiegewinnung; d) Kleinfeuerungsanlagen; und e) spezielle chemische Produktionsprozesse, bei denen Zwischenverbindungen und Nebenprodukte freigesetzt werden.
8. Grössere ortsfeste Quellen von PAK-Emissionen können unter anderen sein:
a) Holz- und Kohleheizungen in privaten Haushalten; b) Offene Feuer wie Abfallverbrennung, Waldbrände und Verbrennung von Ernterückständen; c) Koks- und Anodenproduktion; d) Aluminiumherstellung (nach dem Söderberg-Verfahren); und e) Anlagen zur Imprägnierung von Holz, ausgenommen den Fall, dass diese Kategorie bei einer Vertragspartei nicht signifikant zu den PAK-Gesamt- emissionen beiträgt (gemäss Anhang III).
9. HCB-Emissionen resultieren aus der gleichen Art thermischer und chemischer
Prozesse wie die PCDD/F-Emissionen, und HCB wird auch durch einen ähnlichen Mechanismus gebildet. Grössere Quellen von HCB-Emissionen können unter ande- ren sein: a) Abfallverbrennungsanlagen einschliesslich Anlagen zur Abfallmitverbren- nung; b) thermische Quellen in der metallurgischen Industrie; und c) die Verwendung chlorierter Brennstoffe in Ofenanlagen.
III. Allgemeine Konzepte für die Begrenzung der POP-Emissionen
10. Für die Begrenzung bzw. Verhinderung von POP-Emissionen aus ortsfesten
Quellen gibt es mehrere Konzepte. Dazu zählen der Ersatz relevanter Einsatzstoffe, Prozessmodifikationen (einschliesslich Wartung und Betriebskontrolle) sowie die Nachrüstung bestehender Anlagen. Im Folgenden wird allgemein auf verfügbare Massnahmen verwiesen, die getrennt oder kombiniert angewandt werden können: a) Ersatz von Einsatzmaterialien, bei denen es sich um POP handelt oder bei denen eine direkte Verbindung zwischen den Materialien und POP- Emissionen aus der Quelle besteht; b) Beste Umweltschutzpraktiken wie gute Betriebspraxis, Programme zur vor- beugenden Instandhaltung oder Prozessveränderungen wie geschlossene Systeme (beispielsweise in Kokereien oder Verwendung inerter Elektroden bei der Elektrolyse);
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c) Modifikation der Prozessgestaltung zur Sicherstellung einer vollständigen Verbrennung und damit Verhinderung der Bildung organischer Schadstoffe durch die Steuerung von Parametern wie Verbrennungstemperatur und Ver- weilzeit; d) Verfahren zur Abgasreinigung wie thermische oder katalytische Verbren- nung bzw. Oxidation, Staubabscheidung, Adsorption; e) Behandlung von Rückständen, Abfällen und Klärschlamm beispielsweise auf thermischem Wege oder durch Inertisierung. 11. Die in den Tabellen 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 angegebenen Emissionsniveaus sind im allgemeinen fallspezifisch. Die Zahlen bzw. Bereiche geben die Emissionsniveaus als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte bei Anwendung herkömmlicher Techniken an.
12. Betrachtungen zur Kosteneffizienz können auf der Basis der Gesamtkosten pro
Jahr pro Einheit Verringerung (einschliesslich Kapital- und Betriebskosten) erfol- gen. Die Kosten für die Senkung der POP-Emissionen sollten auch unter Berück- sichtigung der ökonomischen Aspekte des Gesamtprozesses, beispielsweise Auswir- kungen von Begrenzungsmassnahmen und Produktionskosten, gesehen werden. Angesichts der zahlreichen Einflussfaktoren sind die Investitions- und Betriebskos- ten in hohem Masse vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
IV. Techniken für die Verringerung der PCDD/F-Emissionen A. Abfallverbrennung
13. Unter Abfallverbrennung wird das Verbrennen von Siedlungsabfällen, gefähr-
lichen Abfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich und von Klärschlamm verstanden.
14. Die wichtigsten Massnahmen zur Begrenzung von PCDD/F-Emissionen aus
Abfallverbrennungsanlagen sind: a) Primärmassnahmen bei der Verbrennung von Abfällen; b) Primärmassnahmen bei Prozesstechniken; c) Massnahmen zur Steuerung physikalischer Parameter des Verbrennungspro- zesses und der Abgase (z. B. Temperaturstufen, Abkühlungsgeschwindig- keit, O2-Gehalt usw.); d) Abgasreinigung; und e) Behandlung von Rückständen aus dem Reinigungsprozess.
15. Die Primärmassnahmen bezüglich der zur Verbrennung gelangenden Abfälle, zu
denen das Management des Einsatzmaterials durch die verringerte Verwendung halogenierter Stoffe und ihr Ersatz durch nichthalogenierte Alternativen gehören, sind für die Verbrennung von Siedlungsmüll und gefährlichen Abfällen nicht geeig- net. Effektiver ist es, den Verbrennungsprozess zu modifizieren und Sekundärmass- nahmen für die Abgasreinigung zu ergreifen. Das Management des Einsatzmaterials ist eine nützliche Primärmassnahme zur Abfallverringerung und wirkt sich mög-
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licherweise darüber hinaus vorteilhaft auf die Verwertung aus. Durch Verringerung des zu verbrennenden Abfallaufkommens kann sich hieraus eine indirekte PCDD/F- Reduktion ergeben.
16. Die Modifizierung der Prozesstechniken zur optimaleren Gestaltung der
Verbrennungsbedingungen ist eine wichtige und effektive Massnahme für die Reduktion von PCDD/F-Emissionen (gewöhnlich 850 °C oder höher, Einstellung der Sauerstoffzufuhr je nach Heizwert und Konsistenz der Abfälle, ausreichende Verweilzeit – ca. 2 s bei 850 °C – und Durchwirbelung des Gases, Vermeidung von Kaltgasregionen im Verbrennungsofen usw.). Wirbelschichtöfen arbeiten bei einer Temperatur unter 850 °C mit angemessenen Emissionsergebnissen. Für die beste- henden Müllverbrennungsanlagen würde dies normalerweise eine Nachrüstung und/oder den Austausch der Anlage bedeuten – eine Möglichkeit, die nicht in allen Ländern wirtschaftlich tragfähig sein mag. Der Kohlenstoffgehalt der Aschen sollte minimiert werden.
17. Abgasbehandlung. Bei den folgenden Massnahmen handelt es sich um Möglich-
keiten für eine hinreichend effektive Minderung des PCDD/F-Gehalts im Abgas. Bei etwa 250 bis 450 °C erfolgt die De-novo-Synthese. Die Massnahmen sind eine Vo- raussetzung für weitere Reduktionen durch Sekundärmassnahmen, mit denen die gewünschten Emissionswerte erreicht werden können: a) Abgaskühlung (sehr effektiv und verhältnismässig preiswert); b) Zusatz von Inhibitoren wie Triethanolamin oder Triethylamin (kann auch Stickstoffoxide reduzieren), aus Sicherheitsgründen müssen aber Nebenreak- tionen bedacht werden; c) Einsatz von Staubabscheidern, die für Temperaturen zwischen 800 und
1000 °C ausgelegt sind, z. B. Keramikfilter und Zyklone;
d) Einsatz von Systemen mit elektrischer Tieftemperatur-Entladung; und e) Vermeidung von Flugascheablagerungen im Abgassystem.
18. Abgasreinigungsverfahren:
a) Herkömmliche Staubabscheider zur Verringerung der partikelgebundenen PCDD/F; b) Selektive katalytische Reduktion (Selective Catalytic Reduction – SCR) oder selektive nichtkatalytische Reduktion (Selective Non-catalytic Reduc- tion – SNCR); c) Adsorption mit Aktivkohle oder -koks in Festbett- oder Wirbelschichtsyste- men; d) Verschiedene Adsorptionsmethoden und optimierte Nassstaubabscheidesys- teme mit Aktivkohle, Herdofenkoks, Kalk und Kalksteinlösungen in Fest- bett-, Fliessbett- und Wirbelschichtreaktoren. Durch Verwendung einer geeigneten Aktivkoks-Filterhilfsschicht auf der Oberfläche eines Schlauch- filters lässt sich der Abscheidegrad von gasförmigen PCDD/F verbessern;
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f) Katalytische Verbrennungsverfahren unter Verwendung verschiedener Kata- lysatorarten (d.h. Pt/Al2O3 oder Kupfer-Chromit-Katalysatoren mit unter- schiedlichen Aktivatoren zur Stabilisierung der Oberfläche und Verlangsa- mung des Alterungsprozesses der Katalysatoren).
19. Mit den genannten Verfahren können Emissionsniveaus von 0,1 ng TEQ/m3
PCDD/F im Abgas erreicht werden. Bei Systemen mit Aktivkohle- oder Aktivkok- sadsorbern/-filtern muss jedoch sichergestellt werden, dass sich die PCDD/F- Emissionen nicht im Nachhinein durch entweichenden Kohlestaub erhöhen. Ausser- dem ist zu beachten, dass Absorber und Entstaubungsanlagen, welche vor dem Kata- lysator (SCR-Technik) angeordnet sind, zu PCDD/F-belasteten Rückständen führen, die nachbehandelt bzw. ordnungsgemäss entsorgt werden müssen.
20. Ein Vergleich zwischen den verschiedenen Massnahmen zur Verringerung der
PCDD/F-Konzentration im Abgas ist sehr kompliziert. Die entstehende Matrix zeigt einen breiten Bereich von Industrieanlagen mit unterschiedlicher Kapazität und Konfiguration. Bei den Kostenparametern sind auch die Massnahmen zur Minimie- rung anderer Schadstoffe wie Schwermetalle (mit und ohne Partikelbindung) enthal- ten. In den meisten Fällen lässt sich daher keine direkte Relation für die Minderung der PCDD/F-Emissionen allein angeben. Eine Zusammenfassung der für die ver- schiedenen Begrenzungsmassnahmen verfügbaren Daten ist in Tabelle 1 enthalten.
Vergleich verschiedener Massnahmen zur Abgasreinigung und Prozessmodifikationen bei Abfallverbrennungsanlagen zur Verringerung Tabelle 1
Mögliche Massnahmen Emissions- Geschätzte Kosten Risiken niveau (%)a
Primärmassnahmen durch Modifikation der Einsatz- materialien: – Beseitigung von Vor- Resultierendes Vorsortierung des Einsatzma- läufern und chlorhaltigem Emissionsniveau terials nicht effektiv; Samm- Einsatzmaterial; und nicht quantifiziert; lung nur teilweise möglich; offensichtlich anderes chlorhaltiges Material keine lineare wie Speisesalz, Papier usw. Abhängigkeit von lässt sich nicht vermeiden. der Menge des Für gefährliche chemische Einsatzmaterials. Abfälle ist dies nicht angbracht. – Management der Abfall- – Nützliche und in speziellen ströme. Fällen (z. B. Bei Altölen, elektrischen Bauteilen usw.) durchführbare Primärmass- nahme mit dem möglichen zusätzlichen Vorteil der Verwertung der Materialien.
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Mögliche Massnahmen Emissions- Geschätzte Kosten Risiken niveau (%)a
Modifikation der Prozesstechnologie: – Optimierte Bedingungen Umgestaltung des gesamten bei der Verbrennung; Prozesses notwendig. – Vermeidung von Tempe- raturen unter 850 °C und von kalten Zonen im Abgas; – Ausreichender Sauerstoff- gehalt; Regelung der Sauerstoffzufuhr je nach Heizwert und Konsistenz des Einsatzmaterials; und – Ausreichende Verweilzeit und Durchwirbelung.
Abgasbehandlung: Vermeidung der Ablagerung Durch Dampfblasen können von Partikeln durch: sich die PCDD/F-Bildungs- – Russreiniger, mechanische raten erhöhen. Klopfvorrichtungen, Schalltechnik, Dampfge- bläse. Entstaubung, generell in < 10 Mittel Beseitigung von an Partikeln Müllverbrennungsanlagen: angelagerten PCDD/F. Verfahren zur Entfernung von Partikeln aus heissen Abgas- strömen nur in Pilotanlagen. – Gewebefilter; 1–0,1 Höher Einsatz bei Temperaturen – Keramikfilter; Geringe Effizienz Einsatz bei Temperaturen von 800–1000 °C. – Zyklone; und Geringe Effizienz Mittel Einsatz bei einer Temperatur – Elektrostatische Mittlere Effizienz von 450 °C; Förderung der Abscheidung. De-novo-Synthese von PCDD/F möglich, höhere NOx-Emissionen, Verringe- rung der Wärmerück- gewinnung. Katalytische Oxidation Einsatz bei Temperaturen von 800–1000 °C. Separate Gasphasenreinigung not- wendig. Gaskühlung Hochleistungs-Adsorptions- anlage mit Aktivkohle- partikeln (elektrodynamische Venturi).
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Mögliche Massnahmen Emissions- Geschätzte Kosten Risiken niveau (%)a
SCR (Selektive Katalytische Hohe Investi- NOx Eindämmung, wenn Reduktion) tions- und NH3 zugesetzt wird; hoher niedrige Raumbedarf, verbrauchte Betriebskosten Katalysatoren und Rück- stände von Aktivkohle (AC) oder Aktivkoks aus Braun- kohle (ALC) können entsorgt werden; Katalysatoren lassen sich in den meisten Fällen von den Herstellern stofflich verwerten; AC und ALC können unter streng kontrol- lierten Bedingungen ver- brannt werden. Verschiedene Arten von Nass- und Trockenadsorp- tions-Verfahren mit Gemischen aus Aktivkohle, Herdofenkoks, Kalk und Kalksteinlösungen in Fest- bett-, Fliessbett- und Wirbel- schichtreaktoren: – Festbettreaktor, Adsorp- < 2 Hohe Investi- Entfernung von Rückständen; tion mit Aktivkohle oder (0,1 ng TEQ/m3) tions-, mittlere hoher Raumbedarf. Herdofenkoks; und Betriebskosten – Flugstrom- oder zirkulie- < 10 Niedrige Inves- Entfernung von Rückständen. render Wirbelschicht- 3 (0,1 ng TEQ/m ) titions-, mittlere reaktor mit Zusatz von Betriebskosten Aktivkoks/ Kalk oder Kalksteinlösungen und darauffolgendem Gewebe- filter. Zusatz von H2O2. 2–5 Niedrige Inves- (0,1 ng TEQ/m3) titions-, nied- rige Betriebs- kosten a Verbleibende Emissionen im Vergleich zum Betrieb ohne Reduktion.
21. In vielen Ländern können Anlagen zur Verbrennung medizinischer Abfälle eine
grosse Quelle von PCDD/F-Emissionen darstellen. Bestimmte Abfälle aus dem Medizinbereich wie menschliches anatomisches Material, infektiöser Abfall, Nadeln, Blut, Plasma und Zytostatika werden als Sonderform gefährlicher Abfälle behandelt, während andere medizinische Abfälle häufig vor Ort im Chargenbetrieb verbrannt werden. Verbrennungsöfen mit diskontinuierlicher Arbeitsweise können den gleichen Anforderungen hinsichtlich der PCDD/F-Reduktion gerecht werden wie andere Abfallverbrennungsanlagen.
22. Die Vertragsparteien mögen in Erwägung ziehen, die Verbrennung kommunaler
und medizinischer Abfälle in grossen regionalen Anlagen statt in kleineren durchzu- führen. Dadurch kann sich die Anwendung bester verfügbarer Technologien kosten- günstiger gestalten.
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23. Behandlung von Rückständen aus der Abgasreinigung. Anders als Aschen aus
Verbrennungsöfen enthalten diese Rückstände verhältnismässig hohe Konzentratio- nen an Schwermetallen, organischen Schadstoffen (einschliesslich PCDD/F), Chlo- riden und Sulphiden. Ihre Entsorgung muss daher gut kontrolliert werden. Insbeson- dere in Nassabscheidesystemen entstehen grosse Mengen saurer, kontaminierter flüssiger Abfälle. Zu den vorhandenen Spezialbehandlungsverfahren zählen unter anderem: a) katalytische Behandlung von Gewebefilterstäuben bei niedrigen Temperatu- ren und Sauerstoffknappheit; b) Wäsche von Gewebefilterstäuben nach dem «3-R-Prozess» (Extraktion von Schwermetallen durch Säuren und Zerstörung organischer Bestandteile durch Verbrennung); c) Verglasung von Gewebefilterstäuben; d) Weitere Immobilisierungsverfahren; und e) Anwendung der Plasmatechnologie.
B. Thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie 24. Bestimmte Verfahren der metallurgischen Industrie können wichtige verbleiben- de Quellen von PCDD/F-Emissionen sein, und zwar: a) Primärbereich der Eisen- und Stahlindustrie (z. B. Hochöfen, Sinteranlagen, Pelletieranlagen in der Eisenhüttenindustrie); b) Sekundärbereich der Eisen- und Stahlindustrie; und c) Primär- und Sekundärbereich der Nichteisenmetall-Industrie (Kupferproduk- tion). PCDD/F-Emissionsbegrenzungsmassnahmen für die metallurgische Industrie sind in Tabelle 2 zusammenfassend aufgeführt.
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Verringerung der Emission von PCDD/F in der metallurgischen Industrie Tabelle 2
Mögliche Massnahmen Emissions- Geschätzte Kosten Risiken niveau (%)a
Sinteranlagen Primärmassnahmen: – Optimierung/Kapselung von Niedrig Nicht 100%ig erreichbar Sinterbändern; – Abgasrückführung, z. B. emis- 40 Niedrig sionsoptimiertes Sintern (EOS), wodurch der Abgasstrom um ca. 35% verringert wird (reduzierte Kosten weiterer Sekundärmassnahmen durch verminderten Abgasstrom), Kapazität 1 Mio. Nm3/h; Sekundärmassnahmen: – Elektrostatische Abscheidung Mittlere Mittel + Molekularsieb; Effizienz – Zusatz von Kalkstein-Aktiv- Hohe Effizienz Mittel kohle-Gemischen; (0,1 ng TEQ/m3) – Hochleistungs-Wäscher – Hohe Effizienz, Mittel 0,1 ng TEQ/m3 könnten vorhandene Anlage: AIRFINE Verringerung bei höherem Einsatz von (Voest Alpine Stahl Linz) der Emissionen Energie erreicht werden; seit 1993 für 600 000 Nm3/h; auf 0,2–0,4 ng keine Anlage vorhanden. zweite Anlage für 1998 in den TEQ/m3 Niederlanden (Hoogoven) geplant.
Nicht Eisen-Metallproduktion (z. B. Kupfer) Primärmassnahmen: – Schrottvorsortierung, Vermei- Niedrig dung von Einsatzmaterial wie Schrott mit Kunststoff- und PVC-Anteil, Ablösen von Überzügen und Verwendung chlorfreier Isoliermaterialien; Sekundärmassnahmen: – Kühlen der heissen Abgase; Hohe Effizienz Niedrig – Zufuhr von Sauerstoff oder 5–7 Hoch sauerstoffangereicherter Luft (1,5–2ng zum Brenner, Sauerstoffeindü- TEQ/m3) sung in den Schachtofen (zur vollständigen Verbrennung und Minimierung des Abgas- volumens); – Festbettreaktor oder Wirbel- (0,1 ng TEQ/m3) Hoch strahlstrom-Reaktor (Fluidized Jet Stream Reactor) mit Adsorption an Aktivkohle oder Herdofenkoksstaub;
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Mögliche Massnahmen Emissions- Geschätzte Kosten Risiken niveau (%)a
– Katalytische Oxidation; und (0,1 ng TEQ/m3) Hoch – Verringerung der Verweilzeit im kritischen Temperaturbe- reich der Abgasanlage.
Eisen- und Stahlerzeugung Primärmassnahmen: – Befreiung des Schrotts von Öl Niedrig Zur Reinigung müssen vor dem Eintrag in die Ofen- Lösungsmittel verwendet gefässe; werden. – Entfernung organischer Begleit- Niedrig stoffe wie Öle, Emulsionen, Fette, Farben und Kunststoffe vom Beschickungsgut; – Senkung der hohen spezifischen Mittel Abgasvolumen; – Getrenntes Sammeln und Niedrig Behandeln von Emissionen vom Ein- und Austrag; Sekundärmassnahmen: – Getrenntes Sammeln und Niedrig Behandeln von Emissionen beim Ein- und Austrag; und – Gewebefilter kombiniert mit <1 Mittel Kokseindüsung.
Umschmelzaluminiumerzeugung Primärmassnahmen: – Vermeidung der Verwendung Niedrig halogenierten Materials (Hexa- chlorethan); – Vermeidung der Verwendung Niedrig chlorhaltiger Schmiermittel (z. B. chlorierte Paraffine); und – Säuberung und Sortierung verschmutzter Schrottchargen, z. B. durch Reinigung von öl- behafteten Spänen und Trock- nung, Schwimm-Sink- und Wirbelstrom-Trennung; Sekundärmassnahmen: – Ein- und mehrstufige Gewebe- < 1 Mittel/hoch filter mit zusätzlicher Aktivie- (0,1 ng TEQ/m3) rung mittels Kalkstein-/Aktiv- kohle-Eindüsung vor dem Filter; – Minimierung und getrennte Mittel/hoch Entfernung und Reinigung von Abgasströmen, die mit unter- schiedlichen Schadstoffen belastet sind;
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Mögliche Massnahmen Emissions- Geschätzte Kosten Risiken niveau (%)a
– Vermeidung des Absetzens von Mittel/hoch Partikeln aus dem Abgas und Förderung des raschen Passie- rens des kritischen Temperatur- bereichs; und – Verbesserte Vorbehandlung Mittel/hoch von Aluminiumschredderschrott durch Schwimm-Sink- und Wirbelstrom-Trennverfahren. a Verbleibende Emissionen im Vergleich zum Betrieb ohne Reduktion.
25. Beim Einsatz von Begrenzungsmassnahmen können in Metallerzeugungs- und
-behandlungsanlagen Emissionshöchstwerte von 0,1 ng TEQ/m3 erreicht werden Sinteranlagen
26. In Sinteranlagen der Eisen- und Stahlindustrie wurden im Allgemeinen PCDD/F-
Emissionen im Bereich von 0,4 bis 4 ng TEQ/m3 gemessen. Eine Einzelmessung in einer Anlage ohne jegliche Begrenzungsmassnahme ergab eine Emis- sionskonzentration von 43 ng TEQ/m3.
27. Halogenverbindungen können die Bildung von PCDD/F verursachen, wenn sie
im Beschickungsmaterial (Koksgrus, Salzgehalt im Erz) und zugesetztem verwerte- tem Material (z. B. Walzzunder, Gichtgasstaub aus Hochöfen, Filterstäube und Schlamm aus der Abwasserbehandlung) in Sinteranlagen gelangen. Ähnlich wie bei der Müllverbrennung besteht jedoch kein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Chlorgehalt des Beschickungsmaterials und PCDD/F-Emissionen. Eine geeignete Massnahme kann darin bestehen, die Verwendung kontaminierter Rückstände zu vermeiden und Walzzunder vor dem Einsatz in die Sinteranlage zu entölen oder zu entfetten.
28. Die effektivste Verringerung von PCDD/F-Emissionen lässt sich durch eine
Kombination verschiedener Sekundärmassnahmen wie folgt erzielen: a) Eine beträchtliche Verringerung von PCDD/F-Emissionen wird durch die Rückführung von Abgas in den Kreislauf erreicht. Ausserdem wird der Abgasstrom erheblich reduziert, wodurch die Kosten für die Installation zusätzlicher Abluftreinigungsanlagen sinken; b) die Installation von Gewebefiltern (in einigen Fällen kombiniert mit elektro- statischen Abscheidern) oder elektrostatischen Abscheidern bei der Ein- düsung von Aktivkohle-Herdofenkoks-Kalkstein-Gemischen in das Abgas; c) Es sind Waschverfahren entwickelt worden, die eine Kühlung des Abgases, Auswaschung durch Hochleistungswäsche und Trennung durch Tropfen- abscheidung beinhalten. Emissionswerte von 0,2 bis 0,4 ng TEQ/m3 können erzielt werden. Durch den Zusatz geeigneter Adsorptionsmittel wie Braun-
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kohlenkoks/Kohlengrus lässt sich eine Emissionskonzentration von 0,1 ng TEQ/m3 erreichen. Primär- und Sekundärbereich der Kupferproduktion
29. In vorhandenen Anlagen der primären und sekundären Kupferproduktion kann
nach der Abgasreinigung ein PCDD/F-Emissionsgrad von einigen wenigen Piko- gramm bis zu 2 ng TEQ/m3 erreicht werden. Vor der Optimierung der Aggregate emittierte ein einzelner Kupferschachtofen bis zu 29 ng TEQ/m3 PCDD/F. Im All- gemeinen variieren die PCDD/F-Emissionswerte dieser Anlagen sehr stark, was auf die grossen Unterschiede zwischen den Rohstoffen zurückzuführen ist, die bei den verschiedenen Aggregaten und Verfahren zum Einsatz kommen.
30. Im Allgemeinen eignen sich für eine Reduzierung der PCDD/F-Emissionen
folgende Massnahmen: a) Vorsortierung von Schrott; b) Vorbehandlung von Schrott, z. B. Ablösen von Kunststoff oder PVC-Über- zügen, Vorbehandlung von Kabelschrott nur unter Einsatz kalter/mecha- nischer Verfahren; c) rasche Kühlung heisser Abgase (und dabei Ausnutzung der Wärme), zur Absenkung der Verweilzeit im kritischen Temperaturbereich des Abgassys- tems; d) Verwendung von Sauerstoff oder sauerstoffangereicherter Luft bei der Feue- rung, oder Sauerstoffeindüsung im Schachtofen (dadurch vollständige Verbrennung und Minimierung des Abgasvolumens); e) Adsorption in einem Festbettreaktor oder Wirbelstrahlstrom-Reaktor mit Aktivkohle oder Herdofenkoks; und f) Katalytische Oxidation. Stahlerzeugung
31. Die PCDD/F-Emissionen von Konverterstahlwerken zur Stahlerzeugung und
von Heisswindkupolöfen, Elektroöfen und Elektrolichtbogenöfen zum Schmelzen von Gusseisen liegen weit unter 0,1 ng TEQ/m3. Bei Kaltwindöfen und Drehrohr- öfen (Schmelzen von Gusseisen) sind die PCDD/F-Emissionen höher.
32. Bei Elektrolichtbogenöfen der Sekundärstahlerzeugung kann ein Emissionskon-
zentrationswert von 0,1 ng TEQ/m3 erreicht werden, wenn folgende Massnahmen zur Anwendung kommen: a) Getrenntes Sammeln von Emissionen vom Ein- und Austrag; und b) Verwendung eines Gewebefilters oder eines elektrostatischen Abscheiders in Verbindung mit Kokseindüsung.
33. Das Einsatzgut von Elektrolichtbogenöfen enthält oft Öle, Emulsionen oder
Fette. Allgemeine Primärmassnahmen für die Verringerung der PCDD/F-Emissio- nen können in der Sortierung und der Entfernung von Öl und Überzügen vom Schrott bestehen, die Kunststoffe, Gummi, Farben, Pigmente und Vulkanisations- hilfsstoffe enthalten können.
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Schmelzanlagen der Sekundäraluminiumindustrie
34. Die PCDD/F-Emissionen von Umschmelzanlagen in der Sekundäraluminiumin-
dustrie liegen im Bereich von ungefähr 0,1 bis 14 ng TEQ/m3. Diese Werte sind von der Bauart der Schmelzaggregate, den zum Einsatz kommenden Materialien und den Abgasreinigungsverfahren abhängig. 35. Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein- und mehrstufige Gewebefilter mit dem zusätzlichen Einsatz von Kalkstein/Aktivkohle/Herdofenkoks vor dem Filter eine Emissionskonzentration von 0,1 ng TEQ/m3 bei einer 99%igen Reduktionseffi- zienz erreichen.
36. Folgende Massnahmen können ebenfalls in Erwägung gezogen werden:
a) Minimierung und getrennte Entfernung und Reinigung von Abgasströmen, die unterschiedlich mit Schadstoffen belastet sind; b) Vermeidung des Absetzens von Partikeln aus dem Abgas; c) Rasches Passieren des kritischen Temperaturbereichs; d) Verbesserte Vorsortierung von Aluminiumschredderschrott durch Schwimm-Sink- und Wirbelstrom-Trennung; und e) Verbesserung der vorhergehenden Säuberung von Aluminiumschrott durch Reinigung von ölbehafteten Spänen und Trocknung.
37. Die unter d) und e) angegebenen Möglichkeiten sind insofern von Bedeutung,
als moderne flussfreie Schmelzverfahren (bei denen kein Halogenidsalzfluss auftritt) höchstwahrscheinlich nicht in der Lage sind, den geringwertigen Abfall zu verarbei- ten, der in Drehrohröfen eingesetzt werden kann.
38. Im Rahmen des Übereinkommens vom 22. September 19927 zum Schutz der
Meeresumwelt des Nordostatlantiks gehen die Gespräche bezüglich der Überprü- fung einer früheren Empfehlung über die schrittweise Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der Aluminiumindustrie weiter.
39. Die Schmelze kann unter Einsatz von Technologien behandelt werden, die dem
Stand der Technik entsprechen, beispielsweise mit Stickstoff-Chlor-Gemischen im Verhältnis von 9:1 bis 8:2, Ausrüstungen zur Gaseindüsung zur Feinverteilung sowie Vor- und Nachspülen mit Stickstoff und Vakuumentfettung. Bei Stickstoff- Chlor-Gemischen wurde eine Konzentration von PCDD/F-Emissionen in der Höhe von etwa 0,03 ng TEQ/m3 gemessen (gegenüber Werten von > 1 ng TEQ/m3 bei alleiniger Behandlung mit Chlor). Chlor ist zur Entfernung von Magnesium und anderen unerwünschten Bestandteilen erforderlich.
7 SR 0.814.293; AS ...
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C. Verbrennung fossiler Brennstoffe in Kesseln von Versorgungs- und Industrieunternehmen
40. Bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe in Kesseln von Versorgungs- und
Industrieunternehmen (Wärmekapazität > 50 MW) wird die auf Grund des reduzier- ten Brennstoffbedarfs verbesserte Energieeffizienz und -einsparung bei sämtlichen Schadstoffen zu einem Rückgang der Emissionen führen. Auch die PCDD/F- Emissionen werden dadurch sinken. Chlor aus Kohle oder Öl zu entfernen wäre hinsichtlich der Kosten keine günstige Massnahme, doch abgesehen davon wird auch der zunehmende Einsatz von Gaskraftwerken zur Verminderung der PCDD/F- Emissionen in diesem Sektor beitragen.
41. Es sei darauf hingewiesen, dass ein Zusetzen von Abfall (Klärschlamm, Altöl,
Gummiabfälle usw.) zum Brennstoff einen spürbaren Anstieg der PCDD/F-Emis- sionen zur Folge haben könnte. Die Verbrennung von Abfällen zur Energiegewin- nung sollte nur in Anlagen erfolgen, die über Abgasreinigungssysteme mit hocheffi- zienter PCDD/F-Reduktion verfügen (siehe Beschreibung in Abschnitt A).
42. Die Anwendung von Verfahren zur Verringerung der Emission von Stickstoff-
oxiden, Schwefeldioxid und Partikeln aus dem Abgas kann auch die PCDD/F- Emissionen mindern. Der Einsatz dieser Techniken zur PCDD/F-Entfernung wird je von Anlage zu Anlage unterschiedlich effizient erfolgen. Die Forschungen zur Entwicklung von Verfahren für die PCDD/F-Beseitigung gehen weiter, aber solange derartige Verfahren im industriellen Massstab nicht zur Verfügung stehen, sind Angaben zur besten verfügbaren Technik für den spezifischen Zweck der PCDD/F- Beseitigung nicht möglich.
D. Kleinfeuerungsanlagen
43. Bei ordnungsgemässem Einsatz genehmigter Brennstoffe tragen Kleinfeue-
rungsanlagen weniger stark zu den PCDD/F-Gesamtemissionen bei. Ausserdem können je nach Art und Qualität der Brennstoffe, Anzahl und Nutzung der Anlagen in einem Gebiet grosse regionale Unterschiede auftreten. 44. Bei offenen Feuerstellen in privaten Haushalten ist die Ausbrandrate für Koh- lenwasserstoffe in Brennstoffen und Abgasen schlechter als bei grossen Verbren- nungsanlagen. Dies gilt insbesondere für den Einsatz fester Brennstoffe wie Holz und Kohle mit PCDD/F-Emissionskonzentrationen im Bereich von 0,1 bis 0,7 ng
45. Das Verbrennen von Verpackungsmaterial zusammen mit festen Brennstoffen
bewirkt eine Erhöhung der PCDD/F-Emissionen. Obwohl die Verbrennung von Abfall und Verpackungsmaterial in einigen Ländern verboten ist, kann sie in priva- ten Haushalten gelegentlich praktiziert werden. Auf Grund steigender Entsorgungs- gebühren ist davon auszugehen, dass Abfälle in Feuerungsanlagen in privaten Haus- halten verbrannt werden. Die Verwendung von Holz zusammen mit Ver- packungsmüll kann zu einem Anstieg der PCDD/F-Emissionen von 0,06 ng TEQ/m3 (ausschliesslich Holz) auf 8 ng TEQ/m3 (bezogen auf 11 Vol.% O2) führen. Diese Resultate wurden anhand von Untersuchungen in verschiedenen Ländern bestätigt;
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in Abgasen von Kleinfeuerungsanlagen, in denen Abfallstoffe verbrannt wurden, wurden Werte bis zu 114 ng TEQ/m3 (bezogen auf 13 Vol.% Sauerstoff) gemessen.
46. Die Emissionen von Kleinfeuerungsanlagen lassen sich verringern, wenn der
Brennstoff von guter Qualität ist und keine Abfälle, halogenierte Kunststoffe und andere Materialien verbrannt werden. Zur Erreichung dieses Ziels können sich öffentliche Informationsprogramme für die Käufer/Betreiber von Kleinfeuerungs- anlagen als nützlich erweisen.
E. Holzbefeuerte Anlagen (Kapazität < 50 MW) 47. Messergebnisse für holzbefeuerte Anlagen zeigen, dass in Abgasen insbesondere bei ungünstigen Ausbrandbedingungen und/oder wenn die verbrannten Stoffe einen höheren Gehalt an Chlorverbindungen aufweisen als normales unbehandeltes Holz, PCDD/F-Emissionen über 0,1 ng TEQ/m3 auftreten. Einen Hinweis auf eine man- gelhafte Verbrennung liefert der Gesamtkohlenstoffgehalt im Abgas. Es ist festge- stellt worden, dass zwischen CO-Emissionen, Ausbrandqualität und PCDD/F-Emis- sionen direkte Zusammenhänge bestehen. In Tabelle 3 sind einige Emissionskonzentrationen und -faktoren für holzbefeuerte Anlagen zusammenge- fasst dargestellt.
Quantitätsbezogene Emissionskonzentrationen und -faktoren für holzbefeuerte Anlagen Tabelle 3
Brennstoff Emissions- Emissionsfaktor Emissionsfaktor
Naturholz (Buche) 0,02–0,10 0,23–1,3 12–70 Naturholzspäne aus Wäldern 0,07–0,21 0,79–2,6 43–140 Spanplatte 0,02–0,08 0,29–0,9 16–50 Abbruchholz 2,7–14,4 26–173 1400–9400 Siedlungsabfälle 114 3230 Holzkohle 0,03
48. Im Vergleich zu Holz, bei dem es sich nicht um Abfall handelt, führt die
Verbrennung von Abbruchholz auf Wanderrosten zu verhältnismässig hohen PCDD/F-Emissionen. Eine Primärmassnahme zur Emissionsreduktion besteht darin, den Einsatz behandelter Holzabfälle in holzbefeuerten Anlagen zu vermeiden. Die Verbrennung von behandeltem Holz sollte nur in Anlagen erfolgen, die über die zur Minimierung der PCDD/F-Emissionen geeignete Abgasreinigung verfügen.
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V. Techniken für die Verringerung von PAK-Emissionen A. Koksproduktion
49. Während der Produktion von Koks werden PAK vor allem dann in die Umge-
bungsluft freigesetzt, wenn a) der Ofen über die Füllöcher beschickt wird; b) an der Ofentür, den Steigerohren und den Fülllochdeckeln Undichtigkeiten auftreten; und c) das Ausdrücken und Kühlen des Kokses ablaufen.
50. Die Konzentration von Benzo(a)pyren (BaP) variiert je nach den einzelnen
Emissionsstellen einer Koksofenbatterie sehr stark. Die höchsten BaP-Konzentra- tionen treten am oberen Ende der Batterie und in der Nähe der Türen auf.
51. Die bei der Verkokung auftretenden PAK-Emissionen lassen sich durch techni-
sche Verbesserungen an den bestehenden integrierten Eisen- und Stahlwerken redu- zieren. Eine Folge davon könnte sein, dass alte Koksofenbatterien stillgelegt und ersetzt werden bzw. die Kokserzeugung generell eingeschränkt wird, indem bei- spielsweise bei der Stahlerzeugung hochwertige Kohle verwendet wird.
52. Ein Konzept zur PAK-Reduktion für Koksofenbatterien sollte folgende techni-
sche Massnahmen umfassen: a) Beschickung der Koksöfen: – Verringerung der Emission von Partikeln beim Beladen der Füllwagen mit Einsatzkohle aus dem Bunker; – Geschlossene Systeme für die Kohlezufuhr, wenn Kohlevorwärmung erfolgt; – Absaugen von Füllgasen und anschliessende Behandlung durch Einlei- ten entweder in den benachbarten Ofen oder über eine Sammelleitung in einen Verbrennungsofen und eine nachgeschaltete Entstaubungsan- lage. In einigen Fällen können die abgesaugten Gase auf den Füllwagen verbrannt werden, doch arbeiten diese Systeme hinsichtlich Umwelt- schutz und Sicherheit weniger zufrieden stellend. Durch Einspritzung von Dampf oder Wasser in die Steigrohre sollte für eine ausreichende Saugwirkung gesorgt werden; b) Die an den Füllochdeckeln während der Verkokung auftretenden Emissio- nen sollten vermieden werden durch: – Verwendung hocheffizienter Abdichtungen an den Füllochdeckeln; – Verschmieren der Fülllochdeckel nach jedem Füllvorgang mit Ton (oder einem gleichermassen wirksamen Material); – Säuberung der Fülllochdeckel und -rahmen vor dem Verschliessen der Fülllöcher; – Freihalten der Ofendecken von Kohlerückständen;
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c) Zur Vermeidung von Gas- und Teeremissionen sollten die Steigrohrdeckel mit Wasserverschlüssen ausgestattet sein, und ihre ordnungsgemässe Funk- tion sollte durch regelmässige Säuberung aufrechterhalten werden. d) Die maschinelle Ausrüstung zum Betrieb der Koksofentüren sollte mit Sys- temen zur Reinigung der Dichtungsflächen an den Ofentürrahmen und Ofen- türen ausgerüstet sein. e) Koksofentüren: – Verwendung hochwirksamer Abdichtungen (z. B. federbelastete Mem- brantüren); – Die Abdichtungen an den Ofentüren und Türrahmen sollten nach jeder Betätigung gründlich gereinigt werden; – Die Türen sollten so ausgeführt sein, dass darin Partikelabsaugsysteme mit Anschluss an eine Entstaubungsanlage (über eine Sammelleitung) während des Koksausdrückvorgangs installiert werden können; f) Die Koksüberleitmaschine sollte mit einem integrierten Abdeckungs-, Fest- kanal- und ortsfesten Gasreinigungssystem (beispielsweise einem Gewebe- filter) ausgestattet sein. g) Zur Kühlung des Kokses sollten emissionsarme Verfahren angewendet wer- den, z. B. trockene Kokskühlung. Dem Nasslöschverfahren ist eine trockene Kokskühlung vorzuziehen, wenn dabei durch Einsatz eines geschlossenen Kreislaufsystems kein Abwasser entsteht. Die Bildung von Stäuben beim Umsetzen von trockengelöschtem Koks sollte verringert werden.
53. Ein Verkokungsverfahren, bei dem keine Rückgewinnung erfolgt, emittiert
deutlich weniger PAK als das herkömmlichere Verfahren, bei dem Nebenprodukte rückgewonnen werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Öfen mit Unter- druck arbeiten und dadurch an den Koksofentüren keine undichten Stellen gegen- über der Umgebung auftreten können. Während des Verkokungsvorgangs wird Roh- gas aus den Koksöfen durch natürlichen Zug entfernt, sodass in den Öfen ein Unterdruck bestehen bleibt. Diese Öfen sind nicht für eine Rückgewinnung der chemischen Nebenprodukte aus dem Koksofenrohgas ausgelegt. Vielmehr werden die Abgase aus dem Verkokungsverfahren (einschliesslich PAK) bei hohen Tempe- raturen und langer Verweilzeit effizient verbrannt. Die Abwärme aus diesem Verbrennungsprozess wird als Energie für die Verkokung genutzt, und die über- schüssige Wärme kann zur Dampferzeugung eingesetzt werden. Aus wirtschaftli- chen Gründen kann bei dieser Verkokungsart eine Anlage zur Kraft-Wärme- Kopplung erforderlich sein, um aus dem Dampfüberschuss Strom zu erzeugen. Derzeit ist lediglich in den Vereinigten Staaten und in Australien jeweils eine derar- tige Verkokungsanlage ohne Rückgewinnung in Betrieb. Im Grunde genommen handelt es bei diesem Verfahren um einen rückgewinnungsfrei arbeitenden Horizon- tal-Sohlkanal-Koksofen mit einer Verbrennungskammer für zwei Öfen. Der Füll- und Verkokungsvorgang erfolgt abwechselnd zwischen den beiden Öfen. Dadurch versorgt immer ein Ofen die Verbrennungskammer mit Koksgasen. Die Koksgas- verbrennung in der Verbrennungskammer stellt die notwendige Wärmequelle dar. Die Verbrennungskammer ist für die notwendige Verweilzeit (etwa 1 Sekunde) und hohe Temperaturen (mindestens 900 °C) ausgelegt.
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54. Es sollte ein wirksames Überwachungsprogramm für Undichtigkeiten an den
Koksofentürabdichtungen, Steigerohren und Fülllochabdichtungen aufgestellt wer- den. Dazu gehören die Überwachung und Aufzeichnung von Lecks und die sofortige Reparatur bzw. Wartung. Auf diese Weise kann eine signifikante Verringerung diffuser Emissionen erreicht werden.
55. Die Nachrüstung bestehender Koksofenbatterien zwecks Erleichterung der
Kondensation von Abgasen aus allen Quellen (mit Wärmerückgewinnung) resultiert in einer PAK-Reduktion von 86 % bis über 90 % in Luft (ohne Berücksichtigung der Abwasserbehandlung). Stellt man die rückgewonnene Energie, das heisse Wasser, das Gas für die Synthese und eingespartes Kühlwasser in Rechnung, so kann man von einer Amortisation der Investitionskosten nach fünf Jahren ausgehen. 56. Ist das Koksofenvolumen grösser, verringern sich die Gesamtzahl der Öfen, der Ofentüröffnungen (Anzahl der pro Tag erfolgenden Koksausdrückvorgänge) und der Abdichtungen in einer Koksofenbatterie und demzufolge auch die PAK-Emissionen. Gleichzeitig kommt es auf Grund sinkender Betriebs- und Personalkosten auch zu einer Produktivitätssteigerung.
57. Bei trockenen Kokskühlverfahren sind die erforderlichen Investitionskosten
höher als bei Nasssystemen. Die höheren Betriebskosten lassen sich durch Wärme- rückgewinnung in einem Kohle-Vorwärmprozess ausgleichen. Ein kombiniertes System trockene Kokskühlung/Kohlevorwärmung ermöglicht eine Verbesserung der Energieeffizienz von 38 auf 65%. Durch die Kohlevorwärmung erhöht sich die Produktivität um 30%, die noch auf 40% gesteigert werden kann, weil der Ver- kokungsprozess homogener abläuft.
58. Alle Behälter und Anlagen für die Speicherung und Behandlung von Kohlenteer
und -teerprodukten müssen mit einem effizienten System zur Rückführung und/oder zum Abbau von Dämpfen ausgestattet sein. Ist die Konzentration der Kohlenstoff- verbindungen im Abgas hoch genug, können die Betriebskosten der Abgasreini- gungsanlage durch den Einsatz einer autothermen Nachverbrennung verringert werden.
59. In Tabelle 4 sind die Massnahmen zur Verringerung der PAK-Emissionen in Ko-
kereianlagen zusammengefasst.
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Begrenzung der PAK-Emissionen bei der Kokserzeugung Tabelle 4
Mögliche Massnahmen Emissions- Geschätzte Kosten Risiken niveau (%)a
Die Nachrüstung alter Anlagen auf die Gesamt < 10 Hoch Durch das Kondensation emittierter Abgase aus allen (ohne Nasslöschen Quellen umfasst folgende Massnahmen: Abwasser) gelangen sehr – Absaugen und Nachverbrennen der 5 (Die Investi- hohe Emissionen Füllgase während des Füllens des Ofens tionskosten in das Abwasser. oder – so weit wie möglich – Leiten der können sich bei Dieses Verfahren Gase in den benachbarten Ofen; Berücksichti- sollte nur zum – Emissionen an den Fülllochdeckeln <5 gung der Rück- Einsatz kommen, sollten möglichst vermieden werden, gewinnung von wenn das Wasser z. B. durch Spezial-Deckelkonstruk- Energie, von in einem ge- tionen und hochwirksame Abdichtungs- heissem Wasser, schlossenen methoden. Es sollten Koksofentüren Gas für die Kreislauf mit hochwirksamen Abdichtungen ein- Synthese und wiederverwendet gesetzt werden. Säuberung der Füllloch- von eingespar- wird. deckel und -rahmen vor dem Schliessen tem Kühlwasser der Fülllöcher; innerhalb von – Abgase von den Koks-Ausdrückvor- <5 5 Jahren amorti- gängen sollten gesammelt und einem sieren.) Entstauber zugeführt werden; – Anwendung von Nasslöschmethoden während der Kokskühlung nur dann, wenn sie ordnungsgemäss ohne Abwasseranfall erfolgen. Emissionsarme Verfahren zur Koks- Keine Höhere Investi- kühlung, z. B. trockene Kokskühlung. Emissionen tionskosten als gelangen in bei der Nass- das Wasser. kühlung (aber niedrigere Kosten durch Vorwärmen von Kohle und Abwärme- nutzung). Verstärkung des Einsatzes grossvolumiger Erheblich Investitionen In den meisten Öfen zur Verringerung der Anzahl der etwa 10 % Fällen macht sich Öffnungen und der Gesamtgrösse der höher als bei eine vollkom- Abdichtungsflächen. herkömmlichen mene Nach- Anlagen. rüstung oder der Bau einer neuen Kokerei erforder- lich. a Verbleibende Emissionen im Vergleich zum Betrieb ohne Reduktion.
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B. Anodenproduktion
60. Die bei der Anodenherstellung entstehenden PAK-Emissionen erfordern eine
ähnliche Vorgehensweise wie bei der Koksproduktion.
61. Für die Reduktion der Emission von PAK-belastetem Staub kommen folgende
Sekundärmassnahmen zur Anwendung: a) Elektrostatische Teerabscheidung; b) Kombination eines herkömmlichen elektrostatischen Teerfilters mit einem elektrostatischen Nassabscheider als effizientere technische Massnahme; c) Thermische Nachverbrennung der Abgase; und d) Trockenwäsche mit Kalkstein/Petrolkoks oder Aluminiumoxid (Al2O3).
62. Die Betriebskosten der thermischen Nachverbrennung lassen sich durch eine
autotherme Verfahrensweise verringern, wenn die Konzentration der Kohlenstoff- verbindungen im Abgas hoch genug ist. Tabelle 5 ist eine Zusammenfassung der Massnahmen zur Begrenzung der PAK-Emissionen bei der Anodenherstellung.
Begrenzung der PAK-Emissionen bei der Anodenproduktion Tabelle 5
Mögliche Massnahmen Emissions- Geschätzte Kosten Risiken niveau (%)a
Modernisierung von Altanlagen 3–10 Hoch durch Minderung diffuser Emissi- onen mittels folgender Mass- nahmen: – Verringerung von Undichtigkei- ten; – Installation flexibler Abdich- tungen an den Ofentüren; – Absaugung von Füllgasen und anschliessende Behandlung, indem sie entweder in den benachbarten Ofen oder über eine Sammelleitung in einen Verbrennungsofen und eine nachgeschaltete Entstaubungs- anlage (auf dem Boden) geleitet werden; – Kühlsysteme Betrieb/Koksofen; und – Absaugung und Reinigung von Partikel-Emissionen aus dem Koks.
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Mögliche Massnahmen Emissions- Geschätzte Kosten Risiken niveau (%)a
Eingeführte Technologien für die 40–50 1990 in den Niederlanden Anodenproduktion in den Nieder- realisiert. Waschen mit landen: Kalkstein oder Petrolkoks – Neuer Ofen mit Trocken- ist eine wirksame wäscher (mit Kalkstein/ Petrol- Methode zur PAK- koks oder mit Aluminium); Verringerung; keine – Abwasserverwertung bei der Erfahrungen mit Pastenanlage. Aluminium. Beste verfügbare Techniken (BAT): – Elektrostatische Staubabschei- 2–5 Regelmässige Reinigung dung; und von Teer erforderlich. – Thermische Nachverbrennung. 15 Niedrigere Anwendung der auto- Betriebskosten thermen Betriebsweise bei der autother- nur bei hoher PAK- men Methode. Konzen-tration im Abgas. a Verbleibende Emissionen im Vergleich zum Betrieb ohne Reduktion.
C. Aluminiumindustrie
63. Aluminium wird aus Aluminiumoxid (Al2O3) durch Schmelzflusselektrolyse in
elektrisch in Reihe geschaltete Wannen (Zellen) gewonnen. Bei den Anlagen wird je nach Anodenart zwischen vorgebrannten und Söderberg-Elektroden unterschieden.
64. Bei den Bädern mit vorgebrannter Elektrode bestehen die Anoden aus gebrann-
ten Kohleblöcken, die nach teilweisem Abbrand ausgetauscht werden. Die Söder- berg-Anoden, die aus einem Gemisch aus Petrolkoks und Steinkohlenteerpech, der als Bindemittel fungiert, bestehen, werden in der Zelle gebrannt.
65. Beim Söderberg-Verfahren werden sehr hohe PAK-Emissionen freigesetzt. Zu
deren Eindämmung werden als Primärmassnahmen u. a. bestehende Anlagen modernisiert und Prozesse optimiert. Auf diese Weise könnten die PAK-Emissionen um 70–90 % gesenkt werden. Ein Emissionsgrad von 0,015 kg B(a)P/t Al wäre erreichbar. Ein Austausch der vorhandenen Wannen mit Söderberg-Elektroden durch Wannen mit vorgebrannten Elektroden wäre nur nach einer umfassenden Neugestaltung der bestehenden Verfahren möglich, hätte jedoch eine fast vollständi- ge Beseitigung der PAK-Emissionen zur Folge. Diese Austauschmassnahmen sind mit sehr hohen Investitionskosten verbunden.
66. Tabelle 6 ist eine Zusammenfassung der Massnahmen zur Begrenzung der PAK-
Emissionen bei der Aluminiumproduktion.
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Begrenzung der PAK-Emissionen bei der Aluminiumgewinnung nach dem Söderberg-Verfahren Tabelle 6
Mögliche Massnahmen Emissionsniveau Geschätzte Kosten Risiken (%)a
Austausch von Söderberg-Elekt- 3–30 Mehrkosten für Söderberg-Elektroden roden durch: Elektroden etwa sind preisgünstiger als – Vorgebrannte Elektroden 800 Mio. USD vorgebrannte Elektroden, (Vermeidung von Pechbinde- weil keine Anodenbrenn- mitteln); anlage benötigt wird. – Inerte Anoden. Forschungen sind im Geschlossene Vorbrennsysteme, 1–5 Gange, jedoch mit punktuelle Tonerdezuführung geringen Erwartungen. und effiziente Prozesssteuerung, Effizienter Betrieb und Abdeckungen für die gesamte Überwachung der Emis- Wanne mit der Möglichkeit, Luft- sionen sind grundlegende schadstoffe auf rationelle Weise Elemente der Emissions- zu sammeln. begrenzung. Durch mangelhafte Arbeitsweise könnten signifikante diffuse Emissionen entstehen. Beim Söderberg-Verfahren Aus- > 10 Nachrüstung Diffuse Emissionen treten stattung der Wanne mit vertikalen der Söderberg- auf während der Zu- Kontaktbolzen und Abgassammel- Technologie führung, beim Krusten- systemen. durch Kapse- brechen und beim Heben lung und der Eisenkontaktbolzen in Modifikation eine höhere Position. der Zuführung: 10 000–50 000 USD je Ofen. Sumitomo-Technologie Niedrig–mittel (Anodenbriketts für das VSS- Verfahren).
Gasreinigung: – Elektrostatische Teerfilter; – Kombination herkömmlicher 2–5 Niedrig Hoher Funken- und Licht- elektrostatischer Teerfilter mit > 1 Mittel bogenbildungsgrad; elektrostatischer Nassgas- Abwasseranfall bei reinigung; Nassreinigung. – Thermische Nachverbrennung. Verwendung von Teerpech mit Hoch Niedrig–mittel höherem Schmelzpunkt (HSS+VSS). Anwendung der Trockenwäsche Mittel–hoch bei bestehenden HSS-+VSS- Anlagen. a Verbleibende Emissionen im Vergleich zum Betrieb ohne Reduktion.
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D. Kleinfeuerungsanlagen
67. Insbesondere bei der Verbrennung von Holz oder Kohle lassen sich PAK-
Emissionen bei Öfen oder offenen Feuerstellen feststellen. Private Haushalte sind vermutlich eine signifikante Quelle von PAK-Emissionen. Zurückzuführen ist dies auf Feuerstellen und Kleinfeuerungsanlagen in Haushalten, in denen feste Brenn- stoffe verbrannt werden. In einigen Ländern ist Kohle der übliche Brennstoff für Öfen. Auf Grund der höheren Verbrennungstemperaturen und der einheitlicheren Brennstoffqualität von Kohle setzen Kohleöfen weniger PAK frei als Öfen mit Holzfeuerung.
68. Ausserdem ist festzustellen, dass PAK-Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen
durch Systeme mit optimierten Betriebsmerkmalen (z. B. Ausbrandgüte) wirksam begrenzt werden können. Gute Verbrennungsbedingungen erhält man bei Optimie- rung der Ausführung der Brennkammer und der Luftzufuhr. Es gibt verschiedene Techniken zur Optimierung der Verbrennungsbedingungen und zur Minderung der Emissionen. Verschiedene Techniken wirken sich in höchst unterschiedlichem Masse auf die Emissionen aus. So reduziert ein moderner holzbefeuerter Kessel mit Wasserspeicher entsprechend dem Stand der Technik die Emissionen im Vergleich zu einem veralteten Kessel ohne einen solchen Behälter um mehr als 90 %. Ein moderner Kessel weist drei verschiedene Verbrennungszonen auf: eine Zone zur Holzvergasung, eine Gasverbrennungszone aus Keramik oder einem anderen für Temperaturen von etwa 1000 °C geeigneten Material und eine Konvektionszone. Der Konvektionsteil, in dem das Wasser die Wärme absorbiert, sollte ausreichend dimensioniert sein, damit die Gastemperatur von 1000 °C auf 250 °C oder darunter gesenkt werden kann. Es gibt auch verschiedene Techniken, mit denen veraltete Kessel mit Wasserspeichern, Keramikeinsätzen und Pelletbrennern nachgerüstet werden können.
69. Mit einer optimierten Ausbrandgüte lassen sich niedrige Emissionen von Koh-
lenmonoxid (CO), Gesamtkohlenwasserstoffen (THC) und PAK erreichen. Die Fest- legung von Grenzwerten (Bauartzulassungsvorschriften) für die Emission von CO und THC wirkt sich auch auf die PAK-Emissionen aus. Bei niedrigen CO- und THC-Emissionen gehen auch die PAK-Emissionen zurück. Da die PAK-Messung wesentlich teurer ist als die Messung von CO, ist es kostengünstiger, einen Grenz- wert für CO und THC festzulegen. Derzeit wird an einem Vorschlag für eine CEN- Norm für kohle- und holzbefeuerte Kessel bis zu 300 kW gearbeitet (siehe Tabel- le 7).
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Entwurf für CEN-Normen 1997 Tabelle 7
Klasse 3 2 1 3 2 1 3 2 1
Leistung CO THC Partikel (kW)
Manuelle < 50 5000 8000 25 000 150 300 2000 150/ 180/ 200/ Beschickung 125 150 180 150 125 150 180 300 125 150 180 Automatische < 50 3000 5000 15 000 100 200 1750 150/ 180/ 200/ Beschickung 125 150 180 150 125 150 180 300 125 150 180
Anmerkung: Emissionskonzentration in mg/m3 bezogen auf 10% O2.
70. Die Emissionen von Kleinfeuerungsanlagen lassen sich wie folgt reduzieren:
a) bei bestehenden Feuerungsanlagen durch öffentliche Informations- und Auf- klärungsprogramme über einen ordnungsgemässen Ofenbetrieb, den aus- schliesslichen Einsatz von unbehandeltem Holz, die Brennstoffaufbereitung und die richtige Trocknung von Holz wegen des Feuchtigkeitsgehalts; und b) bei neuen Feuerungsanlagen durch die Anwendung von Produktnormen gemäss CEN-Normenentwurf (und gleichwertigen Produktnormen der Ver- einigten Staaten und Kanadas).
71. Zu den allgemeineren Massnahmen für die Senkung der PAK-Emissionen gehö-
ren auch solche im Zusammenhang mit der Entwicklung zentraler Systeme für Haushalte und der Energieeinsparung, beispielsweise durch verbesserte Wärme- dämmung zur Senkung des Energieverbrauchs.
72. Tabelle 8 enthält zusammenfassende Angaben hierzu.
Begrenzung der PAK-Emissionen bei Kleinfeuerungsanlagen Tabelle 8
Mögliche Massnahmen Emissions- Geschätzte Risiken niveau (%)a Kosten
Verwendung von Kohle und Holz Hohe in getrocknetem Zustand (unter Wirksam- getrocknetem Holz ist mindestens keit 18–24 Monate abgelagertes Holz zu verstehen). Verwendung von getrockneter Hohe Kohle. Wirksam- keit
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Mögliche Massnahmen Emissions- Geschätzte Risiken niveau (%)a Kosten
Auslegung von Heizsystemen für 55 Mittel Es müssen Verhandlungen mit den feste Brennstoffe zur Schaffung Ofenherstellern über die Einfüh- optimierter Bedingungen für die rung eines Zulassungsverfahren für vollständige Verbrennung: Öfen geführt werden. – Vergasungszone; – Verbrennung in Keramikumge- bung; – Wirksame Konvektionszone. Wasserspeicher. Technische Anleitungen für 30–40 Niedrig Ist eventuell auch durch intensive einen effizienten Betrieb. Aufklärungskampagnen kombi- niert mit praktischen Instruktionen und Bestimmungen zur Bauartzu- lassung erreichbar. Öffentliches Informations- programm über den Einsatz von Holzöfen. a Verbleibende Emissionen im Vergleich zum Betrieb ohne Reduktion.
E. Anlagen zur Holzkonservierung
73. Die Konservierung von Holz mit PAK-haltigen Kohleteerprodukten zählt zu den
grossen Quellen von PAK-Emissionen in die Luft. Die Emissionen können während der Imprägnierung des Holzes an sich, aber auch während der Lagerung, des Trans- ports und der Verwendung des imprägnierten Holzes in die Luft freigesetzt werden.
74. Die PAK-haltigen Kohleteerprodukte mit der breitesten Verwendung sind Car-
bolineum und Creosot. Bei beiden handelt es sich um Kohleteerdestillate zum Schutz von Holz (Schnittholz) gegen den Befall durch biologische Schädlinge.
75. Für die Verringerung der PAK-Emissionen aus Anlagen zur Holzkonservierung
und Holzlager gibt es verschiedene Möglichkeiten, die einzeln oder kombiniert eingesetzt werden können: a) Anforderungen an die Lagerungsbedingungen zur Verhinderung der Ver- schmutzung des Bodens und der Oberflächengewässer durch ausgewaschene PAK und kontaminiertes Regenwasser (z. B. regenwasserundurchlässige Lagerplätze, Überdachung, Wiederverwendung von kontaminiertem Wasser für den Imprägnierungsprozess, Qualitätsauflagen für das hergestellte Mate- rial); b) Massnahmen zur Minderung atmosphärischer Emissionen von Anlagen zur Holzimprägnierung (beispielsweise sollte erhitztes Holz vor dem Transport zum Lagerplatz von 90°C auf mindestens 30°C abgekühlt werden. Als beste verfügbare Technik (BAT) sollte jedoch ein alternatives Verfahren, bei dem unter Druck stehender Dampf unter Vakuumbedingungen zur Imprägnierung von Holz mit Creosot verwendet wird, besonders erwähnt werden.);
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c) Die optimale Aufbringung von Holzschutzmittel, das für das behandelte Holzprodukt vor Ort einen angemessenen Schutz gewährleistet, kann als beste verfügbare Technik (BAT) gewertet werden, weil dadurch das Produkt weniger häufig ersetzt werden muss und somit die Emissionen aus Anlagen zur Holzimprägnierung verringert werden; d) Verwendung von Holzschutzprodukten mit einem geringeren Gehalt an PAK, bei denen es sich um POP handelt: – Eventuelle Verwendung von modifiziertem Creosot, einer zwischen
270 und 355 °C siedenden Fraktion der Destillation, die sowohl die
Emission der stärker flüchtigen PAK als auch die Emission der schwe- rer flüchtigen, stärker toxischen PAK verringert; – die Vermeidung des Einsatzes von Carbolineum würde ebenfalls die PAK-Emissionen reduzieren; e) Bewertung und danach gegebenenfalls Verwendung von Alternativen, wie diejenigen in Tabelle 9, sodass der Einsatz von PAK-basierten Produkten auf ein Mindestmass beschränkt werden kann.
76. Die Verbrennung von imprägniertem Holz setzt PAK und andere schädliche
Stoffe frei. Erfolgt dennoch eine Verbrennung, sollte dies in Anlagen geschehen, die mit geeigneten Techniken zur Emissionsminderung ausgestattet sind.
Mögliche Alternativen zum Holzschutz mit Produkten auf PAK-Basis Tabelle 9
Mögliche Massnahmen Risiken
Verwendung alternativer Materialien Es sind andere Umweltschutzprobleme im Bauwesen: zu bewerten wie: – auf nachhaltige Weise produziertes – Verfügbarkeit von auf geeignetem Hartholz (Flussufer, Zäune, Tore); Wege produziertem Holz; – Kunststoffe (Pfähle im Gartenbau); – durch die Herstellung und Entsor- – Beton (Eisenbahnschwellen); gung von Kunststoffen, insbeson- – Ersatz künstlicher Konstruktionen durch dere PVC, verursachte Emissionen. natürliche (Flussufer, Zäune usw.); – Verwendung von unbehandeltem Holz. Verschiedene alternative Holzschutzver- fahren, bei denen keine Imprägnierung mit Produkten auf PAK-Basis erfolgt, befinden sich in der Entwicklung.
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Anhang VI
Fristen bis zur Anwendung von Grenzwerten und besten verfügbaren Techniken für neue und bestehende ortsfeste Quellen
Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techni- ken anzuwenden: a) Neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls; b) Bestehende ortsfeste Quellen: acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieses Protokolls. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte orts- feste Quellen entsprechend der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden.
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Anhang VII
Empfohlene Massnahmen zur Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe aus beweglichen Quellen
1. Einschlägige Definitionen befinden sich im Anhang III dieses Protokolls.
I. Erreichbare Emissionswerte für neue Fahrzeuge und Kraftstoffparamter A. Erreichbare Emissionswerte für neue Fahrzeuge
2. Mit Diesel betriebene Personenkraftwagen
Jahre Bezugsmasse Grenzwerte
Summe der Kohlenwasser- Partikel stoffe und NOx
(Richtwerte)
3. Schwere Nutzfahrzeuge
Jahr/Prüfzyklus Grenzwerte
Kohlenwasserstoff Partikel
4. Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte
Stufe 1 (Bezug: ECE-Regelung Nr. 96)*
Nettoleistung (P) (kW) Kohlenwasserstoff Partikel
* Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schad- stoffen aus dem Motor. Die ECE-Regelung trat am 15. Dezember 1995 und ihre Änderung am 5. März 1997 in Kraft.
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Stufe 2
Nettoleistung (P) (kW) Kohlenwasserstoff Partikel
B. Kraftstoffparameter
5. Dieselkraftstoff
Parameter Einheit Grenzen Prüfverfahren
Mindestwert Höchstwert (2000/2005)* (2000/2005)*
Cetanzahl 51/N.A. – ISO 5165 Dichte bei 15 °C kg/m3 – 845/N.A. ISO 3675 Verdampfung 95% °C – 360/N.A. ISO 3405 PAK Masse-% – 11/N.A. prIP 391 Schwefel ppm – 350/50** ISO 14956 N.A.: Nicht angegeben. * 1. Januar des betreffenden Jahres ** Richtwert
II. Beschränkung von halogenierten Scavangern, Kraftstoffadditiven und Schmierstoffen
6. In einigen Ländern wird 1,2-Dibrommethan in Kombination mit 1,2-Dichlor-
methan als Scavanger in verbleitem Ottokraftstoff verwendet. Darüber hinaus ent- stehen während des Verbrennungsprozesses im Motor PCDD/F. Für den Einsatz von Drei-Wege-Katalysatoren in Kraftfahrzeugen ist die Verwendung von unverbleitem Kraftstoff erforderlich. Der Zusatz von Scavangern und anderen Halogenverbindun- gen zu Ottokraftstoff und anderen Kraftstoffen und zu Schmierstoffen sollte mög- lichst vermieden werden.
7. In Tabelle 1 sind die Massnahmen zur Begrenzung der in den Kraftfahrzeug-
abgasen enthaltenen PCDD/F-Emissionen zusammenfassend dargestellt.
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Begrenzung der in den Kraftfahrzeugabgasen enthaltenen PCDD/F- Emissionen Tabelle 1
Mögliche Massnahmen Risiken
Vermeidung des Zusatzes von Halogenver- Die Verwendung halogenierter bindungen zu Kraftstoffen Scavanger läuft in dem Masse aus, wie – 1,2-Dichlormethan der Markt für verbleiten Ottokraftstoff – 1,2-Dichlormethan und entsprechende auf Grund des zunehmenden Einsatzes Bromverbindungen als Scavanger für von mit Lambdasonde geregelten Drei- den Bleizusatz in verbleiten Kraftstoffen Wege-Katalysatoren bei Ottomotoren für Ottomotoren kleiner wird. (Bromverbindungen können zur Bildung bromierter Dioxine oder Furane führen.) Vermeidung halogenierter Additive in Kraft- und Schmierstoffen.
III. Massnahmen zur Begrenzung von POP-Emissionen aus beweglichen Quellen A. POP-Emissionen von Kraftfahrzeugen
8. POP-Emissionen von Kraftfahrzeugen treten als partikelgebundene PAK auf, die
von mit Diesel betriebenen Fahrzeugen emittiert werden. In geringerem Masse werden PAK auch von mit Ottokraftstoff betriebenen Fahrzeugen ausgestossen.
9. Schmier- und Kraftstoffe können auf Grund von Additiven oder als Ergebnis des
Herstellungsprozesses Halogenverbindungen enthalten. Diese Verbindungen können während der Verbrennung in PCDD/F umgewandelt und anschliessend mit den Abgasen ausgestossen werden.
B. Überprüfung und Wartung
10. Bei mit Diesel betriebenen beweglichen Quellen kann die Wirksamkeit der
Begrenzung von PAK-Emissionen durch Programme zur regelmässigen Überprü- fung der beweglichen Quellen auf die Emission von Partikeln, Opazität während der freien Beschleunigung oder auf eine äquivalente Weise gewährleistet werden.
11. Bei mit Ottokraftstoff betriebenen beweglichen Quellen kann die Wirksamkeit
der Begrenzung der Emission von PAK (neben anderen Abgaskomponenten) durch Programme zur regelmässigen Prüfung der Kraftstoffdosierung und des Wirkungs- grads des Katalysators sichergestellt werden.
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C. Verfahren zur Begrenzung der PAK-Emissionen von mit Diesel oder Ottokraftstoff betriebenen Kraftfahrzeugen
1. Allgemeine Aspekte von Begrenzungstechnologien
12. Es ist wichtig sicherzustellen, dass Fahrzeuge so ausgelegt werden, dass die
Abgasnormen während des Betriebs eingehalten werden. Dies kann durch Sicher- stellung einer einheitlichen Fertigungsqualität, eine lebenslange Haltbarkeit, eine Garantie für emissionbegrenzende Komponenten und den Rückruf defekter Fahr- zeuge geschehen. Für in Betrieb befindliche Fahrzeuge kann ein effektives Prüf- und Wartungsprogramm die Beibehaltung einer wirksamen Emissionsbegrenzung sichern.
2. Technische Massnahmen zur Emissionsbegrenzung
13. Folgende Massnahmen sind für die Begrenzung von PAK-Emissionen von
Bedeutung: a) Spezifikationen zur Kraftstoffqualität und Motormodifikationen mit dem Ziel, Emissionen zu begrenzen, bevor sie entstehen (Primärmassnahmen); und b) Nachrüstung mit Abgasbehandlungssystemen, z. B. Oxidationskatalysatoren oder Partikelfilter (Sekundärmassnahmen). a) Dieselmotoren 14. Die Modifikation des Dieselkraftstoffs kann zwei Vorteile mit sich bringen: Ein niedrigerer Schwefelgehalt reduziert die Partikelemissionen und verbessert die Umwandlungseffizienz von Oxidationskatalysatoren; die Verringerung von di- und tri-aromatischen Verbindungen mindert die Bildung und Emission von PAK.
15. Eine Primärmassnahme zur Reduzierung von Emissionen besteht darin, den
Motor so zu modifizieren, dass eine vollständigere Verbrennung erreicht wird. Es befinden sich bereits viele verschiedene Varianten in Gebrauch. Im Allgemeinen wird die Abgaszusammensetzung beim Fahrzeug durch Veränderungen in der Brennraumgestaltung und Erhöhung des Kraftstoffeinspritzdrucks beeinflusst. Derzeit basiert die Motorenregelung der meisten Dieselmotoren auf mechanischen Systemen. Bei neueren Motoren kommen verstärkt rechnergestützte elektronische Regelungen mit grösserer Flexibilität zur Schadstoffbegrenzung zur Anwendung. Eine weitere Technologie zur Schadstoffbegrenzung ist die kombinierte Technologie aus Turboaufladung und Ladeluftkühlung. Dieses System bewirkt eine NOx- Reduktion, geringeren Kraftstoffverbrauch und eine höhere Leistung. Bei leistungs- starken und -schwächeren Motoren bietet sich auch die Möglichkeit einer Ansaug- krümmeroptimierung.
16. Ein wichtiger Faktor zur Verringerung von Partikelemissionen ist die Begren-
zung des Schmieröleinsatzes, da 10 bis 50% der Partikel aus dem Motorenöl stam- men. Der Ölverbrauch lässt sich durch verbesserte Spezifikationen für die Motorher- stellung und entsprechende Motorabdichtungen reduzieren.
17. Als Sekundärmassnahmen zur Emissionsbegrenzung sind Nachrüstungen an den
Abgasbehandlungssystemen zu nennen. Bei Dieselmotoren hat sich allgemein die Verwendung eines Oxidationskatalysators in Verbindung mit einem Partikelfilter als
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effektive Massnahme zur Reduzierung der PAK-Emissionen erwiesen. Eine Parti- kel-Abbrenneinrichtung wird derzeit bewertet. Sie befindet sich zur Abscheidung von Partikeln im Abgassystem und kann bis zu einem gewissen Grade eine Regene- rierung des Filters ermöglichen, und zwar durch Verbrennung der abgeschiedenen Partikel, durch elektrische Erwärmung des Systems oder eine andere Art der Rege- nerierung. Zur ausreichenden Regenerierung von Passivsystemabscheidern während des normalen Betriebs bedarf es eines brennergestützten Regenerierungssystems oder der Verwendung von Additiven. b) Ottomotoren
18. Massnahmen zur PAK-Reduktion bei Ottomotoren stützen sich in erster Linie
auf den Einsatz eines mit Lambdasonde geregelten Drei-Wege-Katalysators, der im Rahmen der Verringerung der Kohlenwasserstoffemissionen auch die PAK-Frei- setzung eindämmt. 19. Durch verbessertes Kaltstartverhalten verringern sich organische Emissionen im Allgemeinen und PAK im Besonderen (z.B. Kaltstartkatalysatoren, verbesserte Kraftstoffverdampfung/-zerstäubung, beheizte Katalysatoren).
20. Tabelle 2 zeigt eine Zusammenfassung der Massnahmen zur Begrenzung der
PAK-Emissionen aus Abgasen von Kraftfahrzeugen im Strassenverkehr
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Begrenzung der in den Abgasen von Strassenkraftfahrzeugen enthaltenen PAK-Emissionen Tabelle 2
Mögliche Massnahmen Emissionsniveau (%) Risiken
Motoren mit Fremdzündung: – mit Lamdasonde geregelter Drei-Wege- 10–20 Verfügbarkeit von Katalysator, unverbleitem Otto- kraftstoff. – Katalysatoren zur Verringerung der Kalt- 5–15 In einigen Ländern startemissionen. handelsüblich. Kraftstoff für Motoren mit Fremdzündung: – Reduktion von Aromaten, Verfügbarkeit von – Reduktion von Schwefel. Raffineriekapazität. Dieselmotoren: – Oxidationskatalysator, 20–70 – Abbrenneinrichtung/Partikelfilter. Dieselkraftstoff-Modifikation: Verfügbarkeit von – Reduktion von Schwefel zur Minderung Raffineriekapazität. der Partikelemissionen. Verbesserung der Dieselmotor-Spezifika- tionen: – Elektronische Regelung, Einstellung des Vorhandene Technolo- Einspritzverlaufs und Hochdruck-Kraft- gien. stoffeinspritzung, – Turboaufladung und Ladeluftkühlung, – Abgasrückführung.
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Anhang VIII
Kategorien grösserer ortsfester Quellen
I. Einleitung Nicht in diesem Verzeichnis inbegriffen sind Anlagen oder Teile von Anlagen für die Erforschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse. Eine ausführlichere Beschreibung der Kategorien ist in Anhang V enthalten.
II. Verzeichnis der Kategorien Kategorie Beschreibung der Kategorie
1 Verbrennung, einschliesslich der Mitverbrennung von Siedlungsabfall,
gefährlichen Abfällen oder Abfällen aus dem Medizinbereich oder von Klärschlamm
2 Sinteranlagen
3 Primär- und Sekundärbereich der Kupferproduktion
4 Stahlerzeugung
5 Schmelzanlagen der Sekundäraluminiumindustrie
6 Verbrennung fossiler Brennstoffe in Kesseln von Versorgungs- und
Industrieunternehmen mit einer Wärmekapazität über 50 MWth
7 Kleinfeuerungsanlagen
8 Holzfeuerungsanlagen mit einer Wärmekapazität unter 50 MWth
9 Koksproduktion
10 Anodenproduktion
11 Aluminiumproduktion nach dem Söderberg-Verfahren
12 Anlagen zur Holzkonservierung, ausgenommen den Fall, dass diese
Kategorie bei einer Vertragspartei nicht signifikant zu den PAK-Gesamt- emissionen beiträgt (gemäss Anhang III)
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Geltungsbereich des Protokolls am 7. Oktober 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten
Bulgarien 5. Dezember 2001 23. Oktober 2003 Dänemark 6. Juli 2001 23. Oktober 2003 Deutschland 25. April 2002 23. Oktober 2003 Finnland* 3. September 2002 23. Oktober 2003 Frankreich 25. Juli 2003 23. Oktober 2003 Island 29. Mai 2003 23. Oktober 2003 Kanada 18. Dezember 1998 23. Oktober 2003 Luxemburg* 1. Mai 2000 23. Oktober 2003 Moldau 1. Oktober 2002 23. Oktober 2003 Niederlande 23. Juni 2000 23. Oktober 2003 Norwegen* 16. Dezember 1999 23. Oktober 2003 Österreich* 27. August 2002 23. Oktober 2003 Rumänien* 5. September 2003 23. Oktober 2003 Schweden 19. Januar 2000 23. Oktober 2003 Schweiz 14. November 2000 23. Oktober 2003 Slowakei 30. Dezember 2002 23. Oktober 2003 Tschechische Republik 6. August 2002 23. Oktober 2003 * Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats- verträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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