AS 2003 4863
Verordnung über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung
Verordnung über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (AVFV)
vom 19. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 92 Absatz 7bis und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Rechnungsnachweis
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarkt- liche Massnahmen (Art. 90a AVIG); b. die Tresoreriedarlehen des Bundes im Hinblick auf den jährlichen Rech- nungsausgleich (Art. 90b AVIG); c. die Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffent- lichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 92 Abs. 7bis AVIG).
Art. 2 Rechnungsnachweis Sämtliche finanziellen Transaktionen nach Artikel 1 sind in der Rechnung des Aus- gleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsfonds) einzeln auszuweisen.
2. Abschnitt:
Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen
Art. 3 Teilzahlungen Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) überweist die Beteiligung des Bundes an den Ausgleichsfonds quartalsweise jeweils am Ende des Quartals. Die Höhe der Teilzahlungen richtet sich nach dem Voranschlag des Bundes.
SR 837.141 1 SR 837.0
2003-2068 4863
Verordnung über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung AS 2003
Art. 4 Abrechnung Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsstelle) rechnet die jährliche Beteiligung des Bundes jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.
3. Abschnitt: Tresoreriedarlehen des Bundes und Kontokorrentkredit
Art. 5 Gewährung der Tresoreriedarlehen
1 Tresoreriedarlehen des Bundes werden gewährt, wenn die Dreimonatsplanung des
seco zeigt, dass die Guthaben des Ausgleichsfonds für die Erfüllung der Zahlungs- verpflichtungen nicht ausreichen.
2 Das seco informiert die Eidgenössische Finanzverwaltung über den Darlehensbe-
darf.
Art. 6 Abruf, Verzinsung und Laufzeit der Darlehen
1 Das seco kann die einzelnen Darlehen in Beträgen von mindestens 100 Millionen
Franken bei der Bundestresorerie abrufen. Der Abruf ist zehn Tage vorher mitzutei- len.
2 Der Ausgleichsfonds verzinst die Darlehen zu Marktbedingungen. Die Eidgenössi-
sche Finanzverwaltung legt den Satz fest.
3 Das seco und die Eidgenössische Finanzverwaltung legen bei der Gewährung der
Darlehen deren Laufzeit einvernehmlich fest.
Art. 7 Rückzahlung der Darlehen 1 Kann der Ausgleichsfonds das Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen, so leistet er die Rückzahlung, sobald seine finanzielle Lage und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt es gestatten. 2 Teilrückzahlungen werden nur geleistet, wenn der dafür verfügbare Betrag mindes- tens 100 Millionen Franken erreicht.
Art. 8 Kontokorrentkredit Zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs kann die Eidgenössische Finanzverwaltung dem Ausgleichsfonds einen Kontokorrentkredit gewähren. Sie setzt die Limite fest.
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4. Abschnitt:
Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen
Art. 9 Aufteilung zwischen den Kantonen 1 Die gesamte jährliche Beteiligung der Kantone wird mittels folgender Regressions- formel auf die einzelnen Kantone aufgeteilt: Anteil je Kanton in Franken = e (IFK × 0,0045) × TkAL × Bet. × K e = Basis der natürlichen Logarithmen (Wert = 2,71828) IFK = Indexzahl zur Finanzkraft des Kantons im betreffenden Jahr TkAL = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton im betreffenden Jahr Bet. = von den Kantonen im betreffenden Jahr insgesamt zu leistende Beteili- gung in Millionen Franken K = Konstante, die jeweils so festgelegt wird, dass die Summe der Anteile aller Kantone ihrer gesamten jährlichen Beteiligung entspricht.
2 Die mittels der Regressionsformel errechneten Beträge werden auf 1000 Franken
gerundet.
3 Die Finanzkraft der Kantone bemisst sich nach Artikel 2 Absatz 2 des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 19592 über den Finanzausgleich unter den Kantonen.
Art. 10 Abrechnung 1 Die Ausgleichsstelle rechnet die jährliche Beteiligung der Kantone jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.
2 Die Anteile der einzelnen Kantone werden mit den nächstfolgenden Vergütungen
nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG verrechnet. Die Verrechnung findet über das Kon- tokorrent des Kantons bei der Eidgenossenschaft statt.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Vollzug Das seco und die Eidgenössische Finanzverwaltung vollziehen diese Verordnung gemeinsam.
2 SR 613.1
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Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 31. Januar 19963 über die Finanzierung der Arbeitslosenversi- cherung wird aufgehoben.
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19834 wird wie folgt geändert:
Art. 98b Aufgehoben
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2003 in Kraft.
19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 AS 1996 811, 1997 2446, 1999 2387, 2000 187, 2002 4059 4 SR 837.02