AS 2003 5093
Verordnung über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ)
Verordnung über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ)
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 8. Dezember 19971 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten wird wie folgt geändert:
Art. 1 Diese Verordnung regelt für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten: a. den Einsatz von Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen sowie der Logistikbetriebe; b. die Lufteinsätze; und c. die leihweise Abgabe von Armeematerial.
Art. 2 Einleitungssatz, Bst. c und g Die Truppe darf nur eingesetzt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: c. Die Hilfe kann nachweisbar nicht von militärischen Vereinen, Verbänden, Organisationen oder vom Zivilschutz geleistet werden. g. Die Einsatzfähigkeit der Truppe und die Bereitschaft der Armee werden nicht beeinträchtigt.
Art. 2a Rückzug der Truppenhilfe 1 Die Truppe kann bei besonderen Ereignissen, insbesondere bei Katastrophenhilfe- einsätzen, jederzeit und ohne Kostenfolge von bereits übernommenen Aufgaben zugunsten Dritter entbunden werden. 2 Der Gesuchsteller verpflichtet sich vertraglich, den Bund für Folgeschäden schad- los zu halten und ihm gegenüber auf Schadenersatzansprüche zu verzichten.
1 SR 510.212
2003-2270 5093
Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten AS 2003
Art. 3 Gesuche um Truppeneinsätze für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten
1 Gesuche um Truppeneinsätze für die Unterstützung ziviler Tätigkeiten sind bei
Grossanlässen zwei Jahre im Voraus, bei sonstigen Anlässen sechs Monate im Voraus über die zuständige Territorialregion einzureichen. Diese Fristen gelten nicht für Gesuche um Einsatz militärischer Mittel im Anschluss an eine Hilfsleistung nach der Verordnung vom 29. Oktober 20032 über die militärische Katastrophenhilfe im Inland.
2 Die Territorialregion unterbreitet die Gesuche mit Antrag dem Führungsstab der
Armee.
3 Gesuche militärischer Vereine, Verbände und Organisationen um Truppeneinsätze
für die Unterstützung ausserdienstlicher Tätigkeiten sind bei Grossanlässen zwei Jahre im Voraus, bei sonstigen Anlässen sechs Monate im Voraus dem Führungsstab der Armee einzureichen.
4 Der Führungsstab der Armee entscheidet über die Gesuche. Bei Einsätzen von
besonderer politischer Tragweite entscheidet das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) auf Antrag des Füh- rungsstabes der Armee über die Gesuche.
Art. 4 Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1
1 Gesuche um Einsätze der Katastrophenhilfe- bzw. Genieformationen an Übungs-
objekten im Rahmen der fachtechnischen Ausbildung sind über die zuständige Territorialregion einzureichen. Diese unterbreitet die Gesuche dem Heer zur Ent- scheidung.
Art. 6 Abs. 3 3 Die Truppe verfügt bei ihrem Einsatz über das für die Grundbereitschaft zugeteilte Material. Sie kann zusätzliches Armeematerial leihweise anfordern (Art. 10–12).
Art. 11 Zuständigkeit und Entscheid
1 Gesuche um leihweise Abgabe von Armeematerial für zivile und ausserdienstliche
Tätigkeiten sind an die zuständige Territorialregion, solche für Spezialmaterial der Luftwaffe direkt an die Betriebe der Luftwaffe zu richten.
2 Die Logistikbasis der Armee beziehungsweise die Betriebe der Luftwaffe ent-
scheiden über die Abgabe von Material für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten.
2 SR 510.213; AS 2003 3997
Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten AS 2003
3 Ist die Materialabgabe von besonderer politischer Tragweite, so entscheidet das Departement auf Antrag der Logistikbasis der Armee beziehungsweise der Betriebe der Luftwaffe.
Art. 12 Abs. 3
3 Die Logistikbasis der Armee beziehungsweise die Betriebe der Luftwaffe ent-
scheiden, ob der Gesuchsteller zum Abschluss eines speziellen Versicherungsschut- zes zu verpflichten ist, und legen allenfalls weitere Auflagen fest.
Art. 14 Bewilligung 1 Lufteinsätze für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten werden auf Antrag des Chefs Führungsstab der Armee vom Kommandanten der Luftwaffe bewilligt. 2 Bei Einsätzen von besonderer politischer Tragweite, entscheidet das Departement auf Antrag des Kommandos Luftwaffe über das Gesuch.
Art. 15 Verfahren 1 Wer über Flugkredite verfügt, richtet sein Gesuch an die Einsatzzentrale Lufttrans- porte, welche die Einsätze plant und durchführt. 2 Wer über keine Flugkredite verfügt, richtet sein Gesuch an den Führungsstab der Armee. Die Kredite werden auf Antrag des Chefs Führungsstab der Armee vom Kommandanten der Luftwaffe bewilligt.
Art. 16 Abs. 2 2 Polizeiorgane richten ihr Gesuch an den Bundessicherheitsdienst, der es mit sei- nem Antrag an das Kommando Luftwaffe weiterleitet.
Art. 18 Vollzug Der Chef der Armee vollzieht diese Verordnung.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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