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AS 2004 1167

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der der Regierung der Republik Serbien über den Luftverkehr (mit Anhang)

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr

Abgeschlossen am 31. Mai 2002 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. August 2003

Der Schweizerische Bundesrat und die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien1 (nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt): Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Errichtung und zum Betrieb regelmässi- ger Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus abzuschliessen; vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des freien Wettbewerbs unter Luftverkehrsunternehmen im Markt zu fördern; vom Wunsche geleitet, den Ausbau internationaler Luftverkehrslinien zu erleichtern; in Würdigung, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrs- linien den Handel, das Wohlergehen der Konsumenten und das wirtschaftliche Wachstum fördern; vom Wunsche geleitet, den Luftverkehrsunternehmen die Möglichkeit zu schaffen, Reisenden und Frachtbefördern eine Vielzahl an Dienstleistungen anzubieten, und im Bestreben, die Luftverkehrsunternehmen zu ermutigen, innovative und konkur- renzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen; vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmass an Sicherheit und Schutz im internatio- nalen Luftverkehr zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Hand- lungen und Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Luftverkehrslinien auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben; als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19442 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, haben folgendes vereinbart:

SR 0.748.127.198.18

1 Seit dem 4. Februar 2003: die Regierung von Serbien und Montenegro.

2 SR 0.748.0

2003-1164 1167

Luftverkehr. Abkommen mit Jugoslawien AS 2004

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders

festgelegt, bedeutet der Ausdruck: a) «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, ein- schliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener An- hänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind; b) «Abkommen» dieses Abkommen, den beigefügten Anhang, der Bestandteil dazu bildet sowie jedes Protokoll, das dieses Abkommen oder seinen An- hang ändert; c) «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und im Fall von der Bundesrepublik Jugoslawien, das Bundesministerium für Verkehr und Telekommunikation oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegen- den Aufgaben auszuüben; d) «Bezeichnete Luftverkehrsunternehmen» ein oder mehrere Luftverkehrsun- ternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Dienste bezeichnet und er- mächtigt hat; e) «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination; f) «Luftverkehrslinien», «internationale Luftverkehrslinien», «Luftverkehrsun- ternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist; g) «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkom- mens festgelegt ist; h) «Benützungsgebühren» die von den Luftverkehrsunternehmen erhobenen Gebühren für die Benützung eines Flughafens, seiner Einrichtungen, der technischen oder anderweitigen Einrichtungen und Dienstleitungen sowie die Gebühren für die Benützung der Flugsicherungseinrichtungen, der Anla- gen für die Sicherheit der Luftfahrt, der Einrichtungen und der Dienstleitun- gen für das Nachrichtenwesen; i) «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Kommissionsgebühren und andere zusätzliche Entschädigun- gen für Agenten oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.

2. Die Titel jedes Artikels dieses Abkommens beschränken oder erweitern in keiner Weise die Bedeutung jeder einzelnen Bestimmung dieses Abkommens.

Luftverkehr. Abkommen mit Jugoslawien AS 2004

Art. 2 Erteilung von Rechten 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Durchführung von internationalen regel- mässigen Luftverkehrslinien durch das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Luftverkehrsunternehmen: a) das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie- gen; b) das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmen; c) das Recht, auf dem Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkommen fest- gelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen, getrennt oder kombiniert, aufzunehmen und abzusetzen.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels berechtigen kein bezeichnetes

Unternehmen einer Vertragspartei, zwischen Punkten auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen auf- zunehmen.

Art. 3 Ausübung von Rechten

1. Die bezeichneten Unternehmen geniessen beim Betrieb der in diesem Abkom-

men vereinbarten Linien gleiche und angemessene Möglichkeiten.

2. Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei nehmen Rücksicht auf die

Interessen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, um die ver- einbarten Linien dieser letztgenannten Unternehmen, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedienen, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.

4. Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen

Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten internationalen Verkehr zu beför- dern, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragspar- teien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist: a) an die Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, wel- che die Unternehmen bezeichnet hat; b) an die Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch welche die Linien führen, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien; c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Li- nien.

Luftverkehr. Abkommen mit Jugoslawien AS 2004

5. Keine Vertragspartei beschränkt einseitig den Betrieb der bezeichneten Unter-

nehmen der anderen Vertragspartei, ausgenommen aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens oder einheitlicher Bedingungen, die sich aus dem Übereinkom- men von Chikago ergeben.

Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den

Einflug oder den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luft- fahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.

2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise, den

Aufenthalt und die Ausreise von ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Ge- päck, Fracht oder Postsendungen regeln wie namentlich die Formalitäten für die Einreise, Ausreise, Auswanderung und Einwanderung sowie Zoll- und Gesundheits- vorschriften sind auf Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen anwendbar, die von Luftfahrzeugen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, während sie sich im genannten Gebiet befinden.

3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Unternehmen im Vergleich mit den

bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräu- men.

Art. 5 Bezeichnung von Luftverkehrsunternehmen und Bewilligung

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen oder Luftver-

kehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrt- behörden der beiden Vertragsparteien.

2. Bei Erhalt der Anzeige für eine solche Bezeichnung erteilen die Luftfahrt-

behörden unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebs- bewilligung.

3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Unter-

nehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, die von den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden. 4. Jede Vertragpartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem bezeichneten Unternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte Bedingungen aufzuerlegen, wenn sie nicht überzeugt ist, dass der überwiegende Teil des Eigen- tums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Hän- den der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehöri- gen liegen.

Luftverkehr. Abkommen mit Jugoslawien AS 2004

5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung

können die bezeichnete Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.

Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Bewilligung 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen zu widerrufen oder vorübergehend auszu- setzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn: a) das Unternehmen nicht beweisen kann, dass es die Bedingungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt, die von den Luftfahrtbehörden in Übereinstim- mung mit dem Übereinkommen für den Betrieb internationaler Luftver- kehrslinien angewandt werden; b) es nicht überzeugt ist, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehöri- gen liegen; c) das besagte Unternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt; d) das Unternehmen es in anderer Weise unterlässt, die vereinbarten Linien nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen zu betreiben.

2. Soweit nicht der sofortige Widerruf, die vorübergehende Aussetzung oder die

Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingung erforderlich sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhindern, dürfen die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Ver- tragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 17 dieses Abkommens ausgeübt werden.

Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt

1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht

bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicher- heit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, geschehen am 14. September 19633 in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der wi- derrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, geschehen am 16. Dezember

19704 in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-

lungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, geschehen am 23. September 19715 in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf

3 SR 0.748.710.1 4 SR 0.748.710.2 5 SR 0.748.710.3

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Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19886 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder- liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft- fahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Einrichtun- gen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein-

stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen und den diesbezüglich empfohlenen Verfahren, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafen- halter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug- halter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertrags- partei für die Einreise, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahr- zeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des weitern in positivem Geist jedes Begehren der anderen Vertragspartei für vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.

5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfall, einer widerrecht-

lichen Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungen, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig, indem sie die Kommunikation und andere zweck- mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

6. Wenn eine Vertragspartei Gründe zur Annahme hat, dass die andere Vertragspar-

tei von den Sicherheitsbestimmung dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrt- behörden jener Partei um sofortige Beratung mit den Luftfahrtbehörden der anderen Partei nachsuchen. Kommt keine zufriedenstellende Einigung innerhalb von sieben (7) Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Ersuchens zustande, stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die technischen Genehmigungen der Unter- nehmen jener Vertragspartei zurückzubehalten, zu widerrufen, zu beschränken oder

6 SR 0.748.710.31

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Bedingungen zu unterwerfen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertrags- partei vor Ablauf der sieben (7) Tage vorläufige Massnahmen ergreifen.

Art. 8 Technische Sicherheit 1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luft- verkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. 2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerken- nung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.

3. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei

aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen für Besatzungen, Luftfahrzeuge oder deren Betrieb verlangen. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs stattfinden.

4. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Ver-

tragspartei in allen in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Bereichen die Sicherheits- standards, welche mindestens den im Übereinkommen festgelegten Mindestanforde- rungen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, wird die erste Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen bekannt gegeben und die andere Vertragspartei hat die geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder, für den Fall einer länger vereinbarten Zeitdauer, innerhalb dieser geeignete Massnahmen zu ergreifen, bildet dies Grund für die Anwendung von Artikel 6 dieses Abkommens.

5. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens festgelegten Pflichten wird

vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von Unternehmen einer Vertragspartei oder, im Rahmen eines Leasing-Vertrages, in deren Namen für Dienste von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, von den ermächtigten Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord oder um das Luftfahrzeug herum bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Ausweise der Besatzung sowie dem sichtbaren Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in die- sem Artikel «Rampinspektion» genannt), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine ungebührliche Verzögerung mit sich bringt.

6. Wenn eine solche Rampinspektion oder mehrere solche Rampinspektionen

Anlass zu ernsten Bedenken geben, dass a) ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht nach den im Übereinkommen aufgestellten Mindestanforderungen betrieben wird, oder b) ein Mangel an tatsächlichem Unterhalt und am Vollzug der im Überein- kommen aufgestellten Sicherheitsanforderungen besteht,

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steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, in Übereinstimmung mit Artikel 33 des Übereinkommens frei anzunehmen, dass die Anforderungen, unter welchen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besat- zung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt worden sind oder die Anfor- derungen, unter welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den Mindestan- forderungen entsprechen oder höher sind als diejenigen, welche in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen aufgestellt sind. 7. Für den Fall, dass der Zutritt für eine Rampinspektion eines Luftfahrzeuges, das von Unternehmen einer Vertragspartei oder in deren Namen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatzes 5 dieses Artikels betrieben wird, von Vertre- tern dieser Unternehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 6 dieses Artikels erwähnten Art vorhanden sind und die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen. 8. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung eines Unternehmens der anderen Vertragspartei sofort vorübergehend aufzuheben oder abzuändern für den Fall, dass eine Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, der Verweigerung des Zutritts für eine Rampinspektion, von Gesprächen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftver- kehrsunternehmens erforderlich sind.

9. Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren wird aufgehoben,

sobald die Gründe, welche die Massnahmen ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

Art. 9 Befreiung von Zöllen, Abgaben und Gebühren

1. Die von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf den internatio-

nalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen, ihre Bordvorräte (einschliesslich Lebensmit- tel, Getränke und Tabak), die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, sind beim Eintritt in das Gebiete der anderen Vertragspartei von allen Zoll- und anderen Einfuhrabgaben, Inspektionskosten und anderen Gebühren oder Abgaben befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luft- fahrzeuge bleiben, bis sie das Gebiet dieser Vertragspartei wiederum verlassen.

2. Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für er-

brachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit: a) die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei an Bord genommen wer- den und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf internationalen Linien der anderen Vertragspartei eingesetzt werden; b) die Ersatzteile und die Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertrags- partei für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Li- nien von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei einge- setzten Luftfahrzeuge eingeführt werden; c) die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge be- stimmt sind, die durch die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertrags-

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partei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorrä- te auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen werden.

3. Die Vertragsparteien können verlangen, dass die im vorerwähnten Absatz 2 (a),

(b) und (c) aufgeführten Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstung unter die Aufsicht oder Kontrolle der Zollbehörden gestellt werden. 4. Die ordentliche Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, die sich an Bord der von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zu- stimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden; sie können unter die Aufsicht der Zollbehörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

5. Die vom bezeichneten Unternehmen einer jeden Vertragspartei benötigten Do-

kumente, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luftfrachtbriefen und Wer- bematerial sind ebenfalls im Gebiet der anderen Vertragspartei von Zoll- und ande- ren Einfuhrabgaben und -gebühren befreit.

6. Endlich sind von den gleichen Abgaben, Zöllen und Gebühren befreit jede Art

von Telekommunikationsausrüstung wie Fernmeldeschreibgeräte, Walkie-Talkie oder andere drahtlose Ausrüstungen sowie Computersysteme für Luftverkehrsunter- nehmen, welche diese für die Reservation oder für operationelle Zwecke innerhalb des Flughafenareals gebrauchen, vorausgesetzt, dass solche Materialien und Ausrüs- tungsgegenstände der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen.

7. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen

zur Anwendung, in denen die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei mit anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen haben über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dafür ist, dass diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

Art. 10 Direkter Transit Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direktem Durchgang durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer vereinfachten Kontrolle unterzogen, vorausgesetzt, dass nicht Sicherheitsmassnahmen gegen Gewalttätigkeiten, Luftpiraterie und Schmuggel narkotischer Drogen etwas anderes verlangen. Gepäck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit.

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Art. 11 Benützungsgebühren 1. Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei von ihren zuständi- gen Behörden auferlegt werden oder zur Belastung zugelassen werden, gerecht und vernünftig sind.

2. Gebühren für die Benützung von Flughäfen, von Flugsicherungseinrichtungen

oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, sind nicht höher als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind. 3. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für die Gebühren zuständi- gen Behörden oder Organen in ihrem Gebiet und den bezeichneten Unternehmen, welche die Dienstleistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigt die für die Gebühren zuständigen Behörden oder Organe und die bezeichneten Unternehmen, die erforderlichen Informationen auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren in Übereinstimmung mit den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätzen ermöglichen. Jede Ver- tragspartei ermutigt die für die Gebühren zuständigen Behörden, die Benutzer inner- halb eines vernünftigen Zeitrahmens über Änderungsvorschläge betreffend Benut- zungsgebühren ins Bild zu setzen, um diesen zu ermöglichen, ihre Ansichten vor der Umsetzung der Änderungen kundzutun.

Art. 12 Geschäftstätigkeit

1. Unter Vorbehalt der nationalen Gesetze und Verordnungen haben die bezeichne-

ten Unternehmen einer Vertragspartei das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspar- tei Vertretungen einzurichten und aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen, das sich aus versetzten oder örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt.

2. Jede Vertragspartei räumt den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertrags-

partei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungen in seinem Gebiet unmit- telbar und, nach Belieben der Unternehmen, mittels Agenten zu beteiligen. Die Unternehmen sind ermächtigt, solche Beförderungen zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungen in lokaler oder ausländischer Währung erwerben.

Art. 13 Umrechnung und Überweisung von Erträgen

1. Unter Vorbehalt der nationalen Gesetze und Verordnungen hat jedes bezeichnete

Unternehmen das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Ver- hältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zum amtlichen Kurs umzurechnen und in sein Land zu überweisen.

2. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes

Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.

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Art. 14 Tarife 1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Tarife für internationale Luftverkehrsli- nien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen angeboten werden, den Luft- fahrtsbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden.

2. Ohne die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs- und Konsumentenrechts im

Gebiet jeder Vertragspartei zu beschränken, sind Eingriffe durch die Vertragspartei- en beschränkt auf: a) die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungspreisen oder -praktiken; b) den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder Preis- absprachen unter den Unternehmen; und c) den Schutz der Unternehmen vor Preisen, die aufgrund direkter oder indirek- ter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.

3. Keine Vertragspartei unternimmt einseitig Vorkehrungen, um die Einführung

oder Beibehaltung eines Tarifs zu verhindern, der von den bezeichneten Unterneh- men einer Vertragspartei für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien erhoben wird oder zur Belastung vor- geschlagen wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass ein Tarif nicht in Über- einstimmung mit den in diesem Artikel festgeschriebenen Überlegungen steht, kann sie Beratungen verlangen und der anderen Vertragspartei innerhalb von vierzehn (14) Tagen seit Erhalt der Eingabe die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen. Solche Verhandlungen finden spätestens vierzehn (14) Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt keine Einigung zustande, wird der Tarif angewandt oder bleibt in Kraft.

Art. 15 Flugpläne und Verdichtungsflüge

1. Jede Vertragspartei hat das Recht zu verlangen, dass die von den bezeichneten

Unternehmen der anderen Vertragspartei vorgesehenen Flugpläne ihren Luftfahrt- behörden spätestens fünfzehn (15) Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbar- ten Linien unterbreitet werden. Die gleiche Regelung findet auch auf spätere Änderungen der Flugpläne Anwendung.

2. Für Verdichtungsflüge, welche die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspar-

tei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen wollen, ist vorgängig die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Ver- tragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei (2) Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung des Fluges zu stellen.

Art. 16 Statistische Angaben Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehr.

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Art. 17 Beratungen Jede Vertragspartei oder ihre Luftfahrtbehörden können Beratungen mit der anderen Vertragspartei oder ihren Luftfahrtbehörden verlangen. Die von einer Vertragspartei oder ihren Luftfahrtbehörden verlangten Beratungen beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Begehrens, soweit die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Jede Vertragspartei bereitet sich auf die Verhandlungen vor und legt während diesen Verhandlungen sachdienliche Beweismittel zur Unter- stützung ihrer Haltung vor, um in voller Kenntnis der Lage zweckmässige und wirtschaftlich nachvollziehbare Entscheidungen zu erleichtern.

Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Jede Meinungsverschiedenheit über dieses Abkommen, die nicht durch direkte

Verhandlungen oder auf diplomatischem Weg gelöst werden kann, kann auf Ersu- chen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden. 2. Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hatte, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, welcher der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderli- chen Bezeichnungen vorzunehmen. 3. Das Schiedsgericht bestimmt selbst seine Verfahrensvorschriften. Jede Vertrags- partei bezahlt die Auslagen für den von ihr bezeichneten Schiedsrichter. Die Aus- lagen des Schiedsgerichtes werden gleichmässig auf die Vertragspartein aufgeteilt.

4. Die Vertragsparteien unterziehen sich jedem in Anwendung dieses Artikels

gefällten Entscheid.

Art. 19 Änderungen 1. Erachtet es eine der Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so tritt diese Änderung, wenn sie von den Vertrags- parteien vereinbart ist, in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien einander die Erfül- lung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.

2. Änderungen des Anhanges dieses Abkommens können unmittelbar zwischen den

Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nach- dem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.

3. Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Abkommen über den Luftverkehr

abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen derart geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Abkommens überein- stimmt.

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Art. 20 Kündigung des Abkommens 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.

2. In diesem Fall wird das Abkommen zwölf (12) Monate nach Empfang der An-

zeige durch die andere Vertragspartei beendet, sofern die Anzeige nicht vor Ablauf dieser Frist in gegenseitiger Absprache zurückgezogen wird.

3. Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen,

dass ihr die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 21 Hinterlegung Dieses Abkommen und spätere Änderungen werden bei der Internationalen Zivil- luftfahrt-Organisation hinterlegt.

Art. 22 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten diplomatischen Note in Kraft, mit welcher sich die Vertragsparteien gegenseitig angezeigt haben, dass sie die von ihrer nationalen Gesetzgebung vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das am 26. Oktober 19777 in Belgrad unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Luftlinienverkehr und das am 8. Mai 1989 in Belgrad unterzeichnete Memorandum of Understanding zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Föderativen Geschäftsführenden Rat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Verkauf von Beförderungsscheinen in Verbindung mit dem Abkommen vom 26. Oktober 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozia- listischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Luftverkehr aufgehoben. Dieses Abkommen wird vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an vorläufig ange- wandt.

7 AS 1978 2037

Luftverkehr. Abkommen mit Jugoslawien AS 2004

Um das zu beurkunden, haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmäch- tigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Urschrift in Bern am 31. Mai 2002, in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Für den Für die Bundesregierung Schweizerischen Bundesrat: der Bundesrepublik Jugoslawien: Otto Arregger Milan Lezaic

Luftverkehr. Abkommen mit Jugoslawien AS 2004

Anhang

Linienpläne Linienplan I Strecken, auf denen die von der Bundesrepublik Jugoslawien bezeichneten Unter- nehmen Luftverkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte darüber

Punkte in der Später zu Punkte in der Später zu Bundesrepublik bezeichnen Schweiz bezeichnen Jugoslawien

Linienplan II Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luftverkehrs- linien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Jugoslawien Punkte darüber

Punkte in der Später zu Punkte in der Später zu Schweiz bezeichnen Bundesrepublik bezeichnen Jugoslawien

Anmerkungen:

1. Die Ausübung von Verkehrsrechten in 5. Freiheit kann zwischen den

Luftfahrtbehörden vereinbart werden.

2. Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei können Zwischenlande-

punkte und Punkte darüber hinaus ohne Verkehrsrechte in 5. Freiheit bedie- nen.

Luftverkehr. Abkommen mit Jugoslawien AS 2004

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der der Regierung der Republik Serbien über den Luftverkehr (mit Anhang) | Lexipedia | Lexipedia