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AS 2004 2873

Verordnung über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überweisung an den Development Fund for Iraq

Verordnung über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überweisung an den Development Fund for Iraq

vom 18. Mai 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die nach Arti- kel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 7. August 19902 über Wirtschaftsmass- nahmen gegenüber der Republik Irak gesperrt sind; und b. die Überweisung der Gelder und des Erlöses aus dem Verkauf der wirt- schaftlichen Ressourcen an den Development Fund for Iraq.

Art. 2 Einziehungsverfahren

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) wird ermächtigt, Gelder

und wirtschaftliche Ressourcen nach Artikel 1 durch Verfügung einzuziehen.

2 Vor Eröffnung der Einziehungsverfügung übermittelt es den Parteien schriftlich

einen Entwurf dieser Verfügung. Die Parteien können innerhalb von 30 Tagen Stellung nehmen.

Art. 3 Ausnahmen Das EVD kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzde- partementes zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen gewähren. Entsprechende Gesuche sind innerhalb der Frist nach Artikel 2 Absatz 2 dem EVD einzureichen.

Art. 4 Beschwerde Einziehungsverfügungen des EVD unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

SR 946.206.1

2004-0941 2873

Einziehung eingefrorener irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen AS 2004 und deren Überweisung an den Development Fund for Iraq

Art. 5 Überweisung an den Development Fund for Iraq Sobald eine Einziehungsverfügung rechtskräftig geworden ist, überweist das EVD die eingezogenen Gelder und den Erlös aus dem Verkauf der eingezogenen wirt- schaftlichen Ressourcen an den Development Fund for Iraq.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2007.

18. Mai 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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