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AS 2004 3685

Briefwechsel vom 28./29. August 2001 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der kanadischen Provinz Alberta über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen

Briefwechsel vom 28./29. August 2001 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der kanadischen Provinz Alberta über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen

In Kraft getreten am 30. September 2001

Übersetzung1

Gregg Hook Edmonton, den 28. August 2001 Chairman, Transportation Safety Board Department of Transportation Alberta Kanada

Herrn Peter Felix Generalkonsul der Schweiz Vancouver, BC

Namens der Verkehrsbehörde von Alberta legt dieser Brief die Verfahren zur Ertei- lung eines Führerausweises fest für Personen aus der Schweiz, die in Alberta einen Wohnsitz begründen und für Personen aus Alberta, die in der Schweiz einen Wohn- sitz begründen.

(A) Vorschriften in Alberta Schweizer Fahrzeugführer, die im Besitz der folgenden Ausweise sind, können den entsprechenden Ausweis von Alberta beantragen, wenn sie die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

Schweizer Ausweis entspricht Alberta Ausweis

B Kategorie 5 C, C1 Kategorie 5 A, A1 Kategorie 6

(a) Wohnsitz Der Antragsteller/die Antragstellerin muss seinen/ihren Wohnsitz in Alberta haben und ihn nachweisen können.

SR 0.741.531.923.24

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2003-1157 3685

Prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen. Briefwechseln mit der AS 2004 kanadischen Provinz Alberta

(b) Abgabe des Führerausweises Der Antragsteller/die Antragstellerin muss seinen/ihren Führerausweis bei einem Registeramt von Alberta abgeben. Hat der Antragsteller/die Antragstellerin sei- nen/ihren Schweizer Führerausweis verloren oder verlegt, kann anstelle des eigent- lichen Ausweises auch eine schriftliche Bestätigung über die Fahrberechtigung durch die ausstellende Behörde akzeptiert werden.

(c) Verzicht auf Prüfungen Alberta Transportation verzichtet auf eine theoretische und praktische Führerprü- fung, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin im Besitz eines Schweizer Führer- ausweises ist, der den Ausweiskategorien 5 und 6 von Alberta gemäss (A) als gleichwertig gilt. Damit auf diese Prüfungen verzichtet werden kann, muss der Schweizer Ausweis gültig sein und: (i) darf keine besonderen Auflagen wie Gebietsbeschränkungen, Geschwindig- keits- oder Betriebszeitbegrenzungen enthalten, und (ii) darf nicht gesperrt, annulliert oder anderweitig aufgehoben sein.

(d) Andere Ausweiskategorien in Alberta Wünscht der Antragsteller/die Antragstellerin einen Ausweis der Kategorien 1, 2, 3 oder 4 von Alberta, muss er/sie alle für die entsprechende Kategorie vorgeschriebe- nen Prüfungen bestehen und alle übrigen Voraussetzungen erfüllen.

(e) Erteilungskriterien Der Antragsteller/die Antragstellerin muss die gesundheitlichen und sonstigen Voraussetzungen für das Führen von Motorfahrzeugen gemäss den Vorschriften der Motorfahrzeug-Behörde von Alberta erfüllen. Ist die Fähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs aus medizinischen oder anderen Gründen eingeschränkt, kann von ihm/ihr verlangt werden, sich den von der Motorfahrzeug-Behörde von Alberta vorgeschriebenen Untersuchungen oder Prüfungen zu unterziehen. Nach erfolgtem Umtausch eines in der Schweiz ausgestellten Führerausweises wird dieser der zuständigen Behörde von Alberta abgegeben und anschliessend in die Schweiz zurückgeschickt.

(f) Stufen-Führerausweis Nach der Einführung des Stufen-Führerausweises in Alberta ab 2002 muss der Antragsteller/die Antragstellerin nachweisen, dass er/sie seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines gültigen Schweizer Führerausweises ist, um in Alberta einen unein- geschränkten Führerausweis der Kategorie 5 oder 6 zu erhalten.

Prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen. Briefwechseln mit AS 2004 der kanadischen Provinz Alberta

(B) Vorschriften in der Schweiz Eine Person im Besitz eines Führerausweises Kategorie 5 von Alberta kann, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz begründet, diesen Ausweis gegen einen Ausweis Eine Person im Besitz eines Führerausweises Kategorie 6 von Alberta kann, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz begründet, diesen Ausweis gegen einen Ausweis

(a) Wohnsitz Der Antragsteller/die Antragstellerin muss seinen /ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und ihn nachweisen können.

(b) Abgabe des Führerausweises Der Antragsteller/die Antragstellerin muss seinen/ihren Führerausweis von Alberta bei den Schweizer Behörden abgeben. Hat er/sie den Ausweis von Alberta verloren oder verlegt, kann auch eine schriftliche Bestätigung der Fahrberechtigung durch die ausstellende Behörde in Alberta anstelle des eigentlichen Ausweises akzeptiert werden.

(c) Übersetzung des Ausweises Die Führerausweise, die Aktenauszüge und das Strassenverkehrsregister von Alberta sind in englischer Sprache abgefasst, so dass eine Übersetzung nicht erforderlich sein sollte.

(d) Verzicht auf Prüfungen Die ausstellende Behörde in der Schweiz verzichtet auf die theoretische und prakti- sche Führerprüfung, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin im Besitz eines Führerausweises von Alberta für die Fahrzeugkategorien 5 und/oder 6 ist und erteilt dem Antragsteller/der Antragstellerin den entsprechenden Schweizer Ausweis. Damit auf Prüfungen verzichtet werden kann, muss der Führerausweis von Alberta gültig sein und: (i) darf keine besonderen Auflagen wie Gebietseinschränkungen, Geschwindig- keits- oder Betriebszeitbegrenzungen enthalten, und (ii) darf nicht gesperrt, annulliert oder anderweitig aufgehoben sein.

(e) Sonstige Ausweiskategorien in der Schweiz Wünscht der Antragsteller/die Antragstellerin andere als die genannten Führeraus- weise, muss er/sie alle für die entsprechende Kategorie vorgeschriebenen Prüfungen bestehen und alle sonstigen Voraussetzungen erfüllen.

Prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen. Briefwechseln mit der AS 2004 kanadischen Provinz Alberta

(f) Erteilungskriterien Der Antragsteller/die Antragstellerin muss die gesundheitlichen und sonstigen Voraussetzungen für das Führen von Motorfahrzeugen gemäss den Vorschriften der Schweizer Motorfahrzeug-Behörde erfüllen. Ist die Fähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs aus medizinischen oder anderen Gründen eingeschränkt, kann von ihm/ihr verlangt werden, sich den von der Schweizer Motorfahrzeug-Behörde vor- geschriebenen Untersuchungen oder Prüfungen zu unterziehen. Nach erfolgtem Umtausch eines in Alberta ausgestellten Führerausweises wird dieser der zuständigen Schweizer Behörde abgegeben und anschliessend nach Alber- ta zurückgeschickt.

(g) Stufen-Führerausweis Sollte die Schweiz einen Stufen-Führerausweis einführen, müssten Personen aus Alberta die entsprechenden Erteilungsvorschriften erfüllen.

(C) Inkrafttreten und Laufzeit Die hier festgehaltenen Verfahren für die Erteilung von Führerausweisen gelten ab dem 30. September 2001 für eine Dauer von drei Jahren. Die vorliegende Verein- barung wird um jeweils drei weitere Jahre verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien vor Ablauf einer Drei-Jahres-Periode schriftlich gekündigt wird.

(D) Änderungen an der gegenseitigen Vereinbarung Beide Parteien überprüfen ihre Verfahren für die Erteilung von Führerausweisen laufend. Dies kann eine Anpassung der gegenseitigen Vereinbarung bedeuten, wenn Alberta oder die Schweiz neue Vorschriften oder Programme einführen. Änderun- gen müssen der anderen Partei mindestens 90 Tage vor ihrem Inkrafttreten schrift- lich mitgeteilt werden.

(E) Kündigung der Vereinbarung Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Beachtung einer Frist von

90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

Prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen. Briefwechseln mit AS 2004 der kanadischen Provinz Alberta

(F) Verbindungsstellen Für Hilfe aller Art im Zusammenhang mit Schweizer Führerausweisen können sich die Behörden von Alberta direkt an die folgende Stelle wenden: Bundesamt für Strassen Abteilung Strassenverkehr FABER (Führerausweise) CH-3003 Bern Schweiz Fax: 0041 31 323 43 21 E-Mail: admas-faber@astra.admin.ch Für Hilfe aller Art im Zusammenhang mit Führerausweisen von Alberta können sich die Schweizer Behörden direkt an die folgende Stelle wenden: Alberta Government Services Registries, Customer Service 3rd Floor, John E. Browniee Building

10365 – 97 Street

Telefon: (780) 427 7013 Fax: (780) 401 4088

28. August 2001 29. August 2001

Gregg Hook Peter Felix Chairman, Transportation Safety Board/ Generalkonsul Responsible for Transportation Safety Sercices Generalkonsulat der Schweiz Department of Transportation Vancouver, BC Für die Regierung von Alberta, Kanada

Prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen. Briefwechseln mit der AS 2004 kanadischen Provinz Alberta

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