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AS 2004 425

Notenaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen

Notenaustausch vom 3. November 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen

In Kraft getreten am 3. November 2003

Originaltext

Botschaft Bern, den 3. November 2003 des Fürstentums Liechtenstein

An das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Note vom 3. No- vember 2003 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:

«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: Aufgrund des Bestrebens der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, für die Deckung der Haftung für Schäden, die durch ausländische, unbekannte oder nicht- versicherte Fahrzeuge entstehen, sowie im Bereich des Verkehrsopferschutzes gemeinsame Einrichtungen zu betreiben, schlägt der Schweizerische Bundesrat der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vor, den Notenaustausch vom 30. Dezember 19811 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen aufzuhe- ben und durch die nachfolgende Vereinbarung zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds zu ersetzen:

Art. 1 Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds

1 Die Aufgaben des liechtensteinischen Nationalen Versicherungsbüros und des

liechtensteinischen Nationalen Garantiefonds werden durch das schweizerische Nationale Versicherungsbüro (NVB) und den schweizerischen Nationalen Garantie- fonds (NGF) wahrgenommen.

SR 0.741.319.514 1 AS 1982 95

2003-0912 425

Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen. Notenaustauch mit Liechtenstein AS 2004

2 Die im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-

Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen treten dem NVB und dem NGF als gleichberechtigte Mitglieder bei.

3 Das NVB und der NGF führen für liechtensteinische Fälle keine eigene Rechnung.

4 Soweit Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein ein direktes Forde-

rungsrecht gegenüber dem NVB und dem NGF haben, sind für Klagen dieser Perso- nen gegen das NVB oder den NGF neben dem Gericht am Unfallort auch die Ge- richte am liechtensteinischen Wohnsitz der klagenden Partei sowie am Sitz oder am Ort einer Zweigniederlassung des NVB oder des NGF zuständig.

5 Änderungen der Statuten des NVB und des NGF bedürfen der Genehmigung des

schweizerischen Bundesamtes für Strassen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein.

6 Streitigkeiten zwischen dem NVB und dem NGF oder zwischen diesen und ihren

Mitgliedern entscheiden die nach schweizerischem Recht dafür zuständigen Behör- den. Sind im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) betroffen, so hört die verfügende schweizerische Behörde vorgängig das liechtensteinische Amt für Volkswirtschaft an.

7 Vom NVB und vom NGF abgeschlossene Abkommen mit anderen Institutionen,

die im Bereich der Deckung der Haftung von Schäden, die durch ausländische, unbekannte oder nichtversicherte Fahrzeuge verursacht worden sind, oder im Be- reich des Verkehrsopferschutzes tätig sind, gelten auch für das Fürstentum Liechten- stein. Die Ermächtigung an das NVB und den NGF zum Abschluss solcher Ab- kommen schliesst die Ermächtigung seitens des Fürstentums Liechtenstein ein.

Art. 2 Aufgaben des NVB und des NGF

1 Das NVB und der NGF erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben nach Massgabe

der Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Die liechtensteinische Gesetzge- bung kann dem NVB oder dem NGF zusätzliche Aufgaben zuweisen.

2 Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein werden dabei den Personen

mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt. Dies gilt analog auch für Besucher des Fürstentums Liechtenstein sowie für dort zugelassene Motorfahrzeuge.

Art. 3 Beiträge

1 Liechtensteinische Motorfahrzeughalter bezahlen die gleichen Beiträge an das

NVB und den NGF wie schweizerische. Die vom NVB und vom NGF errechneten Beiträge bedürfen der Genehmigung des schweizerischen Bundesamtes für Privat- versicherungen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein. Die Erhebung der Beiträge der liechtensteinischen Motorfahrzeughalter erfolgt in gleicher Weise wie in der Schweiz über deren Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungsunternehmen.

2 Das NVB und der NGF können der Regierung des Fürstentums Liechtenstein

beantragen, dass die Motorfahrzeughalter des Fürstentums Liechtenstein einen zusätzlichen Beitrag leisten für den Aufwand, der dem NVB und dem NGF nur nach

Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen. Notenaustauch mit Liechtenstein AS 2004

liechtensteinischem Recht oder aufgrund von nur für das Fürstentum Liechtenstein geltenden Vereinbarungen mit Dritten erwächst. Ein allfälliger zusätzlicher Beitrag wird zusammen mit den Motorfahrzeugsteuern durch die zuständigen Behörden erhoben.

Art. 4 Eidgenössische Fahrzeugkontrolle 1 Die Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein meldet der Eidgenössi- schen Fahrzeugkontrolle die in Liechtenstein zugelassenen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger sowie deren Halter und Versicherungsunternehmen nach Massgabe der für die kantonalen Zulassungsbehörden der Schweiz geltenden Bestimmungen.

2 Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle gibt davon nach Massgabe der Bestimmun-

gen des schweizerischen Rechts dem NVB und dem NGF die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bekannt oder ermöglicht ein elektronisches Abfragen derselben.

Art. 5 Meldepflicht der Versicherungsunternehmen Die im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen melden dem NVB und dem NGF nach Artikel 60b der liechtensteinischen Verkehrsversicherungsver- ordnung vom 1. August 1978 die Fahrzeuge mit Tages- oder provisorischen Schil- dern und die Händlerschilder.

Art. 6 Versicherungskontrolle an der Grenze Die Grenzkontrolle betreffend Versicherungsschutz der einfahrenden ausländischen Fahrzeuge richtet sich nach schweizerischem Recht.

Art. 7 Schlussbestimmungen

1 Die mit Notenaustausch vom 30. Dezember 1981 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen abgeschlossene Vereinbarung wird aufgehoben.

2 Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit unter Wahrung einer

Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

3 Diese Vereinbarung tritt am 3. November 2003 in Kraft.

Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die liechtensteinische Antwortnote eine Vereinba- rung zwischen den beiden Regierungen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichne- ten Hochachtung zu versichern.»

Die Botschaft beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Ange- legenheiten das Einverständnis der Fürstlichen Regierung mit der vorstehenden Note

Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen. Notenaustauch mit Liechtenstein AS 2004

bekannt zu geben. Die Note des Departementes und die vorliegende Note bilden eine Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche am 3. November 2003 in Kraft tritt. Sie kann jederzeit durch eine der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Gerne ergreift die Botschaft auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu ver- sichern.

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