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AS 2004 4497

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten zwei Studienjahre im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten zwei Studienjahre im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg

vom 21. Oktober 2004

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung legt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell)

im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (Departement Medizin) für die ersten zwei Studienjahre der Human- und Zahnmedizin fest.

2 Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der

AMV und der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte

2. Abschnitt: Ziele der Ausbildung und Aufbau des Studiums

Art. 2 Ziele der Ausbildung

1 Am Ende des zweiten Studienjahres müssen die Studierenden über Kenntnisse,

Techniken und Fähigkeiten in den folgenden Bereichen verfügen: a. Strukturen und Funktionen des gesunden menschlichen Körpers und für deren Verständnis erforderliche naturwissenschaftliche Grundlagen; b. Einführung in die Grundlagen der menschlichen Psyche, der Interaktionen zwischen Individuen, des Umgangs mit Krankheiten und der gemeinschafts- bezogenen Dimensionen der Medizin.

2 Ausserdem werden die Studierenden mit der beruflichen Tätigkeit vertraut

gemacht.

SR 811.112.245

2004-1097 4497

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2004

Art. 3 Grundstruktur

1 Das Studium ist nach Modulen organisiert, die vom Departement Medizin festge-

legt werden.

2 Die Module werden pro Studienjahr zu zwei Bewertungseinheiten zusammenge-

fasst.

Art. 4 Kern- und Mantelstudium

1 Das Studienprogramm besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.

2 Das Kernstudium umfasst die für alle Studierenden obligatorischen Ausbildungs-

veranstaltungen.

3 Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die

Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.

3. Abschnitt: Prüfungsordnung

Art. 5 Information der Studierenden Am Beginn des Studienjahres informiert das Departement Medizin die Studierenden schriftlich über: a. die Ziele, Inhalte und Strukturen der Ausbildung, einschliesslich der Modu- le, der Bewertungseinheiten und deren Gewichtung; b. die vom Departement Medizin für obligatorisch erklärten Lehrveranstaltun- gen sowie über den Terminplan allfälliger laufend durchgeführter Lernkon- trollen; c. das Mantelstudium; d. die Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen und für die Promotion ins zweite Studienjahr; e. die Zusammensetzung der Prüfungen und Teilprüfungen, einschliesslich der Gewichtung der Teilprüfungen bei jeder Prüfung; f. die Daten des Beginns und Abschlusses der Prüfungssessionen; g. die Prüfungsverfahren bei den Teilprüfungen; h. die Modalitäten der Bewertung der Prüfungen und Teilprüfungen; i. die Kriterien für das Bestehen der Prüfungen und Teilprüfungen.

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2004

Art. 6 Zulassung zu den Prüfungen

1 Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer:

a. die Lehrveranstaltungen des Kernstudiums und die verlangte Anzahl Lehr- veranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat; b. allfällige Lernkontrollen laufend absolviert hat; und c. sich gemäss dem in der AMV vorgesehenen Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat.

2 Um zu den Prüfungen des zweiten Studienjahres zugelassen zu werden, müssen die

Studierenden ausserdem: a. im ersten Studienjahr 60 Kreditpunkte erzielt haben und b. das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Lei- tender Ausschuss) davon dispensiert worden sein.

3 Das Departement Medizin meldet dem Leitenden Ausschuss Studierende, die den

Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht geügen.

4 Der Leitende Ausschuss entscheidetüber die Zulassung zu den Prüfungen oder den

Entzug einer bereits erteilten Zulassung.

Art. 7 Beurteilung der Leistungen der Studierenden

1 Die Leistungen der Studierenden werden für jede Bewertungseinheit mit einer

Prüfung beurteilt.

2 Jede Prüfung kann aus höchstens vier Teilprüfungen bestehen; diese können sich

gegenseitig kompensieren.

Art. 8 Kreditpunktesystem Jede Prüfung wird nach einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem(ECTS) entspricht.

Art. 9 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der

Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeich- net sie auf Vorschlag des Departements Medizin.

2 Die schriftlichen Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Examina-

tor bewertet. Sofern diese Verordnung keine anders lautenden Bestimmungen ent- hält, werden mündliche und praktische Prüfungen von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

3 SR 811.112.2

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2004

3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend. Praktische Prüfungen werden stichprobenweise von der Ortspräsidentin oder vom Ortspräsidenten oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter beaufsichtigt.

Art. 10 Prüfungssessionen

1 BeidePrüfungen der Vorprüfungen des ersten und des zweiten Studienjahres

werden wie folgt durchgeführt: a. Prüfung 1:

1. eine Prüfungssession während und am Ende des Studienjahres,

2. eine Prüfungssession vor dem Beginn des folgenden Studienjahres;

b. Prüfung 2:

1. eine Prüfungssession am Ende des Studienjahres,

2. eine Prüfungssession vor dem Beginn des folgenden Studienjahres.

2 Bei beiden Prüfungen können die Studierenden die Prüfungssession frei wählen.

Art. 11 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

1 Das Departement Medizin teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die

Prüfungsergebnisse mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden die Prüfungser- gebnisse nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

Art. 12 Prüfungswiederholung

1 Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben, müssen nur diese wieder-

holen.

2 Eine Prüfung kann einmal wiederholt werden.

Art. 13 Endgültiger Ausschluss Der endgültige Ausschluss aus dem Studiengang, nach dieser Verordnung hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Studiengängen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, sofern diese im Wesentlichen der Prüfung entsprechen, welche die Kandidatin oder der Kandidat nicht bestanden hat.

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4. Abschnitt: Besondere Prüfungsverfahren

Art. 14 Arten von Prüfungsverfahren Abgesehen von den Prüfungsverfahren im Sinne der AMV und der Verordnung vom 30. Juni 19834 über Einzelheiten des Verfahrens bei den eidgenössischen Medizi- nalprüfungen kann das Departement Medizin die folgenden besonderen Verfahren anwenden: a. Lernbericht (Bericht); b. objektiv strukturiertes präklinisches Examen (OSPE).

Art. 15 Bericht 1 Die Studierenden verfassen (allein oder in einer kleinen Gruppe) einen strukturier- ten Bericht mit Überlegungen zu ihren eigenen Lernerfahrungen in einem vom Departement Medizin festgelegten Modul.

2 Der Bericht wird von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren getrennt vonein-

ander bewertet.

Art. 16 OSPE

1 Das OSPE dient der Beurteilung der komplexeren Ebenen der Kenntnisse, der

Techniken und der Fähigkeiten der Studierenden.

2 Sie umfasst mehrere aufeinander folgende Stationen und dauert höchstens vier

Stunden. 3 Bei jedem OSPE ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein für die gesamte Prüfung zuständig.

4 Die Leistungen der Studierenden an einer Station werden von einer Examinatorin

oder einem Examinator auf der Grundlage von Evaluationskriterien beurteilt, die im kantonalen Recht festgelegt sind.

5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 17 Gebühren

1 Es werden die folgenden Prüfungsgebühren erhoben:

a. 95 Franken für jede Prüfung des ersten Studienjahres, insgesamt 190 Fran- ken für das erste Studienjahr; b. 210 Franken für jede Prüfung des zweiten Studienjahres, insgesamt

420 Franken für das zweite Studienjahr.

4 SR 811.112.18

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2 Muss eine Prüfung wiederholt werden, so ist die Gebühr nur für diese Prüfung zu entrichten.

Art. 18 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten für die Mitwirkung bei Prüfungen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19845 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von

200 Prozent.

6. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung

Art. 19

1 Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

2 Das Departement Medizin erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmungen 1 Dieses Modell gilt für die Studierenden des ersten Studienjahres ab dem Studien- jahr 2004/2005 und für die Studierenden des zweiten Studienjahres ab dem Studien- jahr 2005/2006. 2 Studierende des ersten Studienjahres, welche die erste Vorprüfung gemäss bisheri- gem Recht im Herbst 2004 nicht bestanden haben, jedoch nicht definitiv ausge- schlossen sind, treten in den neuen Studiengang über und haben gemäss der vorlie- genden Verordnung zwei Versuche.

3 Studierende des zweiten Studienjahres, welche die zweite Vorprüfung gemäss

bisherigem Recht im Herbst 2005 nicht bestanden haben, jedoch nicht definitiv ausgeschlossen sind, treten in den neuen Studiengang über und haben gemäss der vorliegenden Verordnung zwei Versuche.

4 Auf Antrag des Departements Medizin entscheidet der Leitende Ausschuss, ob die

nach dem bisherigen Recht bestandenen Prüfungen sowie die Prüfungen bzw. die Beurteilungen berücksichtigt werden, die im Rahmen von Modellen oder der tradi- tionellen Studiengänge für die Medizinalberufe an anderen Fakultäten absolviert bzw. vorgenommen wurden.

5 SR 811.112.11

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5 Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungen, die auf diese Verordnung

zurückzuführen sind, müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entspre- chenden Studienjahres bekannt gegeben werden.

Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.

21. Oktober 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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