AS 2004 5287
Disziplinarordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Disziplinarordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Disziplinarordnung ETH Zürich)
vom 2. November 2004
Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 16 der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich und anderes anwendbares Recht 1 Diese Verordnung gilt für alle Studierenden, Hörerinnen und Hörer, Doktorandin- nen und Doktoranden der ETH Zürich sowie für die Teilnehmerinnen und Teilneh- mer an Programmen der universitären Weiterbildung, die von der ETH Zürich organisiert werden.
2 Für Doktorandinnen und Doktoranden gilt bei Fehlverhalten im Zusammenhang
mit ihrer Forschungstätigkeit die Verfahrensordnung vom 30. April 20042 bei Ver- dacht auf Fehlverhalten in der Forschung an der ETH Zürich.
3 Verstösse im Zusammenhang mit der Benutzung von Telematikmitteln werden
nach den Vorschriften der Benutzungsordnung vom 12. Januar 19993 für Telematik an der ETH Zürich geahndet.
Art. 2 Disziplinarverstösse Diese Disziplinarordnung kommt zur Anwendung, wenn jemand: a. bei Leistungskontrollen unehrlich handelt, namentlich sich oder anderen auf unerlaubte Weise einen Vorteil zu verschaffen sucht; b. eine schriftliche Arbeit einreicht, die sie oder er nicht selbst verfasst hat oder in welcher sie oder er fremde Arbeitsergebnisse und Erkenntnisse als eigene ausgibt (Plagiat); c. von der ETH Zürich organisierte Vorlesungen oder Veranstaltungen stört oder den Betrieb der ETH Zürich sonstwie beeinträchtigt; d. der ETH Zürich absichtlich oder grobfahrlässig Schaden zufügt; e. Mitglieder des Lehrkörpers, Angestellte, Studierende, Gäste oder Besuche- rinnen und Besucher bedroht, belästigt oder in ihrer Tätigkeit an der ETH Zürich behindert;
SR 414.138.1 1 SR 414.110.37
2 RSETHZ 415, die Verordnung ist unter
http//www.rechtssammlung.ethz.ch/pdf/415_fehlverhalten_forschung.pdf elektronisch abrufbar. 3 RSETHZ 203.21
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f. eine Ausweisschrift oder eine Vergünstigung, die ihr oder ihm auf Grund der Zugehörigkeit zur ETH Zürich zukommt, missbraucht.
Art. 3 Disziplinarmassnahmen
1 Die ETH Zürich kann folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
a. Sie kann einen Verweis aussprechen. b. Sie kann im Falle von Artikel 2 Buchstaben a oder b für nicht bestanden erklären:
1. in den gestuften Studiengängen: eine Leistungskontrolle sowie, bei
einer Prüfung im Rahmen eines Prüfungsblocks, den ganzen Prüfungs- block,
2. in den ungestuften Studiengängen: Prüfungen, schriftliche Arbeiten
oder eine ganze Prüfungsstufe,
3. in den Programmen der universitären Weiterbildung: eine Leistungs-
kontrolle. c. Sie kann eine Person für höchstens drei Jahre von bestimmten Lehrveran- staltungen oder Einrichtungen ausschliessen. d. Sie kann den Ausschluss aus der ETH Zürich androhen. e. Sie kann eine Person für höchstens drei Jahre aus der ETH Zürich aus- schliessen. f. Sie kann den akademischen Titel aberkennen, sofern er unrechtmässig erworben worden ist.
2 Art und Ausmass der Massnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweg-
gründen und dem bisherigen Verhalten der betreffenden Person sowie nach Umfang und Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der ETH Zürich.
Art. 4 Verjährung 1 Die disziplinarische Verantwortlichkeit verjährt drei Monate nach Entdeckung des Verstosses.
2 Gegen Verstösse im Zusammenhang mit Leistungskontrollen kann nach Ablauf
von sechs Monaten nach deren Begehung kein Disziplinarverfahren mehr eingeleitet werden. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind Verstösse im Zusammen- hang mit Abschlussarbeiten (Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktorarbeiten).
Art. 5 Disziplinarbehörden
1 Disziplinarbehörden sind:
a. die Rektorin oder der Rektor; b. der Disziplinarausschuss.
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2 Der Disziplinarausschuss besteht aus:
a. der Rektorin oder dem Rektor; b. zwei Mitgliedern der Studienkonferenz; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Akademischen Vereinigung des Mittelbaus an der ETH Zürich (AVETH).
3 Die Studienkonferenz und die AVETH wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter
im Disziplinarausschuss sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter alle zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 6 Aufnahme des Sachverhalts und Information 1 Wird ein Vorfall nach Artikel 2 festgestellt, so müssen der Sachverhalt aufgenom- men und die Beweismittel gesichert werden.
2 Die Person, die den Sachverhalt aufnimmt, informiert umgehend folgende Perso-
nen: a. in jedem Fall die Rektorin oder den Rektor und die zuständige Prorektorin oder den zuständigen Prorektor; b. bei Verstössen im Zusammenhang mit Leistungskontrollen: die Studiendele- gierte oder den Studiendelegierten des betreffenden Studiengangs sowie die verantwortliche Examinatorin oder den verantwortlichen Examinator, sofern diese oder dieser nicht selbst den Sachverhalt aufnimmt; c. bei Verstössen im Zusammenhang mit dem Doktorat: die Leiterin oder den Leiter des Doktorats.
3 Die involvierten Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Art. 7 Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors 1 Bei geringfügigen Verstössen ist die Rektorin oder der Rektor befugt, Disziplinar- massnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d zu verfügen. Sie oder er hört die betroffene Person vorgängig an. 2 In besonders leichten Fällen kann die Rektorin oder der Rektor auf eine Diszipli- narmassnahme verzichten. 3 Bei nicht geringfügigen Verstössen beruft die Rektorin oder der Rektor den Diszip- linarausschuss ein.
Art. 8 Verfahren bei nicht geringfügigen Verstössen 1 Der Disziplinarausschuss entscheidet, ob er einen Vorfall untersuchen will oder ob er den Fall der Rektorin oder dem Rektor zur weiteren Behandlung zurückgeben will. 2 Er kann für die Untersuchung weitere Personen beiziehen, namentlich Prorektorin- nen oder Prorektoren, die Studiendelegierte oder den Studiendelegierten des betrof-
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fenen Studiengangs sowie, bei Verstössen im Zusammenhang mit dem Doktorat, die Leiterin oder den Leiter des Doktorats.
3 Er entscheidet auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung, ob er das Verfahren
einstellt oder fortsetzt. 4 Setzt er das Verfahren fort, so teilt er der betroffenen Person die Untersuchungs- resultate mit und gibt ihr, unter Einräumung einer angemessenen Frist, den Ort an, wo sie die Akten unter Aufsicht einsehen kann.
5 Die betroffene Person kann sich innert angemessener Frist zum vorgeworfenen
Tatbestand und zur Schuldfrage äussern.
Art. 9 Entscheide des Disziplinarausschusses 1 Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
2 Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Ausschusses.
3 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Rektorin oder
der Rektor hat den Stichentscheid.
4 Entscheidet
sich der Ausschuss für eine Disziplinarmassnahme, so wird diese gemäss dem Antrag des Ausschusses von der Rektorin oder vom Rektor verfügt.
Art. 10 Mitteilung des Disziplinarentscheids 1 Die Mitteilung über einen Disziplinarentscheid erfolgt schriftlich und in der Form einer Verfügung. Eine Mitteilung auf elektronischem Weg ist ausgeschlossen.
2 Die Mitteilung muss eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Art. 11 Rechtsschutz Verfügungen auf Grund dieser Disziplinarordnung können innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.
Art. 12 Berichterstattung 1 Die Rektorin oder der Rektor erstattet der Studienkonferenz halbjährlich, jeweils in der ersten Sitzung des Semesters, schriftlich Bericht über die hängigen und die abgeschlossenen Disziplinarfälle.
2 Der Bericht erfolgt in anonymisierter Form.
3 Er ist von der Studienkonferenz zu genehmigen.
Art. 13 Strafrechtliche Verantwortlichkeit Kommt bei einem Verstoss der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidge- nössischem oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet die ETH Zürich Anzeige. Bei Antragsdelikten kann darauf verzichtet werden.
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Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
2. November 2004 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Olaf Kübler Der Delegierte: Peter Kottusch
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