AS 2005 2163
Verordnung des ETH-Rates über die einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2005
Verordnung des ETH-Rates über die einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2005
vom 24. März 2005
vom Bundesrat genehmigt am 4. Mai 2005
Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG) sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20002 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:
Art. 1 Anrecht Angestellte des ETH-Bereichs erhalten im Jahr 2005 eine einmalige unversicherte Zulage zum Lohn, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2005 bestand und sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen.
Art. 2 Höhe
1 Die Zulage beträgt:
a. für Angestellte nach Artikel 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20013: 1,4 Prozent der Summe aus dem Jahreslohn nach den Arti- keln 26 und 28, dem Ortszuschlag nach Artikel 31 und den Betreuungszu- lagen nach Artikel 41 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001; b. für Professorinnen und Professoren: 1,4 Prozent der Summe aus dem Lohn nach den Artikeln 16-18 und den Betreuungszulagen nach Artikel 31 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20034.
2 Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt der
Auszahlung der Zulage.
SR 172.220.113.44
2005-0433 2163
Einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2005 AS 2005
Art. 3 Ausschluss Keine Zulage erhalten: a. Angestellte, deren Leistung den Anforderungen nicht entspricht; b. Angestellte, gegen die ein disziplinarisches Verfahren hängig ist; c. Arbeitskräfte, die unregelmässig im Einsatz sind; d. wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.
Art. 4 Auszahlung
1 Die Zulage wird mit dem Mailohn ausbezahlt.
2 Sie wird von der Institution ausbezahlt, mit der die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage im Arbeitsverhältnis steht. 3 Befindet sich die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Lang- zeiturlaub oder unbezahlten Urlaub, so wird die Zulage mit der ersten Lohnabrech- nung nach Wiederaufnahme der Arbeit ausbezahlt.
Art. 5 Auswirkungen Die Zulage hat keine Auswirkungen auf den 13. Monatslohn, die Treueprämie, die Lohnfortzahlung im Todesfall und die Ferienvergütung.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. September 20025 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP ETH- Bereich) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Massgebender Jahreslohn Leistungen des Arbeitgebers nach Kapitel 4 der Personalverordnung vom 15. März
20016 für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalver-
ordnung ETH-Bereich) und den Artikeln 16-19 der Verordnung vom 18. September
20037 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen
Hochschulen (Professorenverordnung ETH) sowie Zulagen nach der Verordnung des ETH-Rates vom 24. März 20058 über die einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2005, die in dieser Verordnung nicht erwähnt sind, wer- den in den Vorsorgeplänen nicht versichert.
5 SR 172.222.021 6 SR 172.220.113 7 SR 172.220.113.40 8 SR 172.220.113.44; AS 2005 2163
Einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2005 AS 2005
Anhang 1 Bst d d. Der Lohn und der Teuerungsausgleich nach den Artikeln 16–18 der Profes- sorenverordnung ETH vom 18. September 20039.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005.
24. März 2005 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder
9 SR 172.220.113.40
Einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2005 AS 2005