Lexipedia

AS 2005 333

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Übersetzung1

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Abgeschlossen in Strassburg am 8. November 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20042 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 4. Oktober 2004 Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Februar 2005

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, eingedenk ihrer Verpflichtungen aus der Satzung des Europarats3; von dem Wunsch geleitet, weiter zum Schutz der Menschenrechte, zur Aufrechter- haltung der Rechtsstaatlichkeit und zur Unterstützung des demokratischen Gefüges der Gesellschaft beizutragen; in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck wünschenswert ist, ihre individuelle und kollektive Fähigkeit, der Kriminalität zu begegnen, zu stärken; entschlossen, das am 20. April 19594 in Strassburg beschlossene Europäische Über- einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden als «Übereinkom- men» bezeichnet) sowie das am 17. März 19785 in Strassburg beschlossene Zusatz- protokoll hierzu in bestimmten Punkten zu verbessern und zu ergänzen; unter Berücksichtigung der am 4. November 19506 in Rom beschlossenen Konven- tion zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des am 28. Januar

19817 in Strassburg beschlossenen Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei

der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I

Art. 1 Geltungsbereich Artikel 1 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander in Übereinstimmung mit die- sem Übereinkommen innerhalb kürzester Frist und so weit wie möglich Rechtshilfe

SR 0.351.12

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 333).

2 AS 2005 331 3 SR 0.192.030 4 SR 0.351.1

5 Nicht veröffentlicht in der AS.

6 SR 0.101 7 SR 0.235.1

2002-1581 333

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfol- gung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei zuständig sind.

2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die

Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlun- gen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.

3. Rechtshilfe kann auch in Verfahren in Bezug auf Handlungen geleistet werden,

die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei oder der ersuch- ten Vertragspartei als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Ver- waltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. 4. Rechtshilfe darf nicht lediglich mit der Begründung verweigert werden, dass sie sich auf Handlungen bezieht, für die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspar- tei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.»

Art. 2 Anwesenheit von Behörden der ersuchenden Vertragspartei Artikel 4 des Übereinkommens wird durch den folgenden Wortlaut ergänzt, wobei der ursprüngliche Artikel 4 des Übereinkommens Absatz 1 wird und die nachste- henden Bestimmungen Absatz 2 werden: «2. Ersuchen um Anwesenheit dieser beteiligten Behörden oder Personen sollen nicht abgelehnt werden, wenn durch eine solche Anwesenheit die Erledigung des Ersuchens den Bedürfnissen der ersuchenden Vertragspartei wahrscheinlich besser gerecht wird und daher ergänzende Rechtshilfeersuchen wahrscheinlich vermieden werden.»

Art. 3 Zeitweilige Überstellung in Haft gehaltener Personen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei Artikel 11 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. Verlangt die ersuchende Vertragspartei das persönliche Erscheinen eines Häft- lings zu Ermittlungszwecken, mit Ausnahme seines Erscheinens, um sich selbst vor Gericht zu verantworten, so wird dieser – vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, soweit anwendbar – unter der Bedingung seiner Zurückstellung inner- halb der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei überstellt. Die Überstellung kann abgelehnt werden: (a) wenn der Häftling ihr nicht zustimmt; (b) wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags- partei anhängigen Strafverfahren notwendig ist; (c) wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder (d) wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheits- gebiet der ersuchenden Vertragspartei entgegenstehen.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

2. Im Falle des Absatzes 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet einer dritten Vertrags- partei bewilligt auf Grund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schrift- stücken vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizminis- terium der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei gerichtet wird. Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehö- rigen zu bewilligen.

3. Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet der um Durchbeförderung ersuchten Vertrags- partei in Haft, sofern nicht die um Überstellung ersuchte Vertragspartei deren Frei- lassung verlangt.»

Art. 4 Übermittlungswege Artikel 15 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. Rechtshilfeersuchen sowie alle ohne Ersuchen übermittelten Informationen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministe- rium der ersuchten Vertragspartei in schriftlicher Form übermittelt und auf demsel- ben Weg zurückgesandt. Sie können jedoch auch unmittelbar von den Justizbehör- den der ersuchenden Vertragspartei den Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden.

2. Die in Artikel 11 dieses Übereinkommens sowie die in Artikel 13 des Zweiten

Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen genannten Ersuchen werden in allen Fällen vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.

3. Rechtshilfeersuchen in Bezug auf Verfahren nach Artikel 1 Absatz 3 dieses

Übereinkommens können auch unmittelbar von den Verwaltungs- oder Justizbe- hörden der ersuchenden Vertragspartei den Verwaltungs- oder Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden.

4. Nach Artikel 18 oder 19 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Überein-

kommen gestellte Rechtshilfeersuchen können auch unmittelbar von den zustän- digen Behörden der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.

5. Die in Artikel 13 Absatz 1 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen können

von den Justizbehörden unmittelbar den zuständigen Stellen der ersuchten Vertrags- partei übermittelt und von diesen unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Absatz 2 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen werden vom Justizministe- rium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertrags- partei übermittelt.

6. Ersuchen um Abschriften von Urteilen und Massnahmen nach Artikel 4 des

Zusatzprotokolls zum Übereinkommen können unmittelbar den zuständigen Behör- den übermittelt werden. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Gene- ralsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die er als zuständige Behörden im Sinne dieses Absatzes betrachtet.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

7. In dringenden Fällen und wenn die unmittelbare Übermittlung durch dieses

Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen.

8. Jede Vertragspartei kann sich jederzeit durch eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechts- hilfeersuchen oder von bestimmten Rechtshilfeersuchen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen: (a) eine Abschrift des Ersuchens ist der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln; (b) ausser in dringenden Fällen sind Ersuchen der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln; (c) im Falle einer unmittelbaren Übermittlung wegen Dringlichkeit8 ist eine Abschrift gleichzeitig ihrem Justizministerium zu übermitteln; (d) bestimmte oder alle Rechtshilfeersuchen sind ihr auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln.

9. Rechtshilfeersuchen oder sonstige Mitteilungen nach diesem Übereinkommen

oder seinen Protokollen können auf elektronischem Weg oder durch andere Tele- kommunikationsmittel unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass die ersu- chende Vertragspartei bereit ist, jederzeit auf Ersuchen einen schriftlichen Nachweis der Übermittlung sowie das Original beizubringen. Jeder Vertragsstaat kann jedoch jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Voraussetzungen angeben, unter denen er bereit ist, Ersuchen entgegenzunehmen und zu erledigen, die er auf elektronischem Weg oder durch andere Telekommuni- kationsmittel erhalten hat.

10. Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in

Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, welche die unmittel- bare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.»

Art. 5 Kosten Artikel 20 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. Die Vertragsparteien verlangen nicht gegenseitig die Erstattung von Kosten aus der Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Protokolle; hiervon ausge- nommen sind: (a) durch die Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver- tragspartei verursachte Kosten; (b) durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 13 oder 14 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen oder Artikel 11 dieses Über- einkommens verursachte Kosten; (c) erhebliche oder aussergewöhnliche Kosten.

8 Deutschland: Eilbedürftigkeit

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

2. Die Kosten für die Herstellung einer Video- oder Telefonverbindung, die Kosten für den Betrieb einer Video- oder Telefonverbindung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, die Vergütung der von dieser bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen sowie deren Aufwendungen für die Reise im Hoheitsge- biet der ersuchten Vertragspartei werden jedoch der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei erstattet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 3. Die Vertragsparteien konsultieren einander, um die Zahlungsbedingungen für die Kosten festzulegen, die nach Absatz 1 Buchstabe c verlangt werden können.

4. Dieser Artikel findet unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 dieses Übereinkom-

mens Anwendung.»

Art. 6 Justizbehörden Artikel 24 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Jeder Staat bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden, die er als Justiz- behörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. Später kann er jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut seiner Erklärung ändern.»

Kapitel II

Art. 7 Aufgeschobene Erledigung von Ersuchen

1. Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens aufschieben,

wenn diese die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder andere damit zusammenhän- gende Verfahren, die ihre Behörden führen, beeinträchtigen würde.

2. Bevor die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigert oder aufschiebt,

prüft sie, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen teilweise oder vorbehaltlich von ihr für erforderlich erachteter Bedin- gungen entsprochen werden kann.

3. Jede Entscheidung über die Aufschiebung der Erledigung des Ersuchens ist zu

begründen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei auch über die Gründe, welche die Erledigung des Ersuchens unmöglich machen oder wahrscheinlich erheblich verzögern.

Art. 8 Verfahren Werden in Ersuchen Formvorschriften oder Verfahren genannt, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind, so erledigt die ersuchte Vertrags- partei, selbst wenn ihr diese Formvorschriften oder Verfahren nicht bekannt sind, diese Ersuchen ungeachtet des Artikels 3 des Übereinkommens und – sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist – insoweit, als die ersuchte Erledi- gung den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

Art. 9 Einvernahme9 per Videokonferenz 1. Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden einer anderen Vertragspartei einvernommen werden, so kann Letztere, sofern ein persönliches Erscheinen der einzuvernehmenden Person in ihrem Hoheitsgebiet nicht zweck- mässig oder möglich ist, darum ersuchen, dass die Einvernahme per Videokonferenz nach Massgabe der Absätze 2−7 erfolgt. 2. Die ersuchte Vertragspartei bewilligt die Einvernahme per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und sie über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Ein- vernahme verfügt. Verfügt die ersuchte Vertragspartei nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihr diese von der ersuchenden Vertragspartei in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

3. Ersuchen um Einvernahme per Videokonferenz enthalten ausser den in Artikel 14

des Übereinkommens genannten Angaben die Begründung dafür, dass ein persönli- ches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen bei der Einvernahme nicht zweckmässig oder möglich ist, sowie die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden. 4. Die Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei lädt die betreffende Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor.

5. Für die Einvernahme per Videokonferenz gelten folgende Regeln:

(a) Bei der Einvernahme ist ein Vertreter der Justizbehörde der ersuchten Ver- tragspartei, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher anwesend, der auch die Identität der einzuvernehmenden Person feststellt und auf die Ein- haltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei achtet. Werden nach Ansicht des Vertreters der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei bei der Einvernahme die Grundprinzipien der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei verletzt, so trifft sie sofort die Massnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Einvernahme diese Prinzipien beachtet werden; (b) zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Ver- tragspartei werden gegebenenfalls Massnahmen zum Schutz der einzuver- nehmenden Person vereinbart; (c) die Einvernahme wird unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschrif- ten durchgeführt; (d) auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei oder der einzuvernehmenden Person sorgt die ersuchte Vertragspartei dafür, dass die einzuvernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird;

9 Deutschland: Anstelle von «Einvernahme» bzw. «einvernehmen» wird «Vernehmung»

bzw. «vernehmen» verwendet (gilt für den ganzen Text).

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

(e) die einzuvernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht der ersuchten oder der ersuchenden Ver- tragspartei zusteht.

6. Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Massnahmen

erstellt die Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei nach der Einvernahme ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Einvernahme, zur Identität der einvernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Hoheitsge- biet der ersuchten Vertragspartei an der Einvernahme teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Einvernahme stattfand, enthält. Dieses Dokument wird der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspar- tei übermittelt.

7. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen,

dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige gemäss diesem Artikel in ihrem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, ihr innerstaatliches Recht genauso gilt, als ob die Einvernahme in einem innerstaatlichen Verfahren erfolgen würde.

8. Die Vertragsparteien können nach freiem Ermessen in Fällen, in denen dies

zweckdienlich erscheint, und mit Zustimmung ihrer zuständigen Justizbehörden die Bestimmungen dieses Artikels auch auf die Einvernahme eines Beschuldigten oder Verdächtigen per Videokonferenz anwenden. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Einvernahme per Videokonferenz stattfinden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Vertragsparteien, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften treffen. Die Einvernahme des Beschuldigten oder Verdächtigen darf nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden. 9. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europa- rats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er nicht die Absicht hat, von dem Recht nach Absatz 8 Gebrauch zu machen, diesen Artikel auch auf die Einvernahme eines Beschuldigten oder Verdächtigen per Videokonferenz anzuwenden.

Art. 10 Einvernahme per Telefonkonferenz 1. Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von einer Justizbehörde einer anderen Vertragspartei einvernommen werden, so kann Letztere, sofern ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht, die erstgenannte Vertragspartei ersuchen, die Einvernahme per Telefonkonferenz, wie in den Absätzen 2–6 vorgesehen, zu ermöglichen.

2. Eine Einvernahme per Telefonkonferenz darf nur mit Zustimmung des Zeugen

oder des Sachverständigen erfolgen.

3. Die ersuchte Vertragspartei bewilligt die Einvernahme per Telefonkonferenz,

wenn der Rückgriff auf dieses Verfahren den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.

4. Ersuchen um Einvernahme per Telefonkonferenz enthalten ausser den in Arti-

kel 14 des Übereinkommens genannten Angaben die Bezeichnung der Justizbehörde

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

und die Namen der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden, sowie eine Angabe, dass der Zeuge oder Sachverständige einer Einvernahme per Telefon- konferenz zustimmt.

5. Die praktischen Modalitäten der Einvernahme werden zwischen den betroffenen

Vertragsparteien vereinbart. Dabei verpflichtet sich die ersuchte Vertragspartei, (a) den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen über Zeitpunkt und Ort der Einvernahme zu unterrichten; (b) für die Identifizierung des Zeugen oder Sachverständigen zu sorgen; (c) zu überprüfen, ob der Zeuge oder Sachverständige der Einvernahme per Telefonkonferenz zustimmt.

6. Die ersuchte Vertragspartei kann ihre Bewilligung ganz oder teilweise von den

einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 5 und 7 abhängig machen.

Art. 11 Ohne Ersuchen übermittelte Informationen

1. Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren können die zuständigen

Behörden einer Vertragspartei ohne vorgängiges10 Ersuchen den zuständigen Behör- den einer anderen Vertragspartei Informationen übermitteln, die sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen gesammelt haben, wenn sie der Meinung sind, dass diese Informationen der empfangenden Vertragspartei helfen könnten, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen, oder wenn diese Informationen zu einem Ersuchen dieser Vertragspartei nach dem Übereinkommen oder seinen Protokollen führen könnten.

2. Die übermittelnde Vertragspartei kann nach Massgabe ihres innerstaatlichen

Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die empfan- gende Vertragspartei festlegen.

3. Die empfangende Vertragspartei ist an diese Bedingungen gebunden.

4. Ein Vertragsstaat kann jedoch jederzeit durch eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er sich das Recht vorbehält, nicht an die Bedingungen gebunden zu sein, die nach Absatz 2 von der übermittelnden Ver- tragspartei festgelegt worden sind, sofern er nicht zuvor über die Art dieser Informa- tionen unterrichtet worden ist und deren Übermittlung zustimmt.

Art. 12 Rückgabe

1. Die ersuchte Vertragspartei kann durch eine Straftat erlangte Gegenstände auf

Antrag der ersuchenden Vertragspartei und unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter der ersuchenden Vertragspartei im Hinblick auf deren Rückgabe an ihren rechtmässigen Eigentümer zur Verfügung stellen.

2. Bei der Anwendung der Artikel 3 und 6 des Übereinkommens kann die ersuchte

Vertragspartei auf die Rückgabe der Gegenstände verzichten, und zwar entweder vor oder nach deren Übergabe an die ersuchende Vertragspartei, wenn dadurch die

10 Deutschland: vorheriges (gilt für den ganzen Text)

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

Rückgabe dieser Gegenstände an den rechtmässigen Eigentümer erleichtert wird. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben unberührt. 3. Verzichtet die ersuchte Vertragspartei auf die Rückgabe der Gegenstände, bevor sie diese der ersuchenden Vertragspartei übergibt, so macht sie kein Sicherungsrecht und keinen anderen Anspruch aufgrund steuer- oder zollrechtlicher Vorschriften in Bezug auf diese Gegenstände geltend.

4. Ein Verzicht nach Absatz 2 lässt das Recht der ersuchten Vertragspartei unbe-

rührt, vom rechtmässigen Eigentümer Steuern oder Abgaben zu erheben.

Art. 13 Zeitweilige Überstellung in Haft gehaltener Personen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei

1. Eine Vertragspartei, die um eine Ermittlungshandlung ersucht hat, für welche

die Anwesenheit einer in ihrem Hoheitsgebiet inhaftierten Person erforderlich ist, kann – sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben – die betreffende Person zeitweilig in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei überstellen, in dem die Ermittlung stattfinden soll. 2. Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Einzelheiten für die zeitweilige Überstel- lung der betreffenden Person und die Frist für deren Rücküberstellung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei. 3. Ist die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung erforderlich, so wird der ersuchten Vertragspartei unverzüglich eine Zustimmungserklärung oder eine Abschrift dieser Erklärung übermittelt. 4. Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei in Haft, sofern nicht die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die Person überstellt wird, deren Freilassung verlangt.

5. Die Haft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird auf die Dauer des

Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet.

6. Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 des Übereinkommens finden entsprechend

Anwendung. 7. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europa- rats gerichtete Erklärung mitteilen, dass für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Absatz 1 generell oder unter bestimmten in der Erklärung genannten Voraus- setzungen die Zustimmung nach Absatz 3 erforderlich ist.

Art. 14 Persönliches Erscheinen überstellter verurteilter Personen Die Artikel 11 und 12 des Übereinkommens finden entsprechend auch auf Personen Anwendung, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nach ihrer Überstel- lung zur Verbüssung einer im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei ver- hängten Strafe inhaftiert sind, wenn ihr persönliches Erscheinen zur Revision des Urteils von der ersuchenden Vertragspartei verlangt wird.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

Art. 15 Sprache der zuzustellenden Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen 1. Dieser Artikel findet auf alle Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Überein- kommens oder Artikel 3 des Zusatzprotokolls Anwendung.

2. Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden immer in der Sprache

oder den Sprachen, in der oder denen sie abgefasst sind, zugestellt.

3. Ungeachtet des Artikels 16 des Übereinkommens und wenn der Behörde, die das

Schriftstück ausgestellt hat, bekannt ist oder sie Gründe für die Annahme hat, dass der Zustellungsempfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, sind die Schriftstü- cke − oder zumindest die wesentlichen Passagen − zusammen mit einer Übersetzung in diese andere Sprache zu übermitteln.

4. Ungeachtet des Artikels 16 des Übereinkommens sind die Verfahrensurkunden

und Gerichtsentscheidungen zuhanden der Behörden der ersuchten Vertragspartei mit einer kurzen, in die Sprache oder in eine der Sprachen dieser Vertragspartei übersetzten Zusammenfassung ihres Inhalts zu versehen.

Art. 16 Zustellung auf dem Postweg

1. Die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei können Personen, die sich

im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln.

2. Die Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden zusammen mit

einem Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Artikel 15 Absatz 3 findet auf dieses Schreiben Anwendung.

3. Die Artikel 8, 9 und 12 des Übereinkommens finden auf die Zustellung auf dem

Postweg entsprechend Anwendung.

4. Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 findet auch auf die Zustellung auf dem Postweg

Anwendung.

Art. 17 Grenzüberschreitende Observation

1. Beamte einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in

ihrem Land eine Person observieren, die im Verdacht steht, an einer auslieferungs- fähigen Straftat beteiligt zu sein, oder eine Person, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie die Identifizierung oder Auffindung der vorgenannten Person herbeiführen kann, sind befugt, die Observation im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation den Beamten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

Das Rechtshilfeersuchen nach Satz 1 ist an die durch jede der Vertragsparteien bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln.

2. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorgängige

Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht eingeholt werden, so dürfen die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens tätigen Beamten die Observation einer Person, die im Verdacht steht, an einer der in Absatz 6 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen: (a) Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, mitzuteilen; (b) ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorgängige Zustimmung rechtferti- gen, ist unverzüglich nachzureichen. Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe a oder des Ersuchens nach Buchstabe b dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt. 3. Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschliesslich unter den nachste- henden allgemeinen Voraussetzungen zulässig: (a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen. (b) Vorbehaltlich der Fälle nach Absatz 2 führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem hervorgeht, dass die Zustim- mung erteilt worden ist. (c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtli- che Funktion nachzuweisen. (d) Die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienst- waffe mit sich führen, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat dem aus- drücklich widersprochen; der Gebrauch der Dienstwaffe ist ausser im Fall von Notwehr nicht zulässig. (e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstü- cken ist nicht zulässig. (f) Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen. (g) Über jeden Einsatz wird den Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheits- gebiet der Einsatz stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persön- liche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

(h) Die Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die observieren- den Beamten stammen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermitt- lungen einschliesslich gerichtlicher Verfahren der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattgefunden hat. 4. Jede Vertragspartei gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung einerseits die Beamten und andererseits die Behörden an, die sie für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bezeichnet. Später kann jede Vertragspartei jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut ihrer Erklärung ändern.

5. Die Vertragsparteien können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwen-

dungsbereich dieses Artikels erweitern und zusätzliche Regelungen zu seiner Durch- führung treffen.

6. Eine Observation nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn eine der nachstehenden

Straftaten zugrunde liegt: – Mord, – Totschlag, – Vergewaltigung, – vorsätzliche Brandstiftung, – Falschmünzerei, – schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub, – Erpressung, – Entführung und Geiselnahme, – Menschenhandel, – unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln, – Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe, – Vernichtung durch Sprengstoffe, – unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen, – Menschenschmuggel11, – sexueller Missbrauch von Kindern.

Art. 18 Kontrollierte Lieferung 1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicherzustellen, dass auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei kontrollierte Lieferungen in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen auslieferungsfähiger Straftaten genehmigt werden können.

11 Deutschland: Schleusung von Ausländern

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

2. Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird in

jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung ihres innerstaatlichen Rechts getroffen.

3. Die kontrollierten Lieferungen werden gemäss den von der ersuchten Vertrags-

partei vorgesehenen Verfahren durchgeführt. Die Befugnis zum Einschreiten, zur Leitung und zur Kontrolle des Einsatzes liegt bei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei. 4. Jede Vertragspartei gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden an, die sie für die Zwecke dieses Artikels als zuständig bezeichnet. Später kann jede Vertragspartei jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut ihrer Erklärung ändern.

Art. 19 Verdeckte Ermittlungen 1. Die ersuchende und die ersuchte Vertragspartei können vereinbaren, einander bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen).

2. Die Entscheidung über das Ersuchen wird in jedem Einzelfall von den zuständi-

gen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer innerstaatlichen Verfahren getroffen. Die Dauer der verdeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen den Vertragsparteien unter Beachtung ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer innerstaatlichen Verfahren vereinbart.

3. Die verdeckten Ermittlungen werden nach dem innerstaatlichen Recht und den

innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei durchgeführt, in deren Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Vorbe- reitung und Überwachung der verdeckten Ermittlung sicherzustellen und um Vor- kehrungen für die Sicherheit der verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten zu treffen. 4. Jede Vertragspartei gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden an, die sie für die Zwecke des Absatzes 2 als zuständig bezeichnet. Später kann jede Vertragspartei jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut ihrer Erklärung ändern.

Art. 20 Gemeinsame Ermittlungsgruppen

1. Im Wege der Vereinbarung können die zuständigen Behörden von zwei oder

mehr Vertragsparteien für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer der an der Gruppe beteiligten Vertragsparteien bilden. Die Zusammensetzung der Ermittlungsgruppe wird in der Vereinbarung angegeben.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden, wenn: (a) im Ermittlungsverfahren einer Vertragspartei zur Aufdeckung von Straftaten schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezügen zu anderen Vertrags- parteien durchzuführen sind; (b) mehrere Vertragsparteien Ermittlungen zur Aufdeckung von Straftaten durchführen, die infolge des zugrunde liegenden Sachverhalts ein koordi- niertes und abgestimmtes Vorgehen in den Hoheitsgebieten der beteiligten Vertragsparteien erforderlich machen. Ein Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jeder der betroffenen Vertragsparteien gestellt werden. Die Gruppe wird im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gebildet, in denen die Ermittlungen durchgeführt werden sollen.

2. Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe enthalten ausser

den in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 14 des Übereinkommens genannten Angaben auch Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe.

3. Die gemeinsame Ermittlungsgruppe wird im Hoheitsgebiet der an der Gruppe

beteiligten Vertragsparteien unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen tätig: (a) Die Gruppe wird von einem Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlun- gen beteiligten zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsge- biet der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet. Der Gruppenleiter handelt im Rahmen der ihm nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse; (b) die Gruppe führt ihren Einsatz nach dem Recht der Vertragspartei durch, in deren Hoheitsgebiet ihr Einsatz erfolgt. Die Mitglieder der Gruppe und die entsandten Mitglieder der Gruppe nehmen ihre Aufgaben unter Leitung der in Buchstabe a genannten Person unter Berücksichtigung der Bedingungen wahr, die ihre eigenen Behörden in der Vereinbarung zur Bildung der Grup- pe festgelegt haben; (c) die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, schafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für ihren Ein- satz.

4. Im Sinne dieses Artikels gelten die Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungs-

gruppe, die aus der Vertragspartei stammen, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, als «Mitglieder», während die aus anderen Vertragsparteien als der Einsatzvertragspartei stammenden Mitglieder als «entsandte Mitglieder» gelten. 5. Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder sind berechtigt, bei Ermittlungsmassnahmen im Hoheitsgebiet der Einsatzvertragspartei anwesend zu sein. Der Gruppenleiter kann jedoch aus besonderen Gründen nach Massgabe des Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, anders entscheiden.

6. Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder können nach

Massgabe des Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, vom Gruppenleiter mit der Durchführung bestimmter Ermittlungs-

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

massnahmen betraut werden, sofern dies von den zuständigen Behörden der Ein- satzvertragspartei und von der entsendenden Vertragspartei gebilligt worden ist.

7. Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe Ermittlungsmassnahmen, die im

Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, welche die Gruppe gebildet haben, zu ergreifen sind, so können die von dieser Vertragspartei in die Gruppe entsandten Mitglieder die zuständigen Behörden ihres Landes ersuchen, diese Massnahmen zu ergreifen. Diese werden in der betreffenden Vertragspartei gemäss den Bedingungen erwogen, die für im Rahmen innerstaatlicher Ermittlungen erbetene Massnahmen gelten würden.

8. Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe die Unterstützung einer Vertrags-

partei, die nicht zu denen gehört, welche die Gruppe gebildet haben, oder die eines Drittstaats, so kann von den zuständigen Behörden des Einsatzstaats entsprechend den einschlägigen Übereinkünften oder Vereinbarungen ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Staats gerichtet werden.

9. Ein in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandtes Mitglied darf im Einklang

mit dem Recht seines Landes und im Rahmen seiner Befugnisse der Gruppe Infor- mationen, über welche die das Mitglied entsendende Vertragspartei verfügt, für die Zwecke der von der Gruppe durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen vorlegen.

10. Von einem Mitglied oder einem entsandten Mitglied während seiner Zuge-

hörigkeit zu einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe rechtmässig erlangte Informa- tionen, die den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien nicht ander- weitig zugänglich sind, dürfen für die folgenden Zwecke verwendet werden: (a) für die Zwecke, für welche die Gruppe gebildet wurde; (b) zur Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung anderer Straftaten vorbehaltlich der vorgängigen Zustimmung der Vertragspartei, in der die Informationen erlangt wurden. Die Zustimmung kann nur in Fällen verweigert werden, in denen die Verwendung die strafrechtlichen Ermittlungen in der betreffenden Vertragspartei beeinträchtigen würde, oder in Fällen, in denen diese Ver- tragspartei sich weigern könnte, Rechtshilfe zu leisten; (c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und unbeschadet des Buchstabens b, wenn anschliessend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird; (d) für andere Zwecke, sofern dies von den Vertragsparteien, welche die Gruppe gebildet haben, so vereinbart worden ist.

11. Andere bestehende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder

den Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen werden von diesem Artikel nicht berührt. 12. Soweit die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien oder die zwi- schen ihnen anwendbaren Übereinkünfte dies gestatten, kann vereinbart werden, dass sich Personen an den Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteili- gen, die keine Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind, welche die Gruppe gebildet haben. Die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern der

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

Gruppe kraft dieses Artikels verliehenen Rechte gelten nicht für diese Personen, es sei denn, dass die Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

Art. 21 Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Beamten Bei Einsätzen nach Massgabe der Artikel 17–20 werden Beamte aus einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten der Einsatzvertragspartei gleichgestellt, sofern nichts anderes zwischen den betroffenen Vertragsparteien vereinbart worden ist.

Art. 22 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei Beamten

1. Wenn Beamte einer Vertragspartei gemäss den Artikeln 17–20 im Hoheitsgebiet

einer anderen Vertragspartei im Einsatz sind, haftet die erste Vertragspartei nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.

2. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden

verursacht wird, ersetzt diesen Schaden so, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

3. Die Vertragspartei, deren Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamt- betrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfol- ger geleistet hat.

4. Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme

des Absatzes 3 verzichtet jede Vertragspartei im Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Vertragsparteien gegenüber geltend zu machen.

5. Dieser Artikel findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Vertrags-

parteien nichts anderes vereinbart haben.

Art. 23 Zeugenschutz Stellt eine Vertragspartei nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf einen Zeugen, welcher der Gefahr der Bedro- hung ausgesetzt ist oder Schutz benötigt, so bemühen sich die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei und die der ersuchten Vertragspartei, Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts zu vereinbaren.

Art. 24 Vorläufige Massnahmen

1. Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei

nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts vorläufige Massnahmen zur Beweis- sicherung, Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen ergreifen.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

2. Die ersuchte Vertragspartei kann dem Ersuchen teilweise oder unter bestimmten

Voraussetzungen, insbesondere durch Befristung der ergriffenen Massnahmen, stattgeben.

Art. 25 Vertraulichkeit Die ersuchende Vertragspartei kann von der ersuchten Vertragspartei verlangen, das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei die Vertraulichkeit nicht wahren, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Vertragspartei darüber.

Art. 26 Datenschutz 1. Personenbezogene Daten, die eine Vertragspartei einer anderen infolge der Erle- digung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle übermittelt, dürfen von der Vertragspartei, der sie übermittelt wurden, nur für fol- gende Zwecke verwendet werden: (a) für Verfahren, auf die das Übereinkommen oder eines seiner Protokolle Anwendung findet; (b) für sonstige justizielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Ver- fahren im Sinne des Buchstabens a unmittelbar zusammenhängen; (c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

2. Die Daten dürfen jedoch nach vorgängiger Zustimmung entweder der übermit-

telnden Vertragspartei oder des Betroffenen auch für jeden anderen Zweck verwen- det werden.

3. Jede Vertragspartei kann die Übermittlung der infolge der Erledigung eines

Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle erlangten Daten verweigern, wenn – die Daten nach ihrem innerstaatlichen Recht geschützt sind und – die Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden sollen, nicht durch das am 28. Januar 1981 in Strassburg beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gebunden ist, es sei denn, die letztgenannte Vertragspartei verpflichtet sich, den Daten den Schutz zu gewähren, den die erste Vertragspartei verlangt. 4. Jede Vertragspartei, die infolge der Erledigung eines Ersuchens nach dem Über- einkommen oder einem seiner Protokolle erlangte Daten übermittelt, kann von der Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden, verlangen, über deren Verwen- dung unterrichtet zu werden.

5. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung verlangen, dass im Rahmen von Verfahren, bei denen sie die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten nach dem Übereinkom- men oder einem seiner Protokolle hätte verweigern oder einschränken können, die personenbezogenen Daten, die sie einer anderen Vertragspartei übermittelt,

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

von dieser nur nach ihrer vorgängigen Zustimmung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken genutzt werden.

Art. 27 Verwaltungsbehörden Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung angeben, welche Behörden sie als Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Übereinkommens betrachtet.

Art. 28 Verhältnis zu anderen Übereinkünften Dieses Protokoll lässt weiter gehende Regelungen zwei- oder mehrseitiger, zwischen Vertragsparteien nach Artikel 26 Absatz 3 des Übereinkommens geschlossener Übereinkünfte unberührt.

Art. 29 Gütliche Einigung Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen verfolgt die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle und unternimmt alles Notwendige, um die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle ergeben können, zu erleich- tern.

Kapitel III

Art. 30 Unterzeichnung und Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragspartei des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne vorher oder gleichzeitig das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim General- sekretär des Europarats hinterlegt. 2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitab- schnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunde später hinterlegt, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.

Art. 31 Beitritt

1. Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem

Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekre- tär des Europarats.

3. Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in

Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitritts- urkunde folgt.

Art. 32 Räumlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi- kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europa- rats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes

darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Noti- fikation zurückgezogen werden. Der Rückzug wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikati- on beim Generalsekretär folgt.

Art. 33 Vorbehalte

1. Die von einer Vertragspartei zu einer Bestimmung des Übereinkommens oder

seines Protokolls angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwen- dung, sofern diese Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anders lautende Absicht zum Ausdruck bringt. Dasselbe gilt für jede Erklärung, die hin- sichtlich oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens oder seines Proto- kolls abgegeben worden ist. 2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi- kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er vom Recht Gebrauch macht, einen oder mehrere der Artikel 16–20 ganz oder teilweise nicht anzunehmen. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.

3. Jeder Staat kann einen von ihm nach den Absätzen 1 und 2 angebrachten Vorbe-

halt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.

4. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einem der in Absatz 2 erwähnten

Artikel dieses Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diesen Artikel anwendet. Sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung des betref- fenden Artikels insoweit verlangen, als sie selbst den Artikel angenommen hat.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

Art. 34 Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitab-

schnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

3. Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung

dieses Protokolls zur Folge.

Art. 35 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist, (a) jede Unterzeichnung; (b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde; (c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 30 und 31; (d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusam- menhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg, am 8. November 2001, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats über- mittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

I

Geltungsbereich des Protokolls am 18. November 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Albanien 20. Juni 2002 1. Februar 2004 Bulgarien* 11. Mai 2004 1. September 2004 Dänemark* 15. Januar 2003 1. Februar 2004 Estland* 9. September 2004 1. Januar 2005 Lettland* 30. März 2004 1. Juli 2004 Litauen* 6. April 2004 1. August 2004 Polen* 9. Oktober 2003 1. Februar 2004 Schweiz* 4. Oktober 2004 1. Februar 2005 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

II

Erklärungen Schweiz Art. 4 (Übermittlungswege) Die Schweiz erklärt, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern die im Sinne von Artikel 4 (und 15 des Übereinkom- mens) zentrale Übermittlungs- und Empfangsbehörde ist für: – Rechtshilfeersuchen, sofern das Ersuchen nicht direkt an die zuständige Behörde im ersuchten Staat nach Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 gerichtet wird; – Ersuchen um vorübergehende Überstellung von Häftlingen nach Artikel 4 Absatz 2; – Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Artikel 4 Absatz 5. Wird ein Rechtshilfeersuchen wegen Dringlichkeit unmittelbar der zuständigen Behörde im ersuchten Staat übermittelt, so ist eine Kopie des Ersuchens und der Antwort an das Bundesamt für Justiz zu richten. Um die genaue Adresse des Bundesamtes für Justiz zu erhalten und um die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde zu bestimmen, an welche Rechtshilfeersu- chen direkt gesandt werden können, kann die Orts- und Gerichtsdatenbank der Schweiz unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://www.elorge.admin.ch/

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

Art. 6 (Justizbehörden) Die Schweiz erklärt, dass als schweizerische Justizbehörden im Sinne des Überein- kommens und des Protokolls gelten: – die Gerichte, ihre Kammern oder Abteilungen, – die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Bundesanwalt), – die eidgenössischen Untersuchungsrichter, – das Bundesamt für Justiz, – die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht mit der Instruktion von Straffällen betrauten, zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder Entscheide in Verfahren strafrechtlicher Angelegenheiten fällenden Behör- den. Das genaue Verzeichnis der schweizerischen Justizbehörden ist unter folgender Internetadresse abrufbar: http://www.ofj.admin.ch/rhf/d/service/recht/direktverkehr-d.pdf Art. 17 Abs. 4 (Grenzüberschreitende Observation) Die Schweiz erklärt, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 17 folgende Behörden zuständig sind: – das Bundesamt für Polizei in Bern; – die Polizeikommandos der Kantone. Ersuchen an die Schweiz nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 sind zu richten: – an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes; oder – an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenz- übertritt voraussichtlich erfolgen soll. Im Zweifelsfall können Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 1 an das Bundesamt für Justiz in Bern und Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 2 an das Bundesamt für Polizei in Bern gerichtet werden. Art. 18 Abs. 4 (Kontrollierte Lieferung) Die Schweiz erklärt, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 folgende Behörden zuständig sind: – die Strafverfolgungsbehörden des Bundes; – die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Transport beginnt.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

Art. 19 Abs. 4 (Verdeckte Ermittlungen) Die Schweiz erklärt, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 19 folgende Behörden zuständig sind: – die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Bundesanwalt) und die eidgenössi- schen Untersuchungsrichter; – die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet die grenzüber- schreitende Ermittlung beginnt. Art. 26 Abs. 5 (Datenschutz) Die Schweiz verlangt, dass personenbezogene Daten, die sie einer Vertragspartei für die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecke übermittelt, ohne Einwilligung der betroffenen Person nur nach Zustimmung des Bundesamtes für Justiz in einem Verfahren verwendet werden dürfen, für das die Schweiz die Über- mittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach dem Übereinkom- men oder dem Protokoll hätte verweigern oder einschränken können. Art. 27 (Verwaltungsbehörden) Die Schweiz erklärt, dass als schweizerische Verwaltungsbehörden nach Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens die Amtsstellen des Bundes und der Kantone gelten, die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht strafbare Handlungen verfolgen und nach Abschluss der Untersuchung die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens beantragen können, das zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 2005

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen | Lexipedia | Lexipedia