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AS 2005 3335

Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt

Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt

SR 0.748.0; AS 1971 1305

Änderung von Artikel 56 An ihrer siebenundzwanzigsten Tagung am 6. Oktober 1989 hat die Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eine Änderung von Artikel 56 des Übereinkommens beschlossen. Das Protokoll vom 6. Oktober 1989 ist am 18. April 2005 für die Schweiz in Kraft getreten. Im ersten Satz in Artikel 56 wird «fünfzehn» durch «neunzehn» ersetzt. Artikel 56 lautet demnach wie folgt: «Die Luftfahrtkommission setzt sich aus neunzehn Mitgliedern zusammen, die vom Rat aus den von Vertragsstaaten namhaft gemachten Personen ernannt werden. Diese Personen müssen über die entsprechende Befähigung und Erfahrung auf den wissenschaftlichen und praktischen Gebieten der Luftfahrt verfügen. Der Rat hat alle Vertragsstaaten zu ersuchen, Bewerber namhaft zu machen. Der Präsident der Luft- fahrtkommission wird vom Rat ernannt.»

2005-1394 3335

Internationale Zivilluftfahrt. Änderung des Übereinkommens AS 2005

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