AS 2005 4545
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Stiftungsrecht)
Änderung vom 8. Oktober 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. Oktober 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Dezember 20032, beschliesst:
I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 57 Abs. 2 und 3
2 Betrifft nur den italienischen Text.
3 Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder
widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.
Art. 81 Abs. 1 und 3
1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine
Verfügung von Todes wegen errichtet.
3 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt
dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.
Art. 83 B. Organisation 1 Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch I. Im die Stiftungsurkunde festgestellt. Allgemeinen
2 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung
eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so ergreift die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere:
1. der Stiftung eine Frist zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes setzen;
2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
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3 Kann eine zweckdienliche Organisation der Stiftung nicht gewähr-
leistet werden, so wendet die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zu.
4 Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen.
Art. 83a II. Revisions- 1 Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle. stelle 1. Bezeichnung 2 Die mit der Revision beauftragten Personen müssen von der Stiftung unabhängig sein. Sie dürfen insbesondere nicht:
1. einem anderen Stiftungsorgan angehören;
2. in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen;
3. enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von
Stiftungsorganen haben;
4. Destinatäre der Stiftung sein.
3 Der Bundesrat kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die
Stiftung ausnahmsweise einen besonders befähigten Revisor beiziehen muss.
4 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien,
eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Vorausset- zungen der Befreiung fest.
Art. 83b 2. Tätigkeit Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungsführung und die Ver- mögenslage der Stiftung und erstellt einen Bericht zuhanden des obersten Stiftungsorgans.
Art. 84 Abs. 1bis 1bis Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftun- gen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.
Art. 84a Cbis. Mass- 1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Stiftung überschuldet ist oder nahmen bei Überschuldung ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr erfüllen kann, so stellt und Zahlungs- unfähigkeit das oberste Stiftungsorgan auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz auf und legt sie der Revisionsstelle zur Prüfung vor. Verfügt die Stiftung über keine Revisionsstelle, so legt das oberste Stiftungsorgan die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor.
2 Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung überschuldet ist oder
ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen kann, so legt sie die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor.
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3 Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung
der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen.
4 Nötigenfalls beantragt die Aufsichtsbehörde vollstreckungsrechtliche
Massnahmen; die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Eröffnung oder den Aufschub des Konkurses sind sinngemäss anwendbar.
Art. 84b Cter. Buch- 1 Die Stiftung ist zur Buchführung verpflichtet. Die Bestimmungen führung des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung sind sinngemäss anwendbar.
2 Betreibt die Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewer-
be, so sind für die Rechnungslegung und für die Offenlegung der Jah- resrechnung die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss anwend- bar.
Art. 85 D. Umwandlung Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der der Stiftung I. Änderung der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans Organisation die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Ver- mögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung drin- gend erfordert.
Art. 86, Randtitel und Abs. 1 II. Änderung 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der des Zwecks
1. Auf Antrag
Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der der Aufsichts- Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere behörde oder des obersten Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen Stiftungsorgans des Stifters offenbar entfremdet worden ist.
Art. 86a
2. Auf Antrag 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck
des Stifters oder auf Grund seiner einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Ver- Verfügung von Todes wegen fügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- änderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.
2 Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck
nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
19904 über die direkte Bundessteuer, so muss der geänderte Zweck
ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein.
4 SR 642.11
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3 Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks ist unvererblich und
unübertragbar. Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.
4 Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die
Änderung des Stiftungszwecks nur gemeinsam verlangen.
5 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt
der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks mit.
Art. 86b III. Unwesent- Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsor- liche Änderun- gen der Stif- gans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, tungsurkunde sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
Art. 87 Abs. 1bis 1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeich- nen.
Art. 88 F. Aufhebung 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf und Löschung Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: im Register I. Aufhebung durch die
1. deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch
zuständige eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten Behörde werden kann; oder
2. deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das
Gericht aufgehoben.
Art. 89 II. Antrags- und 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung Klagerecht, Löschung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat. im Register
2 Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags
anzumelden.
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II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 8. Oktober 2004 Nationalrat, 8. Oktober 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 27. Januar 2005 unbenützt
abgelaufen.5
2 Es wird auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
24. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 BBl 2004 5435
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Obligationenrecht6
Art. 941a 3. Mitteilung Der Registerführer teilt der Aufsichtsbehörde Mängel in der gesetzlich von Mängeln an die Aufsichts- zwingend vorgeschriebenen Organisation der Stiftung mit. behörde
2. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 19997
Art. 33a Beiträge an gemeinnützige Organisationen oder von solchen 1 Gemeinnützige Organisationen, die Beiträge erhalten, erbringen keine Gegenleis- tung, wenn sie in Publikationen ihrer Wahl den Namen oder die Firma des Beitrags- zahlers in neutraler Form einmalig oder mehrmalig nennen oder bloss das Logo oder die Originalbezeichnung von dessen Firma verwenden.
2 Wer Beiträge von gemeinnützigen Organisationen empfängt, erbringt keine Gegen-
leistung, wenn er oder sie deren Namen in Publikationen ihrer Wahl, einmalig oder mehrmalig, nennt. Enthält der Name der Organisation zugleich die Firma eines Unternehmens, so stellt auch die Publikation dieses Namens in neutraler Form oder die blosse Verwendung des Logos oder der Originalbezeichnung der Firma keine Gegenleistung dar. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze gelten auch bei einer Unterstüt- zung in Form einer geldwerten Leistung, zum Beispiel bei der Zuwendung von Naturalien.
4 Eine Organisation gilt als gemeinnützig, wenn folgende Voraussetzungen kumu-
lativ erfüllt sind: a. Es handelt sich um eine juristische Person, welche auf die Verteilung des Reingewinnes an die Mitglieder, Gesellschafter und Organe verzichtet; ist die juristische Person eine Erwerbsgesellschaft, muss dieser Verzicht in den Statuten ausdrücklich festgehalten sein. b. Ihre Mittel sind unwiderruflich gemeinnützigen Zwecken gewidmet; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unter-
6 SR 220 7 SR 641.20
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nehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden. c. Sie übt eine Tätigkeit aus, die im Interesse der Allgemeinheit liegt. d. Sie übt diese Tätigkeit uneigennützig aus.
3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19908 über die direkte Bundessteuer
Art. 25 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Ein- künften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26–33a abgezogen.
Art. 33 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. i Schuldzinsen und andere Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
i. Aufgehoben
Art. 33a Freiwillige Leistungen Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26–33) ver- minderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind ent- sprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstal- ten (Art. 56 Bst. a–c).
Art. 56 Bst. g erster Satz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 59 Abs. 1 Bst. c
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
c. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu
20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz,
die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), sowie an Bund, Kantone, Gemein- den und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a–c);
8 SR 642.11
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4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19909 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 9 Abs. 2 Bst. i
2 Allgemeine Abzüge sind:
i. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 23 Abs.1 Bst. a–c);
Art. 23 Abs. 1 Bst. f erster Satz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 25 Abs. 1 Bst. c
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
c. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 23 Abs.1 Bst. a–c);
5. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196510 über die Verrechnungssteuer
Art. 5 Abs. 1 Bst. f
1 Von der Steuer sind ausgenommen:
f. die freiwilligen Leistungen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genos- senschaft, sofern diese Leistungen gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
199011 über die direkte Bundessteuer geschäftsmässig
begründet sind.
9 SR 642.14 10 SR 642.21 11 SR 642.11
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Zur Übereinstimmung der Seitenzah- len in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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