AS 2005 5493
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37 und 46 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921, verordnet:
1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Anforderungen an Schlachtanlagen und das Schlachten; b. die Anforderungen an Tiere, die zum Schlachten bestimmt sind; c. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung; d. die Ermittlung des Schlachtgewichts; e. die Jagd und das Gewinnen von Lebensmitteln von anderen Tieren als Säu- getieren und Vögeln. 2 Sie gilt nicht für die Schlachtung zum Eigengebrauch; bei Schlachtvieh, Hausge- flügel, Hauskaninchen, Zucht-Schalenwild und Laufvögeln gilt sie jedoch nur dann nicht, wenn die Schlachtung im Herkunftsbestand erfolgt.
3 Soweitdiese Verordnung keine Regelung enthält, ist die Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20052 anwendbar.
Art. 2 Besondere Vorschriften für Ausfuhrbetriebe Sofern ein Bestimmungsland für die Ausfuhr von Fleisch besondere Anforderungen stellt und die Anerkennung von Ausfuhrbetrieben verlangt, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Verordnung vom 20. April 19883 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.
SR 817.190
2005-1437 5493
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2. Abschnitt: Begriffe
Art. 3 In dieser Verordnung bedeuten: a. Tiere: Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Zucht-Schalenwild, Fi- sche und weitere Arten, deren Fleisch und deren Fleischprodukte nach Arti- kel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstän- deverordung vom 23. November 20054 zulässig sind. b. Schlachtvieh: Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegat- tung und andere domestizierte Tiere der zoologischen Familien der Bovidae (Hornträger), Cervidae (Hirsche), Camelidae (Kamele), Suidae (Schweine) und Equidae (Pferde). c. Hausgeflügel: Huhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube, Zuchtwachtel. d. Laufvögel: Strausse. e. Zucht-Schalenwild: Wild der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla), das in Ge- hegen gehalten wird. f. Schlachttierkörper: Körper eines Tieres nach dem Betäuben und Töten. g. Schlachterzeugnis: geniessbares Nebenprodukt der Schlachtung:
1. geniessbare Eingeweide (Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle),
2. weitere geniessbare Teile, die vor der Fleischkontrolle vom Schlacht-
tierkörper abgetrennt werden. h. Teile des Schlachttierkörpers:
1. Schlachterzeugnisse;
2. tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom
23. Juni 20045 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten. i. Spezifiziertes Risikomaterial: tierische Nebenprodukte nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19956. j. Schlachtanlage: Anlage zum Schlachten von Tieren oder zum Gewinnen von Fleisch von anderen Tieren als Säugetieren und Vögeln. k. Grossbetriebe: Anlagen, die nicht als Betriebe mit geringer Kapazität gelten. l. Betriebe mit geringer Kapazität: Anlagen, in denen pro Jahr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung weniger als 1200 Schlachteinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20037 geschlachtet werden; bei den anderen Tieren darf die geschlachtete Menge pro Jahr nicht mehr als 30 000 kg Fleisch ergeben.
4 SR 817.02; AS 2005 5451 5 SR 916.441.22 6 SR 916.401 7 SR 916.341
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m. Gelegentliche Schlachtung: Schlachtung von weniger als 10 Tieren von Hausgeflügel, Hauskaninchen oder Laufvögeln pro Woche und höchstens
1000 kg pro Jahr.
2. Kapitel: Anlagen
1. Abschnitt: Anforderungen an Schlachtanlagen
Art. 4 Grundsatz 1 Schlachtanlagen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die unreinen von den reinen Arbeitsgängen getrennt sind und dass eine Verunreinigung der Schlachttier- körper und Schlachterzeugnisse vermieden wird.
2 Siemüssen den Anforderungen der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung
genügen. 3 Die Untersuchungsplätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung müssen so eingerichtet sein, dass die Untersuchungen vorschriftgemäss und rationell durchge- führt werden können.
4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) regelt Zahl und Ausstat-
tung der Räume.
Art. 5 Umgebung Schlachtanlagen dürfen nicht in der Nähe von Emissionsquellen errichtet werden, die nachteilige Auswirkungen auf die Lebensmittelhygiene haben.
2. Abschnitt:
Plangenehmigung und Betriebsbewilligung für Schlachtanlagen
Art. 6 Genehmigungsverfahren
1 Wer eine Schlachtanlage für das Schlachten von Schlachtvieh, Hausgeflügel,
Hauskaninchen und Laufvögeln bauen oder umbauen will, muss die Pläne vor Bau- beginn genehmigen lassen.
2 Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
3 Der Kanton prüft die Pläne. Er entscheidet über die Genehmigung der Pläne für die Betriebe mit geringer Kapazität.
4 Gesuche für Grossbetriebe überweist der Kanton mit einem Antrag versehen dem
Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt). Dieses entscheidet über die Genehmi- gung.
5 Das EVD legt fest, welche Gesuchunterlagen einzureichen sind.
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Art. 7 Plangenehmigung
1 Die zuständige Behörde genehmigt die Pläne, wenn die Anforderungen von Arti-
kel 4 beim Bau erfüllt werden können.
2 Sie hält in der Plangenehmigung fest:
a. ob es sich um einen Grossbetrieb oder um einen Betrieb mit geringer Kapa- zität handelt; b. welche Tiere geschlachtet werden dürfen, gegebenenfalls ergänzt mit Wei- sungen über das Schlachten kranker Tiere; c. allfällige weitere Auflagen.
3 Sie teilt den Entscheid über die Plangenehmigung samt den Auflagen mit:
a. der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller; b. der kantonalen Behörde, wenn das Bundesamt für die Plangenehmigung zuständig ist.
4 Die kantonale Behörde informiert die amtlichen Kontrollorgane.
Art. 8 Betriebsbewilligung 1 Vor der Betriebsaufnahme beantragt der Schlachtbetrieb bei der zuständigen kan- tonalen Behörde eine Betriebsbewilligung. Der Antrag muss enthalten: a. das HACCP-Konzept nach Artikel 51 der Lebensmittel- und Gebrauchsge- genständeverordnung vom 23. November 20058 oder ein entsprechendes Verfahren nach Artikel 52 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständever- ordnung vom 23. November 2005; und b. einen begründeten Antrag für die höchstzulässige stündliche und tägliche Schlachtfrequenz pro Tierart.
2 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn eine Kontrolle der
Schlachtanlage ergeben hat, dass diese den Anforderungen von Artikel 4 entspricht und lässt sie nach den Vorschriften von Artikel 7 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19959 registrieren, sofern sie für die Schlachtung von Schlachtvieh be- stimmt ist. Das Bundesamt erlässt technische Weisungen für die Registrierung von Anlagen für andere Tierarten. 3 Sie legt mit der Betriebsbewilligung die höchstzulässige stündliche und tägliche Schlachtfrequenz für jede bewilligte Tierart fest. Sie berücksichtigt dabei insbeson- dere die Betäubungseinrichtung, die Arbeitsplätze der Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure sowie die Kapazität der Kühlräume. 4 Betriebsbewilligung und Betriebsnummer gelten für die betreffende Schlachtanla- ge und bleiben auch nach einem Wechsel des Betriebsinhabers oder der Betriebsin- haberin gültig.
8 SR 817.02; AS 2005 5451 9 SR 916.401
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5 Die Betriebsbewilligung wird auf längstens zehn Jahre befristet. Sie wird auf
Gesuch hin erneuert, wenn die Überprüfung der Schlachtanlage ergibt, dass die baulichen und betrieblichen Anforderungen erfüllt sind.
6 Beim Bezug von Neu- oder Umbauten kann vor der endgültigen Betriebsbewilli-
gung eine provisorische, auf längstens drei Monate befristete Betriebsbewilligung erteilt werden, wenn auf Grund einer Besichtigung der Anlage angenommen werden kann, dass sie die Vorschriften über die Infrastruktur und Ausrüstung erfüllt. Die provisorische Bewilligung kann einmal um längstens drei Monate verlängert wer- den.
7 Die Betriebsbewilligung kann entzogen werden, wenn:
a. wesentliche Umbauten ohne Plangenehmigung vorgenommen worden sind; b. Auflagen der Betriebsbewilligung nicht erfüllt werden; c. die Schlachthygiene wiederholt beanstandet worden ist; d. Mängel nicht innert der festgesetzten Frist behoben werden.
3. Kapitel: Schlachten und Schlachthygiene
1. Abschnitt: Anforderungen an Tiere
Art. 9 Anforderungen an Tiere 1 Wer Tiere hält, die zum Schlachten bestimmt sind, hat dafür zu sorgen, dass diese:
a. zum Zeitpunkt der Schlachtung gesund sind; b. so gefüttert und gepflegt werden, dass sich im Fleisch keine verbotenen Stoffe und keine Stoffe in Mengen finden, welche die vorgeschriebenen Grenz- oder Toleranzwerte übersteigen; c. ohne offensichtliche Verunreinigungen zum Schlachten gebracht werden. 2 Für kranke und mit Arzneimitteln behandelte Tiere gilt die Meldepflicht nach Arti- kel 24.
3 Für den Transport und den Aufenthalt in der Schlachtanlage müssen Massnahmen
getroffen werden, die geeignet sind, Verunreinigungen der Tiere zu verhindern.
Art. 10 Schlachtverbot
1 Nicht geschlachtet oder zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung getötet werden
dürfen: a. Tiere, die weniger als sieben Tage alt sind; b. Hausgeflügel, Hauskaninchen, Zucht-Schalenwild, Laufvögel und andere Tiere, wenn sie offensichtlich krank sind; c. Tiere aller Arten, bei denen die Absetzfrist für Fleisch für ein Arzneimittel noch nicht abgelaufen ist;
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d. Tiere, denen verbotene Stoffe und Zubereitungen verabreicht wurden; e. Tiere, die Rückstände von Arzneimitteln in Konzentrationen über dem Grenzwert oder verbotene Substanzen aufweisen können; f. Tiere, bei denen die Gesundheitsmeldungen nach Artikel 24 fehlen; g. Tiere mit fehlender oder mangelhafter Kennzeichnung, wenn eine solche vorgeschrieben ist; h. Tiere aus Beständen, die wegen einer Tierseuche gesperrt sind.
2 Tiere, bei denen die Absetzfristen für Fleisch für ein Arzneimittel noch nicht
abgelaufen sind, dürfen ausnahmsweise geschlachtet werden, wenn sich die Tierhal- terin oder der Tierhalter verpflichtet, die Kosten einer amtlichen Rückstandsuntersu- chung des Fleischs der geschlachteten Tiere zu übernehmen. Sind die Absetzfristen für bestimmte Eingeweide noch nicht abgelaufen, sind diese zu entsorgen.
3 Die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur kann ausnahmsweise das
Schlachten oder Töten von Tieren nach Absatz 1 Buchstaben a–g erlauben. 4 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann das Schlachten oder Töten von Tieren aus seuchenpolizeilichen Gründen (Abs. 1 Bst. h) anordnen und die Bedin- gungen festlegen.
5 Für das Schlachten oder Töten von Tieren nach den Absätzen 3 und 4 gelten die
Bestimmungen von Artikel 12.
2. Abschnitt: Ort der Schlachtung
Art. 11 Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild, Laufvögel
1 Schlachtvieh,Hausgeflügel, Hauskaninchen, Zucht-Schalenwild und Laufvögel
müssen in bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden.
2 Ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen sind zulässig:
a. Schlachtungen von verunfalltem Schlachtvieh, wenn der Transport dem lebenden Tier nicht zumutbar ist; b. gelegentliche Schlachtungen von Hausgeflügel, Hauskaninchen und Lauf- vögeln.
3 Zucht-Schalenwild kann im Freien getötet und entblutet werden, muss aber
anschliessend in eine bewilligte Schlachtanlage verbracht werden. Es kann auch ausgeweidet werden, wenn dies unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes erfolgt.
4 Anderes Wild als Zucht-Schalenwild und andere Tiere als Säugetiere und Vögel
können auch ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden. Ergeben die Schlachtungen in einer Anlage mehr als 30 000 kg Fleisch pro Jahr, muss diese Anlage eine Betriebsbewilligung haben.
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3. Abschnitt: Krankes oder verunfalltes Schlachtvieh
Art. 12 Schlachten von krankem Schlachtvieh
1 Krankes Schlachtvieh muss zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren
geschlachtet werden.
2 Die Arbeitsplätze und Einrichtungen müssen nach dem Schlachten von krankem
Schlachtvieh gereinigt und desinfiziert werden.
3 Die Kantone können festlegen, dass Schlachtungen von krankem Schlachtvieh in
den von ihnen bezeichneten Schlachtanlagen (Notschlachtanlagen) durchgeführt werden.
Art. 13 Schlachten von verunfalltem Schlachtvieh 1 Wenn ein verunfalltes Schlachttier ausserhalb einer Schlachtanlage getötet werden muss und das Fleisch zur menschlichen Ernährung bestimmt ist, muss das Tier sofort entblutet werden. 2 Sofern eine Tierärztin oder ein Tierarzt anwesend ist, dürfen der Magen und die Därme herausgelöst werden. Weitere Schritte des Schlachtprozesses sind nicht zulässig.
3 Der Schlachttierkörper, der Magen und die Därme müssen gekennzeichnet und
unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ohne Verzug in eine Schlachtanlage verbracht werden. 4 Vergehen voraussichtlich zwischen der Tötung und der Ankunft in der Schlachtan- lage mehr als zwei Stunden, muss der Schlachttierkörper gekühlt transportiert wer- den. Lassen es die Witterungsverhältnisse zu, ist eine Kühlung nicht nötig. 5 Die Tierhalterin oder der Tierhalter stellt ein Begleitdokument aus. Sofern der Magen und die Därme herausgelöst worden sind, stellt die Tierärztin oder der Tier- arzt zusätzlich eine Gesundheitsbescheinigung aus.
4. Abschnitt: Hygiene
Art. 14 Zutritt zu Schlachtanlagen Der Schlachtbetrieb muss dafür sorgen, dass betriebsfremde Personen nicht ohne Erlaubnis Zutritt zu den Ställen, Arbeitsräumen und Lagerräumen haben.
Art. 15 Tiere, die nicht zum Schlachten bestimmt sind
1 Der Schlachtbetrieb muss dafür sorgen, dass Tiere, die nicht zum Schlachten
bestimmt sind oder für die ein Schlachtverbot gilt, keinen Zugang zur Schlacht- anlage haben.
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2 Tiere, die in einer Schlachtanlage ausgeladen worden sind, müssen in der Anlage geschlachtet werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann aus- nahmsweise bewilligen, dass die Tiere wieder wegtransportiert werden.
Art. 16 Schutz vor Ungeziefer Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) muss mit geeigneten Massnahmen von Schlachtanlagen ferngehalten werden.
Art. 17 Hygienemassnahmen
1 Tiere müssen nach dem Verbringen in den Schlachtraum ohne Verzug geschlachtet
werden. Der Schlachtprozess muss kontinuierlich und ohne Verzögerung zwischen den einzelnen Arbeitsschritten erfolgen. 2 Beim Schlachten müssen die unreinen Teile so entfernt werden, dass der Schlacht- tierkörper und die Schlachterzeugnisse nicht verunreinigt werden.
3 Die tierischen Nebenprodukte sind nach der Verordnung vom 23. Juni 200410 über
die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu entsorgen.
4 Beschlagnahmtes Fleisch und tierische Nebenprodukte dürfen nicht mit Schlacht-
tierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen.
5 Das EVD regelt die Hygienemassnahmen in den Schlachtanlagen.
Art. 18 Kühlung
1 Die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse müssen nach der Fleischuntersu-
chung in einen Kühlraum verbracht werden, ausser sie sollen vor der Kühlung zerlegt werden. Die Temperaturabsenkung muss kontinuierlich vorgenommen werden und bei Schlachttierkörpern eine Temperatur von 7 °C oder tiefer, bei Haus- geflügel und Hauskaninchen 4 °C und bei Schlachterzeugnissen 3 °C erreichen.
2 Während der Kühlung muss durch eine angemessene Belüftung sichergestellt sein,
dass sich auf dem Fleisch kein Kondenswasser bildet.
3 Die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse dürfen am Tag der Schlachtung
während längstens zwei Stunden ungekühlt befördert werden.
Art. 19 Chemische und physikalische Behandlungen Tiere, Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse dürfen vor der Fleischunter- suchung weder chemisch noch physikalisch behandelt werden. Zulässig sind: a. die Betäubungsverfahren nach der Tierschutzgesetzgebung; b. die Elektrostimulation der Schlachttierkörper;
10 SR 916.441.22
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c. die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen nach Artikel 16 der Lebens- mittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200511 für das Brühen von Schweinen und Rupfen von Geflügel.
Art. 20 Selbstkontrolle
1 Der Betrieb muss die Hygiene systematisch überwachen. Die Überwachung
umfasst namentlich: a. Sauberkeitskontrollen an jedem Arbeitstag, periodisch ergänzt durch mikro- biologische Untersuchungen; b. die ununterbrochene Aufzeichnung der Temperatur in Räumen mit mehr als
200 m3 Inhalt, in denen gekühltes oder tiefgekühltes Fleisch gelagert wird.
2 Das Bundesamt erlässt Weisungen zur Durchführung der mikrobiologischen
Untersuchungen. 3 Der Betrieb muss das Ergebnis der Sauberkeitskontrollen schriftlich festhalten, die Unterlagen nach Absatz 1 drei Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen den amtlichen Kontrollorganen vorweisen.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Artikel 49–55 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200512.
Art. 21 Selbstkontrolle beim Wild
1 Frei lebendes Wild muss einer Kontrolle unterzogen werden, bevor es in einen
Grossbetrieb verbracht wird. Über die Selbstkontrolle ist eine Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle auszustellen.
2 Die Kontrolle ist durch die Jägerin oder den Jäger oder durch eine beauftragte
Person durchzuführen.
3 Eine Kontrolle darf nur durchführen, wer einen Kurs besucht hat, an dem Kennt-
nisse erworben werden über: a. Anatomie, Physiologie und Verhaltensweisen von Wild; b. abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderungen beim Wild infolge von Krankheiten, Umweltverschmutzung oder sonstigen Faktoren, die die menschliche Gesundheit bei Verzehr von dessen Fleisch schädigen können; c. Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit erlegtem Wild, das Ausweiden, das Lagern und das Befördern.
4 Die Kantone können private Organisationen, wie kantonale Jagdorganisationen,
mit der Durchführung der Kurse beauftragen. Die Kantonstierärztin oder der Kan- tonstierarzt erteilt die Kursbestätigungen und überprüft vorgängig die Kurspro- gramme und die Durchführung der Kurse.
11 SR 817.02; AS 2005 5451 12 SR 817.02; AS 2005 5451
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5. Abschnitt: Anmeldung zur Schlachtung und Eingangskontrolle
Art. 22 Informationen zur Lebensmittelkette
1 Für Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Zucht-Schalenwild und Laufvö-
gel, die zur Schlachtung bestimmt sind, müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter über Informationen zur Lebensmittelkette verfügen. Diese umfassen: a. die Identität der zu schlachtenden Tiere (Tierart, Alter, Geschlecht, Kenn- zeichnung); b. ihre Herkunft (Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters); c. ihren Gesundheitszustand; d. die verabreichten Arzneimittel und die erforderlichen Aufzeichnungen nach den Artikeln 26 und 28 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August
200413 sowie die sonstigen Behandlungen;
e. den Seuchen- und Gesundheitsstatus des Herkunftsbestandes, namentlich das Auftreten von Krankheiten im Herkunftsbestand mit Bedeutung für die Lebensmittelsicherheit; f. die Ergebnisse von Untersuchungen der Tiere und von Analysen tierischer Erzeugnisse und anderer für die Lebensmittelsicherheit erheblicher Materia- lien, namentlich bezüglich Zoonosen und Rückstände; g. die Ergebnisse früherer Schlachttier- und Fleischuntersuchungen von ande- ren Tieren aus dem gleichen Herkunftsbestand; h. den Namen der üblicherweise beigezogenen Tierärztinnnen oder Tierärzte.
2 Die Fleischkontrolleurinnen und –kontrolleure können bei Vorliegen eines Ver-
dachts auf Mängel, die zu Beanstandungen führen können, von den Tierhalterinnen und Tierhaltern Auskünfte zu den Informationen nach Absatz 1 verlangen.
Art. 23 Anmeldung zur Schlachtung
1 Zur Schlachtung vorgesehene Tiere müssen mindestens 24 Stunden vor dem vor-
aussichtlichen Schlachttermin von der Tierhalterin oder dem Tierhalter dem Schlachtbetrieb angemeldet werden. Das EVD kann für bestimmt Fälle kürzere Anmeldefristen vorsehen.
2 Die Anmeldung zur Schlachtung muss mindestens folgende Informationen enthal-
ten: a. das Datum und die Uhrzeit des Versands der Anmeldung zur Schlachtung; b. die Tierart, Identität und die Herkunft der Tiere; c. die voraussichtliche Anzahl der zur Schlachtung angemeldeten Tiere; d. die Herkunft (Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters);
13 SR 812.212.27
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e. den voraussichtlichen Schlachttermin; f. die obligatorischen Gesundheitsmeldungen.
3 Das Bundesamt kann die Angabe weiterer Informationen zur Lebensmittelkette
vorschreiben.
4 Die Informationen müssen unverzüglich der Fleischkontrolleurin oder dem
Fleischkontrolleur zur Verfügung gestellt werden.
5 Der Schlachtbetrieb muss die Anlieferung der Tiere so koordinieren, dass nicht
mehr Tiere angeliefert werden, als geschlachtet oder untergebracht werden können.
Art. 24 Gesundheitsmeldungen
1 Wer Tiere zur Schlachtung liefert, muss zu Handen der Fleischkontrolle eine
schriftliche Meldung erstatten, wonach: a. die Tiere gesund sind und innerhalb der letzten zehn Tage weder krank noch verunfallt waren; b. alle Absetzfristen nach einer allfälligen Behandlung mit Arzneimitteln abge- laufen sind; c. die Tiere keine Futtermittel mit Wirkstoffen in Mengen erhalten haben, die im Fleisch Rückstände in unzulässigen Konzentrationen verursachen kön- nen.
2 Treffen die Sachverhalte nach Absatz 1 nicht zu, müssen die Krankheit oder der
Unfall, die Arzneimittel und die Absetzfrist oder der Wirkstoff angegeben werden.
3 Ist ein Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
199514 vorgeschrieben, ist die Gesundheitsmeldung auf diesem Dokument und für
Pferde soweit vorhanden auf dem Pferdepass zu erstatten.
Art. 25 Eingangskontrolle
1 Der Schlachtbetrieb bezeichnet eine Person, die für die Annahme der Tiere ver-
antwortlich ist.
2 Die verantwortliche Person:
a. überprüft:
1. die Gesundheitsmeldungen,
2. die Identität der Tiere,
3. übersichtsweise den Gesundheitszustand der Tiere,
4. die Belange des Tierschutzes;
b. meldet der Fleischkontrolleurin oder dem Fleischkontrolleur unverzüglich:
1. fehlende, lückenhafte oder auf Mängel hinweisende Gesundheitsmel-
dungen,
2. ungenügend identifizierte Tiere,
14 SR 916.401
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3. sichtbare Erkrankungen und Verletzungen der Tiere,
4. Verstösse gegen den Tierschutz;
c. übergibt der Fleischkontrolleurin oder dem Fleischkontrolleur die Begleit- dokumente oder Gesundheitsmeldungen.
Art. 26 Massnahmen aufgrund der Eingangskontrolle
1 Tiere ohne Gesundheitsmeldung dürfen nicht zur Schlachtung angenommen wer-
den. 2 Die tierärztliche Fleischkontrolleurin oder der tierärztliche Fleischkontrolleur kann ausnahmsweise gestatten, dass Tiere, für die keine oder eine lückenhafte Meldung vorliegt, geschlachtet werden.
3 Solange keine Gesundheitsmeldung vorliegt und bis zum Entscheid über die
Genusstauglichkeit sind solche Schlachttierköper und die entsprechenden Schlach- terzeugnisse zu beschlagnahmen.
4 Liegt innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft eines Tieres in der Schlachtanlage
die Gesundheitsmeldung nicht vor, sind der Schlachttierkörper und die Schlachter- zeugnisse für genussuntauglich zu erklären. 5 Wurde das Tier noch nicht geschlachtet, so ist es spätestens 24 Stunden nach seiner Ankunft zu töten und als tierisches Nebenprodukt zu entsorgen.
4. Kapitel: Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1. Abschnitt: Schlachttieruntersuchung
Art. 27 Gegenstand der Untersuchung 1 Vor der Schlachtung sind durch eine Fleischkontrolleurin oder einen Fleischkon- trolleur zu untersuchen: a. Rinder, älter als sechs Monate; b. Schafe und Ziegen, älter als zwölf Monate; c. Jungtiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung; d. Schweine; e. Tiere der Pferdegattung; f. Zucht-Schalenwild.
2 Bei Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln, die in Schlachtanlagen ver-
bracht werden, muss die Schlachttieruntersuchung in jedem Fall, bei gelegentlichen Schlachtungen nur stichprobenweise durchgeführt werden.
3 Die Untersuchung hat innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere in der
Schlachtanlage und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung zu erfolgen.
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4 Das EVD regelt:
a. die Durchführung der Untersuchung; b. die Massnahmen aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung.
Art. 28 Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand
1 Bei Schweinen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Zucht-Schalenwild und Laufvögeln
kann die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt werden.
2 Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand muss durch eine amtliche
Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt nach Artikel 302 der Tierseuchenverord- nung vom 27. Juni 199515 oder eine tierärztliche Fleischkontrolleurin oder einen tierärztlichen Fleischkontrolleur durchgeführt und mit einer Gesundheitsbescheini- gung bestätigt werden. 3 Die Tiere sind unmittelbar nach der Schlachttieruntersuchung zur Schlachtanlage zu bringen und dürfen keinen Kontakt mit anderen Tieren haben. Die Schlachtung hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. In der Schlachtanlage ist durch die Fleischkontrolleurin oder den Fleischkontrolleur vor der Schlachtung nur eine Über- prüfung der Identität und eine Übersichtskontrolle vorzunehmen.
4 Wenn die Tiere nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellen der Gesundheits-
bescheinigung geschlachtet werden, müssen sie erneut untersucht und mit einer Gesundheitsbescheinigung versehen werden. Befinden sie sich bereits auf dem Weg in die Schlachtanlage, muss dort eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt wer- den.
2. Abschnitt: Fleischuntersuchung
Art. 29 Gegenstand der Untersuchung
1 Bei Schlachtvieh und Zucht-Schalenwild muss die Fleischuntersuchung in jedem
Fall unmittelbar nach der Schlachtung durchgeführt werden.
2 Bei Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln muss die Fleischuntersuchung
in Schlachtanlagen in jedem Fall unmittelbar nach der Schlachtung, bei gelegent- lichen Schlachtungen nur stichprobenweise durchgeführt werden.
3 Bei anderem Wild als Zucht-Schalenwild muss die Fleischuntersuchung in Gross-
betrieben in jedem Fall, in Betrieben mit geringer Kapazität und bei gelegentlichen Schlachtungen nur stichprobenweise durchgeführt werden.
4 Soweit eine Trichinellenuntersuchung nach Artikel 31 durchgeführt werden muss,
sind auch in Betrieben mit geringer Kapazität und bei gelegentlichen Schlachtungen Proben zu erheben.
15 SR 916.401
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Art. 30 Untersuchung 1 Bei der Fleischuntersuchung müssen die Schlachttierkörper und die vorgeschriebe- nen Teile im Hinblick auf die folgenden Feststellungen untersucht werden: a. Veränderungen, welche die menschliche Gesundheit gefährden können oder die ekelerregend sind; b. Krankheiten, insbesondere Tierseuchen; c. unvollständig entferntes spezifiziertes Risikomaterial; d. pathogene Mikroorganismen und Parasiten sowie Verderbniserreger; e. Fremdstoffe; f. Verunreinigungen.
2 Das EVD regelt die Durchführung der Fleischuntersuchung und die Art der Bestä-
tigung der Genusstauglichkeit.
Art. 31 Laboruntersuchungen
1 Proben für Laboruntersuchungen werden erhoben:
a. bei krankhaften Veränderungen oder Verunreinigungen, wenn die Eignung des Schlachttierkörpers oder der Schlachterzeugnisse als Lebensmittel frag- würdig erscheint; b. bei Verdacht auf verbotene Stoffe und Stoffe in Konzentrationen über den vorgeschriebenen Grenz- oder Toleranzwerten; c. zum Feststellen von Tierseuchen und Zoonosen; d. im Rahmen von allgemeinen Stichprobenkontrollen. 2 Von allen Schlachttierkörpern der folgenden Tiere sind Proben zu erheben und auf Trichinellen untersuchen zu lassen: a. Tiere der Pferdegattung; b. Hausschweine; c. Wildschweine; d. Bären; e. Nutrias.
3 Das Bundesamt erlässt technische Vorschriften über die Erhebung von Proben und
die Untersuchung von Fleisch auf Trichinellen sowie über die mikrobiologische Fleischuntersuchung.
Art. 32 Entscheid 1 Die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur bezeichnet die Schlachttier- körper und die Schlachterzeugnisse nach Abschluss der Fleischuntersuchung als genusstauglich, wenn sie ohne Einschränkung zur Verwendung als Lebensmittel geeignet sind und:
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a. von einem Tier stammen, das:
1. in einer Schlachtanlage nach Artikel 8 geschlachtet worden ist,
2. einer Schlachttieruntersuchung unterzogen worden ist, soweit diese vor-
geschrieben ist,
3. einer vollständigen Fleischuntersuchung unterzogen worden ist; und
b. mit den übrigen Bestimmungen des Lebensmittelrechts übereinstimmen. 2 Die Schlachttierkörper sind in jedem Fall ungeniessbar, wenn sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können.
Art. 33 Beschlagnahme
1 Die Schlachttierkörper und wenn nötig die zugehörigen Teile werden beschlag-
nahmt, wenn nicht sofort entschieden werden kann, ob sie genusstauglich sind.
2 Wenn die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung besteht, ordnet die Fleisch-
kontrolleurin oder der Fleischkontrolleur sichernde Bedingungen für die Aufbewah- rung an.
Art. 34 Beanstandungen
1 Das EVD legt fest, unter welchen Voraussetzungen Schlachttierkörper und Teile
davon durch die Fleischkontrolleurin oder den Fleischkontrolleur aufgrund von Feststellungen bei der Fleischuntersuchung beanstandet werden. 2 Bei Beanstandungen entscheidet die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrol- leur: a. welche Teile des Schlachttierkörpers genusstauglich sind; b. ob der Schlachttierkörper oder die Schlachterzeugnisse behandelt, insbeson- dere tiefgekühlt werden müssen, bevor sie als genusstauglich bezeichnet werden können; c. ob der Schlachttierkörper oder Teile davon genussuntauglich sind und als tierische Nebenprodukte entsorgt werden müssen.
3 Ein Behandeln oder ein Wegschneiden genussuntauglicher Teile muss in der
Schlachtanlage erfolgen.
4 Die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur kann auf Gesuch hin das
Behandeln oder das Wegschneiden genussuntauglicher Teile in einem Zerlegebe- trieb erlauben. Sie oder er muss gleichzeitig die amtlichen Kontrollorgane dieses Zerlegebetriebes informieren. Diese entscheiden über die Genusstauglichkeit.
5 Sind Blut oder andere Schlachterzeugnisse mehrerer Tiere vor dem Abschluss der
Fleischuntersuchung in einen Sammelbehälter verbracht worden, so ist der gesamte per eines dieser Tiere beanstandet und als genussuntauglich bezeichnet worden ist.
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle AS 2005
Art. 35 Mitteilung des Beanstandungsentscheids
1 Der Entscheid über eine Beanstandung ist unverzüglich und mit Begründung der
Vertreterin oder dem Vertreter des Schlachtbetriebes zu Handen der Eigentümerin oder des Eigentümers des Schlachttierkörpers mitzuteilen. 2 Für ganze Schlachttierkörper ist der Entscheid in jedem Fall schriftlich mitzuteilen, für Schlachterzeugnisse nur, wenn es unverzüglich von der Vertreterin oder dem Vertreter des Schlachtbetriebes verlangt wird. 3 Die letzte Halterin oder der letzte Halter des Tieres kann ebenfalls eine schriftliche Mitteilung verlangen.
Art. 36 Verzicht auf Einsprache Nimmt die Eigentümerin oder der Eigentümer den Entscheid sofort an, können die genussuntauglichen Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse unverzüglich als tierische Nebenprodukte entsorgt werden.
Art. 37 Einsprache
1 Der Schlachttierkörper muss bis zum Ablauf der Einsprachefrist oder, wenn eine
Einsprache erhoben wurde, bis zum Abschluss des Verfahrens unter sichernden Bedingungen aufbewahrt werden.
2 Die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur entscheidet, welche Teile
ebenfalls aufbewahrt werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann verlan- gen, dass alle Teile aufbewahrt werden.
3. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Art. 38 Massnahmen im Herkunftsbestand
1 Beanstandungen bei der Schlachttier und Fleischuntersuchung, die auf Mängel im
Herkunftsbestand oder im Jagdgebiet zurückzuführen sind, müssen von der Fleisch- kontrolleurin oder vom Fleischkontrolleur der leitenden Tierärztin oder dem leiten- den Tierarzt gemeldet werden. Stammen die Tiere aus dem Ausland, geht die Mel- dung an das Bundesamt; dieses veranlasst das Nötige.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann nötigenfalls anordnen, dass:
a. Tiere nicht mehr zum Schlachten gebracht werden dürfen, bis die Mängel behoben sind; b. im Herkunftsbestand Proben von Tieren sowie von Stoffen, die im Fleisch als Fremdstoffe verbleiben können, erhoben werden. 3 Zusätzliche Kontrollen sind anzuordnen, wenn der Verdacht besteht, dass Meldun- gen und Informationen über die Lebensmittelkette nicht den Tatsachen entsprechen.
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle AS 2005
4 Werden die Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit
Klauentieren missachtet, gilt Artikel 15 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199516.
Art. 39 Verpflichtungen des Schlachtbetriebes
1 Der Schlachtbetrieb muss sich an die Weisungen der Fleischkontrolle halten und
sicherstellen, dass die Schlachttier- und Fleischuntersuchung unter angemessenen Bedingungen erfolgt.
2 Er muss insbesondere:
a. der Fleischkontrolleurin oder dem Fleischkontrolleur wöchentlich das Pro- gramm mit den vorgesehenen Schlachtzeiten und der Zahl der erwarteten Tiere mitteilen; b. die Begleitdokumente und anderen Gesundheitsmeldungen der Fleischkon- trolleurin oder dem Fleischkontrolleur vor der Schlachttieruntersuchung zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen; c. die Schlachttierkörper so kennzeichnen, dass sie den einzelnen angelieferten Tieren eindeutig zugeordnet werden können; d. die zu untersuchenden Teile bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung so anordnen oder kennzeichnen, dass ihre Zugehörigkeit zu den Schlachttier- körpern ausser Zweifel steht; e. dafür sorgen, dass die Schlachttierkörper und Teile eines Tieres vor Abschluss der Fleischuntersuchung keinen Kontakt mit Teilen anderer Tiere haben; f. selbst festgestellte allfällige Veränderungen an Schlachttierkörpern und Tei- len der Fleischkontrolleurin oder dem Fleischkontrolleur melden; g. den Schlachttierkörper und die für die Fleischuntersuchung vorgeschrie- benen Teile bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung im Schlachtraum belassen; h. behilflich sein bei der Untersuchung von Schlachttierkörpern und Teilen, namentlich bei Probenahmen; i. für die unverzügliche Entfernung und sachgemässe Aufbewahrung von be- anstandeten Schlachttierkörpern und Teilen sorgen.
3 Das EVD legt fest, in welcher Form die Schlachttierkörper und die dazugehören-
den Teile zur Fleischuntersuchung präsentiert werden müssen. 4 Soweit die Fleischkontrolle nicht obligatorisch ist, muss der Schlachtbetrieb die hergestellten Lebensmittel selbst kontrollieren und sie entsorgen, wenn sie nicht den Vorschriften entsprechen.
16 SR 916.401
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle AS 2005
Art. 40 Aufbewahrungspflicht Die Doppel von Untersuchungsbefunden, Informationen zur Lebensmittelkette, Begleitdokumenten, Meldungen über Gesundheitszustand und Behandlungen sowie Verfügungen sind vom Schlachtbetrieb während drei Jahren aufzubewahren.
Art. 41 Formulare und Stempel Das EVD legt die Ausgestaltung der Formulare und Stempel fest.
5. Kapitel: Kontrolle anderer Tiere als Säugetiere und Vögel
Art. 42
1 Andere Tiere als Säugetiere und Vögel werden von den Fleischkontrolleurinnen
und Fleischkontrolleuren stichprobenweise kontrolliert.
2 Das Bundesamt erlässt die technischen Weisungen über die Kontrolle anderer
Tiere als Säugetiere und Vögel.
6. Kapitel: Ermittlung des Schlachtgewichtes
Art. 43 Das EVD regelt im Einzelnen, wie die Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung auszuschlachten sind und wie das Schlachtgewicht zu ermitteln ist.
7. Kapitel: Vollzug, Kontrollorgane
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 44 Zuständigkeiten, Akkreditierung 1 Der Kanton regelt die Zuständigkeit der leitenden Tierärztin oder des leitenden Tierarztes, der Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren sowie der Fleischkon- trolleurinnen und Fleischkontrolleure.
2 Die Bestimmungen von Artikel 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände-
verordnung vom 23. November 200517 über die Akkreditierung der Inspektorate gelten für die Vollzugsorgane nach Absatz 1 nicht.
17 SR 817.02; AS 2005 5451
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Art. 45 Ausstand von der Amtstätigkeit Die Kontrollorgane müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196818 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
Art. 46 Kontrollen durch Betriebspersonal
1 In Geflügel- und Kaninchenschlachtbetrieben kann die zuständige kantonale
Behörde gestatten, dass das Betriebspersonal teilweise die Aufgaben der nichttier- ärztlichen Fleischkontrolleurinnen oder -kontrolleure (Art. 57) übernimmt, wenn: a. der Betrieb mindestens zwölf Monate lang erfolgreich die gute Hygienepra- xis und die Hazard Analysis and Critical Control Point-Verfahren (HACCP- Verfahren) angewandt hat; b. das betreffende Betriebspersonal die Ausbildung für nichttierärztliche Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure erfolgreich absolviert hat; c. die Verantwortlichkeiten für die Produktion und Untersuchung getrennt sind; d. der Betrieb über eine international anerkannte Zertifizierung verfügt; und e. der Betrieb Gewähr für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vor- schriften bietet.
2 Während der gesamten Dauer der Schlachtung muss mindestens eine tierärztliche
Fleischkontrolleurin oder ein tierärztlicher Fleischkontrolleurin anwesend sein.
Art. 47 Tests und Probenahmen durch Betriebspersonal
1 Die zuständige kantonale Behörde kann vom Schlachtbetrieb entlöhnten Personen
erlauben, amtliche Tests an Tieren und Probenahmen durchzuführen.
2 Die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure bilden diese Personen aus,
leiten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit. Sie können die Erlaubnis vorübergehend zurückziehen, wenn die Tests und Probenahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden.
Art. 48 Entlöhnung der Kontrollorgane Die Kontrollorgane werden durch den Kanton oder die Gemeinde entlöhnt.
Art. 49 Laboratorien
1 Der Kanton bestimmt die Laboratorien für die Laboruntersuchungen im Rahmen
der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
2 Die amtlichen Laboratorien sowie die mit amtlichen Untersuchungen beauftragten
privaten Laboratorien müssen nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über
18 SR 172.021
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle AS 2005
«Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaborato- rien»19 betrieben, bewertet und akkreditiert sein.
3 DieAkkreditierung und Bewertung von Prüflaboratorien richtet sich nach der
Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199620.
2. Abschnitt: Aufgaben des Bundesamtes
Art. 50 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan Das Bundesamt erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Gesundheit und für Landwirtschaft und nach Anhörung der kantonalen Vollzugsbehörden einen mehr- jährigen nationalen Kontrollplan.
Art. 51 Notfallpläne
1 Das Bundesamt erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Gesundheit und für
Landwirtschaft und nach Anhörung der kantonalen Vollzugsbehörden sowie der Oberzolldirektion Notfallpläne für das Krisenmanagement. Diese enthalten insbe- sondere Informationen über: a. die Amtstellen und Organisationen, die zu beteiligen sind; b. ihre Aufgaben im Krisenfall; c. die Verfahren des Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Amts- stellen und Organisationen. 2 Die Notfallpläne werden im Bedarfsfall überarbeitet, insbesondere bei organisato- rischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Übungen für den Krisenfall gewonnen werden.
Art. 52 Pilotprojekte Das Bundesamt kann im Rahmen der Ziele dieser Verordnung die Durchführung von Pilotprojekten zur Erprobung neuer Konzepte der Hygienekontrolle von Tieren, Fleisch und Anlagen ermöglichen.
19 Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; Email: verkauf@snv.ch; bezogen werden. 20 SR 946.512
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle AS 2005
3. Abschnitt: Aufgaben der leitenden Tierärztinnen und Tierärzte
Art. 53 1 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt ist die Person namentlich, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, die vom Kanton nach Artikel 40 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes eingesetzt ist. 2 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt ist den Fleischinspektorinnen, Fleischinspektoren, Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleuren fachtechnisch vorgesetzt.
4. Abschnitt:
Aufgaben der Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren
Art. 54
1 Der Kanton setzt die erforderliche Anzahl Fleischinspektorinnen und Fleischin-
spektoren sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter ein für: a. die Beratung der Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure und die Überwachung von deren Tätigkeit; b. die Inspektion von Schlachtanlagen und gegebenenfalls Zerlegungs-, Verar- beitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben; c. die Überprüfung der guten Hygienepraxis und der HACCP-Verfahren in Schlachtanlagen und gegebenenfalls in Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl-, und Lagerbetrieben; d. die Leitung der Gruppen der Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleu- re in den Grossbetrieben; e. die Koordination der Kontrolle in den Herkunftsbeständen der Tiere.
2 Die Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren überprüfen entsprechend den
Risiken, aber mindestens einmal pro Jahr, ob die Betriebe: a. die Auflagen der Betriebsbewilligung einhalten; b. die Anlagen und Einrichtungen einwandfrei unterhalten; c. nicht genehmigten Umbauten vorgenommen haben. 3 Sie erstellen über jede Schlachtanlage einen Bericht zuhanden der leitenden Tier- ärztin oder des leitenden Tierarztes.
4 Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Schlachtanlagen richtet sich nach
den Ergebnissen der Risikobewertung. Bei der Risikobewertung werden berücksich- tigt: a. die Risiken aus der Schlachtanlage für die Gesundheit von Mensch und Tier; b. Art und Umfang der Schlachtungen; c. die bisherige Einhaltung des Lebensmittelrechts durch den Betrieb.
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5. Abschnitt:
Aufgaben der Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure
Art. 55 Organisation 1 Der Kanton setzt für jede Schlachtanlage die erforderliche Anzahl von tierärztli- chen Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleuren sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern ein.
2 Bei der Festlegung der Anzahl Kontrollorgane in einer Schlachtanlage berück-
sichtigt der Kanton: a. die Schlachtfrequenzen und die Untersuchungszeiten bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung; b. den Zeitbedarf für die Erholungspausen der Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure; c. die Interessen des Schlachtbetriebs an einem verzögerungsfreien Betriebs- ablauf; d. die vorgeschriebenen Präsenzzeiten während den Schlachtungen. 3 Der Kanton kann zusätzlich nichttierärztliche Fleischkontrolleurinnen und Fleisch- kontrolleure einsetzen. Diese arbeiten nach den Anweisungen der tierärztlichen Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleuren.
Art. 56 Tierärztliche Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure
1 Die tierärztlichen Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure:
a. leiten die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und führen sie durch; b. erheben Proben, untersuchen sie selbst oder übergeben sie einem vom Kan- ton bezeichneten Laboratorium; c. kontrollieren die Schlachthygiene und ordnen die Behebung von Mängeln an; d. veranlassen die Verlangsamung oder den Unterbruch des Schlachtvorgangs, wenn eine ordnungsgemässe Durchführung der Fleischuntersuchung nicht mehr möglich ist oder erhebliche Hygienemängel festgestellt werden und andere Massnahmen zur Behebung der Mängel nicht ausreichen; e. überwachen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, insbesondere des spezifizierten Risikomaterials; f. erstatten der zuständigen kantonalen Behörde die vorgeschriebenen Meldun- gen; g. prüfen die Bescheinigungen über:
1. die Schlachtung verunfallter Tiere,
2. die Kontrolle erlegten Wilds,
3. die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand;
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h. verifizieren die Massnahmen des Schlachtbetriebs:
1. für den Tierschutz,
2. für die Hygiene der Schlachtung,
3. zur Entsorgung der tierischen Nebenprodukte.
2 Sie müssen während der gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersu-
chung anwesend sein.
3 Sie können im Verdachtsfall zusätzliche Kontrollen und Untersuchungen durch-
führen.
Art. 57 Nichttierärztliche Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure
1 Die nichttierärztlichen Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure sind
befugt: a. die gute Hygienepraxis und HACCP-gestützte Verfahren in den einzelnen Schlachtanlagen zu überprüfen; b. bei der Schlachttieruntersuchung die Tiere einer ersten Untersuchung zu unterziehen; c. bei Schweinen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Zucht-Schalenwild und Lauf- vögeln die vorgeschriebenen Kontrollen vorzunehmen, wenn die Schlacht- tieruntersuchung bereits im Herkunftsbestand durchgeführt worden ist; d. die Fleischuntersuchung durchzuführen, wenn die Schlachttieruntersuchung keinen erheblichen Anlass zu Beanstandungen geboten hat. 2 Bei der Fleischuntersuchung können die nichttierärztlichen Fleischkontrolleurin- nen und Fleischkontrolleure den Schlussentscheid treffen, wenn keine Beanstandun- gen erfolgen, oder bei den nachstehenden Feststellungen: a. örtlich begrenzte Geschwülste, Zysten und Abszesse; b. bindegewebige Verwachsungen ohne Eiterung und ohne Ergüsse; c. nicht gesundheitsschädliche Parasiten (wie Leberegel, Lungenwürmer); d. Flecknieren, Leberindurationen (Verhärtungen), chronische, begrenzte Ent- zündungsherde in Lunge oder Brustfell, luftleere Herde in der Lunge; e. durch Brühwasser oder aspiriertes Futter verunreinigte Lungen; f. lokalisierte Strahlenpilzherde; g. Missbildungen ohne Veränderung der Fleischbeschaffenheit; h. frische Fleischwunden und frische Knochenbrüche; i. örtlich begrenzteVerunreinigungen.
3 Bei Hauskaninchen und Hausgeflügel können sie in einzelnen Fällen auch ganze
Schlachttierkörper als genussuntauglich erklären.
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Art. 58 Kontrolle der Schlachthygiene 1 Die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur kontrolliert regelmässig und entsprechend den Risiken, ob in der Schlachtanlage: a. gemäss der guten Hygienepraxis kontinuierliche Verfahren angewendet werden:
1. zur Prüfung der Gesundheitsmeldungen,
2. zur Konzeption und Instandhaltung der Räume und der Einrichtungen,
3. zur Hygiene vor, während und nach der Schlachtung,
4. zur persönlichen Hygiene und zur Ausbildung des Personals in Hygiene
und Arbeitsverfahren,
5. zur Schädlingsbekämpfung,
6. zur Kontrolle der Wasserqualität,
7. zur Temperaturkontrolle;
b. die HACCP-gestützten Verfahren kontinuierlich und ordnungsgemäss angewendet werden und damit so weit als möglich sichergestellt wird, dass Fleisch:
1. keine fäkalen oder sonstigen Verunreinigungen aufweist,
2. kein spezifiziertes Risikomaterial enthält,
3. keine Grenz- und Toleranzwerte für Verunreinigungen aus der
Schlachtanlage überschreitet,
4. keine physikalischen Gefahrenquellen wie Fremdkörper enthält.
2 Die Kontrollbefunde sind aufzuzeichnen und zu bewerten. Bei der Kontrolle der
Hygiene sind die Ergebnisse der Selbstkontrolle und dokumentierte Systeme wie Zertifizierungen zu berücksichtigen.
Art. 59 Weitere Aufgaben 1 Die kantonale Behörde kann die Fleischkontrolleurin oder den Fleischkontrolleur beauftragen: a. Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetriebe sowie den Fleisch- transport regelmässig zu kontrollieren; b. die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichts zu überwa- chen; c. Vollzugsaufgaben in der Tierschutz- oder der Tierseuchengesetzgebung zu übernehmen. 2 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt kann die Fleischkontrolleurin oder den Fleischkontrolleur im Einzelfall beauftragen: a. Proben für Übersichtsuntersuchungen zu erheben; b. Kontrollen im Herkunftsbestand durchzuführen; c. Abklärungen nach der Tierschutz- oder der Tierseuchengesetzgebung in den Schlachtanlagen vorzunehmen.
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle AS 2005
3 Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung darf durch die Aufgaben nach den
Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.
Art. 60 Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen
1 Die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur muss die Ergebnisse der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der weiteren Kontrollen täglich auf- zeichnen, diese in einer Statistik zusammenfassen und jährlich einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit zuhanden der leitenden Tierärztin oder des leitenden Tierarztes erstellen.
2 Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind der Tierverkehr-
Datenbank (V vom 18. Aug. 199921 über die Tierverkehr-Datenbank) mit Angabe der Betriebsnummern in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt erlässt eine technische Weisung über die erforderlichen Daten, die Art und Häufigkeit der Übermittlung.
3 Die Unterlagen nach Absatz 1 sind während drei Kalenderjahren aufzubewahren.
6. Abschnitt: Meldungen
Art. 61 Meldungen an die kantonale Behörde 1 Die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur erstattet der vorgesetzten leitenden Tierärztin oder dem vorgesetzten leitenden Tierarzt Meldung, wenn: a. Höchstkonzentrationen von Arzneimitteln überschritten sind; b. Hinweise auf eine Verabreichung von verbotenen Stoffen vorliegen; c. die Gesundheit von Mensch oder Tier durch Mikroorganismen oder Para- siten gefährdet ist; d. Hinweise auf Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten vorliegen. 2 Die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur meldet der zuständigen kanto- nalen Behörde die Verstösse gegen die Lebensmittel-, Tierschutz- und Tierseuchen- gesetzgebung.
Art. 62 Meldungen an das Bundesamt 1 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt übermittelt dem Bundesamt bis zum 15. Februar jedes Jahres eine Zusammenfassung der allgemeinen Berichte der Kontrollorgane über die Tätigkeit im Vorjahr. 2 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt meldet dem Bundesamt bei der Fleischuntersuchung festgestellte Anwendungen von verbotenen Stoffen und Über- schreitungen von Grenzwerten wenn: a. eine akute Gesundheitsgefährdung besteht;
21 SR 916.404
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle AS 2005
b. das Fleisch an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsu- menten abgegeben worden ist oder die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet ist. 3 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt stellt dem Bundesamt auf Verlan- gen zur Verfügung: a. die Berichte der Kontrollorgane; b. die Ergebnisse von Laboruntersuchungen; c. die Ergebnisse der Abklärungen in den Herkunftsbeständen der Tiere; d. die Genehmigungen und Bewilligungen nach den Artikeln 7 und 8; e. die Gesundheitsmeldungen.
8. Kapitel: Gebühren
Art. 63 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1 Die Kantone setzen die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
fest. Diese richten sich nach dem Aufwand für die Untersuchung.
2 Je Schlachttier beträgt die Gebühr:
Franken Franken mindestens höchstens
a. Rind 7.50 12.— b. Kalb 3.— 8.— c. Schaf 0.30 8.— d. Ziege 0.30 8.— e. Schwein 1.50 8.— f. Pferd 4.50 12.— g. anderes Schlachtvieh 4.50 8.— h. Hausgeflügel, Hauskaninchen 0.01 0.20 i. Zucht-Schalenwild 0.75 8.— j. Federwild, Hasen 0.01 0.20 k. anderes Wild 0.50 8.—
3 Die Kantone können überdies eine Grundgebühr von höchstens 20 Franken pro
Besuch der Schlachtanlage festlegen. 4 Für die Tätigkeiten nach den Artikeln 58 und 59 sowie für die Laboruntersuchun- gen dürfen keine Gebühren erhoben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992.
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle AS 2005
5 Die Kosten der Trichinellenuntersuchung werden zusätzlich zur Gebühr für die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Rechnung gestellt.
Art. 64 Übrige Gebühren
1 Die Gebühren für die Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Arti-
kel 45 Absatz 2 Buchstaben b–e des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 richten sich nach dem Zeitaufwand. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.
2 Die Kantone bestimmen den Stundenansatz.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 65 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 66 Übergangsbestimmung Nach der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 199522 erteilte Betriebsbewilli- gungen müssen bis zum 30. Juni 2006 nach den Bestimmungen dieser Verordnung überprüft und angepasst werden.
Art. 67 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Die Artikel 21–23, 27 Absatz 1 Buchstaben c–f und Absatz 2, 29 Absätze 2 und 3,
31 Absatz 2 Buchstaben a und b, 49 sowie 56 Absatz 2 werden auf einen späteren
Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
22 AS 1995 1666, 1998 1575, 1999 1523, 2003 4955, 2004 3079 4057
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle AS 2005
Anhang (Art. 65)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die Fleischhygieneverordnung vom 1. März 199523 wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 1. März 199524 über die Ausbildung der
Kontrollorgane für die Fleischhygiene
Art. 8 Ausbildung für Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure mit tierärztlichem Abschluss 1 Wer das Diplom als Fleischkontrolleurin oder als Fleischkontrolleur mit tierärztli- chem Abschluss erwerben will, muss: a. zur multidiziplinären Zusammenarbeit fähig sein; b. eine praktische Ausbildung von mindestens 30 Arbeitstagen in einem Gross- betrieb nachweisen, welche:
1. die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beinhaltet,
und
2. eine Überprüfung von Systemen des Managements der Lebensmittel-
oder Tiergesundheitssicherheit in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben umfasst; c. Kenntnisse erworben haben über:
1. die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzge-
bung einschliesslich des Verwaltungsverfahrens, soweit sie für die amt- lichen Kontrollen in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben von Belang sind,
2. die Seuchenlehre, die Pathologie, die Mikrobiologie, die Parasitologie,
die Epidemiologie, die Lebensmittelhygiene einschliesslich Beurteilung von Laborbefunden, die Fleischtechnologie und die Ethologie, soweit sie für die amtlichen Kontrollen in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben von Belang sind,
23 AS 1995 1666, 1998 1575, 1999 1523, 2003 4955, 2004 3079 4057 24 SR 817.191.54
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle AS 2005
3. das Qualitätsmanagement bei der Schlachtung und bei der Entsorgung
tierischer Nebenprodukte,
4. die Kommunikation und die Ausbildungsmethodik.
2 Die praktische Ausbildung wird von einer leitenden Tierärztin oder einem leiten- den Tierarzt, einer Fleischinspektorin oder einem Fleischinspektor freier Wahl nach den Lernzielen des Bundesamtes geleitet. Die theoretischen Kenntnisse können im Rahmen der Grundausbildung, an Kursen oder im Selbststudium erworben werden.
Art. 9 Ausbildung für Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss
1 Wer das Diplom für Fleischkontrolleurinnen oder Fleischkontrolleure ohne tier-
ärztlichen Abschluss erwerben will, muss eine praktische und theoretische Ausbil- dung von mindestens vier Wochen und eine Probezeit von 16 Wochen absolvieren, um praktische und theoretische Kenntnisse zu erwerben über: a. die Grundzüge der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzge- bung, soweit sie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Belang sind; b. die Anatomie und die krankhaften Veränderungen; c. die Schlachttechnik und die Schlachthygiene; d. das Vorgehen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
2 Sofern Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure ausschliesslich mit der
Probenahme und Untersuchung von Proben auf Trichinellen beauftragt sind, dauert der Einführungskurs drei Tage.
3 Die praktische und theoretische Ausbildung und der Einführungskurs werden von
einer leitenden Tierärztin, einem leitenden Tierarzt, einer Fleischinspektorin oder einem Fleischinspektor nach den Lernzielen des Bundesamtes geleitet.
4 Während der Probezeit nach Absatz 1 können die Auszubildenden unter Aufsicht
einer tierärztlichen Fleischkontrolleurin oder eines tierärztlichen Fleischkontrolleurs Aufgaben nach Artikel 57 der Verordnung vom 23. November 200525 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wahrnehmen.
Art. 9a Lernziele Das Bundesamt umschreibt auf Antrag der Prüfungskommission die Lernziele für die Ausbildung nach den Artikeln 6–9.
Art. 15 Abs. 2 2 Sofern Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure ausschliesslich mit der Probenahme und Untersuchung von Proben auf Trichinellen beauftragt sind, wird nur diese Tätigkeit geprüft und mit einer Note bewertet.
25 SR 817.190; AS 2005 5493
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle AS 2005
Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2005 Tierärztliche und nichttierärztliche Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, die in Grossbetrieben tätig sind, müssen innerhalb von 18 Monaten einen Fortbil- dungskurs von fünf Tagen Dauer besuchen, solche in Betrieben mit geringer Kapazi- tät einen Fortbildungskurs von zwei Tagen Dauer.
2. Verordnung vom 8. Dezember 199726 über die Lebensmittelkontrolle
in der Armee
Art. 2 Abs. 2 und 4 Aufgehoben
3. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199527
Art. 38 Abs. 1 1 Die seuchenpolizeilichen Anforderungen an den Betrieb und die Einrichtungen von Schlachtanlagen richten sich nach Artikel 4 der Verordnung vom 23. November
200528 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
4. Verordnung vom 20. April 198829 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr
von Tieren und Tierprodukten
Art. 2 Bst. c In dieser Verordnung werden folgende abgekürzte Bezeichnungen verwendet: c. Wild: Fleisch von Tieren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Lebens- mittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200530.
Art. 31 Abs. 2 2 Eingeführte Tiere zum Schlachten dürfen nur in Grossbetrieben geschlachtet wer- den, die in jeder Hinsicht den Anforderungen der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 200531 entsprechen.
26 SR 817.45 27 SR 916.401 28 SR 817.190; AS 2005 5493 29 SR 916.443.11 30 SR 817.02; AS 2005 5451 31 SR 817.190; AS 2005 5493