AS 2006 2411
Energieverordnung
Energieverordnung (EnV)
Änderung vom 9. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Angabe des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen, der Information zum Partikelfilter sowie der Geräteeigenschaften
1 Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energie-
technischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben. Zusätzlich anzugeben sind bei: a. Personenwagen die CO2-Emissionen und bei Diesel als Treibstoff die Angabe, ob ein Partikelfilter vorhanden ist; b. Haushaltswaschmaschinen die Wasch- und Schleuderwirkung; c. Haushaltsgeschirrspülern die Reinigungs- und Trockenwirkung; d. kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten die Waschwirkung.
2 Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über
den Verbrauch an Energie, an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten. Die verschiedenen Werte sind vergleichbar, wenn sie nach dem gleichen energietechnischen Prüfverfahren ermittelt worden sind.
3 Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen ver-
gleichbar sind (Art. 21a Abs. 2).
Art. 21 Abs. 1
1 Die Kantone vollziehen mit Unterstützung des Bundesamtes die Artikel 2–5b.
Art. 28 Bst. b Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: b. nicht oder unrechtmässig angibt (Art. 11):
1. bei Anlagen, Fahrzeugen und Geräten den Energieverbrauch,
2. bei Personenwagen zusätzlich zu Ziffer 1 die CO2-Emissionen und bei
Diesel als Treibstoff die Angabe zum Partikelfilter,
1 SR 730.01
2006-1414 2411
Energieverordnung AS 2006
3. bei Geräten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b–d zusätzlich zu Zif-
fer 1 die dort genannten Wirkungen;
II
1 Die Anhänge 1.1, 1.2, 3.1, 3.4 und 3.5 werden gemäss Beilage geändert.
2 Der Anhang 3.6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3.8 gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2412
Energieverordnung AS 2006
Anhang 1.1 (Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3)
Klammerverweis zu Anhang 1.1 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3, 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern
Ziff. 5 Bst. a
5 Kennzeichnung
Anlagen und Geräte, die die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung erfüllen, müssen vom Hersteller oder Importeur an sicht- barer Stelle mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden: a. Hersteller oder Vertriebsfirma;
Ziff. 6 Einleitungssatz
6 Prüfstelle
Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: …
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Energieverordnung AS 2006
Anhang 1.2 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1)
Klammerverweis zu Anhang 1.2 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen
Ziff. 6 Einleitungssatz
6 Prüfstelle
Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: …
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Energieverordnung AS 2006
Anhang 3.1 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1)
Titel
Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften von Haushaltswaschmaschinen
Ziff. 2 Sachüberschrift und Ziff. 2.1 Einleitungssatz
2 Angaben und Kennzeichnung
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs, der Wasch- und Schleuderwirkung
sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss: …
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Energieverordnung AS 2006
Anhang 3.4 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1)
Titel
Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften von Haushaltsgeschirrspülern
Ziff. 2 Sachüberschrift und Ziff. 2.1 Einleitungssatz
2 Angaben und Kennzeichnung
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs, der Reinigungs- und der Trockenwir-
kung sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss: …
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Energieverordnung AS 2006
Anhang 3.5 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1)
Titel
Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften von kombinierten Haushalts- Wasch- Trockenautomaten
Ziff. 2 Sachüberschrift und Ziff. 2.1 Einleitungssatz
2 Angaben und Kennzeichnung
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kenn-
zeichnung erfolgen gemäss: …
2417
Energieverordnung AS 2006
Anhang 3.6 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)
Angaben des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen
1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen, die: a. ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg haben und über maximal neun Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin verfügen; und b. vollständig mit fossilen Treibstoffen betrieben werden können.
2 Inhalt der Angaben
2.1 Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen
2.1.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss den Treibstoffverbrauch
und die CO2-Emissionen angeben. Die Angaben für den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen richten sich nach der Typengenehmigung. Bei den CO2-Emissionen ist zusätzlich der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller angebotenen Neuwagen-Modelle zu deklarieren.
2.1.1.1 Für monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge sind der Treibstoffverbrauch
in Litern pro 100 Kilometer, die CO2-Emissionen und deren Durchschnitts- wert in Gramm pro Kilometer anzugeben. 2.1.1.2 Bei mono- und bivalenten Gasfahrzeugen ist ausschliesslich der Gasbetrieb zu deklarieren. Der Treibstoffverbrauch ist in m3 CNG pro 100 Kilometer inklusive Benzinäquivalent anzugeben. Das Benzinäquivalent berechnet sich nach Treibstoffverbrauch in m3 x 0,654/m3 x 1,46. Die CO2-Emissionen und deren Durchschnittswert sind in Gramm pro Kilometer anzugeben.
2.1.2 Sobald Treibstoffgemische (Benzin, Diesel, Erdgas) mit biogenen Treib-
stoffanteilen flächendeckend angeboten werden, müssen bei Neuwagen, die mit diesen Gemischen betrieben werden können, die CO2-Emissionen diffe- renziert nach den effektiven Anteilen und dem klimarelevanten Anteil dekla- riert werden. 2.1.2.1 Der zu diesem Zeitpunkt geltende biogene Treibstoffanteil des entsprechen- den Treibstoffgemischs ist gemäss den Figuren 2–4 sowie 6–8 mit dem Pro- zentwert anzugeben. Die CO2-Emissionen inklusive deren Durchschnitts- wert sind in Gramm pro Kilometer anzugeben.
2.1.2.2 Die klimarelevanten CO2-Emissionen berechnen sich aus den CO2-Emis-
sionen des Modells abzüglich des biogenen Anteils am Treibstoff.
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Energieverordnung AS 2006
2.1.3 Das Departement legt den biogenen Treibstoffanteil sowie die durchschnitt-
lichen CO2-Emissionen aller angebotenen Fahrzeuge fest, sobald die Anbie- ter von Treibstoffen das flächendeckende Angebot nachweisen.
2.2 Energieeffizienz-Kategorie
2.2.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss zudem die Energieeffizienz-
Kategorie aufgrund der Energieeffizienz des Modells angeben.
2.2.2 Die Energieeffizienz-Kategorie eines Fahrzeuges wird mit Hilfe einer
Bewertungszahl bestimmt; diese wird nach der folgenden Formel berechnet, und auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet: mv Bewertungszahl = k * ------------------ m0 + mF e
Wobei: e: 0,9 k: 7267 mv: Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs in kg/100 km m0: Nullgewicht (600 kg) mF: Fahrzeugleergewicht gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Ver- ordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforde- rungen an Strassenfahrzeuge (VTS) in kg
Für die Verbrauchs- und Leergewichtsdaten (mv und mF) ist die Typenge- nehmigung des entsprechenden Modells massgebend. Sind unter der glei- chen Typengenehmigung mehrere Modellversionen/-varianten mit einem Leergewichtsbereich aufgeführt, so wird die Bewertungszahl – unterschie- den nach Getriebeart (manuell, automatisch, stufenlos) sowie nach Gangzahl – auf Grundlage des jeweils höchsten Verbrauchs und des höchsten Leer- gewichts ermittelt. Die ermittelten Bewertungszahlen respektive Energie- effizienz-Kategorien gelten in diesem Fall für alle auf der Typengenehmi- gung geführten Modellversionen/-varianten derselben Getriebeart. Die zur Umrechnung von Litern (Diesel, Benzin) resp. m3 (Erdgas CNG) in Kilo- gramm verwendete Dichte beträgt: – 745 kg/m3 für Benzin3; – 829 kg/m3 für Diesel4;
2 SR 741.41 3 Gemäss einer Messung der Eidg. Materialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998 4 Gemäss einer Messung der Eidg. Materialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998
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Energieverordnung AS 2006
– 0,654 kg/m3 für Erdgas CNG5. 2.2.3 Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Bewertungszahl in eine der sieben Energieeffizienz-Kategorien A, B, C, D, E, F, G gemäss den folgenden Bedingungen eingeteilt: A: Bewertungszahlen unterhalb einer Bewertungszahl BWZA/B, sodass 1/7 aller Modelle die gleiche oder eine geringere Bewer- tungszahl aufweisen B: Bewertungszahlen zwischen BWZA/B und BWZA/B + BB = BWZB/C C: Bewertungszahlen zwischen BWZB/C und BWZB/C + BB = BWZC/D D: Bewertungszahlen zwischen BWZC/D und BWZC/D + BB = BWZD/E E: Bewertungszahlen zwischen BWZD/E und BWZD/E + BB = BWZE/F F: Bewertungszahlen zwischen BWZE/F und BWZE/F + BB = BWZF/G G: Bewertungszahl oberhalb BWZF/G Kategorie- BWZ Ø - BWZ A/B Wobei: BB = Bandbreite: 2 ,5
BWZØ: Bewertungszahl für den Durchschnitt des Treibstoffverbauchs und des Leergewichts aller im Verkauf angebotenen Modelle Stichtag der Datenerhebung für die Berechnung von BB ist jeweils der 30. November. Grundlage für die Datenerhebung sind die Typengenehmi- gungen der zum Verkauf angebotenen Neuwagen-Modelle. Alle Zahlen werden auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet. Modelle mit identischer Bewertungszahl werden jeweils der gleichen Ener- gieeffizienz-Kategorie zugeordnet. Das Departement legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest. Es überprüft sie alle zwei Jahre und bestimmt sie gegebenenfalls gestützt auf die Datenerhebung neu. Bei Neubestimmung der Energieeffizienz-Kategorie gibt das Departement diese bis 31. Januar des Folgejahres bekannt und setzt sie jeweils auf den 1. Juli in Kraft.
5 Gemäss Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dez. 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahr- zeugen, ABl. L375 vom 31.12.1980, S. 36; geändert durch die Richtlinie 1999/100/EG (ABl. L334 vom 28.12.99, S. 36).
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Energieverordnung AS 2006
3 Form und Ort der Angaben
3.1 Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müssen am Personenwagen oder
in seiner Nähe gut sichtbar angebracht werden. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.1.
3.2 Werden die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs in bestehende Daten-
und Preisblätter integriert oder auf einem Bildschirm dargestellt, so richtet sich die Gestaltung nach Ziffer 6.2 (vereinfachte Darstellung).
3.3 Die Angaben nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1 dieses Anhangs müssen auch in
länderspezifischen Preislisten und Listen mit technischen Informationen gut sichtbar enthalten sein. Dies gilt sowohl für Listen in Druckschriften als auch im Internet. Vorbehalten bleiben Listen in Sammelprospekten, Mar- kenmagazinen und Ausstellungsbroschüren ohne Preisangaben. Die Gestal- tung richtet sich nach Ziffer 6.3.
3.4 In Werbeschriften müssen die Angaben nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1 dieses
Anhangs dann gemacht werden, wenn der Verbrauch oder die Leistung des Fahrzeugs hervorgehoben wird. Dabei bedeuten: a. Werbeschriften: Werbetexte in Zeitungen, Zeitschriften, Markenmaga- zinen und Broschüren, auf Flugblättern, Plakaten und anderen Werbe- flächen sowie im Internet. b. Leistung: quantitative Angabe in PS oder kW, Angaben zur Höchst- geschwindigkeit, zum Beschleunigungsvermögen sowie Umschreibun- gen dieser Eigenschaften.
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Energieverordnung AS 2006
c. hervorgehoben: wenn die Leistung und/oder der Verbrauch – in Werbeschriften in Titeln und in Überschriften aufgeführt ist; – gestalterisch (z. B. farblich hinterlegt), durch Schriftgrad, Fett- druck oder Einrahmung im Fliesstext abgehoben ist; – als einziges technisches Merkmal des Fahrzeuges im Fliesstext aufgeführt ist; – ausserhalb des Fliesstextes allein stehend aufgeführt ist. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.3.
4 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen werden nach Artikel 97 Absatz 5 VTS6 gemessen.
5 Information der Öffentlichkeit
5.1 Das Bundesamt informiert die Konsumentinnen und Konsumenten über die
Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG. Das Bundesamt beliefert die Anbieter von neuen Personenwagen mit entsprechenden Listen. Das Bundesamt kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen. Wer neue Personenwagen anbietet, muss die Listen am Verkaufsort auflegen und auf Verlangen kostenlos abgeben.
5.2 Das Bundesamt wertet jährlich den spezifischen Treibstoffverbrauch der
Neuwagenflotte aus und informiert die Öffentlichkeit über dessen Entwick- lung. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.
5.3 Wer neue Personenwagen anbietet, muss dem Bundesamt oder der vom
Bundesamt beauftragten Stelle jeweils bis 15. April für das vorhergehende Kalenderjahr zu den neu zugelassenen Personenwagen folgende Angaben machen: a. Anzahl und Art, unterteilt nach Marke, Modell (Typ) und Ausführung; b. Treibstoffart; c. Leergewicht, Hubraum und Leistung; d. Spezifischer Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer resp. bei Gasfahrzeugen in m3 CNG pro 100 Kilometern, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma; e. CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; f. Energieeffizienz-Kategorie.
6 SR 741.41
2422
Energieverordnung AS 2006
5.4 Das Bundesamt für Strassen teilt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt
bezeichneten Stelle jeweils bis 15. Februar die Anzahl der im vorhergehen- den Kalenderjahr neu zugelassenen Personenwagen mit, unterteilt nach Marke, Typ und Treibstoffart.
5.5 Das Bundesamt für Strassen stellt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt
beauftragten Stelle die technischen Daten der Typengenehmigung, die zur Berechnung der Warendeklaration und der Vervollständigung der Auswer- tung notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung.
6 Darstellung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen
6.1 Ausführliche Darstellung auf Energieetiketten
(Figuren 1–4)
6.1 1 Originalgrösse der Etikette: DIN A4
6.1.2 Minimale Schriftgrössen (SG):
– Haupttitel und Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16; – Treibstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Energieeffizienz: SG 14; – Marke, Typ: SG 11; – Text und weitere Angaben: SG 10.
6.1.3 Farben:
– Text in schwarz, Hintergrund weiss; – Energieeffizienz-Pfeile farbig; – CO2-Emissionspfeil von weiss in schwarz übergehend; – CO2-Emissionsbalken rot; – CO2-Durchschnittsbalken schwarz.
2423
Energieverordnung AS 2006
Figur 1 Monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen ohne biogene Treibstoffanteile betrieben werden
Energieetikette Marke XXXXX Typ XXXXX Treibstoff Benzin oder Diesel (mit oder ohne Partikelfilter) Getriebe XXXXX Leergewicht XXXX kg
Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen XXX Gramm / km CO2 ist das für die Erderwärmung haupt- verantwortliche Treibhausgas 50 100 204 300 Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle
Energieeffizienz Treibstoffverbrauch verglichen mit allen ange- botenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts A [dunkelgrün]
AB [hellgrün]
C [gelbgrün] [gelbgrün] C D [gelb]
E [gelborange]
F [orange]
G [rot]
Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.
2424
Energieverordnung AS 2006
Figur 2 Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden
Energieetikette Marke XXXXXXXXX Typ XXXXXXXXX Treibstoff Benzin oder Diesel (mit oder ohne Partikelfilter) Getriebe XXXX Leergewicht XXXX kg
Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2-Emissionen XXX Gramm / km CO2 ist das für die Erderwärmung haupt- verantwortliche Treibhausgas 50 100 204 300 Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle
davon klimarelevant (nicht klimarelevanter XXX Gramm / km biogener Treibstoffanteil: XX%)
Energieeffizienz Treibstoffverbrauch verglichen mit allen ange- botenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts
A [dunkelgrün]
B [hellgrün]
C [gelbgrün] [gelbgrün] C D [gelb]
E [gelborange]
F [orange]
G [rot]
Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.
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Energieverordnung AS 2006
Figur 3 Monovalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden
Energieetikette Marke XXXXXXXXX Typ XXXXXXXXX Treibstoff Erdgas CNG Getriebe XXXX Leergewicht XXXX kg
Treibstoffverbrauch X,X m3 / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften (X,X Liter Benzinäquivalent) der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2-Emissionen XXX Gramm / km CO2 ist das für die Erderwärmung haupt- verantwortliche Treibhausgas 50 100 204 300 Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle
davon klimarelevant (nicht klimarelevanter XXX Gramm / km biogener Treibstoffanteil: XX%)
Energieeffizienz Treibstoffverbrauch verglichen mit allen ange- botenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts A [dunkelgrün]
B [hellgrün]
C [gelbgrün] [gelbgrün] C D [gelb]
E [gelborange]
F [orange]
G [rot]
Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.
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Energieverordnung AS 2006
Figur 4 Bivalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden können
Energieetikette Marke XXXXXXXXX Typ XXXXXXXXX Treibstoff Erdgas CNG / Benzin Getriebe XXXXX Leergewicht XXXX kg
Treibstoffverbrauch (Gasbetrieb) X,X m3 / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften (X,X Liter Benzinäquivalent) der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2-Emissionen (Gasbetrieb) XXX Gramm / km CO2 ist das für die Erderwärmung haupt- verantwortliche Treibhausgas 50 100 204 300 Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle
davon klimarelevant (nicht klimarelevanter XXX Gramm / km biogener Treibstoffanteil: XX%)
Energieeffizienz Treibstoffverbrauch verglichen mit allen ange- botenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts A [dunkelgrün]
B [hellgrün]
C [gelbgrün] [gelbgrün] C D [gelb]
E [gelborange]
F [orange]
G [rot]
Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.
2427
Energieverordnung AS 2006
6.2 Vereinfachte Darstellung (Figuren 5–8)
6.2.1 Frei gestaltbarer Teil: Allgemeine Informationen, technische Angaben und
Preise. Muss die Treibstoffart (bei Diesel die Information zum Partikelfilter) und das Leergewicht benennen.
6.2.2 Vorgegebener Teil (siehe Abbildungen): Dieser Teil muss eine Mindesthöhe
von 120 mm und eine Breite von mindestens 160 mm aufweisen. Neben diesen Feldern darf nichts anderes stehen. Die horizontalen Umhüllungs- linien sind zwingend, die vertikalen Umhüllungslinien freiwillig.
6.2.3 Minimale Schriftgrössen (SG):
– Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16; – Treibstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Energieeffizienz des Fahr- zeugs: SG 14; – Text und weitere Angaben: SG 10.
6.2.4 Farben:
– Text in schwarz, Hintergrund weiss; – Energieeffizienz-Pfeile farbig; – CO2-Emissionspfeil von weiss in schwarz übergehend; – CO2-Emissionsbalken rot; – CO2-Durchschnittsbalken schwarz.
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Energieverordnung AS 2006
Figur 5 Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen ohne biogene Treibstoffanteile betrieben werden
Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen XXX Gramm / km CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas
50 100 204 300 Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle
Energieeffizienz des Fahrzeugs Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts
A [dunkelgrün]
B [hellgrün]
C [gelbgrün] [gelbgrün] C D [gelb]
E [gelborange]
F [orange]
G [rot]
Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.
2429
Energieverordnung AS 2006
Figur 6 Monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen XXX Gramm / km CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas
50 100 204 300 Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle davon klimarelevant XXX Gramm / km (nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%)
Energieeffizienz des Fahrzeugs Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts
A [dunkelgrün]
B [hellgrün]
C [gelbgrün] [gelbgrün] C D [gelb]
E [gelborange]
F [orange]
G [rot]
Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.
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Energieverordnung AS 2006
Figur 7 Monovalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden
Treibstoffverbrauch X,X m3 / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften (X,X Liter Benzinäquivalent) der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2-Emissionen XXX Gramm / km CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas 50 100 204 300 Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle davon klimarelevant XXX Gramm / km (nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%)
Energieeffizienz des Fahrzeugs Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts
A [dunkelgrün]
B [hellgrün]
C [gelbgrün] [gelbgrün] C D [gelb]
E [gelborange]
F [orange]
G [rot]
Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.
2431
Energieverordnung AS 2006
Figur 8 Bivalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden können Treibstoffverbrauch (Gasbetrieb) X,X m3 / 100 km (X,X Liter Benzinäquivalent) Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen (Gasbetrieb) XXX Gramm / km CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas 50 100 204 300 Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle davon klimarelevant XXX Gramm / km (nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%)
Energieeffizienz des Fahrzeugs Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts
A [dunkelgrün]
B [hellgrün]
C [gelbgrün] [gelbgrün] C D [gelb]
E [gelborange]
F [orange]
G [rot]
Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.
6.3 Darstellung in Listen und Werbeschriften
6.3.1 Minimale Schriftgrössen: Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müs-
sen mindestens in der Schriftgrösse des Fliesstextes erfolgen.
6.3.2 Für die CO2-Emissionen ist folgender Text zu verwenden: «CO2-Emis-
sionen: x g/km (y g/km: Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle)».
2432
Energieverordnung AS 2006
Anhang 3.8 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)
Angabe des Energieverbrauchs von Raumklimageräten
1 Geltungsbereich
1.1 Netzbetriebene Raumklimageräte unterliegen einem energietechnischen
Prüfverfahren.
1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:
a. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können; b. Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte; c. Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 kW.
2 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen
gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19927 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformatio- nen; und b. der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 20028 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte.
2.2 Wer Raumklimageräte in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Ener-
gieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungs- anleitung usw.) erscheint.
7 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16
8 ABl. L 86 vom 3.04.2002, S. 26
Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.
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Energieverordnung AS 2006
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 14511 gemessen.
4 Übergangsregelung
Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2006 vom Markt zu nehmen.
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