AS 2006 3
Postverordnung
Postverordnung (VPG)
Änderung vom 16. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Postverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. h In dieser Verordnung bedeuten: h. Briefpost-Schnellsendungen: Sendungen, für deren Beförderung das Dreifa- che des Preises der Post für die Beförderung eines A-Briefes der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird;
Art. 2 Abs. 1 1 Die reservierten Dienste umfassen die Beförderung der adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefpostsendungen, die nicht schwerer als
100 Gramm sind.
Art. 3 Nicht reservierte Dienste Die nicht reservierten Dienste umfassen: a. die Beförderung der adressierten inländischen und aus dem Ausland einge- henden Briefpostsendungen, die schwerer als 100 Gramm sind; b. die Beförderung der abgehenden Briefpostsendungen im internationalen Verkehr; c. die Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg; d. die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften; e. die Einzahlung, die Auszahlung und die Überweisung.
1 SR 783.01
2005-2404 3
Postverordnung AS 2006
II Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
16. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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