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AS 2006 449

Statutarische Resolution (2000) 1 des Ministerkomitees des Europarates über den Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (mit Anhang)

Übersetzung1

Statutarische Resolution (2000) 1 des Ministerkomitees des Europarates über den Kongress der Gemeinden und Regionen Europas

(Angenommen vom Ministerkomitee am 15. März 2000 an der 702. Sitzung der Ministerdelegierten2)

Das Ministerkomitee, gestützt auf die Artikel 15a und 16 der Satzung3 des Europarates, gestützt auf die statutarische Resolution (94) 34 über die Gründung des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas; in Anbetracht der Vorschläge der Parlamentarischen Versammlung zu institutionel- len Reformen im Europarat; unter Berücksichtigung der Vorschläge der Ständigen Konferenz der Gemeinden und Regionen Europas zur Revision der Satzung sowie der Vorschläge des Kongres- ses der Gemeinden und Regionen Europas zur Stärkung der Satzung und zur Revisi- on der Charta; nach Anhörung der Vertreterorganisationen der Gemeinden und Regionen Europas, vor allem der Versammlung der Regionen Europas und des Rates der Gemeinden und Regionen Europas, und unter Berücksichtigung ihrer Beiträge zur Entwicklung der Demokratie auf der Ebene der Gemeinden und Regionen; in Erwägung, dass eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft eine stabile und wirksame Demokratie auf der Ebene von Gemeinden und Regionen ist, die dem Subsidiaritätsprinzip der Europäischen Charta der kommunalen Selbstver- waltung folgt, wonach vorzugsweise jene Behörden öffentliche Pflichten erfüllen sollen, die den Bürgern am nächsten sind, wobei die Tragweite und die Art der öffentlichen Aufgaben sowie die Anforderungen von Effizienz und Wirtschaftlich- keit zu berücksichtigen sind; im Wunsch, deshalb die Rolle der Gemeinden und Regionen im institutionellen Rahmen des Europarates zu stärken und zu fördern; in Erwägung, dass die Schaffung eines beratenden Organs, das sowohl die Gemein- den als auch die Regionen Europas angemessen vertritt, von den Staats- und Regie- rungsoberhäuptern des Europarates anlässlich des Wiener Gipfels grundsätzlich genehmigt wurde;

SR 0.192.030.23

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 449).

2 Am selben Tag hat das Ministerkomitee die Charta des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas angenommen. Sie findet sich im Anhang zu dieser Resolution. Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. 3 SR 0.192.030 4 AS 1995 5260

2005-3407 449

Kongress der Gemeinden und Regionen Europas AS 2006

in Erwägung, dass die unten aufgeführten Bestimmungen nicht unvereinbar sind mit der Satzung des Europarates, beschliesst folgendes:

Art. 1 Der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) ist das Organ, das die Gemeinden und Regionen vertritt. Seine Zusammensetzung und seine Befugnisse richten sich nach diesen Artikeln, nach der vom Ministerkomitee verabschiedeten Charta und nach der Geschäftsordnung, die sich der KGRE gegeben hat.

Art. 2

1. Der KGRE ist ein beratendes Organ mit folgenden Zielen:

a. Sicherstellen der Beteiligung von Gemeinden und Regionen an der Verwirk- lichung der Einheit in Europa, wie sie in Artikel 1 der Satzung des Europa- rates beschrieben ist, und Sicherstellen ihrer Vertretung und Beteiligung an den Arbeiten des Europarates; b. Vorlegen von Vorschlägen zur Förderung der Demokratie von Gemeinden und Regionen an das Ministerkomitee; c. Fördern der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Regionen; d. in seinem Zuständigkeitsbereich Aufrechterhalten von Kontakten zu den internationalen Organisationen im Rahmen der allgemeinen Aussenpolitik des Europarates; e. enge Zusammenarbeit mit den demokratischen nationalen Verbänden der Gemeinden und Regionen einerseits und mit den europäischen Organisatio- nen, die die Gemeinden und/oder Regionen der Mitgliedstaaten im Europa- rat vertreten, andererseits.

2. Bei Fragen, die die wesentlichen Befugnisse und Interessen der vom KGRE

vertretenen Gemeinden und Regionen in Frage stellen können, hören das Minister- komitee und die Parlamentarische Versammlung den KGRE an. 3. Der Kongress erarbeitet regelmässig länderspezifische Berichte über die Lage der Demokratie auf Gemeinde- und Regionsebene in allen Mitgliedstaaten sowie in allen Staaten, die sich um den Beitritt zum Europarat bewerben, und wacht insbe- sondere über die wirksame Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung5.

4. Die Empfehlungen und Stellungnahmen des KGRE sind je nachdem an die

Parlamentarische Versammlung und/oder das Ministerkomitee zu richten. Die Reso- lutionen und die übrigen verabschiedeten Texte, die kein eventuelles Tätigwerden der Versammlung und/oder des Ministerkomitees einschliessen, werden diesen zur Information mitgeteilt.

5 SR 0.102

Kongress der Gemeinden und Regionen Europas AS 2006

Art. 3

1. Der KGRE setzt sich unter Vorbehalt der in der Charta vorgesehenen Ausnahmen

aus Vertretern zusammen, die in einer Gemeinde oder einer Region ein Wahlmandat innehaben. Die Mitglieder werden nach Kriterien und einem Verfahren bezeichnet, die in der vom Ministerkomitee zu verabschiedenden Charta festgelegt werden. Dabei hat jeder Staat besonders darauf zu achten, dass die verschiedenen Kategorien seiner Gemeinden und Regionen angemessen vertreten sind.

2. Jeder Mitgliedstaat hat Anspruch auf die gleiche Anzahl Sitze im KGRE wie in

der Parlamentarischen Versammlung. Jeder Mitgliedstaat kann gleich viele Ersatz- leute wie Vertreter entsenden. Sie werden nach den gleichen Kriterien und dem gleichen Verfahren bezeichnet.

3. Die Vertreter und die Ersatzleute werden für zwei ordentliche Sitzungen des

KGRE entsandt und bleiben bis zum Beginn der folgenden Sitzung im Amt.

Art. 4

1. Der KGRE führt jährlich eine ordentliche Sitzung durch. Die ordentlichen Sit-

zungen finden am Sitz des Europarates statt, wenn der Kongress und das Minister- komitee nicht gemeinsam etwas anderes beschliessen.

2. Der KGRE erfüllt seine Aufgaben mit Hilfe zweier Kammern: Die eine vertritt

die Gemeinden (Gemeindekammer), die andere die Regionen (Regionenkammer). Der KGRE kann im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel und der Prio- ritäten des Europarates folgende Organe bilden: Büro, Ständiger Ausschuss, statuta- rische Ausschüsse und gegebenenfalls Ad-hoc-Arbeitsgruppen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötig sind. Der KGRE informiert das Ministerkomitee über die Einsetzung dieser Ausschüsse. Das Büro, der Ständige Ausschuss und die statutari- schen Ausschüsse können nur im Rahmen einer Plenarsitzung dieser Organe als Kammer tagen. Eine Frage, die von einem statutarischen Ausschuss als Kammer geprüft wird, darf von ihm nicht im Rahmen einer Plenarsitzung behandelt werden.

Art. 5 Der Kongress legt die Mitgliederzahl der statutarischen Ausschüsse in seiner Geschäftsordnung so fest, dass der Grundsatz, wonach jedes Mitglied des Kongres- ses Anspruch auf einen Sitz in einem Ausschuss hat, gewährleistet ist.

Art. 6

1. Dieser Text ersetzt die statutarische Resolution (94) 3 über die Gründung des

Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas, die das Ministerkomitee am 14. Januar 1994 an der 506. Sitzung der Ministerdelegierten verabschiedete.

2. Der Text der Charta des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas, der

dieser statutarischen Resolution im Anhang beiliegt, ersetzt den Text der Charta, den das Ministerkomitee am 14. Januar 1994 an der 506. Sitzung der Ministerdelegierten verabschiedete.

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