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AS 2006 4547

Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik

Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung)

vom 1. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 96c Absatz 3 und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG) und Artikel 35 Absatz 5 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19892 (AVG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) sowie dessen Subsysteme.

Art. 2 Struktur des Informationssystems Das Informationssystem setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen: a. zentrale Datenbank «AVAM»; darin werden Daten und Informationen über stellensuchende Personen, Stellenmeldungen, Unternehmen sowie arbeits- marktliche Massnahmen bearbeitet; b. «AVAM-ODS»; darin werden die im AVAM erfassten Daten administrativ und statistisch ausgewertet; c. «AVAM-DMS»; darin werden Dossiers stellensuchender Personen sowie von Unternehmen bearbeitet; d. «AVAM-eGovernment»; darin werden nicht personenbezogene Daten aus AVAM veröffentlicht sowie Stellenmeldungen und Anmeldungen von stel- lensuchenden Personen entgegengenommen.

SR 823.114

2006-1964 4547

AVAM-Verordnung AS 2006

Art. 3 Zweck des Informationssystems Das Informationssystem dient: a. der Durchführung sowie der Beaufsichtigung und Kontrolle der Durch- führung der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermitt- lung; b. der Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitslosenversicherung, der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Berufsberatung; c. der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den privaten Arbeitsvermittlern und den Arbeitgebern; d. der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit dem Bundesamt für Migration für die Erfüllung der in Artikel 25 Absätze 2 und 3 AVG vorgesehenen Aufgaben; e. der Koordination und der interinstitutionellen Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den Sozialversicherungen; f. der Arbeitsmarktbeobachtung und der Arbeitsmarktstatistik.

2. Abschnitt: Angeschlossene Stellen

Art. 4

1 Folgende Stellen sind an das Informationssystem angeschlossen:

a. die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung; b. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO); c. die kantonalen Amtsstellen; d. die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren; e. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen; f. die Arbeitslosenkassen.

2 Folgende Stellen können zwecks Nutzung von Funktionalitäten und Speicherkapa-

zitäten an das Informationssystem angeschlossen werden: a. das Bundesamt für Migration für die Koordination seiner Aktivitäten mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung bei der Beratung und Vermittlung schweize- rischer Rückwanderer sowie von schweizerischen und ausländischen Stagi- aires; b. die Organe der Invalidenversicherung für die Koordination ihrer Aktivitäten mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung bei der Beratung und Vermittlung behinderter Personen; c. die Berufsberatungsstellen für die Koordination ihrer Aktivitäten mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung bei der Beratung von Stellensuchenden.

AVAM-Verordnung AS 2006

3. Abschnitt: Inhalt des Informationssystems und Datenbearbeitung

Art. 5 Inhalt des Informationssystems

1 Die Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können, sind im Anhang

festgelegt. 2 Die angeschlossenen Stellen dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Bearbeitungsrechte sind im Anhang festgelegt.

Art. 6 Übernahme von Daten aus anderen Systemen Aus folgenden Systemen können Daten gemäss Anhang übernommen werden: a. Auszahlungssytem der Arbeitslosenkassen (ASAL); b. Betriebs- und Unternehmensregister des Bundesamtes für Statistik (BUR); c. System der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS).

Art. 7 Aufbewahrung und Vernichtung

1 Akten dürfen auf digitale Datenträger übertragen werden. Sie müssen original-

getreu wiedergegeben werden können.

2 Akten und Daten sind nach Abschluss des Falles während drei Jahren aufzubewah-

ren. Danach sind sie, soweit sie Personendaten enthalten, zu vernichten. Artikel 8 bleibt vorbehalten.

Art. 8 Archivierung der Daten Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19983.

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 9 Verantwortung für den Datenschutz 1 Die angeschlossenen Stellen sind bezüglich der Daten, die sie bearbeiten, verant- wortlich für die Einhaltung der massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen.

2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und das SECO gewähren die

Bearbeitungs- und Zugriffsrechte auf das System und überwachen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

3 Der Zugriff auf das Informationssystem muss mit individuellen Benutzerprofilen

und Passwörtern gesichert werden.

3 SR 152.1

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Art. 10 Datensicherheit

1 Die angeschlossenen Stellen treffen die notwendigen Massnahmen, um den Zugriff

unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.

2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und das SECO treffen in

Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation die notwendigen Massnahmen, damit die Daten und Programme des Informationssys- tems nach Entwendung, Verlust oder unbeabsichtigter Zerstörung wiederhergestellt werden können.

3 Das SECO legt in einem Bearbeitungsreglement seine interne Organisation, das

Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie die einzelnen Sicherheitsmass- nahmen fest.

Art. 11 Rechte der betroffenen Person 1 Die Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 19924. 2 Macht eine betroffene Person ihr Recht geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Stelle einzureichen, die die Daten bearbeitet hat. Das Gesuch kann auch bei der Ausgleichsstelle der Arbeitslosen- versicherung oder beim SECO eingereicht werden. 3 Entspricht die Stelle, bei der das Gesuch eingereicht wurde, dem Gesuch nicht oder nur teilweise, so teilt sie dies der betroffenen Person in einer anfechtbaren Verfü- gung mit.

4 Eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten ist denjenigen Stellen

mitzuteilen, die Zugriff auf diese Daten haben, sowie weiteren Stellen, wenn es die betroffene Person wünscht.

5. Abschnitt: Organisation und Finanzierung

Art. 12 Organisation und Betrieb des Informationssystems 1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist verantwortlich für die Ent- wicklung und den Betrieb des Informationssystems in organisatorischer und inhalt- licher Hinsicht.

2 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation ist verantwortlich für die

Entwicklung und den Betrieb des Informationssystems in technischer Hinsicht.

3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und das Bundesamt für Infor-

matik und Telekommunikation koordinieren ihre Tätigkeit mit den am Informations- system beteiligten Stellen.

4 SR 235.1

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Art. 13 Finanzierung des Informationssystems

1 Die Kosten für Entwicklung und Betrieb des Informationssystems werden aus

Mitteln des Bundes und des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

2 Die Kosten der zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der öffent-

lichen Arbeitsvermittlung benötigten Datenverarbeitungsanlagen und -leitungen der kantonalen Durchführungsorgane werden nach Massgabe von Artikel 92 Absatz 7 AVIG aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 14. Dezember 19925 über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

1. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 AS 1993 242, 1998 1822, 2000 187 1227

AVAM-Verordnung AS 2006

Anhang (Art. 5 und 6) Abkürzungen: SECO Staatssekretariat für Wirtschaft 1 Betriebsunternehmerregister (BUR) KAST Kantonale Amtsstellen 2 Zentrale Ausgleichstelle (ZAS) RAV Regionale Arbeitsvermittlungszentren 3 Auszahlungssysteme der Arbeitslosenkassen (ASAL) LAM Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen A Alles ALK Arbeitslosenkassen E Eigene Fälle (Zuständigkeit)

Datenaustausch mit Zugriff anderen Systemen

SECO KAST RAV LAM ALK

Stellensuchende Personendaten Name, Vorname, Adressen 2, 3 A E E E E Tel. Nr., Fax, E-Mail 3 A E E E Geburtsdatum 2, 3 A E E E E Zivilstand 2, 3 A E E E E Staatsangehörigkeit 2, 3 A E E E E AHV-Nummer/Sozialversicherungsnummer 2, 3 A E E E E Geschlecht 2, 3 A E E E E Aufenthaltsstatus und -berechtigung A E E E E Erwerbsstatus und Erwerbssituation A E E E E Berufliche Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen A E E E Sprachkenntnisse A E E E Mobilität, Führerausweis A E E E Letzter Arbeitgeber und dessen Wirtschaftszweig A E E E Lebenslauf A E E E

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Datenaustausch mit Zugriff anderen Systemen

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Versicherungsdaten Personennummer 3 A E E E E Anmeldedatum und Anmeldeort 3 A E E E E Abmeldedatum und Abmeldegrund A E E E E Kontroll- und Beratungstermine A E E E E Beratungsprotokolle A E E E Art und Ausmass der gesuchten Tätigkeit (Verfügbarkeit) 3 A E E E E Arbeitsregion A E E E Zuständige Amtsstellen und -personen A E E E E Zuweisungen A E E E Neuer Arbeitskanton, Wirtschaftszweig und gefundener Beruf A E E E Datum des Arbeitsbeginns an neuer Stelle A E E E Angaben zu Grund, Beginn und Dauer von Sanktionen 3 A E E E E Art, Dauer, Durchführungsort und Kosten einer arbeitsmarktlichen Massnahme 3 A E E E E Art, Dauer und Höhe eines Zwischenverdienstes; Kontaktangaben zum Arbeitgeber 3 A E E E E Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen 3 A E E E E Arbeitsbemühungen A E E E Zuweisungsstopp A E E E

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Datenaustausch mit Zugriff anderen Systemen

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Unternehmen Personendaten Name, Adresse A E E E E Tel. Nr., Fax, E-Mail A E E E E Kontaktpersonen (Funktion, Stellung, Sprache, Adresse, Tel. Nr., Fax, E-Mail) A E E E Beschäftigte Berufsgruppen A A A A A BUR-Nummer 1, 3 A A A A A Rechtsform A A A A A Betriebsart (Hauptbetrieb, Filiale, Nebenbetrieb) A A A A A Betriebsgrösse A A A A A Wirtschaftsstatus A A A A A Versicherungsdaten Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen 3 A A A A A Zuständige Amtsstellen und -personen, Anzahl Betroffene, Betriebsabteilung 3 A A A A A Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 3 A E E E E Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen 3 A E E E E