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AS 2006 995

Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Originaltext

Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Abgeschlossen am 26. Oktober 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 20041 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 2006

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden «Schweiz» genannt) einerseits und das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, im Folgenden «Mitgliedstaaten» genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und die Europäische Gemeinschaft, ebenfalls vertreten durch den Rat der Europäischen Union, andererseits, (nachstehend «Vertragsparteien» genannt), gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eid- genossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden «Abkommen» genannt), das am 1. Juni 2002 in Kraft trat, in Anbetracht des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu- blik Slowenien und der Slowakischen Republik (im Folgenden «neue Mitglied- staaten» genannt) zur Europäischen Union,

1 AS 2006 979 2 SR 0.142.112.681

2004-2004 995

Freizügigkeit. Protokoll zum Abkommen mit der EG AS 2006

in der Erwägung, dass die neuen Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens werden, in der Erwägung, dass die Beitrittsakte dem Rat der Europäischen Union die Befug- nis verleiht, im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Protokoll über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu dem oben genannten Abkommen zu schliessen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

1. Die neuen Mitgliedstaaten werden hiermit Vertragsparteien des Abkommens.

2. Ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Abkommens

für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingun- gen ebenso verbindlich wie für die derzeitigen Vertragsparteien des Abkommens.

Art. 2 Im Hauptteil des Abkommens und in Anhang I des Abkommens sind folgende Anpassungen vorzunehmen: a) Die Liste der Vertragsparteien des Abkommens wird wie folgt ersetzt: «Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits, und die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande,

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die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland andererseits,» b) In Artikel 10 des Abkommens werden die folgenden Absätze eingefügt: «1a. Die Schweiz kann bis zum 31. Mai 2007 für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und die Kategorie der Aufenthal- te von einem Jahr oder mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen. Vor Ablauf des vorstehend genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staats- angehörigen der neuen Mitgliedstaaten geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung und spätestens zu Ende des vorstehend genannten Zeit- raums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchst- zahlen für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Massnahmen bis 31. Mai 2009 anwenden. Erfolgt keine solche Notifi- kation, so läuft der Übergangszeitraum am 31. Mai 2007 ab. Mit Ablauf des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgeho- ben. Diese Mitgliedstaaten sind berechtigt, für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Schweizer Staatsangehörige einzuführen. 2a. Die Schweiz und die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Repu- blik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik können bis zum 31. Mai 2007 für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäf- tigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeits-

markt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeits- bedingungen für die Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen, auf die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkom- mens verwiesen wird: Gartenbau, Bauwesen und zugehörige Branchen; Sicherheit;

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industrielle Reinigung (NACE3-Kodes: 01.41, 45.1 bis 4, 74.60, 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1a, 2a, 3a und 4a genannten Übergangs- zeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, gegenüber Arbeitnehmern aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten den Vorzug hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienst- leistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienst- leistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeit- nehmer. Im selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen für Aufenthalts- erlaubnisse von weniger als vier Monaten4 und für Personen aufrechterhalten wer- den, die Dienstleistungen in den vier oben genannten Sektoren erbringen, auf die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens verwiesen wird. Der Gemischte Ausschuss überprüft bis spätestens zum 31. Mai 2007 das Funktio- nieren der in diesem Absatz festgelegten Übergangsmassnahmen auf der Grundlage eines Berichts, der von jeder der Vertragsparteien, die diese Massnahmen anwenden, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz genannten Übergangsmassnahmen angewandt hat und dem Gemischten Ausschuss spätestens bis 31. Mai 2007 ihre Absicht notifiziert, dass sie diese auch weiterhin anwenden will, die Massnahmen bis zum 31. Mai 2009 fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so läuft der Übergangszeitraum am 31. Mai 2007 ab. Nach Ablauf des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle hierin genannten Beschränkungen aufgehoben. 3a. Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen über die Teilnahme der nachstehend genannten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien kann die Schweiz bis zum Ablauf des in Absatz 1a genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontin- gents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbst- ständigen, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, jährlich (pro

rata temporis) gemäss dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufent- haltserlaubnisse5 vorbehalten:

3 NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S.1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S.3). 4 Arbeitnehmer können kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der in Absatz 3a genannten Kontingente selbst für einen Zeitraum von weniger als vier Monaten beantragen. 5 Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Artikel 10 des Abkommens genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbstständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Republik Zypern oder der Republik Malta sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend Praktikantenaustausch erteilt werden.

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Bis Anzahl der Erlaubnisse Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von für einen Zeitraum von mehr einem Jahr oder länger als vier Monaten und weniger als einem Jahr

31. Mai 2005 900 9 000 31. Mai 2006 1300 12 400 31. Mai 2007 1700 15 800 31. Mai 2008 2200 19 200 31. Mai 2009 2600 22 600

4a. Nach Ablauf des in Absatz 1a und im vorliegenden Absatz genannten Zeitraums gelten bis zu 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 4 des Abkommens. Bei ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr solcher Störun- gen melden die Schweiz und jeder der neuen Mitgliedstaaten, die Übergangsmass- nahmen anwenden, diese Umstände bis zum 31. Mai 2009 dem Gemeinsamen Ausschuss. In diesem Fall kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1a, 2a und 3a beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis zum 30. April 2011 anwenden. Die jährliche Anzahl der in Absatz 1a genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:

Bis Anzahl der Erlaubnisse Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von für einen Zeitraum von mehr einem Jahr oder länger als vier Monaten und weniger als einem Jahr

31. Mai 2010 2800 26 000 30. April 2011 3000 29 000

4b. Wenn Malta auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards oder des Beschäftigungsstandes in einem bestimmten Gebiet oder Beruf mit sich bringen können, und beschliesst, die Bestimmungen des Anhangs XI Abschnitt 2 «Freizügigkeit» der Beitrittsakte anzu- wenden, so können die von Malta gegenüber den übrigen EU-Mitgliedstaaten ergrif- fenen Massnahmen auch auf die Schweiz angewandt werden. In diesem Fall kann die Schweiz entsprechende Massnahmen gegenüber Malta ergreifen. Malta und die Schweiz können bis zum 30. April 2011 auf dieses Verfahren zurück- greifen. 5a. Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1a, 2a, 3a, 4a und 4b, insbesondere die des Absatzes 2a über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen über die Teilnahme der in jenen Absätzen genann- ten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im

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Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Aus- schöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbstständigen werden folglich die mit der Freizügig- keit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Abkommens einge- räumt.»

c) In Anhang I Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens wird der Verweis auf Arti- kel 10 Absatz 2 durch Artikel 10 Absätze 2, 2a, 4a und 4b ersetzt.

Art. 3 In Abweichung von Anhang I Artikel 25 des Abkommens gelten die in Anhang I dieses Protokolls genannten Übergangszeiträume.

Art. 4 Dieses Protokoll ist integrierender Bestandteil des Abkommens.

Art. 5 Die Anhänge I, II und III des Abkommens werden entsprechend den Anhängen I, II und III dieses Protokolls geändert, die integrierender Bestandteil dieses Protokolls sind.

Art. 6

1. Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitglied-

staaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Schweizerischen Eidgenos- senschaft nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

2. Der Rat der Europäischen Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft

notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

Art. 7 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des auf das Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgenden Monats in Kraft.

Art. 8 Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer und zu denselben Bedingungen wie das Abkommen.

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Art. 9

1. Dieses Protokoll und die ihm beigefügten Erklärungen sind in dänischer, deut-

scher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

2. Die maltesische Sprachfassung dieses Protokolls wird auf der Grundlage eines

Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen ver- bindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

3. Das Abkommen und die ihm beigefügten Erklärungen werden in estnischer,

lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tsche- chischer und ungarischer Sprache abgefasst und auf der Grundlage eines Briefwech- sels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Diese Sprachfassungen sind gleicher- massen verbindlich.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Mitgliedstaaten: Micheline Calmy-Rey Piet Hein Donner Joseph Deiss Für die Europäischen Gemeinschaften: Piet Hein Donner

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Anhang I

Übergangsmassnahmen für den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen

1. Tschechische Republik

a. Die Tschechische Republik kann fünf Jahre lang ab dem Tag ihres Beitritts zur EU die Bestimmungen des Aussenhandelsgesetzes Nr. 219/1995 Sb. (geänderte Fassung) über den Erwerb von Zweitwohnungen durch Staatsangehörige der Schweiz ohne Wohnsitz in der Tschechischen Republik und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Recht gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der Tschechi- schen Republik weder niedergelassen sind noch dort eine Niederlassung oder eine Vertretung haben, beibehalten. b. Die Tschechische Republik kann die Bestimmungen des Aussenhandelsgesetzes Nr. 219/1995 Sb. (geänderte Fassung), des Gesetzes Nr. 229/1991 Sb. zur Regelung von Eigentumsverhältnissen von Ackerland und sonstigen landwirtschaftlichen Flächen und des Gesetzes Nr. 95/1999 Sb. über die Bedingungen für die Übertra- gung landwirtschaftlicher Flächen und Wälder vom Staatseigentum in das Eigentum anderer Stellen hinsichtlich des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen und Wälder durch Schweizer Staatsangehörige und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Recht gegründet wurden und in der Tschechischen Republik weder niedergelassen noch eingetragen sind, nach dem Beitritt zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Nummer 1 dürfen Schweizer Staats- angehörige beim Erwerb landwirtschaftlicher Flächen und Wälder auf keinen Fall ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden. c. Selbstständige Landwirte mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die sich in der Tschechischen Republik niederlassen und dort Wohnsitz nehmen wollen, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben b noch anderen Verfahren unterworfen werden, als denjenigen, die für tschechische Staatsangehörige gelten. d. Im dritten Jahr nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die in Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden. e. Sollte die Tschechische Republik während des Übergangzeitraums Bedingungen für den Erwerb von Grundeigentum durch Gebietsfremde in der Tschechischen Republik einführen, so müssen diese auf transparenten, objektiven, dauerhaften und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden auf nicht diskriminieren-

de Weise angewandt und dürfen nicht zwischen tschechischen und schweizerischen Staatsangehörigen differenzieren. f. Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass nach Ablauf der Übergangs- frist schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in der Tsche- chischen Republik eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag der Tschechischen Republik über eine Verlänge- rung der Übergangsfrist von bis zu drei Jahren.

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2. Estland

a. Estland kann seine zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Proto- kolls geltenden Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flä- chen und Wäldern durch Schweizer Staatsangehörige und Gesellschaften, die nach Schweizer Gesetzen gegründet wurden und in Estland weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassungen oder -stellen haben, ab dem Beitritt Estlands zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staatsangehöriger beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden. Aufgrund dieser Bestimmun- gen hat Estland am 12. Februar 2003 das Gesetz über Beschränkungen beim Erwerb von Immobilien und die Änderungen zum Bodenreformgesetz verabschiedet. b. Schweizer Staatsangehörige, die sich in Estland als selbstständige Landwirte niederlassen und dort ihren Wohnsitz nehmen wollen und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen einen rechtmässigen Wohnsitz in Estland hatten und in der Landwirtschaft tätig waren, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben a noch anderen Verfahren unterworfen werden, als sie für estnische Staatsangehörige gel- ten. c. Im dritten Jahr nach dem Beitritt Estlands zur EU wird eine allgemeine Überprü- fung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die unter Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden. d. Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Estland eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Estlands über eine Verlängerung des Übergangszeitraums von längstens drei Jahren.

3. Zypern

Zypern kann seine am 31. Dezember 2000 geltenden Rechtsvorschriften über den Erwerb von Zweitwohnungen ab dem Beitritt Zyperns zur EU fünf Jahre lang beibe- halten. Gemäss dem Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Ausländer), Kap. 109, und den Änderungsgesetzen 52/69, 55/72 und 50/90 unterliegt der Erwerb von Immobi- lien in Zypern durch Nicht-Zyprioten der Genehmigung des Ministerrats. Der Minis- terrat hat die Distriktbeamten ermächtigt, in seinem Namen Genehmigungen zu erteilen. Überschreitet die Grösse der Immobilie 2 Donum (1 Donum = 1338 m2), so kann die Genehmigung nur für folgende Zwecke erteilt werden: a. Erst- oder Zweitwohnungen mit einer Fläche von nicht mehr als 3 Donum; b. Räumlichkeiten für berufliche oder kommerzielle Zwecke; c. Industrietätigkeiten in Sektoren, die als förderlich für die zyprische Wirt- schaft angesehen werden.

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Das vorstehend genannte Gesetz wurde durch das Gesetz N. 54(I)/2003 von 2003 Erwerb von Immobilien (Ausländer) (Änderung) geändert. Das neue Gesetz enthält keine Beschränkungen für Staatsangehörige aus der EU und in der EU eingetragene Unternehmen hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit Erstwohnungen und ausländischen Direktinvestitionen oder hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien durch Immobilienmakler und Erschliessungsgesellschaften aus der EU. Für den Erwerb von Zweitwohnungen sieht das Gesetz vor, dass Staatsangehö- rige aus der EU, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Zypern haben, und in der EU eingetragene Unternehmen, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung nicht in Zypern haben, während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Beitritt Zyperns zur EU ohne vorherige Genehmigung des Minis- terrats, der, wie vorstehend erwähnt, seine Zuständigkeit an die Distriktbeamten delegiert hat, keine Immobilien für die Nutzung als Zweitwohnungen erwerben dürfen.

4. Lettland

a. Lettland kann die in dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Privatisie- rung von Boden in ländlichen Gebieten (seit 14. April 2003 in Kraft) enthaltenen Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern durch Schweizer Staatsangehörige und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Gesetzen gegründet wurden und in Lettland weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassungen oder -stellen haben, ab dem Tag des Beitritts sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staats- angehöriger beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ungünsti- ger als am Tag der Unterzeichnung des Protokolls oder restriktiver als Staatsangehö- rige dritter Länder behandelt werden. b. Vor Ablauf des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts Lettlands zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die unter Buchstabe a genannte Über- gangszeit zu verkürzen oder zu beenden. c. Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Lettland eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Lettlands über eine Verlängerung des Übergangszeitraums von längstens drei Jah- ren.

5. Litauen

a. Litauen darf seine zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Proto- kolls geltenden Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flä- chen und Wäldern durch Schweizer Staatsangehörige und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Gesetzen gegründet wurden und in Litauen weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassungen oder -stellen haben, ab dem Tag des Beitritts Litauens zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staatsangehöriger beim Erwerb von landwirtschaft- lichen Flächen und Wäldern ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Proto-

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kolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden. Diesen Rechtsvorschriften zufolge können Schweizer Staatsangehörige und juristische Personen sowie in der Schweiz gegründete Organisationen ohne den Status von juristischen Personen, jedoch mit der im Schweizer Recht definierten Geschäftsfä- higkeit, vor Ablauf des im Vertrag über den Beitritt der Republik Litauen zur Euro- päischen Union festgelegten Zeitraums von sieben Jahren keine landwirtschaftlichen Flächen und Wälder erwerben. b. Schweizer Staatsangehörige, die sich in Litauen als selbstständige Landwirte niederlassen und dort ihren Wohnsitz nehmen wollen und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen einen rechtmässigen Wohnsitz in Litauen hatten und in der Landwirtschaft tätig waren, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben a noch anderen Verfahren unterworfen werden, als denjenigen, die für litauische Staats- angehörige gelten. c. Im dritten Jahr nach dem Beitritt Litauens zur EU wird eine allgemeine Überprü- fung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die unter Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden. d. Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Litauen eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Litauens über eine Verlängerung des Übergangszeitraums von längstens drei Jahren.

6. Ungarn

a. Ungarn kann die im Gesetz LV von 1994 über landwirtschaftliche Flächen (geänderte Fassung) enthaltenen Bestimmungen über den Erwerb von Zweitwoh- nungen ab dem Tag seines Beitritts zur EU fünf Jahre lang beibehalten. b. Schweizer Staatsangehörige, die mindestens vier Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmässigen Wohnsitz in Ungarn hatten, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben a noch anderen Regeln und Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für ungarische Staatsangehörige gelten. Während der Übergangszeit wird Ungarn auf den Erwerb von Zweitwohnungen Genehmigungsverfahren anwen- den, die auf objektiven, dauerhaften, transparenten und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden auf nicht diskriminierende Weise angewandt und dürfen nicht zwischen den Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Ungarn differenzieren. c. Ungarn kann die im Gesetz LV von 1994 über landwirtschaftliche Flächen (geänderte Fassung) enthaltenen Verbote des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen durch natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz in Ungarn haben noch ungarische Staatsbürger sind, sowie durch juristische Personen nach dem Beitritt Ungarns zur EU sieben Jahre lang beibehalten. d. Schweizer Staatsangehörige, die sich als selbstständige Landwirte niederlassen wollen, mindestens drei Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmässigen Wohnsitz in Ungarn hatten und in der Landwirtschaft tätig waren, dürfen weder den Bestimmun-

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gen des Buchstaben c noch anderen Regeln und Verfahren als denjenigen unterwor- fen werden, die für ungarische Staatsangehörige gelten. e. Im dritten Jahr nach dem Beitritt Ungarns zur EU wird eine allgemeine Überprü- fung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die unter Buchstabe c genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden. f. Sollte Ungarn während der Übergangszeit Genehmigungsverfahren auf den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen anwenden, so müssen diese auf objektiven, dauerhaften, transparenten und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden ohne Diskriminierung angewandt. g. Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Ungarn eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Ungarns über eine Verlängerung des Übergangszeitraums von längstens drei Jahren.

7. Malta

Der Erwerb von Grundbesitz auf den maltesischen Inseln wird durch das Immobi- liengesetz (Erwerb durch Gebietsfremde) (Kap. 246 der maltesischen Gesetze) geregelt. Dieses Gesetz sieht Folgendes vor: a. 1. Schweizer Staatsangehörige können Immobilien in Malta erwerben, um sie als Wohnung (nicht zwingend als Erstwohnung) zu nutzen, sofern sie nicht bereits eine andere Wohnung in Malta besitzen. Ein solcher Erwerb erfordert nicht, dass die betreffende Person über ein Aufent- haltsrecht in Malta verfügt, unterliegt jedoch einer Genehmigung, die (abgesehen von einer begrenzten Anzahl in den Rechtsvorschriften ge- nannten Ausnahmen) nicht vorenthalten werden kann, wenn der Wert der Immobilie höher ist als ein jährlich anhand eines Indexes festgeleg- ter Wert (derzeit 30 000 MTL für Wohnungen und 50 000 MTL für Häuser).

2. Schweizer Staatsangehörige können ausserdem im Einklang mit den

geltenden maltesischen Rechtsvorschriften jederzeit ihre Erstwohnung in Malta nehmen. Das Verlassen Maltas zieht nicht die Verpflichtung nach sich, als Erstwohnung erworbene Immobilien zu veräussern. b. Schweizer Staatsangehörige, die Immobilien in bestimmten im Gesetz genannten Gebieten erwerben (in der Regel Gebiete, die unter Vorhaben der städtischen Erneuerung fallen) benötigen weder eine Genehmigung für den Erwerb, noch bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl, der Nut- zung oder des Werts dieser Immobilien.

8. Polen

a. Polen kann seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls geltenden Rechtsvorschriften über den Erwerb von Zweitwohnungen ab dem Tag seines Bei- tritts zur EU fünf Jahre lang beibehalten. Diesen Rechtsvorschriften zufolge müssen Schweizer Staatsangehörige die Anforderungen erfüllen, die im Gesetz vom

Freizügigkeit. Protokoll zum Abkommen mit der EG AS 2006

24. März 1920 über den Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer (Dz.U. 1996, Nr. 54, poz. 245 mit Änderungen) in der geänderten Fassung festgelegt sind. b. Schweizer Staatsangehörige, die vier Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmäs- sigen Wohnsitz in Polen hatten, dürfen beim Erwerb von Zweitwohnungen weder den Bestimmungen des Buchstaben a noch anderen Verfahren als denjenigen unter- worfen werden, die für polnische Staatsangehörige gelten. c. Polen kann seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ab dem Beitritt Polens zur EU zwölf Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Schweizer Staatsangehörige oder juristische Personen, die gemäss Schweizer Gesetzen gegründet wurden, beim Erwerb von landwirtschaft- lichen Flächen und Wäldern ungünstiger als zum Datum der Unterzeichnung des Protokolls behandelt werden. Diesen Rechtsvorschriften zufolge müssen Schweizer Staatsangehörige die Anforderungen erfüllen, die im Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer (Dz.U. 1996, Nr. 54, poz. 245 mit Änderungen) (geänderte Fassung) festgelegt sind. d. Schweizer Staatsangehörige, die sich als selbstständige Landwirte niederlassen wollen, mindestens drei Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmässigen Wohnsitz in Polen hatten und dort mindestens drei Jahre lang ununterbrochen als natürliche oder juristische Person Land gepachtet hatten, dürfen ab dem Tag des Beitritts Polens zur EU beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern weder den Bestimmungen des Buchstaben c noch anderen Verfahren als denjenigen unterwor- fen werden, die für polnische Staatsangehörige gelten. In den Woiwodschaften Warmińsko-Mazurskie, Pomorskie, Kujawsko-Pomorskie, Zachodniopomorskie, Lubuskie, Dolnoślakie, Opolskie und Wielkopolskie wird der im vorstehenden Satz genannte Wohnsitz- und Pachtzeitraum auf sieben Jahre verlängert. Der Pachtzeit- raum vor dem Erwerb des Landes wird für jeden Schweizer Staatsangehörigen, der in Polen Land gepachtet hat, individuell ab dem beglaubigten Datum der ursprüng- lichen Pachtvereinbarung berechnet. Selbstständige Landwirte, die das Land nicht als natürliche, sondern als juristische Personen gepachtet haben, können die sich aus der Pachtvereinbarung ergebenden Rechte der juristischen Person auf sich selbst als

natürliche Person übertragen. Für die Berechnung des dem Recht auf Erwerb vorausgehenden Pachtzeitraums wird der Zeitraum der Pacht als juristische Person angerechnet. Pachtvereinbarungen natürlicher Personen können rückwirkend mit einem beglaubigten Datum versehen werden, und der gesamte Pachtzeitraum eines beglaubigten Vertrags wird angerechnet. Für selbstständige Landwirte gibt es keine Fristen für die Umwandlung ihrer gegenwärtigen Pachtverträge in Verträge als natürliche Personen oder in schriftliche Verträge mit beglaubigtem Datum. Das Verfahren für die Umwandlung von Pachtverträgen muss transparent sein und darf keinesfalls ein neues Hindernis darstellen. e. Im dritten Jahr nach dem Beitritt Polens zur EU wird eine allgemeine Überprü- fung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die unter Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden.

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f. Während der Übergangszeit wird Polen ein gesetzlich geregeltes Genehmigungs- verfahren anwenden, mit dem gewährleistet wird, dass die Erteilung von Genehmi- gungen für den Erwerb von Immobilien in Polen nach transparenten, objektiven, dauerhaften und veröffentlichten Kriterien erfolgt. Diese Kriterien werden ohne Diskriminierung angewandt.

9. Slowenien

a. Sollten nach Ablauf eines Zeitraums von bis zu sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts Sloweniens zur EU Schwierigkeiten auf dem Immobilienmarkt auftreten, die ernsthafter und voraussichtlich anhaltender Natur sind oder Schwierigkeiten, die den Immobilienmarkt in einem bestimmten Gebiet erheblich stören können, so kann Slowenien eine Genehmigung für Schutzmassnahmen beantragen, um der Lage auf dem Immobilenmarkt abzuhelfen. b. Auf Antrag Sloweniens legt der Gemischte Ausschuss im Dringlichkeitsverfah- ren die Schutzmassnahmen fest, die er als erforderlich erachtet, einschliesslich der Bedingungen und Modalitäten für ihre Anwendung. c. Im Fall ernsthafter Schwierigkeiten auf dem Immobilienmarkt und auf ausdrück- lichen Antrag Sloweniens handelt der Gemischte Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit entsprechenden Hintergrundinformationen versehenen Antrags. Die so beschlossenen Massnahmen finden unmittelbar Anwen- dung und tragen den Interessen aller Beteiligten Rechnung. d. Die gemäss Buchstabe b genehmigten Massnahmen können Abweichungen von den Bestimmungen des Abkommens in dem Umfang und für den Zeitraum beinhal- ten, die für die Verwirklichung der in Buchstabe a genannten Ziele erforderlich sind.

10. Slowakei

a. Die Slowakei kann ihre Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaft- lichen Flächen und Wäldern durch Gebietsfremde ab dem Beitritt zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Diesen Rechtsvorschriften zufolge können Gebietsfremde Eigentumsrechte an Immobilien in der Slowakischen Republik mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern erwerben. Gebietsfremde können keine Eigentumsrechte an Immobilien erwerben, deren Erwerb durch eine im Devisen- gesetz Nr. 202/1995 (geänderte Fassung) festgelegte Sonderregelung eingeschränkt ist. b. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staatsangehöriger beim Erwerb von landwirt- schaftlichen Flächen und Wäldern ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden. c. Schweizer Staatsangehörige, die sich als selbstständige Landwirte niederlassen wollen und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen in der Slowakei ihren recht- mässigen Wohnsitz haben und in der Landwirtschaft tätig sind, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben b noch anderen Verfahren als denjenigen unterwor- fen werden, die für slowakische Staatsangehörige gelten. d. Vor Ablauf des dritten Jahres nach dem Beitritt der Slowakei zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kom-

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mission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die unter Buchstabe a genannte Über- gangszeit zu verkürzen oder zu beenden. e. Sollte die Slowakei während des Übergangszeitraums Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundeigentum durch Gebietsfremde in der Slowakei einführen, so müssen diese auf transparenten, objektiven, dauerhaften und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden ohne Diskriminierung angewandt und dürfen nicht zwischen slowakischen Staatsangehörigen und Schweizer Staatsange- hörigen differenzieren. f. Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Ablauf der Übergangsfrist schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in der Slowakei eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag der Slowakei über eine Verlängerung der Übergangsfrist von längstens drei Jahren.

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Anhang II

Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:

1. Unter der Überschrift «Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen

wird» wird unter Nummer 1 «Verordnung (EWG) Nr. 1408/71» nach «301 R 1386: Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 …» Folgendes angefügt: «12003 TN 02/02/A: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechi- schen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Repu- blik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträ- ge vom 16. April 2003.»

2. Unter der Überschrift «Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkom-

mens mit folgender Anpassung» wird Anhang II Abschnitt A Nummer 1 wie folgt geändert: a) unter Buchstabe i betreffend Anhang III, Teil A wird nach dem letzten Eintrag «Schweden-Schweiz» Folgendes angefügt:

«Tschechische Republik–Schweiz Keine

Estland–Schweiz Gegenstandslos

Zypern–Schweiz Keine

Lettland–Schweiz Gegenstandslos

Litauen–Schweiz Gegenstandslos

Ungarn–Schweiz Keine

Malta–Schweiz Gegenstandslos

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Polen–Schweiz Gegenstandslos

Slowenien–Schweiz Keine

Slowakei–Schweiz Keine» b) unter Buchstabe j betreffend Anhang III Teil B wird nach dem letzten Eintrag «Schweden-Schweiz» Folgendes angefügt:

«Tschechische Republik–Schweiz Keine

Estland–Schweiz Gegenstandslos

Zypern–Schweiz Keine

Lettland–Schweiz Gegenstandslos

Litauen–Schweiz Gegenstandslos

Ungarn–Schweiz Keine

Malta–Schweiz Gegenstandslos

Polen–Schweiz Gegenstandslos

Slowenien–Schweiz Keine

Slowakei–Schweiz Keine» c) Buchstabe o betreffend Anhang VI wird wie folgt geändert: aa) Unter Nummer 3 a iv wird nach dem Wort «Spanien» das Wort «Ungarn» eingefügt.

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bb) Unter Nummer 4 wird nach dem Wort «Deutschland» das Wort «Ungarn» eingefügt.

3. Unter der Überschrift «Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen

wird» wird unter Nummer 2 «Verordnung (EWG) Nr. 574/72» nach «302 R 410: Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission …» Folgendes ange- fügt: «12003 TN 02/02/A: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechi- schen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Repu- blik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträ- ge vom 16. April 2003.»

4. Unter der Überschrift «Abschnitt B: Beschlüsse, die die Vertragsparteien

berücksichtigen» wird unter den Nummern «4.18. 383 D 0117: Beschluss Nr. 117…» «4.19. 83 D 1112(02): Beschluss Nr. 118 …», «4.27. 388 D 64: Beschluss Nr. 136 …» und «4.37. 393 D 825: Beschluss Nr. 150 …» jeweils nach «1 94 N: Akte über die Bedingungen …» Folgendes angefügt: «12003 TN 02/02/A: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechi- schen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Repu- blik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträ- ge vom 16. April 2003.»

5. Für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der

Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Repu- blik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowaki- schen Republik sind, gelten bis 30. April 2011 die in Absatz 1 des Abschnitts «Arbeitslosenversicherung» des Protokolls zu Anhang II festge- legten Bestimmungen.

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Anhang III

Anhang III Abschnitt A des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:

Rechtsakte, die durch die Akte betreffend den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu- blik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. L

236 vom 23.9.2003) geändert werden und auf die Bezug genommen wird:

A. Allgemeine Regelung

1. 392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine

zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs- nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25).

B. Rechtsberufe

2. 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur

Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17).

3. 398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36).

C. Gesundheitsberufe Ärzte

4. 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur

Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerken- nung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachwei- se (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1).

Krankenschwestern und -pfleger

5. 377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die

gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Massnahmen zur

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Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1). Zahnärzte

6. 378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die

gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Erleichte- rung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1).

7. 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koor-

dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10).

Tierärzte

8. 378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978

für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1).

Hebammen

9. 380 L 154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die

gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur Erleichte- rung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1).

Apotheker

10. 385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985

über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37).

D. Architekten

11. 385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die

gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15).

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E. Handel und Verteilung von Giftstoffen

12. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die

Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungs- verkehrs für die selbstständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5).

Erklärung der Schweiz zur Anerkennung der Diplome von Hebammen und Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind Die Schweiz behält sich vor, die unter die Artikel 4b und 4c der Richtlinie 77/452/EWG und die Artikel 5a und 5b der Richtlinie 80/154/EWG fallenden Dip- lome von Hebammen und Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allge- meine Pflege verantwortlich sind, erst nach Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Richtlinien 77/453/EWG und 80/155/EWG anzuerkennen. Zu diesem Zweck kann die Schweiz die Ablegung einer Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang verlangen.

Erklärung der Schweiz zu autonomen Massnahmen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung Die Schweiz gewährt Staatsbürgern der neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten der in dem Protokoll enthalte- nen Übergangsregelungen vorläufigen Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck legt die Schweiz gemäss Artikel 10 Absatz 1 für kurzfristige und langfristige Arbeitserlaubnisse für die Staatsbürger der neuen Mitgliedstaaten Höchstzahlen fest, die ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls gelten. Es handelt sich um 700 langfristige Erlaubnisse und 2500 kurzfristige Erlaubnisse jährlich. Darüber hinaus werden jährlich 5000 Arbeitnehmer für Aufenthalte von weniger als vier Monaten zugelassen.

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Erklärung Polens zur Anerkennung der Diplome von Krankenschwestern / Krankenpflegern, die für die Allgemeine Pflege verantwortlich sind, und von Hebammen Polen nimmt die Erklärung der Schweiz zur Anerkennung der Diplome von Kran- kenschwestern/ Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und Hebammen zur Kenntnis, geht jedoch entschieden davon aus, dass die Schweiz Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 77/452/EWG und Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie 80/154/EWG in der Fassung anwendet, die sie am Tag des Wirksamwer- dens des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ande- rerseits über die Freizügigkeit im Anschluss an die Erweiterung der Europäischen Union haben.

Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union | Lexipedia | Lexipedia