AS 2007 2209
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
SR 0.822.725.22; AS 2003 1765
Änderungen des Übereinkommens und des Anhangs vom 27. Februar 2004 und vom 16. Juni 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 2006
Übersetzung1
1. Teil Änderungen des Übereinkommens
Art. 10 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Art. 10 Kontrollgerät
1. Die Vertragsparteien schreiben für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen
Fahrzeuge den Einbau und die Benutzung eines Kontrollgeräts gemäss den Bestim- mungen dieses Übereinkommens einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen vor.
2. Das Kontrollgerät im Sinne dieses Übereinkommens muss hinsichtlich Bauart,
Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieses Übereinkommens ein- schliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen entsprechen.
3. Ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 entspricht, wird so betrachtet, als erfülle es die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschliess- lich seines Anhangs und seiner Anlagen.
Art. 12 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Art. 12 Durchführungsmassnahmen 1. Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere durch Kontrollen auf der Strasse und in den Geschäftsräumen der Unternehmen. Diese Kontrollen umfassen jährlich einen bedeutenden und repräsentativen Anteil aller Fahrer, Unternehmen und Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen:
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 2209).
2006-1674 2209
Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals. AS 2007 Europäisches Übereink.
(a) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gestalten diese Kontrollen wie folgt: – Im Laufe eines Kalenderjahres wird mindestens 1 % der Arbeitstage von Fahrzeuglenkern, die diesem Übereinkommen unterstellt sind, kon- trolliert. – Mindestens 15 % der kontrollierten Arbeitstage werden auf der Strasse und mindestens 25 % in den Geschäftsräumen der Unternehmen kon- trolliert. (b) Auf der Strasse werden kontrolliert: – die Tageslenkzeiten, die Unterbrechungen, die täglichen Ruhezeiten sowie, bei offensichtlichen Unregelmässigkeiten, die Einlageblätter der vorangegangenen Tage, die im Fahrzeug mitgeführt werden müssen; – gegebenenfalls. die letzte wöchentliche Ruhezeit; – das fehlerfreie Funktionieren des Kontrollgeräts. Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebiets- fremden Fahrzeugen und Fahrern durchzuführen. (c) In den Geschäftsräumen der Unternehmen werden zusätzlich zu den bei den Strassenkontrollen überprüften Punkten sowie den Anforderungen des Arti- kels 10 Absatz 3 kontrolliert: – Wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten; – zweiwöchige Begrenzung der Lenkzeiten; – Ausgleich für die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ruhe- zeiten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absätze 1 und 3; – Verwendung der Einlageblätter und/oder Planung der Arbeitszeiten der Fahrer.
2. Im Rahmen eines gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behör-
den der Vertragsparteien einander regelmässig alle verfügbaren Angaben über: – die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diese Übereinkommen und ihre Ahndung; – die von einer Vertragspartei verhängten Massnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die ihre Gebietsansässigen auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei begangen haben. In Fällen von schweren Verstössen enthalten diese Informationen auch die verhängte Strafe. 3. Legt das Ergebnis einer Strassenkontrolle, der der Fahrer eines im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstösse nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander bei der Klärung Amtshilfe. Führt die zustän- dige Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf den Geschäftsgrundstücken des Unter- nehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle der betreffenden anderen Vertragspartei mitgeteilt.
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4. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung von Strassenkontrollen
zusammen.
5. Die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen veröffentlicht
alle zwei Jahre einen Bericht über die Einhaltung des Absatzes 1 dieses Artikels durch die Vertragsparteien.
Art. 13 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Art. 13 Übergangsbestimmungen
1. Alle neuen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschliesslich seines
Anhangs und seiner Anlagen 1B und 2, hinsichtlich der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden für alle Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttre- ten der Änderungen gemäss dem Verfahren nach Artikel 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeuge, die diesem Übereinkommen unter- stellt sind und neu zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäss den neuen Anforderungen ausgerüstet werden. Während dieser Frist von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen noch nicht eingeführt haben, Fahr- zeuge, die von einer anderen Vertragspartei zugelassen und bereits mit einem digita- len Kontrollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und ent- sprechend zu kontrollieren.
2. (a) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die
Fahrerkarten gemäss dem geänderten Anhang dieses Übereinkommens spä- testens drei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von vier Jahren auszustellen. Diese Frist von drei Monaten gilt auch für Vertragspar- teien, die die Bestimmungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgeräts nach der Anlage 1B des Anhangs vor Ablauf der Frist von vier Jahren einführen. Diese Vertragsparteien halten das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassen- verkehr der Europäischen Wirtschaftskommission über die Fortschritte die- ser Einführung auf dem Laufenden. (b) Sofern die Ausstellung der Karten gemäss Buchstabe (a) nicht fristgemäss erfolgen kann, gelten für Fahrer, die Fahrzeuge mit einem elektronischen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B lenken müssen, die Bestimmungen von Artikel 14 des Anhangs. 3. Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem Abkommen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgen, gilt das geänderte Über- einkommen, inkl. des Umsetzungstermins nach Absatz 1. Falls ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 erfolgt, informiert der beitretende Staat den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizie- rungs- oder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Über- gangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet geltend machen. Der Depositär informiert alle Vertrags- parteien darüber.
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Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind auch für den Fall anwendbar, dass ein Staat nach Ablauf der Frist von vier Jahren gemäss Absatz 1 beitritt.
Der folgende neue Absatz ist anzufügen: 5bis. Tritt ein Staat diesem Übereinkommen zwischen der Übermittlung eines Ände- rungsvorschlags und dessen Annahme bei, so informiert das Sekretariat der Arbeits- gruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission den neuen Ver- tragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung des ursprünglichen Änderungsvorschlags an alle Vertragsparteien über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.
Der folgende neue Absatz ist anzufügen: 4bis. Tritt ein Staat diesem Übereinkommen zwischen der Übermittlung eines Ände- rungsvorschlags und dessen Annahme bei, so informiert das Sekretariat der Arbeits- gruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission den neuen Ver- tragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung des ursprünglichen Änderungsvorschlags an alle Vertragsparteien über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.
Neuer Art. 22bis
Der folgende neue Artikel 22bis ist anzufügen:
Art. 22bis Verfahren zur Änderung der Anlage 1B
1. Die Anlage 1B zum Anhang dieses Übereinkommens wird entsprechend dem in
diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert.
2. Änderungen für die einleitenden Artikel der Anlage 1B werden von der Arbeits-
gruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission mit Mehrheits- beschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. Das Sekretariat der Arbeitsgruppe teilt diese Änderungen dem Generalsekretär mit, der sie allen Vertragsparteien mitteilt. Die Änderungen treten drei Monate nach dieser Mitteilung in Kraft.
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3. Angesichts der Tatsache, dass die Anlage 1B, die gemäss Artikel 10 dieses Über- einkommens dem Anhang 1B2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht und damit direkt von weiteren Änderungen dieses Anhangs durch die Europäischen Union abhängt, sind alle Änderungen des Anhangs 1B nach folgendem Vorgehen auch auf die Anlage 1B anwendbar: – Das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirt- schaftskommission informiert die zuständigen Behörden aller Vertragspar- teien über die Veröffentlichung von Änderungen des Anhangs 1B der Euro- päischen Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union und teilt dies auch dem Generalsekretär unter Beilage der massgeblichen Texte mit. – Die genannten Änderungen treten für die Anlage 1B drei Monate nach der Mitteilung an die Vertragsparteien in Kraft.
4. Falls ein Änderungsvorschlag für den Anhang dieses Übereinkommens auch eine
Änderung der Anlage 1B beinhaltet, treten die Änderungen der Anlage nicht vor den Änderungen des Anhangs in Kraft. In solchen Fällen wird das Inkrafttreten von Änderungen der Anlage 1B gemäss dem Vorgehen nach Artikel 21 bestimmt.
2. Teil Änderungen des Anhangs
Der Anhang ist durch folgenden Anhang zu ersetzen:
2 Zuletzt ergänzt durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni
2002 (ABl. L 207 vom 5. Aug. 2002, Berichtigung ABl. L 77 vom 13. März 2004) und
Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10. März 2004).
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Anhang
Kontrollgerät Allgemeine Vorschriften
I. Bauartgenehmigung
Art. 1 Mit «Kontrollgerät» im Sinne dieses Kapitels ist immer «Kontrollgerät und seine Bestandteile» gemeint. Jeder Antrag auf eine Bauartgenehmigung für eine Kontrollgerät-, ein Einlageblatt- oder ein Kontrollgerätkarten-Muster wird zusammen mit einer entsprechenden Beschreibung vom Hersteller oder einem Beauftragten bei einer Vertragspartei eingereicht. Für ein und dasselbe Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerät- karten-Muster kann ein solcher Antrag nur bei einer Vertragspartei gestellt werden.
Art. 2 Jede Vertragspartei erteilt die Bauartgenehmigung für alle Kontrollgerät-, Einlage- blatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster, wenn diese den Vorschriften den Anlagen 1 oder 1B entsprechen und wenn die Vertragspartei die Möglichkeit hat, die Überein- stimmung der Fertigung mit dem Muster zu überwachen. Ein Kontrollgerät gemäss Anlage 1B wird nur dann bauartgenehmigt, wenn nach- gewiesen wird, dass das Gesamtsystem (Gerät selber, Kontrollgerätkarten und Getriebesensor) gegen Eingriffe und Manipulationen der Lenkzeitdaten gesichert ist. Die dazu erforderlichen Prüfungen werden von Fachleuten durchgeführt, die mit den neuesten Manipulationsmethoden vertraut sind. Änderungen und Ergänzungen eines Musters, für das die Bauartgenehmigung bereits erteilt wurde, bedürfen einer Nachtrags-Bauartgenehmigung der Vertragspartei, die die ursprüngliche Bauartgenehmigung erteilt hat.
Art. 3 Die Vertragsparteien erteilen dem Antragsteller für jedes gemäss Artikel 2 zugelas- sene Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster ein Prüfzeichen entsprechend dem Muster in der Anlage 2.
Art. 4 Die zuständige Behörde der Vertragspartei, bei der die Bauartgenehmigung bean- tragt wird, übermitteln den Behörden der anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats eine Durchschrift des Genehmigungsbogens sowie eine Durchschrift der erforderlichen Beschreibung für jedes genehmigte Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder
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Kontrollgerätkarten-Muster. Sie unterrichten sie über jede Ablehnung eines Geneh- migungsantrages; im Falle der Ablehnung teilt sie die Gründe dafür mit.
Art. 5 1. Stellt eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung gemäss Artikel 2 erteilt hat, fest, dass Kontrollgeräte, Einlageblätter oder Kontrollgerätkarten mit dem von ihr erteilten Prüfzeichen nicht dem von ihr zugelassenen Muster entsprechen, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster sicherzustellen. Diese können gegebenenfalls bis zum Entzug der Bauartgenehmigung gehen.
2. Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, muss diese wider-
rufen, wenn das Kontrollgerät, das Einlageblatt oder die Kontrollgerätkarte, wofür die Bauartgenehmigung erteilt worden ist, als nicht im Einklang mit diesem Anhang einschliesslich seiner Anlagen stehend anzusehen sind oder bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lassen, der sie für ihren Zweck ungeeignet machen. 3. Wird die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, von einer ande- ren Vertragspartei darüber unterrichtet, dass einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, so trifft sie nach Anhörung dieser Vertragspartei ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Massnahmen vorbehaltlich Absatz 5. 4. Die Vertragspartei, die einen der in Absatz 2 genannten Fälle festgestellt hat, kann den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Kontrollgeräte, Einlageblätter oder Kontrollgerätkarten bis auf weiteres untersagen. Dasselbe gilt für Fälle nach Absatz 1, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung der von der Ersteichung befreiten Kontrollgeräte, Einlageblätter oder Kontrollgerätkarten mit der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen des vorliegenden Anhangs nicht herbeigeführt hat. Auf jeden Fall teilen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander inner- halb eines Monats den Entzug einer Bauartgenehmigung oder andere in Überein- stimmung mit den Absätzen 1, 2 und 3 getroffene Massnahmen sowie die dafür massgeblichen Gründe mit. 5. Bestreitet eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle, auf die sie hingewiesen worden ist, gegeben sind, so bemühen sich die betreffenden Vertragsparteien um Beilegung des Streit- falls.
Art. 6
1. Beim Antrag auf eine Bauartgenehmigung für ein Einlageblatt-Muster ist an-
zugeben, für welches Kontrollgerät (welche Kontrollgeräte) dieses Einlageblatt bestimmt ist; für Prüfungen des Einlageblatts ist ausserdem ein geeignetes Kontroll- gerät des (der) entsprechenden Typs (Typen) zur Verfügung zu stellen.
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2. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei geben auf dem Bauart-
genehmigungsbogen des Einlageblatt-Musters an, in welchem Kontrollgerät (wel- chen Kontrollgeräten) dieses Einlageblatt verwendet werden kann.
Art. 7 Die Vertragsparteien dürfen die Zulassung oder die Benutzung der mit dem Kon- trollgerät ausgerüsteten Fahrzeuge nicht aus Gründen ablehnen oder verbieten, die mit der Ausrüstung zusammenhängen, wenn das Gerät das in Artikel 6 bezeichnete Prüfzeichen und die in Artikel 9 genannte Einbauplakette aufweist.
Art. 8 Jede Verfügung auf Grund dieses Anhangs, durch die eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät-, ein Einlageblatt- oder ein Kontrollgerätkarten-Muster verweigert oder entzogen wird, ist eingehend zu begründen. Sie ist dem Betreffenden unter Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen mitzuteilen, die nach dem geltenden Recht der Vertragsparteien vorgesehen sind.
II. Einbau und Prüfung
Art. 9
1. Einbau und Reparaturen des Kontrollgeräts dürfen nur von Installateuren oder
Werkstätten vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der Ver- tragsparteien hierzu zugelassen worden sind, wobei diese Behörden vor der Zulas- sung die beteiligten Hersteller anhören können. Die Gültigkeitsdauer der zugelassenen Werkstätten und der zugelassenen Installa- teure darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei Erneuerung, Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der den zuge- lassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus. Wird eine neue Karte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die glei- che Werkstattinformationsnummer, der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Karten. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um die Möglichkeit einer Fälschung der den zugelassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installa- teuren ausgestellten Karten auszuschliessen.
2. Der zugelassene Installateur oder die zugelassene Werkstatt versehen die von
ihnen angebrachten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen; ausserdem geben sie im Fall von Kontrollgeräten gemäss Anlage 1B die elektronischen Sicher- heitsdaten ein, anhand deren sich insbesondere die Authentifizierungskontrollen
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durchführen lassen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien führen ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen und elektronischen Sicherheitsdaten sowie der den zugelassenen Werkstätten und den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermitteln einander das Ver-
zeichnis der zugelassenen Installateure und Werkstätten sowie der ihnen ausgestell- ten Karten; ausserdem übermitteln sie ihr eine Abschrift der verwendeten Zeichen und die erforderlichen Informationen betreffend die verwendeten elektronischen Sicherheitsdaten. 4. Durch die Einbauplakette nach den Anlagen 1 oder 1B wird bescheinigt, dass der Einbau des Kontrollgeräts den Vorschriften dieses Anhangs entsprechend erfolgt ist.
5. Alle Plombierungen können von Installateuren oder Werkstätten, die gemäss
Absatz 1 von den zuständigen Behörden zugelassen sind, oder unter den in den Anlagen 1 und 1B beschriebenen Umständen entfernt werden.
III. Benutzungsvorschriften
Art. 10 Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemässe Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausge- rüstet ist.
Art. 11
1. Der Unternehmer händigt den Fahrern von Fahrzeugen mit einem Kontrollgerät
gemäss Anlage 1 eine ausreichende Anzahl Einlageblätter aus, wobei dem persön- lichen Charakter dieser Einlageblätter, der Dauer des Dienstes und der Möglichkeit Rechnung zu tragen ist, dass beschädigte oder von einem zuständigen Kontrollbeam- ten beschlagnahmte Einlageblätter ersetzt werden müssen. Der Unternehmer händigt den Fahrern nur solche Einlageblätter aus, die einem amtlich genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen. Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgerüstet, tragen der Unternehmer und der Fahrer dafür Sorge, dass im Fall einer Kontrolle der Ausdruck gemäss Anlage 1B unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes auf Anforderung ordnungsgemäss erfolgen kann.
2. Das Unternehmen bewahrt die Einlageblätter nach der Benutzung mindestens ein
Jahr lang gut geordnet auf und händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aus. Die Einlageblätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlan- gen vorzulegen oder auszuhändigen.
3. Die in der Anlage 1B beschriebene Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen
Antrag von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem er seinen gewöhn- lichen Wohnsitz hat, erteilt.
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Ein Vertragsstaat kann verlangen, dass jeder Fahrer, der diesem Übereinkommen unterliegt und seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaa- tes hat, Inhaber der Fahrerkarte ist: (a) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als «gewöhnlicher Wohnsitz» der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bin- dungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz eine Person, deren berufliche Bin- dungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bin- dungen, sofern sie regelmässig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforder- lich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auf- trags von bestimmter Dauer aufhält. (b) Die Fahrer erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments. (c) Bestehen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Fahrer- karte ausstellt, Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Buchstabe (b) oder sollen bestimmte spezifische Kontrol- len vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen. (d) Die zuständigen Behörden der ausstellenden Vertragspartei vergewissern sich im Rahmen des Möglichen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist.
4. (a) Die zuständige Behörde der Vertragspartei versieht gemäss Anlage 1B die
Fahrerkarte mit den persönlichen Daten des Fahrers. Die Geltungsdauer der Fahrerkarte darf fünf Jahre nicht überschreiten. Ein Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein. Er darf nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defek- te Fahrerkarte benutzen, noch eine Fahrerkarte, deren Gültigkeit abgelaufen ist. Wird eine neue Karte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Ausstellungsnummer, der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit aufgeführt sind. Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechend begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.
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Bei Antrag auf Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer abläuft, stellt die Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus, sofern sie den Antrag bis zu der in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten Frist erhal- ten hat. (b) Fahrerkarten werden nur Antragstellern ausgestellt, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen. (c) Die Fahrerkarte ist persönlich. Während ihrer Gültigkeitsdauer darf sie unter keinen Umständen entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt werden, es sei denn, die zuständige Behörde einer Vertragspartei stellt fest, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Werden die vorgenannten Massnahmen zum Entzug oder zur Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einer anderen als der ausstellenden Vertragspartei getroffen, so sendet diese Vertragspartei die Karte an die Behörden der ausstellenden Vertragspartei zurück und begründet ihr Vorgehen. (d) Die Fahrerkarten werden von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt. Hat der Inhaber einer von einer Vertragspartei ausgestellten gültigen Fahrer- karte seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einer anderen Vertragspartei begrün- det, so kann er einen Antrag auf Umtausch seiner Karte gegen eine gleich- wertige Fahrerkarte stellen; es ist Sache der umtauschenden Vertragspartei, gegebenenfalls zu prüfen, ob die vorgelegte Karte tatsächlich noch gültig ist. Die Vertragsparteien, die einen Umtausch vornehmen, senden die einbe- haltene Karte den Behörden der ausstellenden Vertragspartei zurück und begründen ihr Vorgehen. (e) Wird eine Fahrerkarte von einer Vertragspartei ersetzt oder umgetauscht, so wird dieser Vorgang ebenso wie jede weitere Ersetzung oder Erneuerung in der betreffenden Vertragspartei erfasst. (f) Die Vertragsparteien ergreifen alle für die Vermeidung einer Fälschung von Fahrerkarten erforderlichen Massnahmen.
5. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die für die Überwachung und
Einhaltung dieses Übereinkommens erforderlichen Daten, die von den Kontrollgerä- ten gemäss Anlage 1B dieses Anhangs aufgezeichnet und gespeichert werden, nach ihrer Aufzeichnung mindestens 365 Tage gespeichert bleiben und unter solchen Bedingungen, die die Sicherheit und Richtigkeit der Angaben garantieren, zugäng- lich gemacht werden können. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Weiterveräusserung oder Stilllegung von Kontrollgeräten insbesondere die ordnungsgemässe Anwendung dieses Absatzes nicht beeinträchtigen kann.
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Art. 12
1. Die Fahrer dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Einlageblätter oder
Fahrerkarten verwenden. Die Einlageblätter oder die Fahrerkarten müssen deshalb in angemessener Weise geschützt werden. Wird ein Einlageblatt, welches Aufzeichnungen enthält, oder eine Fahrerkarte beschädigt, so haben die Fahrer das beschädigte Einlageblatt oder die Fahrerkarte dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen. Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen die Fahrer bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in dem sie ihren gewöhn- lichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen einen Antrag auf Ersetzung der Karten stellen. Fahrer, die die Erneuerung ihrer Fahrerkarte wünschen, müssen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, spätes- tens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen entsprechenden Antrag stellen. 2. Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Einlageblätter oder Fahrerkarten. Das Einlageblatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entfernt, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Einlageblatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Einlageblatts eingetragen werden. Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer die auf den Einlageblättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Angaben auf dem Einlage- blatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
3. Der Fahrer:
– achtet darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Einlageblatt mit der gesetz- lichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; – betätigt die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden: * (a) unter dem Zeichen oder : die Lenkzeiten, * (b) unter dem Zeichen oder : alle sonstigen Arbeitszeiten, * (c) unter dem Zeichen oder : die Bereitschaftszeit, also: – Wartezeit, d. h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeits- platz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzu-
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kommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzuneh- men oder andere Arbeiten zu verrichten, – die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit, – die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit, * (d) unter dem Zeichen oder : die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten. * Symbol des digitalen Fahrtschreibers. 4. Jeder Vertragsstaat kann gestatten, dass die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben (b) und (c) genannten Zeiträume in die Einlageblätter, die für die in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge verwendet werden, sämtlich unter dem Zeichen eingetragen werden.
5. Jedes Mitglied des Fahrerteams hat auf dem Einlageblatt folgende Angaben
einzutragen: (a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen; (b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort; (c) die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Einlageblattes; (d) den Stand des Kilometerzählers: – vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, – am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, – im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs); (e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels. 5bis. Der Fahrer gibt in das Kontrollgerät gemäss Anlage 1B das Symbol des Lan- des, in dem er seinen Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes ein, in dem er seinen Arbeitstag beendet. Die Eingaben der vorgenannten Daten werden vom Fahrer vorgenommen; sie kön- nen entweder völlig manuell oder, wenn das Kontrollgerät an ein satellitengestütztes Standortbestimmungssystem angeschlossen ist, automatisch sein.
6. Das Kontrollgerät Anlage 1 muss so beschaffen sein, dass die Kontrollbeamten
nach etwaiger Öffnung des Geräts, ohne das Einlageblatt bleibend zu verformen, zu beschädigen oder zu verschmutzen, die Aufzeichnungen der letzten neuen Stunden vor dem Kontrollzeitpunkt ablesen können. Das Gerät muss ausserdem so beschaffen sein, dass ohne Öffnung des Gehäuses nachgeprüft werden kann, ob die Aufzeichnungen erfolgen.
7. (a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anla-
ge 1 ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:
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– die Einlageblätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Ein- lageblatt für den letzten Tag der vorangehenden Woche, an dem er gefahren ist; – die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und – die Ausdrucke des Kontrollgeräts gemäss Anlage 1B mit den in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben (a), (b), (c) und (d) genannten Zeiten, falls der Fahrer in dem im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist. (b) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anla- ge 1B ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können: – die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist; und – die Einlageblätter für den Zeitraum gemäss Buchstaben (a) erster Gedankenstrich, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1 ausgerüstet ist. (c) Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung dieses Übereinkom- mens überprüfen, indem er die Einlageblätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder andernfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung (beispielsweise der Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 2 und 3) rechtfertigt, analysiert.
8. Die Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf
dem Einlageblatt, des Speicherinhalts des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte sowie der von dem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgedruckten Dokumente ist verbo- ten. Dies gilt in gleicher Weise für Manipulationen am Kontrollgerät, am Einlage- blatt oder an der Fahrerkarte, durch die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können. Im Fahrzeug darf keine Einrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.
Art. 13
1. Bei Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Gerätes muss der
Unternehmer die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, von einem zugelas- senen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen. Kann die Rückkehr zum Sitz des Unternehmens erst nach mehr als einer Woche nach dem Tag des Eintritts der Störung oder der Feststellung des mangelhaften Funktionierens erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen. Die Vertragsparteien vorsehen, dass die zuständigen Behörden die Benutzung des Fahrzeugs verbieten können, wenn eine Betriebsstörung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemäss den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels behoben wird.
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2. Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Kontrollgeräts hat der Fahrer auf dem Einlageblatt (den Einlageblättern) oder auf einem besonderen, ent- weder dem Einlageblatt oder der Fahrerkarte beizufügenden Blatt die vom Kontroll- gerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, zusammen mit Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerausweises oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und seiner Unterschrift. Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte lässt der Fahrer am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen ausdrucken, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, macht auf dem Ausdruck Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerausweises oder Name und Nummer seiner Fah- rerkarte) und versieht ihn mit seiner Unterschrift. 3. Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zurück. Der Diebstahl einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, ordnungsgemäss zu melden. Der Verlust einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des ausstellenden Staa- tes sowie, sofern es sich nicht um denselben Staat handelt, den zuständigen Behör- den des Vertragsstaates, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ordnungsgemäss zu melden. Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchs- tens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen. Handelt es sich bei den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, nicht um die Behörden, die die Fahrerkarte ausgestellt haben, und müssen diese die Fahrerkarte erneuern, ersetzen oder austauschen, teilen sie den Behörden, die die bisherige Karte ausgestellt haben, die genauen Gründe für die Erneuerung, die Ersetzung oder den Austausch mit.
Art. 14
1. Gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe (b) dieses Übereinkommens müssen
Fahrer, die während der vierjährigen Übergangsfrist gemäss Absatz 1 desselben Artikels im internationalen Verkehr ein Fahrzeug lenken, das mit einem digitalen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B des vorliegenden Anhangs ausgerüstet ist, und denen die zuständigen Behörden noch keine Fahrerkarten ausstellen können, auf Verlangen jederzeit die Ausdrucke bzw. Einlageblätter der laufenden Woche und in jedem Fall den Ausdruck bzw. das Einlageblatt des letzten Tages der vorangehenden Woche, an dem sie gefahren sind, vorweisen können.
2. Absatz 1 gelangt für Länder nicht zur Anwendung, die eine Fahrerkartenpflicht
kennen. Die Fahrer müssen jedoch auf Verlangen jederzeit Ausdrucke vorweisen können.
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3. Die Ausdrucke gemäss Absatz 1 müssen alle zur Identifikation des Fahrers
erforderlichen Informationen enthalten (Name und Nummer des Führerausweises), sowie seine Unterschrift aufweisen.
3. Teil: Änderungen der Anlagen
Nach der Anlage 1 ist die folgende Anlage 1B anzufügen:
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Anlage 1B
Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Kontrolle des im Strassentransport verwendeten digitalen Registrierungsmaterials
Art. 1 Präambel
1. Diese Anlage ist eine Anpassung des Anhangs 1B der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr3. Der Inhalt dieses Anhangs wird im AETR wegen seines Umfangs und äusserst technischen Charakters nicht wiedergegeben. Den offiziellen Gesetzestext finden die Vertragsparteien im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Anlage 1B beschränkt sich darum darauf, die bibliographischen Angaben der relevanten Texte der Europäischen Union und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt aufzuführen und mit Querverweisen auf jene Einzelpunkte hinzuweisen, für die der Anhang an den Kontext des AETR angepasst werden muss.
2. Zur einfacheren Lesbarkeit dieses Anhangs und seinen Anpassungen, die im
Zusammenhang mit dem AETR nötig sind, und um einen Gesamtüberblick dieses Anhangs zu erhalten, erarbeitet das Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa eine konsolidierte Version. Dieser wird jedoch keine Gesetzeskraft zukom- men. Sie wird in den offiziellen Sprachen der UN-ECE verfasst und nach Bedarf nachgeführt.
Art. 2 Einleitende Bestimmungen zur Anlage 1B
1. In Übereinstimmung mit dem vorangehenden Artikel 1 Absatz 1 sind die
Vertragsparteien aufgefordert, den Wortlaut von Anhang 1B in den Verord- nungen (EG) Nr. 1360/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (betreffend Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi- schen Union siehe Fussnote), zur siebten und achten Anpassung der Verord- nung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenver- kehr an den technischen Fortschritt.
2. Im Rahmen der Anlage 1B:
2.1 Die Begriffe in der linken Spalte werden durch die Begriffe in der rechten
Spalte ersetzt:
3 Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. Sept. 1998 (ABl. L
274 vom 9. Okt. 1998), sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission
vom 13. Juni 2002 (ABl. L 207 vom 5. August 2002, Berichtigung ABl. L 77 vom 13. März 2004) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10. März 2004).
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Begriffe in Anhang 1 B Begriffe in AETR
Mitgliedstaaten Vertragsparteien MS VP Ersetzt durch Anlage Unteranlage Verordnung Übereinkommen oder AETR Gemeinschaft UN-ECE
2.2 Die Referenzen der Rechtstexte in der linken Spalte werden durch die Refe-
renzen in der rechten Spalte ersetzt:
Rechtstexte der Europäischen Rechtstexte der UN-Wirtschafts- Gemeinschaft kommission für Europa
Verordnung AETR Nr. 3821/85/EWG des Rates Richtlinie ECE-Reglement Nr. 54 Nr. 92/23/EWG des Rates Ersetzt durch Richtlinie Nr. 95/54/EG ECE-Reglement Nr. 10 der Kommission zur Anpassung der Richtlinie Nr. 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt
2.3 Die folgende Referenzliste umfasst Texte oder Bestimmungen, für die kein
ECE-Dokument besteht oder die weitere wichtige Informationen liefern. Diese Referenzen dienen ausschliesslich der Dokumentation.
2.3.1 Der Höchstwert für die Einstellung von Geschwindigkeitsbegrenzungs-
einrichtung gemäss I (Begriffsbestimmungen) bb) Anhang 1B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. L 57 vom 2.3.1992).
2.3.2 Die Messung der Wegstrecken gemäss I (Begriffsbestimmungen) u) in
Anhang I B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 97/27/EG des Rates vom 22. Juli 1997 in der letzten Fassung (ABl. L 233 vom 25.8.1997).
2.3.3 Die Fahrzeugkennung gemäss I (Begriffsbestimmungen) nn) in Anhang 1B/
Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 (ABl. L 24 vom 30.1.1976).
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2.3.4 Die Sicherheitsbestimmungen entsprechen den Bestimmungen der Empfeh-
lung Nr. 95/144/EG des Rates vom 7. April 1995 über gemeinsame Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik (ITSEC) (ABl. L 93 vom 26.4.1995).
2.3.5 Der Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten und der freie Verkehr dieser Daten entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 95/46/EG des Rates vom 24. Oktober 1995 in der letzten Fassung (ABl. L 281 vom 23.11.1995).
2.4 Andere Änderungen und Löschungen:
2.4.1 Der Text der Ziffer 172 wird gelöscht und ersetzt durch: «Vorbehalten».
2.4.2 Ziffer 174 wird wie folgt geändert:
«das Unterscheidungszeichen der ausstellenden Vertragspartei. Die Unter- scheidungszeichen von Nicht-EU-Staaten entsprechen den im Wiener Über- einkommen von 1968 über den Strassenverkehr4 und im Genfer Abkommen von 1949 über den Strassenverkehr definierten Unterscheidungszeichen.»
2.4.3 Ziffer 178: EU-Flagge mit Kürzel «MS» («Mitgliedstaat») wird ersetzt
durch: «VP» («Vertragspartei»). Die Verwendung der Flagge von Vertrags- parteien, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, ist freiwillig.
2.4.4 Ziffer 181 wird wie folgt geändert:
«Die Vertragsparteien können nach Absprache mit dem UNO-ECE- Sekretariat, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Anlage, Farben oder Zeichen als Sicherheitsmerkmale hinzufügen.»
2.4.5 Ziffer 278 wird wie folgt geändert:
«Interoperabilitätsprüfungen werden von einer einzigen Prüfstelle durchge- führt.»
2.4.6 Ziffern 291–295 werden gelöscht und ersetzt durch: «Vorbehalten».
2.4.7 Anlage 9/Unteranlage 9 AETR («Bauartgenehmigung – Mindestanforderun-
gen an die durchzuführenden Prüfungen»), 1, 1-1, erster Satz wird wie folgt geändert: «Die Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten (oder deren Komponenten) oder einer Fahrtschreiberkarte beruht auf:»
Die Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:
4 SR 0.741.10
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Anlage 2 Der Titel der Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:
Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbögen
In der Länderliste in Kapitel I Ziffer 1 sind folgende Länder neu einzufügen oder zu ändern: Ungarn – 7 Schweiz – 14 Finnland – 17 Liechtenstein – 33 Bulgarien – 34 Kasachstan – 35 Litauen – 36 Türkei – 37 Turkmenistan – 38 Aserbaidschan – 39 Ex-jugoslawi- – 40 sche Republik von Mazedonien Andorra – 41 Usbekistan – 44 Zypern – 49 Malta – 50 «Jugoslawien – 10» ist zu ersetzen durch «Serbien und – 10» Montenegro
Der Titel von Kapitel II ist wie folgt zu ändern: II. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte in Übereinstimmung mit Anlage 1
Das folgende neue Kapitel III ist anzufügen: III. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte in Übereinstimmung mit Anlage 1B Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten oder allenfalls entzogenen Bauartgenehmigungen verwendet jede Ver- tragspartei Kopien dieses Dokuments.
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Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B erfüllen
Name der zuständigen Behörde..................................................................................... Mitteilung betreffend (1): Bauartgenehmigung für Entzug der Bauartgenehmigung für ein Muster eines Kontrollgerätes eine Komponente eines Kontrollgerätes(2) eine Fahrerkarte eine Werkstattkarte eine Unternehmenskarte eine Kontrollkarte
Nr. der Bauartgenehmigung 1. Hersteller- oder Handelsmarke .............................................................................. 2. Modellbezeichnung................................................................................................ 3. Name des Herstellers ............................................................................................. 4. Adresse des Herstellers.......................................................................................... 5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am .................................................................. 6. Prüfstelle(n) ........................................................................................................... 7. Datum und Nummer der Prüfprotokolle................................................................ 8. Datum der Bauartgenehmigung............................................................................. 9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung.........................................................
10. Muster der Komponente(n) des Kontrollgeräts, die mit diesem verwendet wird
(werden)................................................................................................................. 11. Ort .......................................................................................................................... 12. Datum .................................................................................................................... 13. Anlagen (Beschreibungen usw.)............................................................................
14. Bemerkungen (inkl. Position der Plomben, wenn erforderlich)
............................................................ (Unterschrift) (1) Zutreffendes ankreuzen. (2) Komponente angeben, auf die sich die Mitteilung bezieht.
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