AS 2007 3617
Europäisches Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde
Europäisches Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde
SR 0.741.101; AS 1993 478
Änderungen des Anhangs des Zusatzübereinkommens In Kraft getreten am 28. März 2006
Übersetzung1
72. Zu Artikel 8 des Übereinkommens (Führer)
Zusätzlicher Absatz, der am Ende von Absatz 5 einzufügen ist Der letzte Satz wird wie folgt geändert: … Der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Alkoholgehalt darf auf keinen Fall 0,50 g je Liter reinen Alkohol im Blut oder 0,25 mg je Liter in der Atem- luft überschreiten.
12. Zu Artikel 13 des Übereinkommens (Geschwindigkeit und Abstand zwischen
Fahrzeugen) Absatz 4 Dieser Absatz erhält die Nummer 6.
18. Zu Artikel 23 des Übereinkommens (Halten und Parken)
Absatz 3 Der Wortlaut in Buchstabe a Ziffer i wird wie folgt geändert: i) in einer Entfernung von weniger als 5 m vor Fussgängerüberwegen und Radfahrüberwegen, auf Fussgängerüberwegen, auf Radfahrüberwegen und auf Bahnübergängen.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 3617).
2 Bei dieser und den nachfolgenden Ziff. handelt es sich um die Nummern der geänderten Abs. des Anhangs zum Europäischen Übereink.
2005-3411 3617
Strassenverkehr. Europäisches Zusatzübereink. AS 2007
20. Zu Artikel 27 des Übereinkommens (Besondere Vorschriften für Radfahrer,
Führer von Motorfahrrädern und von Krafträdern) Absatz 4 Der Wortlaut wird wie folgt geändert: Dieser Absatz lautet: Den Führern von Motorfahrrädern kann erlaubt werden, den Radstreifen oder den Radweg zu benutzen, und nötigenfalls verboten werden, den übrigen Teil der Fahr- bahn zu benutzen. In innerstaatlichen Rechtsvorschriften wird geregelt, unter wel- chen Umständen andere Verkehrsteilnehmer den Radstreifen oder den Radweg benutzen oder queren dürfen, wobei zu keiner Zeit die Sicherheit der Radfahrer beeinträchtigt werden darf.