AS 2007 5437
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
vom 16. Dezember 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20022, beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennach- zug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Zudem regelt es die Förde- rung von deren Integration.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen
Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrecht- liche Verträge zur Anwendung kommen.
2 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG),
ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni
19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-
schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestim- mungen vorsieht. 3 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelassozia-
SR 142.20
2002-0232 5437
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
tion vom 21. Juni 20014 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2. Kapitel: Grundsätze der Zulassung und der Integration
Art. 3 Zulassung
1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im
Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhal- tige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
2 Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
3 Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen,
der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getra- gen.
Art. 4 Integration
1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen
Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegen- seitiger Achtung und Toleranz. 2 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
3 Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und
Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. 4 Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaft- lichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.
4 SR 0.632.31; im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens ist.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
3. Kapitel: Ein- und Ausreise
Art. 5 Einreisevoraussetzungen
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a. müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist; b. müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; c. dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.
2 Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vor-
übergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
wollen und nicht visumpflichtig sind, benötigen für die Einreise die Zusicherung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung.
4 Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.
Er legt fest, in welchen Fällen kein Visum oder keine Zusicherung benötigt wird.
Art. 6 Ausstellung des Visums
1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kan-
tone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
2 Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10)
erlässt das Bundesamt für Migration (Bundesamt) auf Verlangen eine gebühren- pflichtige Verfügung. 3 Zur Deckung von allfälligen Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befris- tete Garantieerklärung, der Abschluss einer Versicherung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.
Art. 7 Grenzübergangsstellen
1 Die Ein- und Ausreise muss über bestimmte, vom Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement für den Grenzverkehr als offen bezeichnete Grenzübergänge erfolgen. 2 Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest und regelt in Absprache mit den Grenzkan- tonen den kleinen Grenzverkehr.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 8 Grenzkontrolle
1 Ein- und ausreisende Personen können an der Grenze kontrolliert werden.
2 Wird die Einreise verweigert, so erlässt das Bundesamt auf Verlangen eine gebüh- renpflichtige Verfügung. Das Begehren ist unmittelbar nach der Verweigerung der Einreise zu stellen. Die Ausländerin oder der Ausländer wird auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht.
Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrolle
1 Die Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Personenkontrolle aus.
2 Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Personenkon-
trolle durch den Bund im Grenzraum.
4. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflicht
Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätig-
keit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufent- haltsdauer, so gilt diese. 2 Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vor- gesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen. 2 Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständi- ge oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.
3 Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin
oder vom Arbeitgeber zu beantragen.
Art. 12 Anmeldepflicht 1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.
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2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständi-
gen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.
3 Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.
Art. 13 Bewilligungs- und Anmeldeverfahren
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Anmeldung ein gültiges Ausweis-
papier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere.
2 Die zuständige Behörde kann einen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder
Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente verlangen.
3 Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn alle von der zuständigen Behörde
bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen.
Art. 14 Abweichungen von der Bewilligungs- und der Anmeldepflicht Der Bundesrat kann günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht erlassen, insbesondere um vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern.
Art. 15 Abmeldung Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen.
Art. 16 Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden.
Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid
1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt recht-
mässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten. 2 Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zustän- dige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
5. Kapitel: Zulassungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn: a. dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht; b. das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 20–25 erfüllt sind.
Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit zugelassen werden, wenn: a. dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht; b. die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden; und c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23–25 erfüllt sind.
Art. 20 Begrenzungsmassnahmen
1 Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthalts-
bewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
2 Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.
3 Das Bundesamt kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für
erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kanto- nalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.
Art. 21 Vorrang
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur
zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländi- schen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
2 Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten:
a. Schweizerinnen und Schweizer; b. Personen mit einer Niederlassungsbewilligung; c. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 22 Lohn- und Arbeitsbedingungen Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Art. 23 Persönliche Voraussetzungen
1 Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätig-
keit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. 2 Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
a. Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; b. anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; c. Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; d. Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unter- nehmen; e. Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.
Art. 24 Wohnung Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.
Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als
Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn: a. sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenz- zone haben; und b. sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.
2 Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen
1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden,
grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.
2 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss.
2. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 27 Aus- und Weiterbildung
1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- und Weiterbildung zugelas-
sen werden, wenn: a. die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann; b. eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht; c. die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und d. die Wiederausreise gesichert erscheint.
2 Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.
Art. 28 Rentnerinnen und Rentner Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, können zugelassen werden, wenn sie: a. ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben; b. besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen; und c. über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
Art. 29 Medizinische Behandlung Ausländerinnen und Ausländer können zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein.
3. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
Art. 30
1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:
a. die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
b. schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Inte- ressen Rechnung zu tragen; c. den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; d. Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind; e. den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel zu regeln; f. Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen; g. den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Weiterbildung zu erleichtern; h. den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unent- behrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unter- nehmen zu vereinfachen; i. Personen mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern, sofern sie von hohem wissenschaftli- chem Interesse ist; j. Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; k. die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern; l. die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
4. Abschnitt: Staatenlose
Art. 31
1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält. 2 Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kom- men die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung. 3 Staatenlose Personen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.
5 SR 142.31
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
6. Kapitel: Regelung des Aufenthalts
Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung 1 Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt.
2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren
Bedingungen verbunden werden.
3 Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus
wichtigen Gründen möglich.
4 Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem angemessenen Unterbruch
des Aufenthalts in der Schweiz erneut erteilt werden.
Art. 33 Aufenthaltsbewilligung
1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als
einem Jahr erteilt.
2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren
Bedingungen verbunden werden.
3 Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Artikel 62 vorliegen.
Art. 34 Niederlassungsbewilligung
1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
2 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt wer-
den, wenn: a. sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilli- gung waren; und b. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.
3 Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt wer-
den, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. 4 Sie kann bei erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden.
5 Vorübergehende Aufenthalte, namentlich zur Aus- und Weiterbildung (Art. 27),
werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet.
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Art. 35 Grenzgängerbewilligung 1 Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt (Art. 25).
2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal wöchent-
lich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren; die Grenzgängerbewilligung kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3 Sie ist befristet und kann verlängert werden.
4 Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein
Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn keine Widerrufs- gründe nach Artikel 62 vorliegen.
Art. 36 Wohnort Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einer Aufenthalts- oder einer Nie- derlassungsbewilligung können ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen.
Art. 37 Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton
1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthalts-
bewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen.
2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswech-
sel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vor- liegen.
3 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantons-
wechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen. 4 Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilli- gung erforderlich.
Art. 38 Erwerbstätigkeit 1 Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselb- ständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt sind. 2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbstän- digen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln. 3 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.
4 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 39 Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger
1 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung können ihre Tätigkeit vorübergehend
ausserhalb der Grenzzone ausüben. Wollen sie den Schwerpunkt der Erwerbstätig- keit in die Grenzzone eines anderen Kantons verlegen, so müssen sie im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Nach einer ununterbrochenen Erwerbs- tätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Kantonswechsel.
2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Stellenwechsel bewilligt
werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 21 und 22 erfüllt sind. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Stellenwechsel. 3 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.
Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid
1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32–35 und 37–39 werden von den Kantonen
erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begren- zungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvorausset- zungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
2 Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die
Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zustän- digen kantonalen Behörde erforderlich.
3 Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufent-
haltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das Bundes- amt den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
Art. 41 Ausweise
1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen
entsprechenden Ausweis.
2 Vorläufig Aufgenommene (Art. 83) erhalten einen Ausweis, der ihre Rechtsstel-
lung festhält.
3 Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für
fünf Jahre ausgestellt.
4 Das Bundesamt legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
7. Kapitel: Familiennachzug
Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen
und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2 Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten: a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; b. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. 4 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewil- ligung.
Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung
1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. 3 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewil- ligung.
Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Art. 45 Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (Art. 42–44) können eine selb- ständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
Art. 47 Frist für den Familiennachzug
1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend
gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2 Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3 Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a. Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einrei- se oder der Entstehung des Familienverhältnisses; b. Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennach- zug angehört, sofern dies erforderlich ist.
Art. 48 Pflegekinder zur Adoption
1 Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthalts-
bewilligung, wenn: a. ihre Adoption in der Schweiz vorgesehen ist; b. die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind; und c. ihre Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist.
2 Kommt die Adoption nicht zustande, so besteht ein Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42–44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
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Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft
1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgrei- che Integration besteht; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich
vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. 3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug
1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschrif- ten dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulas- sung und den Aufenthalt zu umgehen; b. Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2 Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschrif- ten dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulas- sung und den Aufenthalt zu umgehen; b. Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.
Art. 52 Eingetragene Partnerschaft Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
8. Kapitel: Integration
Art. 53 Förderung der Integration
1 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
die Anliegen der Integration.
2 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die
Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
3 Siefördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die
Gesundheitsvorsorge sowie Bestrebungen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und das Zusam- menleben erleichtern.
4 Sie tragen den besonderen Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und
Jugendlichen Rechnung.
5 Bei der Integration arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und Gemein-
den, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und Ausländerorganisa- tionen zusammen.
Art. 54 Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden
1 Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der
Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 43–45). Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsverein- barung festgehalten werden.
2 Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 34 Abs. 4) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbe- sondere bei Weg- und Ausweisungen sowie Einreiseverboten, berücksichtigt (Art. 96).
Art. 55 Finanzielle Beiträge
1 Der Bund kann für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer finanzielle
Beiträge gewähren. Er unterstützt insbesondere Projekte, welche dem Erlernen einer Landessprache dienen. Beiträge werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen.
2 Der jährliche Höchstbetrag wird im Budget festgelegt.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens.
Art. 56 Information
1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der
Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.
2 Ausländerinnen und Ausländer werden auf bestehende Angebote zur Integrations-
förderung hingewiesen.
3 Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Migra-
tionspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 57 Koordination der Integration
1 Das Bundesamt koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integration der
Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere in den Bereichen der Arbeitslosenver- sicherung, der Berufsbildung und des Gesundheitswesens.
2 Es stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen sicher.
3 Die Kantone bezeichnen für das Bundesamt eine Ansprechstelle für Integrations-
fragen.
Art. 58 Ausländerkommission
1 Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerin-
nen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein. 2 Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politi- schen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus dem Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz ergeben.
3 Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden, den kantonalen und kommunalen Ausländerdiensten und Ausländer- kommissionen sowie mit den Ausländerorganisationen und den im Bereich der Integration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.
4 Die Kommission ist berechtigt, die Gewährung von finanziellen Beiträgen
(Art. 55) zu beantragen und zu eingegangenen Gesuchen um solche Beiträge Stel- lung zu nehmen.
5 Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.
9. Kapitel: Reisepapiere
Art. 59
1 Das Bundesamt kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisepapiere
ausstellen.
2 Anspruch auf Reisepapiere haben Ausländerinnen und Ausländer, die:
a. gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 19516 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen; b. gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 19547 über die Rechtsstel- lung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind; c. schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben.
6 SR 0.142.30 7 SR 0.142.40
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
3 Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
4 Die Ausfertigung der Reisepapiere kann ganz oder teilweise Dritten übertragen
werden.
10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
1. Abschnitt: Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe
Art. 60
1 Der Bund kann die selbständige und pflichtgemässe Ausreise von Ausländerinnen
und Ausländern unterstützen, indem er Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe leistet.
2 Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen:
a. Personen, die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg, oder einer Situation allgemeiner Gewalt den Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen haben oder während der Dauer der Gefährdung nicht in diesen zurückkehren konnten, sofern ihr Aufenthalt nach diesem Gesetz geregelt war und sie zur Ausreise verpflichtet wurden; b. Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e.
3 Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe umfasst:
a. den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehr- fähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG8; b. die Teilnahme an Projekten im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, welche die Rückkehr und die Reintegration nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG erleichtern; c. eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliede- rung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c AsylG.
4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und
Abrechnung der Beiträge.
8 SR 142.31
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
2. Abschnitt: Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen
Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen
1 Eine Bewilligung erlischt:
a. mit der Abmeldung ins Ausland; b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; c. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; d. mit der Ausweisung nach Artikel 68.
2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden,
so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Nieder- lassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungs- bewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder Artikel 61 des Strafgesetzbuches9 angeordnet wurde; c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewie- sen ist.
Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung
1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 62 Buchstabe a oder b erfüllt sind; b. die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos- sen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
9 SR 311.0
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
2 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit
mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Buchstabe b wider- rufen werden.
3. Abschnitt: Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
Art. 64 Formlose Wegweisung
1 Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden formlos aus
der Schweiz weggewiesen, wenn sie: a. eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen; b. während eines Aufenthalts in der Schweiz, für den keine Bewilligung erfor- derlich ist, die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht mehr erfüllen. 2 Auf unverzügliches Begehren erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Eine Beschwerde ist innerhalb von drei Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzurei- chen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
3 Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Wegweisung sofort vollstreckbar.
Art. 65 Wegweisung am Flughafen
1 Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, so hat die
Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Die Weg- weisung erfolgt formlos.
2 Auf unverzügliches Begehren erlässt das Bundesamt innerhalb von 48 Stunden
eine Verfügung. Eine Beschwerde ist innerhalb von 48 Stunden nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von
72 Stunden.
3 Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens
15 Tage der Aufenthalt im Transitraum gestattet, sofern nicht die Ausschaffung
(Art. 69) oder die Ausschaffungshaft (Art. 76 und 77) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83) und die Einrei- chung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG10).
10 SR 142.31
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Art. 66 Ordentliche Wegweisung
1 Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden aus der
Schweiz weggewiesen, wenn ihre Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird.
2 Mit der ordentlichen Wegweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3 Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Wegweisung sofort vollstreckbar.
Art. 67 Einreiseverbot
1 Das Bundesamt kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern
verfügen, welche: a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen haben oder diese gefährden; b. Sozialhilfekosten verursacht haben; c. ausgeschafft worden sind; d. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genommen werden mussten.
2 Das Bundesamt für Polizei kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren
Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreisever- bot verfügen.
3 Das Einreiseverbot wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet
verfügt.
4 Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn
wichtige Gründe es rechtfertigen.
Art. 68 Ausweisung
1 Das Bundesamt für Polizei kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren
Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen.
2 Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3 Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot
verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend auf- heben, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4 Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
4. Abschnitt: Ausschaffung
Art. 69 Anordnung der Ausschaffung
1 Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus,
wenn: a. diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen las- sen; b. deren Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann; c. diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 befinden und ein rechtskräf- tiger Aus- oder Wegweisungsentscheid vorliegt.
2 Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere
Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen.
Art. 70 Durchsuchung
1 Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Aus- oder Wegweisungs-
verfahrens die betroffene Person sowie Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren durchsuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden. 2 Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält.
Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: a. bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt; b. die Reise organisiert; c. die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem Eid- genössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sicherstellt.
Art. 72 Beteiligung des Bundes an den Kosten für Nothilfe und Ausschaffung 1 Der Bund erstattet den Kantonen die Ausreisekosten für Personen nach Artikel 44a AsylG11. Artikel 92 AsylG gilt sinngemäss.
2 Der Bund richtet den Kantonen für Personen nach Absatz 1 eine pauschale Ent-
schädigung aus für:
11 SR 142.31
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
a. die Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung; b. den Vollzug der Wegweisung; die Auszahlung dieser Entschädigung kann zeitlich befristet werden.
3 Der Bundesrat passt die Höhe der pauschalen Entschädigung nach Absatz 2 Buch-
stabe a auf Grund der Ergebnisse einer zeitlich befristeten Kostenüberprüfung und nach Konsultation der Kantone an.
5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 73 Kurzfristige Festhaltung
1 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurz-
aufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten: a. zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalts- status; b. zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist.
2 Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung
sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.
3 Wird eine Person festgehalten, so muss sie:
a. über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden; b. die Möglichkeit haben, mit den sie bewachenden Personen Kontakt aufzu- nehmen, wenn sie Hilfe benötigt. 4 Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.
5 Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der
Festhaltung nachträglich zu überprüfen.
6 Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaf-
fungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet.
Art. 74 Ein- und Ausgrenzung
1 Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr
zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betre- ten, wenn: a. sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
b. ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.
2 Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.
3 Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen
Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 75 Vorbereitungshaft
1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zu-
ständige kantonale Behörde einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie: a. sich im Asyl- oder Wegweisungsverfahren weigert, ihre Identität offen zu legen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet; b. ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt; c. trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort wegge- wiesen werden kann; d. nach einem rechtskräftigen Widerruf (Art. 62 und 63) oder einer Nichtver- längerung der Bewilligung wegen Verletzung oder Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit weggewiesen wurde und ein Asylgesuch einreicht; e. nach einer Ausweisung (Art. 68) ein Asylgesuch einreicht; f. sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Auswei- sung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Weg- weisungsverfügung eingereicht wird; g. Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist; h. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.
2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufenthaltsberechtigung der inhaf-
tierten Person ohne Verzug.
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Art. 76 Ausschaffungshaft 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet; b. in Haft nehmen, wenn:
1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b, c, g oder h vorliegen,
2. das Bundesamt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 32
Absatz 2 Buchstabe a–c oder 33 AsylG12 getroffen hat,
3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Arti- kel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG nicht nachkommt,
4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördli-
chen Anordnungen widersetzt,
5. der Wegweisungsentscheid auf Grund der Artikel 32–35 AsylG in einer
Empfangsstelle eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung abseh- bar ist.
2 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 20 Tage dauern.
3 Die Haft nach Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffern 1–4 darf höchstens drei Mona- te dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann sie mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens 15 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens neun Monate verlängert werden. An die Höchstdauer sind die Hafttage nach Absatz 2 anzurechnen.
4 Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind
umgehend zu treffen.
Art. 77 Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisepapiere
1 Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Voll-
zugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn: a. ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt; b. diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat; und c. sie die Reisepapiere für diese Person beschaffen musste.
2 Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern.
3 Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind
umgehend zu treffen.
12 SR 142.31
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 78 Durchsetzungshaft 1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr ange- setzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Mass- nahme nicht zum Ziel führt.
2 Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszu- reisen. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren höchstens neun Monate. Vorbehalten bleibt Artikel 79.
3 Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeord-
net, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich die betroffene Person gestützt auf die Artikel 75–77 bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
4 Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine
richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 80 Absätze 2 und 4.
5 Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 81.
6 Die Haft wird beendet, wenn:
a. eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nach- gekommen ist; b. die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird; c. die Ausschaffungshaft angeordnet wird; d. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird.
Art. 79 Maximale Haftdauer Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75–77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren darf sie zwölf Monate nicht überschreiten.
Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung
1 Die Haft wird von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Bundesamt angeordnet.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhand-
lung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt. Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung nach den Artikeln 105 Absatz 1, 108a, 109 und 111 AsylG13.
3 Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn
die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nach- zuholen. 4 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist ausgeschlossen. 5 Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlas- sungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.
6 Die Haft wird beendet, wenn:
a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; c. die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
Art. 81 Haftbedingungen 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von den Verhafteten bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die Verhafteten können mit ihren Rechtsvertretern mündlich und schriftlich verkehren. 2 Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu vermeiden. Den Inhaf- tierten ist soweit möglich geeignete Beschäftigung anzubieten.
Art. 82 Finanzierung durch den Bund Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft. Die Pauschale wird ausgerichtet für:
13 SR 142.31
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a. Asylsuchende; b. Flüchtlinge sowie andere Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme steht; c. Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung des Bundesamts angeordnet wurde; d. Flüchtlinge, die nach Artikel 65 AsylG14 ausgewiesen werden.
11. Kapitel: Vorläufige Aufnahme
Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme 1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme. 2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie
in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not- lage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5 Führt der Vollzug der Wegweisung bei Asylsuchenden zu einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage nach Artikel 44 Absatz 3 AsylG15, so kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme verfügen.
6 Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die
weg- oder ausgewiesene Person: a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Arti- kel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches16 angeordnet wurde; b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder c. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eige- nes Verhalten verursacht hat.
8 Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG vor-
liegen, werden vorläufig aufgenommen.
14 SR 142.31 15 SR 142.31 16 SR 311.0
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme
1 Das Bundesamt überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige
Aufnahme noch gegeben sind.
2 Das Bundesamt hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
3 Auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei kann das
Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind. 4 Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.
5 Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenomme-
nen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom
Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2 Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG17
sinngemäss anwendbar.
3 Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist von den vorläufig aufgenommenen
Personen beim Bundesamt einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Absatz 4 über den Kantonswechsel nach Anhörung der betroffenen Kantone endgül- tig.
4 Der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefoch-
ten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
5 Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des
bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen.
6 Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig
von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen.
7 Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Per-
sonen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlos- sen werden, wenn:
17 SR 142.31
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und c. die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung
1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und
der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Bestimmungen der Arti- kel 80–84 AsylG18 für Asylsuchende sind anwendbar. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.
2 Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene
Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 199419 über die Krankenversicherung anwendbar.
Art. 87 Bundesbeiträge
1 Der Bund zahlt den Kantonen für:
a. jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 AsylG20 sowie einen Beitrag zur Förderung der so- zialen Integration und der wirtschaftlichen Selbständigkeit der betroffenen Personen; diese Integrationspauschale kann von der Erreichung sozialpoliti- scher Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden; der Bundesrat legt ihre Höhe fest; b. jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling eine Pauschale nach den Arti- keln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.
2 Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten
sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG.
3 Die Pauschalen nach Absatz 1 werden während längstens sieben Jahren nach der
Einreise ausgerichtet.
Art. 88 Sicherheitsleistung Vorläufig aufgenommene Personen sind verpflichtet, für die Rückerstattung der Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechtsmittelver- fahrens Sicherheit zu leisten. Die Artikel 85–87 und das 10. Kapitel des AsylG21 gelten sinngemäss.
18 SR 142.31 19 SR 832.10 20 SR 142.31 21 SR 142.31
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12. Kapitel: Pflichten
1. Abschnitt:
Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer, der Arbeitgeber und der Dienstleistungsempfänger
Art. 89 Besitz eines gültigen Ausweispapiers Die Ausländerinnen und Ausländer müssen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen, nach Artikel 13 Absatz 1 anerkannten Ausweis- papiers sein.
Art. 90 Mitwirkungspflicht Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz betei- ligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: a. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Auf- enthalts wesentlichen Tatsachen machen; b. die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; c. Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
Art. 91 Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und Dienstleistungsempfängern 1 Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Auslän- ders durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht.
2 Wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Anspruch nimmt, hat sich durch
Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Person, welche die Dienstleistung erbringt, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist.
2. Abschnitt: Pflichten der Beförderungsunternehmen
Art. 92 Sorgfaltspflicht und Unterstützung durch die Behörden 1 Die Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, alle Vorkehren zu treffen, die für sie zumutbar sind, damit nur Personen befördert werden, die über die für die Durch- reise, Einreise oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente verfügen. Der Bundes- rat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen in einer Verordnung.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
2 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten mit den Luftver-
kehrsunternehmen zusammen. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit können in der Betriebsbewilligung oder in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und dem Luftverkehrsunternehmen festgelegt werden.
Art. 93 Betreuungspflicht und Deckung der Kosten
1 Das Luftverkehrsunternehmen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde des
Bundes oder der Kantone verpflichtet, die von ihm beförderten Personen bei einer Einreiseverweigerung unverzüglich zu betreuen. 2 Weist das Luftverkehrsunternehmen nach, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachge- kommen ist, so beschränkt sich seine Betreuungspflicht darauf: a. die betroffene Person unverzüglich von der Schweiz in den Herkunftsstaat oder, wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in einen anderen Staat, in den die Einreise rechtmässig erfolgen kann, zu befördern; b. die ungedeckten Kosten für die notwendige Begleitung sowie die üblichen Lebenshaltungs- und Betreuungskosten bis zur Ausreise oder bis zur Ein- reise in die Schweiz zu übernehmen.
3 Kann das Luftverkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfalts-
pflicht nachgekommen ist, so muss es sämtliche ungedeckten Lebenshaltungs- und Betreuungskosten bis zu einem Aufenthalt von sechs Monaten, einschliesslich der Kosten für die ausländerrechtliche Haft, sowie die Begleitungs- und Ausschaffungs- kosten übernehmen, die den Behörden des Bundes oder der Kantone entstehen. Für die Deckung dieser Kosten kann Sicherheit verlangt werden. Der Bundesrat kann eine Pauschale auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen festlegen.
4 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Einreise im Rahmen eines Asylver-
fahrens erfolgt und die Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen vom 28. Juli 195122 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuerkannt wird. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.
Art. 94 Busse bei Sorgfaltspflichtsverletzung
1 Das Bundesamt bestraft ein Luftverkehrsunternehmen, das in Verletzung seiner
Sorgfaltspflicht Personen ohne die für die Durchreise, Einreise oder Ausreise erfor- derlichen Reisedokumente befördert, mit einer Busse bis zu 5000 Franken für jede beförderte Person.
2 Es verfügt keine Busse, wenn:
a. die Einreise oder Weiterreise bewilligt wurde; b. das Aufdecken einer Fälschung oder Verfälschung dem Beförderungsunter- nehmen nicht zumutbar war; c. das Luftverkehrsunternehmen zur Beförderung einer Person genötigt wurde;
22 SR 0.142.30
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
d. die beförderte Person ein Asylgesuch eingereicht hat und ihr die Flücht- lingseigenschaft nach dem Abkommen vom 28. Juli 195123 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge zuerkannt wird; der Bundesrat kann weitere Aus- nahmen vorsehen.
3 Es kann in leichten Fällen von einer Busse absehen, insbesondere wenn keine
ungedeckten Betreuungs-, Lebenshaltungs- oder Ausschaffungskosten entstanden sind.
4 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 2, so
kann dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt werden.
5 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
22. März 197424 über das Verwaltungsstrafrecht.
Art. 95 Weitere Beförderungsunternehmen Der Bundesrat kann weitere kommerzielle Beförderungsunternehmen, namentlich internationale Bus- und Taxiunternehmen, den Bestimmungen der Artikel 92–94 unterstellen.
13. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden
Art. 96 Ermessensausübung
1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffent-
lichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
2 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die
betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
Art. 97 Amtshilfe und Datenbekanntgabe25 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegen- seitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.
2 Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet,
die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben.
23 SR 0.142.30 24 SR 313.0 25 Für Daten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit gelten die Art. 11 und 12 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (SR 822.41).
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet
werden müssen bei: a. der Eröffnung von Strafuntersuchungen; b. zivil- und strafrechtlichen Urteilen; c. Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verwei- gerung der Eheschliessung; d. dem Bezug von Sozialhilfe.
Art. 98 Aufgabenverteilung
1 Das Bundesamt ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen
Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind. 2 Der Bundesrat regelt die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt:
a. der Angehörigen diplomatischer und ständiger Missionen sowie konsulari- scher Posten; b. der Beamten internationaler Organisationen, mit welchen die Schweiz ein Sitzabkommen abgeschlossen hat; c. der Begleitpersonen von Personen nach den Buchstaben a und b, namentlich der Familienangehörigen und der privaten Hausangestellten; d. aller anderen Personen, die in offizieller Eigenschaft an eine diplomatische oder ständige Mission, an einen konsularischen Posten oder an eine inter- nationale Organisation, mit welcher die Schweiz ein Sitzabkommen abge- schlossen hat, berufen werden.
3 Die Kantone bezeichnen die Behörden, welche für die ihnen übertragenen Auf-
gaben zuständig sind.
Art. 99 Zustimmungsverfahren Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Nie- derlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken.
Art. 100 Internationale Vereinbarungen 1 Der Bundesrat fördert bilaterale und multilaterale Migrationspartnerschaften mit anderen Staaten. Er kann Abkommen abschliessen, um die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu stärken sowie die illegale Migration und deren negative Fol- gen zu mindern. 2 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen abschliessen über:
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a. die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrolle; b. die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufent- halt in der Schweiz; c. die polizeilich begleitete Durchbeförderung von Personen im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen einschliesslich der Rechtsstel- lung von Begleitpersonen der Vertragsparteien; d. die Frist bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung; e. die berufliche Aus- und Weiterbildung; f. die Anwerbung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; g. grenzüberschreitende Dienstleistungen; h. die Rechtsstellung von Personen nach Artikel 98 Absatz 2.
3 Bei Rückübernahme- und Transitvereinbarungen kann er im Rahmen seiner
Zuständigkeiten Leistungen und Vorteile gewähren oder vorenthalten. Er berück- sichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zum betroffenen Staat.
4 Die zuständigen Departemente können mit ausländischen Behörden oder inter-
nationalen Organisationen Abkommen über die technische Durchführung von Ver- einbarungen nach Absatz 226 treffen.
14. Kapitel: Datenschutz
Art. 101 Datenbearbeitung Das Bundesamt, die zuständigen Ausländerbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes können Personendaten, einschliesslich besonders schützens- werter Daten und Persönlichkeitsprofile, von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Art. 102 Datenerhebung zur Identifikation 1 Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Auslän- ders können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren die Erhebung biometrischer Daten anord- nen. 2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und er regelt den Zugriff.
26 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
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Art. 103 Überwachung der Ankunft am Flughafen
1 DieAnkunft von Flugpassagieren kann mit technischen Erkennungsverfahren
überwacht werden. Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden (Art. 8 und 9) verwenden die dabei erhobenen Daten: a. um bei Ausländerinnen und Ausländern, welche die Einreisevoraussetzun- gen nicht erfüllen, das benutzte Luftverkehrsunternehmen und den Abflug- sort festzustellen; b. um bei allen einreisenden Personen einen Vergleich mit den in Fahndungs- systemen aufbewahrten Daten durchzuführen.
2 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei, wenn sie durch
diese Überwachung eine konkrete Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicher- heit feststellen. Sie können mit der Meldung die entsprechenden Daten weiterleiten.
3 Die erhobenen Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden. Falls sie
für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt werden, kann der Bundesrat vorsehen, dass bestimmte Daten länger aufbewahrt werden.
4 Der Bund kann den Standortkantonen von internationalen Flughäfen Beiträge an
die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 ausrichten.
5 Der Bundesrat regelt die Spezifikationen, denen ein Gesichtserkennungssystem
genügen muss, sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und die Weiter- gabe von Informationen an das Bundesamt für Polizei.
Art. 104 Datenaustausch mit Beförderungsunternehmen
1 Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden können den Beförderungsunter-
nehmen Listen mit Personendaten bekannt geben, die insbesondere Angaben über gestohlene oder missbräuchlich verwendete Reisedokumente enthalten, sofern dies für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 notwendig ist. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199227 über den Datenschutz (DSG) bleibt vorbehalten.
2 Die Beförderungsunternehmen sind verpflichtet, den für die Grenzkontrolle
zuständigen Behörden auf Verlangen Einblick in ihre Passagierlisten zu gewähren, wenn dies zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. Das Bun- desamt kann zur Erleichterung der Grenzkontrolle mit den Beförderungsunterneh- men einen systematischen Datenaustausch vereinbaren. 3 Die erhobenen Daten, die nicht für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrecht- liches Verfahren benötigt werden, müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden.
Art. 105 Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland
1 Das Bundesamt und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern den mit entsprechenden
27 SR 235.1
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekannt geben, wenn diese für einen Datenschutz Gewähr bieten, der dem schweize- rischen gleichwertig ist.
2 Folgende Personendaten können bekannt gegeben werden:
a. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunfts- staat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. biometrische Daten; d. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten; e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betrof- fenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde; f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicher- heit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; g. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; h. Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.
Art. 106 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden: a. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Auslän- ders und, sofern notwendig, der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. biometrische Daten; d. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten; e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betrof- fenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde; f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicher- heit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.
Art. 107 Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transitabkommen
1 Das Bundesamt und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Umsetzung
der in Artikel 100 erwähnten Rückübernahme- und Transitabkommen die erforder-
5473
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
lichen Personendaten auch Staaten bekannt geben, die über keinen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.
2 Zum Zweck der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen können einem anderen
Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden: a. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunfts- staat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. biometrische Daten; d. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten; e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betrof- fenen Person liegt; f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicher- heit der Begleitpersonen erforderlichen Daten; g. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März
198128 gilt sinngemäss.
3 Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem
anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden: a. Daten nach Absatz 2; b. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; c. Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.
4 Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen
Behörden sind im Rückübernahme- oder Transitabkommen festzulegen.
Art. 108 Informationssystem
1 Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit den Bundesstellen nach Arti-
kel 109 und unter Mitwirkung der Kantone ein zentrales Informationssystem über Ausländerinnen und Ausländer.
2 Das Informationssystem dient der Rationalisierung der Arbeitsabläufe, der Kon-
trolle im Rahmen der Ausländergesetzgebung, der Erstellung von Statistiken über Ausländerinnen und Ausländer sowie, in besonderen Fällen, der Erleichterung der Amtshilfe. Im Weiteren dient es der automatisierten Ausstellung und Kontrolle von Visa (Sichtvermerken).
28 SR 351.1
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
3 Im Informationssystem werden die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2
erforderlichen Personendaten, einschliesslich Daten über administrative oder straf- rechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG29) erfasst und bearbeitet.
4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a. Organisation und Betrieb des Informationssystems; b. den Katalog der zu erfassenden Daten; c. den Zugriff auf die Daten; d. die Bearbeitungsberechtigung; e. die Aufbewahrungsdauer der Daten; und f. die Archivierung und Löschung der Daten.
Art. 109 Bekanntgabe von Personendaten aus dem Informationssystem
1 Das Bundesamt kann Personendaten aus dem Informationssystem folgenden
Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich ist: a. den zuständigen kantonalen Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den Ausführungsverordnungen; b. den schweizerischen Vertretungen im Ausland für die Prüfung der Visumge- suche; c. der Asylrekurskommission für ihre Aufgaben nach dem AsylG30 und nach dem vorliegenden Gesetz; d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach diesem Gesetz; e. den Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone und dem Grenzwacht- korps, für die Durchführung der Personenkontrolle und die Erteilung von Ausnahmevisa; f. den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden für Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz sowie zur Personenidentifikation bei sicherheits- und krimi- nalpolizeilichen Ermittlungen; g. der Schweizerischen Ausgleichskasse für die Abklärung der Leistungsgesu- che ausgereister Ausländerinnen und Ausländer und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen; h. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizei- wesens:
29 SR 235.1 30 SR 142.31
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
1. zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Aufgaben im
Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrich- tenaustausches,
2. zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Auslieferungsverfah-
ren, mit Rechts- und Amtshilfe, mit der stellvertretenden Strafverfol- gung und Strafvollstreckung sowie mit der Kontrolle der RIPOL- Eingaben,
3. für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 67 und 68 zur Wah-
rung der inneren und der äusseren Sicherheit der Schweiz,
4. zur Personenidentifikation bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen
Ermittlungen,
5. für Nachforschungen nach dem Aufenthalt von vermissten Personen im
In- und Ausland.
2 Daten unbeteiligter Dritter dürfen den in Absatz 1 genannten Behörden in der
Regel nicht zugänglich gemacht und von diesen in keinem Fall weiterbearbeitet werden.
3 Das Bundesamt kann anonymisierte Personendaten aus dem Informationssystem in
anderer Weise, namentlich in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen, den Behörden nach Absatz 1 sowie dem Bundesamt für Statistik für die Führung der Statistik nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199231 bekannt geben.
Art. 110 Personendossier- und Dokumentationssystem Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdedienst des Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartements und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem.
Art. 111 Informationssysteme für Reisepapiere
1 Das Bundesamt führt ein Informationssystem zur Ausstellung von schweizerischen
Reisedokumenten und von Rückreisevisa an Ausländerinnen und Ausländer (ISR) gemäss Artikel 59.
2 Das ISR enthält folgende Daten:
a. Personalien der gesuchstellenden Person, wie Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse, Grösse, Fotografie, Name und Vorname der Eltern, Ledigname der Eltern, Unterschrift, Dos- siernummer sowie Personennummer; b. Angaben zum Gesuch, wie Gesuchseingang und Gesuchsentscheid; c. Angaben zum Reisedokument, wie Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer;
31 SR 431.01
5476
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
d. die Unterschriften und Namen der gesetzlichen Vertretung bei Reisedoku- menten für minderjährige oder für entmündigte Personen; e. den Allianz-, Ordens- oder Künstlernamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate, falls die antragstellende Person verlangt, dass das Reisedokument diese Angaben enthalten soll; f. Angaben zu den verlorenen Reisedokumenten.
3 Zur Prüfung, ob die gesuchstellende Person wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens ausgeschrieben ist, erfolgt eine automatische Abfrage im automatisierten Fahndungssystem RIPOL.
4 Die vom Bundesamt nach Absatz 2 erfassten Daten werden von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern des Bundesamtes, die mit der Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Rückreisevisa befasst sind, bearbeitet.
5 Das Bundesamt kann die von ihm nach Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behör-
den oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen: a. der mit der Ausfertigung der Reisepapiere beauftragten Stelle; b. den Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone und dem Grenzwacht- korps, für die Durchführung der Personenkontrolle; c. den von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Meldungen verlorener Reisepapiere.
6 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
15. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 112 Verfahren
1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmun-
gen der Bundesrechtspflege.
2 Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den
Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
Art. 113 Beschwerdeinstanzen
1 Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann beim Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement Beschwerde erhoben werden, sofern nicht die Schweizerische Asylrekurskommission zuständig ist.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
2 Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Instanzen und eidgenössischer Departe-
mente sind endgültig, sofern dagegen nicht nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194332 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.
Art. 114 Datenschutzbeschwerden
1 Für Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden in Datenschutzfragen
gilt Artikel 25 DSG33.
2 Für Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Behörden in Datenschutzfragen
gelten das kantonale Recht und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d DSG.
16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen
Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt; b. sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; c. eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; d. nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7). 2 Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flug- hafens in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort gelten- den Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.
3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
32 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1,
2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1,
2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7.
AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110). 33 SR 235.1
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
4 Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung
kann bei rechtswidrig ein- oder ausgereisten Ausländerinnen und Ausländern abge- sehen werden, sofern sie sofort ausgeschafft werden.
Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswid- rige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; b. Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; c. einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flughafens die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2 In leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.
3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Frei- heitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter: a. mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, oder; b. für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Bege- hung dieser Tat zusammengefunden hat.
Art. 117 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung 1 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2 Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut
Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
Art. 118 Täuschung der Behörden
1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Anga-
ben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft.
2 Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von
Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Frei- heitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter: a. mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, oder; b. für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Bege- hung dieser Tat zusammengefunden hat.
Art. 119 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung 1 Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung
kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person: a. sofort ausgeschafft werden kann; b. sich in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet.
Art. 120 Weitere Widerhandlungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10–16); b. ohne erforderliche Bewilligung die Stelle wechselt oder von einer unselb- ständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergeht (Art. 38); c. ohne erforderliche Bewilligung den Wohnort in einen anderen Kanton ver- legt (Art. 37); d. mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 32, 33 und 35); e. der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere (Art. 90 Bst. c) nicht nachkommt.
2 Bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz
kann der Bundesrat Bussen bis zu 5000 Franken vorsehen.
Art. 121 Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die miss- bräuchlich verwendet wurden, können auf Weisung des Bundesamtes von den schweizerischen Auslandvertretungen, den Grenzposten sowie den zuständigen kantonalen Behörden eingezogen oder zur Weitergabe an den Berechtigten sicher- gestellt werden.
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 122 Administrative Sanktionen und Kostenübernahme 1 Hat ein Arbeitgeber wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen, so kann die zuständige Behörde dessen Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilli- gung haben, abweisen oder nur teilweise bewilligen.
2 Die zuständige Behörde kann die Sanktion auch androhen.
3 Der Arbeitgeber, der ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäf-
tigt hat oder beschäftigen wollte, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt die Kosten, die dem Gemeinwesen durch den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit und für die Rückreise der betreffenden Personen entstehen und nicht gedeckt sind.
17. Kapitel: Gebühren
Art. 123
1 Für Verfügungen und Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren
erhoben werden. Barauslagen im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Gesetz können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2 Der Bundesrat legt die Gebühren des Bundes sowie die Höchstgrenzen für die
kantonalen Gebühren fest.
3 Geldforderungen,die sich auf dieses Gesetz stützen, können formlos geltend
gemacht werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
18. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 124 Aufsicht und Vollzug
1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
2 Die Kantone erlassen die notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Geset-
zes.
Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 126 Übergangsbestimmungen 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
5481
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
3 Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Geset- zes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. 4 Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5 Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rücküber-
nahme- und Transitabkommen. 6 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200334 über das Informati- onssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
Art. 127 Koordination mit den Abkommen über die Assoziierung an Schengen Mit dem Inkrafttreten der Schengen-Assoziierungsabkommen35 wird das vorliegen- de Gesetz wie folgt angepasst: Art. 2 Abs. 4
4 Die Bestimmungen über das Visumverfahren und die Ein- und Ausreise gelten nur,
sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen36 keine abweichenden Bestimmungen enthalten. Art. 5 Abs. 3 und 4
3 Aufgehoben
4 Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.
34 SR 142.51 35 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; BBl 2004 6447); Abk. vom … zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflich- ten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1; AS …); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset- zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1; BBl 2004 6493). 36 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; BBl 2004 6447); Abk. vom … zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflich- ten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1; AS …); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset- zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1; BBl 2004 6493).
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 6 Abs. 3
3 Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten kön-
nen eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden. Art. 7 Grenzübertritt und Grenzkontrollen
1 Die Ein- und Ausreise richtet sich nach den Schengen-Assoziierungsabkommen37.
2 Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an
der Grenze. Wird dabei die Einreise verweigert, so erlässt das Bundesamt auf Ver- langen eine gebührenpflichtige Verfügung. Das Begehren ist unmittelbar nach der Verweigerung der Einreise zu stellen. Die Ausländerin oder der Ausländer wird auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Art. 8 Aufgehoben Art. 92 Sorgfaltspflicht und Unterstützung durch die Behörden 1 Die Luftverkehrs-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen, die im interna- tionalen Linienverkehr Personen befördern, sind verpflichtet, alle ihnen zumutbaren Vorkehren zu treffen, damit nur Personen befördert werden, die über die für die Durchreise, Einreise oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente verfügen. 2 Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht der Luftverkehrs-, Strassen- transport- und Schifffahrtsunternehmen.
3 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten mit den Luftver-
kehrs-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen zusammen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind in der Betriebsbewilligung oder in einer zwischen dem Bundesamt und dem Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung zu regeln. Art. 93 Betreuungspflicht und Deckung der Kosten
1 Das Luftverkehrs-, Strassentransport-, Schifffahrts- oder Eisenbahnunternehmen
im internationalen Linienverkehr hat auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihm beförderten Personen, denen die Einreise verweigert wird, unverzüglich zu betreuen.
37 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; BBl 2004 6447); Abk. vom … zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflich- ten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1; AS …); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset- zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1; BBl 2004 6493).
5483
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
2 Die Betreuungspflicht umfasst:
a. die unverzügliche Beförderung der betroffenen Person von der Schweiz in den Herkunftsstaat, den Staat, der die Reisepapiere ausgestellt hat, oder einen anderen Staat, in dem ihre Aufnahme gewährleistet ist; b. die Übernahme der ungedeckten Kosten für die notwendige Begleitung sowie der üblichen Lebenshaltungs- und Betreuungskosten bis zur Ausreise oder bis zur Einreise in die Schweiz.
3 Kann ein Luftverkehrs-, Strassentransport- oder Schifffahrtsunternehmen nicht
nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen: a. die ungedeckten Lebenshaltungs- und Betreuungskosten, die von Behörden des Bundes oder der Kantone getragen wurden, bis zu einem Aufenthalt von sechs Monaten, einschliesslich der Kosten für die ausländerrechtliche Haft; b. die Kosten für die Begleitung; c. die Ausschaffungskosten. 4 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 21 AsylG38 bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Natur- katastrophen.
5 Der Bundesrat kann auf der Grundlage der voraussichtlichen Aufwendungen eine
Pauschale festlegen.
6 Es können Sicherheiten verlangt werden.
Art. 94 Busse bei Sorgfaltspflichtverletzung 1 Das Bundesamt bestraft ein Luftverkehrs-, Strassentransport- oder Schifffahrts- unternehmen, das in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht Personen ohne die für die Durchreise, Einreise oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente befördert, mit einer Busse bis zu 8000 Franken für jede beförderte Person.
2 Es verfügt keine Busse, wenn:
a. der beförderten Person die Einreise oder Weiterreise bewilligt wurde; b. dem Transportunternehmen das Aufdecken einer Fälschung oder Verfäl- schung der Reisedokumente nicht zumutbar war; c. das Transportunternehmen zur Beförderung einer Person genötigt wurde; d. der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 21 AsylG39 bewilligt wurde.
3 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahme-
situationen wie Krieg oder Naturkatastrophen.
38 SR 142.31 39 SR 142.31
5484
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
4 In leichten Fällen kann das Bundesamt von einer Busse absehen, insbesondere
wenn keine ungedeckten Kosten für Betreuung, Lebenshaltung und Ausschaffung entstanden sind.
5 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 3, so
berücksichtigt das Bundesamt diesen Umstand bei der Festlegung der Busse.
6 Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197440 über das
Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar. Art. 103 Abs. 1 zweiter Satz der Einleitung
1 … Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden (Art. 7 und 9) verwenden die
dabei erhobenen Daten:
Titel vor Art. 111a 14bis. Kapitel: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen
Art. 111a Datenbekanntgabe an die an Schengen-Assoziierungsabkommen beteiligten Staaten Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen41 gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt. Art. 111b Datenbearbeitung
1 Das Bundesamt ist die zentrale Behörde für Konsultationen im Zusammenhang mit
Visumsgesuchen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen41.
2 Indieser Eigenschaft kann es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich
Daten der folgenden Kategorien bekannt geben und abrufen: a. die diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der das Visumsgesuch eingereicht wurde; b. die Identität der betroffenen Person (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Beruf und Arbeitgeber) sowie, wenn nötig, die Identität ihrer Angehörigen;
40 SR 313.0 41 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1; BBl 2004 6447); Abk. vom … zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflich- ten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.360.314.1; AS …); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset- zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1; BBl 2004 6493).
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
c. Angaben über die Identitätspapiere; d. Angaben über die Aufenthaltsorte und Reisewege.
3 Die schweizerischen Auslandvertretungen können mit ihren Partnern aus den
Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, die für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort notwendigen Daten austauschen, namentlich Informationen über die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente und über Schleppernetze sowie Daten der in Absatz 2 erwähnten Kate- gorien.
4 Der Bundesrat kann die in Absatz 2 erwähnten Kategorien von Personendaten an
die neuesten Entwicklungen des Schengen-Besitzstands anpassen. Er konsultiert dazu den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten. Art. 111c Datenaustausch
1 Die Grenzkontrollbehörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen
der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 und der Betreuungspflicht nach Artikel 93 notwendigen Personendaten austauschen.
2 Zu diesem Zweck können sie namentlich die Personendaten nach Artikel 111b
Absatz 2 Buchstaben b–d bekannt geben und abrufen.
3 Die Artikel 111a und 111d–111h gelten sinngemäss.
Art. 111d Datenbekanntgabe an Drittstaaten
1 An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese
ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten. 2 Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn: a. die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein; b. die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integri- tät der betroffenen Person zu schützen; oder c. die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.
3 Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt
gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.
4 DerBundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die
Modalitäten der Garantieerbringung.
5486
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 111e Information über die Beschaffung von Personendaten 1 Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits infor- miert ist.
2 Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über:
a. den Inhaber der Datensammlung; b. den Zweck des Bearbeitens; c. die Kategorien der Empfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist; d. das Auskunftsrecht nach Artikel 111f; e. die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben. 3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätes- tens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten sei vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Art. 111f Auskunftsrecht Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 DSG42. Der Inhaber der Datensamm- lung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten. Art. 111g Verweigerung und Einschränkung der Auskunft 1 Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Arti- kel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG43.
2 Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufge-
schoben, so ist sie bei Wegfall des Verweigerungs-, Einschränkungs- oder Auf- schiebungsgrundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Art. 111h Beschwerde durch den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5 DSG44 ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfech- ten.
42 SR 235.1 43 SR 235.1 44 SR 235.1
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Titel vor Art. 111i 14ter. Kapitel: Eurodac Art. 111i
1 Die Grenzposten und die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen
von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, wenn die betroffene Person aus einem Staat, der nicht durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen45 gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist und nicht zurückgewiesen wird.
2 Ausser den Fingerabdrücken werden folgende Daten erhoben:
a. der Ort und das Datum des Aufgreifens in der Schweiz; b. das Geschlecht der aufgegriffenen Person; c. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke; d. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke; e. das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit.
3 Die Grenzposten und die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und
Gemeinden können von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.
4 Die nach den Absätzen 2 und 3 erhobenen Daten werden dem Bundesamt zur
Weiterleitung an die Zentraleinheit übermittelt.
5 Die nach Absatz 2 übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in der Da-
tenbank Eurodac gespeichert und zwei Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke automatisch vernichtet. Das Bundesamt ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer: a. in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat; b. das Hoheitsgebiet der Staaten verlassen hat, die durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden sind; c. die Staatsangehörigkeit eines Staates erhalten hat, der durch eines der Dub- lin-Assoziierungsabkommen gebunden ist.
45 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68; BBl 2004 6479); Prot. zum Dublin- Assoziierungsabkommen über die Teilnahme des Königreichs Dänemark an diesem Abk.; Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1; BBl 2004 6493).
5488
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
6 Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–5 sind die Artikel 102b–102g AsylG46
anwendbar.
Art. 128 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Dezember 2005 Ständerat, 16. Dezember 2005 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 24. September 2006 angenommen worden.47
2 Es wird, mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 3, auf den 1. Januar 2008 in
Kraft gesetzt. 3 Artikel 92–95, 104 sowie 127 werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
24. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
46 SR 142.31
47 BBl 2006 9455
5489
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Anhang (Art. 125)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Das Bundesgesetz vom 26. März 193148 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Asylgesetz vom 26. Juni 199849
Art. 43 Abs. 1bis 1bis Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 200550 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
Art. 44 Abs. 2 2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG51.
Art. 60 Abs. 2
2 Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat und die sich seit mindestens fünf
Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf die Nieder- lassungsbewilligung, wenn kein Widerrufsgrund nach Artikel 63 Absatz 1 Buchsta- ben b und c AuG52 vorliegt.
Art. 75 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Danach richten sich Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit
nach dem AuG53.
48 BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587, 1991 362 1034, 1995 146, 1999 1111 2262, 2000 1891, 2002 685 701 3988, 2003 4557, 2004 1633 4655, 2005 5685, 2006 979 1931 2197 3459 4745, 2007 359 49 SR 142.31 50 SR 142.20; AS 2007 5437 51 SR 142.20; AS 2007 5437 52 SR 142.20; AS 2007 5437 53 SR 142.20; AS 2007 5437
5490
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 76 Abs. 4 4 Geben die betroffenen Personen auf das gewährte rechtliche Gehör keine Stellung- nahme ab, so verfügt das Bundesamt die Wegweisung. Für den Vollzug der Weg- weisung gelten die Artikel 10 Absatz 4 und 46–48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AuG54 sinngemäss.
Art. 79 Erlöschen Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person den Mittel- punkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt, auf den vorübergehenden Schutz verzichtet oder gestützt auf das AuG55 eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat.
Art. 84 Kinderzulagen Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3–5 AuG56 vorläufig aufgenommen wird.
Art. 107 Abs. 1
1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1–3 und 18–48
dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AuG57 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.
Art. 108a Sachüberschrift und Abs. 2 Beschwerdefristen
2 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Haft nach
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG58 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
Art. 109 Sachüberschrift und Abs. 3 Behandlungsfristen
3 Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG59 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.
54 SR 142.20; AS 2007 5437 55 SR 142.20; AS 2007 5437 56 SR 142.20; AS 2007 5437 57 SR 142.20; AS 2007 5437 58 SR 142.20; AS 2007 5437 59 SR 142.20; AS 2007 5437
5491
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 111 Abs. 2 Bst. d
2 Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
d. Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG60;
2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200361 über das Informationssystem
für den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 1 Abs. 2
2 Die Artikel 101–111 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200562 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Artikel 96–102 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199863 (AsylG) sowie die Artikel 49a und 49b des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 195264 (BüG) bleiben vorbehalten.
Art. 3 Abs. 2 Bst. c
2 Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben:
c. die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Auslände- rinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des AuG65, des Abkom- mens vom 21. Juni 199966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit sowie des Abkommens vom 21. Juni 200167 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens (Freizügigkeitsabkommen);
Art. 9 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. b
1 Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear-
beiteten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: b. den Asylbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem AsylG68 und dem AuG69;
2 Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear-
beiteten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: b. den Ausländerbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem AuG;
60 SR 142.20; AS 2007 5437 61 SR 142.51 62 SR 142.20; AS 2007 5437 63 SR 142.31 64 SR 141.0 65 SR 142.20; AS 2007 5437 66 SR 0.142.112.681 67 SR 0.632.31 68 SR 142.31 69 SR 142.20; AS 2007 5437
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 11 Abs. 1
1 Beauftragen das BFM oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informationssystem
beteiligten Behörden einen Dritten auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem AuG70, dem AsylG71 oder dem BüG72, so kann das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
Art. 12 Abs. 1 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die zuständigen kantona- len Behörden zum Zwecke der Rationalisierung ermächtigen, Daten von Personen, für die sie nach dem AuG73, dem AsylG74 oder dem BüG75 zuständig sind, in ihre eigenen Informationssysteme zu übernehmen.
Art. 15 Bekanntgabe ins Ausland Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG76, den Artikeln 105–107 AuG77 sowie den Artikeln 97 und 98 AsylG78.
70 SR 142.20; AS 2007 5437 71 SR 142.31 72 SR 141.0 73 SR 142.20; AS 2007 5437 74 SR 142.31 75 SR 141.0 76 SR 235.1 77 SR 142.20; AS 2007 5437 78 SR 142.31
5493
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
3. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194379
Art. 100 Abs. 1 Bst. b Einleitung und Ziff. 1, 3 und 4
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen:
b. auf dem Gebiet des Ausländer- und Asylrechts:
1. die Einreiseverweigerung und das Einreiseverbot,
3. die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, sowie gegen Entscheide über die Verlängerung der Grenzgän- gerbewilligung, die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton, den Stellenwechsel von Personen mit einer Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Aus- länder,
4. die vom Bundesrat unmittelbar gestützt auf die Verfas-
sung angeordnete Ausweisung und die Wegweisung;
4. Zivilgesetzbuch80
Art. 97a Abis. Umgehung 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das des Ausländer- rechts Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Braut-
leute an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Aus- künfte einholen.
79 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) 80 SR 210
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
Art. 105 Ziff. 4 Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
4. einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen,
sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
Art. 109 Abs. 3
3 Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe
für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmun- gen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Auslän- dern zu umgehen.
5. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200481
Art. 6 Abs. 2 und 3 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich keine Lebens- gemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. 3 In den Fällen nach Absatz 2 hört die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeam- te die Partnerinnen oder Partner an und kann bei anderen Behörden oder bei Dritt- personen Auskünfte einholen.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c 1 Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn: c. eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
6. Bundesgesetz vom 20. Juni 200382 über die verdeckte Ermittlung
Art. 4 Abs. 2 Bst. h
2 Verdeckte Ermittlung darf zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufge-
führten Straftaten eingesetzt werden:
81 SR 211.231 82 SR 312.8
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS 2007
h. Artikel 116 Absatz 3 und Artikel 118 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200583 über die Ausländerinnen und Ausländer;
7. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200084 betreffend die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 3 Abs. 2 Bst. g
2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der folgenden strafbaren Handlungen
angeordnet werden: g. Artikel 116 Absatz 3 und Artikel 118 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200585 über die Ausländerinnen und Ausländer;
8. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198986
Art. 21 Ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz 1 Der Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländer anstellen, die zur Erwerbstätig- keit zugelassen und zum Stellenwechsel berechtigt sind.
2 Ausnahmen sind möglich, wenn besondere wirtschaftliche Gründe dies rechtferti-
gen.
83 SR 142.20; AS 2007 5437 84 SR 780.1 85 SR 142.20; AS 2007 5437 86 SR 823.11
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