AS 2007 561
Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst
Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst
vom 24. Januar 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, Artikel 41 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 und Artikel 32 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20053, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Aus-, Weiter- und Fortbildung folgender Personen im öffentlichen Veterinärdienst: a. Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte; b. leitende amtliche Tierärztinnen und leitende amtliche Tierärzte; c. amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte; d. amtliche Fachexpertinnen und amtliche Fachexperten; e. amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten.
Art. 2 Grundsätze
1 Wer eine Funktion im öffentlichen Veterinärdienst übernehmen will, muss über
das dafür erforderliche Fähigkeitszeugnis verfügen.
2 Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen mindestens über das Fähig-
keitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt verfügen.
3 Das Fähigkeitszeugnis wird nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung und
bestandener Prüfung erteilt. 4 Wer eine Funktion nach Artikel 1 übernimmt, darf keine anderen Tätigkeiten aus- üben, die zu einem Interessenkonflikt führen können.
5 Der Beschäftigungsgrad der Personen nach Artikel 1 Buchstaben b und c muss
mindestens 30 Prozent betragen.
SR 916.402
2006-2642 561
Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst AS 2007
Art. 3 Aufgaben 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinär- dienst.
2 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben alle Aufgaben im öffentlichen
Veterinärdienst aus. Die leitenden amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben zusätzlich Führungsaufgaben aus.
3 Die amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten üben Aufgaben im öffentlichen
Veterinärdienst aus, die nicht zwingend von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten ausgeübt werden müssen.
4 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten üben Aufgaben im öffent-
lichen Veterinärdienst aus, die weder amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten noch amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten vorbehalten sind. Sie stehen unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes.
Art. 4 Stellvertretung
1 Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe c oder e vertritt, muss die gleichen
Anforderungen an die Weiter- und Fortbildung erfüllen wie diese. 2 Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe a, b oder d vertritt, muss ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.
Art. 5 Übertragung von Aufgaben auf nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nichtamtliche Tierärztinnen oder Tierärzte mit Aufgaben in Kleinbetrieben oder Betrieben in Berg- und Rand- gebieten betrauen, wenn diese Tierärztinnen und Tierärzte ausreichende Qualifika- tionen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.
2. Abschnitt: Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung
Art. 6 Ausbildung
1 Wer eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben a–c übernehmen will, muss das
Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben.
2 Wer die Funktion als amtliche Fachexpertin oder amtlicher Fachexperte überneh-
men will, muss ein Hochschulstudium in einem Medizinalberuf, in Biologie oder Zoologie oder ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium in Agronomie abge- schlossen haben. Die Bildungskommission (Art. 16) kann weitere Studienabschlüsse anerkennen. 3 Wer die Funktion als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent über- nehmen will, muss eine berufliche Grundbildung abgeschlossen haben.
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Art. 7 Weiterbildung
1 Die Weiterbildung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
Inhalte und Anforderungen werden im Anhang 1 geregelt.
2 Personen im öffentlichen Veterinärdienst können von der Bildungskommission
ganz oder teilweise von der praktischen oder theoretischen Weiterbildung dispen- siert werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Lernziele bereits erreicht haben.
Art. 8 Weiterbildungsstätten
1 Die praktischen und theoretischen Kenntnisse sind an Weiterbildungsstätten zu
erwerben, die von der Bildungskommission anerkannt sind. 2 Die Weiterbildungsstätten sind verpflichtet, die Lernziele der Bildungskommission zu vermitteln. 3 Sie müssen eine hinreichende Betreuung der sich weiterbildenden Personen sicher- stellen.
Art. 9 Fortbildung Die Personen im öffentlichen Veterinärdienst müssen durch regelmässige Fortbil- dungsmassnahmen und durch Studium der Fachliteratur ihre Kenntnisse aktuali- sieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Sie sind ver- pflichtet, jedes Jahr an mindestens einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
3. Abschnitt: Prüfungen
Art. 10 Anmeldung
1 Wer eine Prüfung ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Bildungs-
kommission ein.
2 Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen:
a. der Ausweis über den Studienabschluss oder den Abschluss der beruflichen Grundbildung sowie bereits erlangte Fähigkeitszeugnisse nach dieser Ver- ordnung; b. die Belege über die praktische und theoretische Weiterbildung oder ein Dis- pens der Bildungskommission; c. die Bestätigung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
Art. 11 Abnahme der Prüfungen Die Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss (Art. 17 Bst. a) abgenommen. Der Prüfungsausschuss kann Expertinnen und Experten beiziehen.
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Art. 12 Prüfungsstoff Der Prüfungsstoff wird im Anhang 1 geregelt.
Art. 13 Benotung 1 Für jedes Prüfungsfach wird eine Note erteilt. Die Noten werden nach Beendigung aller Prüfungen schriftlich eröffnet.
2 Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schlecht
1 = sehr schlecht.
3 Halbe Noten sind zulässig.
4 Aus den einzelnen Noten wird die Durchschnittsnote errechnet.
5 Bei einem Notendurchschnitt von mindestens 4,0 ist die Prüfung bestanden, sofern keine Note unter 3 oder nicht mehr als eine Note unter 4 erteilt worden ist.
Art. 14 Wiederholung Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Sie kann frühes- tens nach drei Monaten wiederholt werden.
Art. 15 Unzulässige Mittel Die Bildungskommission kann die Prüfung als nicht bestanden erklären, wenn für die Zulassung zur Prüfung oder bei der Prüfung unzulässige Mittel verwendet wur- den.
4. Abschnitt: Bildungskommission
Art. 16 Organisation
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt eine Bildungskommission
ein.
2 Die Bildungskommission setzt sich zusammen aus maximal sieben Mitgliedern.
Mit mindestens einer Person vertreten sind das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sowie die amtlichen Tier- ärztinnen und Tierärzte.
3 Das BVET stellt den Vorsitz und besorgt das Sekretariat.
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4 Die Bildungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Art. 17 Aufgaben Die Bildungskommission hat folgende Aufgaben: a. Sie ernennt einen Prüfungsausschuss. b. Sie ist für das Budget und die Finanzen verantwortlich. c. Sie legt die Lernziele der Weiter- und Fortbildungen fest und passt diese den neuen Erkenntnissen an. d. Sie anerkennt die Weiterbildungsstätten und Weiterbildungskurse. e. Sie anerkennt und koordiniert die Fortbildungsveranstaltungen. f. Sie anerkennt die Weiter- und Fortbildungen ausländischer Personen. g. Sie genehmigt die Weiterbildungspläne der sich weiterbildenden Personen. h. Sie erteilt Dispensen von der Weiterbildungspflicht. i. Sie entscheidet über die Zulassungen zu den Prüfungen. j. Sie stellt Fähigkeitszeugnisse aus. k. Sie kann mit den Weiterbildungsstätten Leistungsverträge abschliessen. l. Sie erstellt zuhanden des BVET und der Kantone einen Jahresbericht.
Art. 18 Entschädigungen Die Entschädigung der Mitglieder der Bildungskommission, des Prüfungsausschus- ses und der Expertinnen und Experten richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserpar- lamentarischer Kommissionen.
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 19
1 Die Prüfungsgebühren und das Kursgeld des BVET richten sich nach Artikel 24a
der Verordnung vom 30. Oktober 19855 über Gebühren des Bundesamtes für Vete- rinärwesen.
2 Ungedeckte Kosten der Weiter- und Fortbildung werden von Bund und Kantonen
je zur Hälfte getragen.
4 SR 172.311 5 SR 916.472; AS 2007 580
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3 Der Kostenanteil der einzelnen Kantone bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl der Bevölkerung und nach der Zahl der Grossvieheinheiten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Übergangsbestimmungen
1 Personen, die eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben b–e ausüben, müssen die
Weiterbildung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Prüfung abschliessen.
2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Amt stehenden Kan-
tonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen keine Weiterbildung absolvieren. 3 Personen im öffentlichen Veterinärdienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung höchstens fünf Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters stehen, müssen keine Weiterbildung absolvieren.
4 DasBVET sowie die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte können nach
Anhörung der Bildungskommission in ihrem Zuständigkeitsbereich: a. Personen, die nach bisherigem Recht als leitende Tierärztin oder leitender Tierarzt, Fleischinspektorin oder Fleischinspektor, tierärztliche Fleischkon- trolleurin oder tierärztlicher Fleischkontrolleur tätig sind, als amtliche Tier- ärztinnen und Tierärzte anerkennen, wenn diese Personen nachweisen, dass sie die Lernziele der Weiterbildung erreicht haben; b. Personen, die nach bisherigem Recht als nichttierärztliche Fleischkontrolleu- rin oder nichttierärztlicher Fleischkontrolleur tätig sind, als amtliche Fachas- sistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung an- erkennen, wenn diese Personen nachweisen, dass sie die Lernziele der Weiterbildung erreicht haben.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 1. März 19956 über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene wird aufgehoben.
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.
6 AS 1995 1744, 2005 5493
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Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
24. Januar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang 1 (Art. 7 und 12)
Weiterbildungsbestimmungen
1 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1.1 Weiterbildung
1 Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder als amtlicher Tierarzt
erwerben will, muss eine praktische Weiterbildung von mindestens 80 Arbeitstagen vorweisen. Sie oder er muss: a. mindestens 10 Arbeitstage Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit in einem oder mehreren kantonalen Veterinärämtern absolviert haben; b. in Tierhaltungen, Schlachtanlagen und weiteren Betrieben überprüft haben, ob die für den öffentlichen Veterinärdienst relevanten Vorschriften einge- halten werden; und c. insgesamt mindestens 30 Arbeitstage in einem Grossbetrieb und einem Zer- legebetrieb absolviert und folgende Tätigkeiten ausgeübt haben:
1. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
2. die Kontrolle der Hygiene beim Schlachten und Zerlegen, und
3. die Überprüfung des Managements der Lebensmittelsicherheit ein-
schliesslich Tiergesundheit und Tierschutz. 2 Sie oder er muss zudem eine theoretische Weiterbildung besuchen, welche folgen- de Kenntnisse vermittelt: a. die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung einschliesslich des Verwaltungs- und Strafverfahrens; b. die Seuchenlehre, die Epidemiologie, die Lebensmittelhygiene sowie die Ethologie und den Tierschutz; c. Qualitätsmanagement in der Primärproduktion, bei der Schlachtung, beim Zerlegen und bei der Entsorgung tierischer Nebenprodukte; und d. Kommunikation und Ausbildungsmethodik.
3 Die theoretischen Kenntnisse werden in der Regel während der Ausbildung in der
Vertiefungsrichtung Veterinary Public Health (VPH) an einer veterinär-medizini- schen Fakultät oder in einem von der Bildungskommission anerkannten Weiterbil- dungskurs zur Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erworben. 4 Bei einem Anstellungsverhältnis können 15 Arbeitstage nach Absatz 1 Buchstabe c nach der Prüfung absolviert werden.
5 Die sich weiterbildende Person muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem
amtlichen Tierarzt betreut werden. Sie erarbeiten gemeinsam einen Weiterbildungs- plan, den sie der Bildungskommission vor Beginn der Weiterbildung zur Genehmi- gung unterbreiten.
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1.2 Prüfung
Die Prüfung wird mit sechs Noten bewertet und umfasst: a. eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierseuchenrechts; b. eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Lebensmittelrechts bei der Primärproduktion oder der Schlachtung; c. eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierschutzrechts oder des Heilmittelrechts; d. die praktische Beurteilung eines Tierbestandes nach einer Betriebskontrolle; e. die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung; und f. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der amt- lichen Tierärztinnen und Tierärzte.
2 Leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
2.1 Weiterbildung
Wer das Fähigkeitszeugnis als leitende amtliche Tierärztin oder als leitender amt- licher Tierarzt erwerben will, muss: a. das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt besit- zen; b. mindestens zwei Jahre die Funktion einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes ausgeübt haben; c. eine praktische Weiterbildung von mindestens 25 Arbeitstagen vorweisen, welche Einblick in die Verwaltungstätigkeit des BVET oder von kantonalen Ämtern ermöglicht hat; d. eine theoretische Weiterbildung über Personal- und Betriebsführung und das Krisenmanagement besuchen; und e. eine theoretische Weiterbildung über das Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebens- mittel- und Heilmittelrecht, das Verwaltungs- und Strafverfahren und die Kommunikation besuchen.
2.2 Prüfung
Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst: a. eine Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts, die innerhalb von 14 Tagen zu verfas- sen ist; b. die Beurteilung eines Sachverhaltes anhand eines Dossiers; und
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c. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der leiten- den amtlichen Tierärztin oder des leitenden amtlichen Tierarztes.
3 Amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten
3.1 Weiterbildung
1 Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachexpertin oder als amtlicher Fachex-
perte erwerben will, muss: a. eine praktische Weiterbildung von mindestens 30 Arbeitstagen über das Verwaltungsverfahren und das Vorgehen bei Betriebskontrollen im Fach- bereich vorweisen; und b. eine theoretische Weiterbildung besuchen, welche die Kenntnisse über die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung ein- schliesslich des Verwaltungs- und Strafverfahrens im Fachbereich und in den massgebenden Betriebsarten sowie vertiefte Fachkenntnisse vermittelt. 2 Die Kandidatin oder der Kandidat muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt betreut werden. Sie erarbeiten gemeinsam einen Weiterbildungs- plan, den sie der Bildungskommission vor Beginn der Weiterbildung zur Genehmi- gung unterbreiten.
3.2 Prüfung
Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst: a. eine schriftliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; b. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und c. eine praktische Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich.
4 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
4.1 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
4.1.1 Weiterbildung
1 Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassis- tent Schlachttier- und Fleischuntersuchung erwerben will, muss eine praktische und theoretische Weiterbildung von 20 Arbeitstagen und eine Vertiefungsphase von
80 Arbeitstagen vorweisen über:
a. die Grundzüge der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetz- gebung, soweit sie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Belang sind; b. die Anatomie und die krankhaften Veränderungen;
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c. die Schlachttechnik und die Schlachthygiene; und d. das Vorgehen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
2 Bei einem Anstellungsverhältnis kann die 80-tägige Vertiefungsphase nach den
Prüfungen absolviert werden. 3 Sofern amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleisch- untersuchung ausschliesslich mit der Probenahme und der Untersuchung von Proben auf Trichinellen beauftragt sind, dauert der Einführungskurs drei Tage.
4 Die praktische und theoretische Weiterbildung und der Einführungskurs werden
von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt geleitet.
5 Während der 80-tägigen Vertiefungsphase können die sich weiterbildenden Per-
sonen unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes Aufgaben nach Artikel 57 der Verordnung vom 23. November 20057 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wahrnehmen.
4.1.2 Betriebsspezifische Weiterbildung
Die sich weiterbildende Person muss eine zusätzliche Weiterbildung über die spe- ziellen Betriebsabläufe an der Arbeitsstelle besuchen.
4.1.3 Prüfung
1 Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst:
a. eine schriftliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; b. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und c. die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei zwei Tierarten. 2 Sofern amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleisch- untersuchung ausschliesslich mit der Probenahme und Untersuchung von Proben auf Trichinellen beauftragt sind, wird nur diese Tätigkeit geprüft und mit einer Note bewertet.
7 SR 817.190
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4.2 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst
4.2.1 Weiterbildung
Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst erwerben will, muss: a. eine praktische und theoretische Weiterbildung von mindestens 30 Arbeits- tagen über das allgemeine Verwaltungsverfahren und das Vorgehen bei Be- triebskontrollen im Fachbereich vorweisen; und b. eine theoretische Weiterbildung besuchen, welche die Grundzüge der Tier- seuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung, die Grundsätze von Qualitätssicherungssystemen, das Verfassen von Kontroll- berichten, die psychologischen Aspekte bei der Durchführung von Kontrol- len sowie die für die Durchführung der Kontrollen im Fachbereich erforder- lichen Fachkenntnisse vermitteln.
4.2.2 Prüfung
Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst: a. eine schriftliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; b. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und c. die praktische Durchführung einer Kontrolle und das Verfassen des Kon- trollberichts im Fachbereich.
4.2.3 Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren
Die Weiterbildung der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren richtet sich nach Artikel 310 der Tierseuchenverordnung von 27. Juni 19958.
8 SR 916.401
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Anhang 2 (Art. 22)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
vom 23. November 20059
Art. 63 Abs. 4 4 Zerlegebetriebe, die einer Bewilligung nach Artikel 13 bedürfen, sind durch Per- sonen zu kontrollieren, die über ein Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom 24. Januar 200710 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst verfügen.
2. Verordnung vom 23. November 200511
über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Ersatz von Ausdrücken: In den Artikeln 10 Absatz 3, 22 Absatz 2, 23 Absatz 4, 25 Absatz 2 Buchstaben b und c, 27 Absatz 1 Einleitungssatz, 28 Absatz 3, 31 Absatz 5, 32 Absatz 1 Einleitungs- satz, 33 Absatz 2, 34 Absätze 1, 2 und 4, 37 Absatz 2, 39 Absatz 2 Buchstaben a, b und f, 47 Absatz 2, 58 Absatz 1 Einleitungssatz, 59 Absatz 1 Einleitungssatz und 61 Absatz 2 wird der Ausdruck «Fleischkontrolleurin oder Fleischkontrolleur» durch «amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
Art. 8 Abs. 3 3 Sie legt mit der Betriebsbewilligung die höchstzulässige stündliche und tägliche Schlachtfrequenz für jede bewilligte Tierart fest. Sie berücksichtigt dabei insbeson- dere die Betäubungseinrichtung, die Arbeitsplätze für die Fleischkontrolle sowie die Kapazität der Kühlräume.
Art. 26 Abs. 2 2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass Tiere, für die keine oder eine lückenhafte Meldung vorliegt, geschlachtet wer- den.
9 SR 817.02 10 SR 916.402; AS 2007 561 11 SR 817.190
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Art. 28 Abs. 2
2 Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand muss durch eine amtliche
Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt durchgeführt und mit einer Gesundheits- bescheinigung bestätigt werden.
Art. 31 Abs. 4 4 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann auf Gesuch des Betriebes hin die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt ermächtigen, auf die Durchfüh- rung der Trichinellenuntersuchung bei Hausschweinen zu verzichten.
Art. 38 Abs. 1 1 Beanstandungen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die auf Mängel im Herkunftsbestand oder im Jagdgebiet zurückzuführen sind, müssen von der amt- lichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt der Kantonstierärztin oder dem Kan- tonstierarzt gemeldet werden. Stammen die Tiere aus dem Ausland, geht die Mel- dung an das Bundesamt; dieses veranlasst das Nötige.
Art. 42 Abs. 1
1 Andere Tiere als Säugetiere und Vögel werden von den amtlichen Tierärztinnen
und Tierärzten stichprobenweise kontrolliert.
Art. 44 Abs. 1 1 Der Kanton regelt die Zuständigkeit der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes sowie der Fachassistentin Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder des Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und Abs. 2
1 In Geflügel- und Kaninchenschlachtbetrieben kann die zuständige kantonale Be-
hörde gestatten, dass das Betriebspersonal teilweise die Aufgaben der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 57) übernimmt, wenn: b. das betreffende Betriebspersonal die Ausbildung für amtlichen Fachassisten- tinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolg- reich absolviert hat;
2 Während der gesamten Dauer der Schlachtung muss mindestens eine amtliche
Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt anwesend sein.
Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst AS 2007
Gliederungstitel vor Art. 53
3. Abschnitt:
Stellung und Aufgaben der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte
Art. 53 Stellung 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die Person, die vom Kanton nach Artikel 40 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199212 eingesetzt ist. 2 Sie oder er ist den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten fachtechnisch vorge- setzt.
Gliederungstitel vor Art. 54 Aufgehoben
Art. 54 Aufgaben 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist insbesondere verantwortlich für:
a. die Beratung der amtlichen Tierärztinnen und der amtlichen Tierärzte und die Überwachung von deren Tätigkeit; b. die Inspektion von Schlachtanlagen und gegebenenfalls Zerlegungs-, Verar- beitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben; c. die Überprüfung der guten Hygienepraxis und der HACCP-Verfahren in Schlachtanlagen und gegebenenfalls in Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben; d. die Leitung der Gruppen der amtlichen Tierärztinnen und der amtlichen Tierärzte in den Grossbetrieben; e. die Koordination der Kontrolle in den Herkunftsbeständen der Tiere. 2 Sie oder er überprüft entsprechend den Risiken, aber mindestens einmal pro Jahr, ob die Betriebe: a. die Auflagen der Betriebsbewilligung einhalten; b. die Anlagen und Einrichtungen einwandfrei unterhalten; c. nicht genehmigte Umbauten vorgenommen haben.
3 Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Schlachtanlagen richten sich nach
den Ergebnissen der Risikobewertung. Bei der Risikobewertung werden berücksich- tigt: a. die Risiken aus der Schlachtanlage für die Gesundheit von Mensch und Tier; b. Art und Umfang der Schlachtungen; c. die bisherige Einhaltung des Lebensmittelrechts durch den Betrieb.
12 SR 817.0
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Gliederungstitel vor Art. 55
4. Abschnitt:
Aufgaben der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Art. 55 Abs. 1, 2 Bst. b und 3 1 Der Kanton setzt für jede Schlachtanlage die erforderliche Anzahl von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern ein. 2 Bei der Festlegung der Anzahl Kontrollorgane in einer Schlachtanlage berücksich- tigt der Kanton: b. den Zeitbedarf für die Erholungspausen der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
3 Der Kanton kann zusätzlich amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
Schlachttier- und Fleischuntersuchung einsetzen. Diese arbeiten nach den Anwei- sungen der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.
Art. 56 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte:
Art. 57 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleisch- untersuchung sind befugt:
2 Bei der Fleischuntersuchung können die amtlichen Fachassistentinnen und Fach-
assistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung den Schlussentscheid treffen, wenn keine Beanstandungen erfolgen, oder bei den nachstehenden Feststellungen:
Art. 59 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt im Einzelfall beauftragen:
Art. 60 Abs. 1 und 2
1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt muss die Ergebnisse der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der weiteren Kontrollen täglich auf- zeichnen, diese in einer Statistik zusammenfassen und jährlich einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit zuhanden der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erstellen.
Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst AS 2007
2 Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind der Tierverkehr-
Datenbank (V vom 23. Nov. 200513 über die Tierverkehr-Datenbank) mit Angabe der Betriebsnummern in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt erlässt eine technische Weisung über die erforderlichen Daten, die Art und Häufigkeit der Übermittlung.
Gliederungstitel vor Art. 61
5. Abschnitt: Meldungen
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt erstattet der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Meldung, wenn:
Art. 62 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3 Einleitungssatz 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übermittelt dem Bundesamt bis zum 15. Februar jedes Jahres eine Zusammenfassung der allgemeinen Berichte der Kon- trollorgane über die Tätigkeit im Vorjahr.
2 Sie oder er meldet dem Bundesamt bei der Fleischuntersuchung festgestellte An-
wendungen von verbotenen Stoffen und Überschreitungen von Grenzwerten wenn:
3 Sie oder er stellt dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung:
Anhang Ziff. II/1 Aufgehoben
3. Verordnung des EVD vom 23. November 200514
über die Hygiene beim Schlachten
Ersatz von Ausdrücken: 1 In den Artikeln 5 Absatz 3, 6 Absätze 1, 5 und 6, 7 Absatz 2 Einleitungssatz, 8 Absatz 2, Anhang 3: Ziffern 2.3 Absatz 2, 3.2.1 Absatz 3, 3.2.2 Absatz 4, Anhang 4: Ziffer 1 Absatz 1 Einleitungssatz und 2, Anhang 5: Ziffer 7.1.1 sowie den Anhängen 7, 8, 10, 11 und 12 wird der Ausdruck «Fleischkontrolleurin oder Fleischkontrol- leur» durch «amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
2 Im Anhang 12 wird der Ausdruck «Fleischinspektor/-in» durch «amtliche Tierärz-
tin/amtlicher Tierarzt» ersetzt.
13 SR 916.404 14 SR 817.190.1
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Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 2 2 Zusätzlich zur Schlachttieruntersuchung hat die amtliche Tierärztin oder der amt- liche Tierarzt eine klinische Untersuchung von Tieren durchzuführen, die das Schlachthofpersonal oder die amtlichen Fachassistentinnen oder -assistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausgesondert haben.
Anhang 5 Ziff. 3.1.4
3.1.4 die Luftröhre und die Speiseröhre, die Lunge (nicht aufgeblasen),
das nicht eröffnete Herz und das Zwerchfell;
Anhang 6 Ziff. 6.2, 6.3 und 6.4
Körperteil Tätigkeit
…
6.2 Eingeweide und Leibeshöhlen einer tägliche Untersuchung durch
repräsentativen Stichprobe von Tieren amtliche Tierärztin oder amtlichen Tierarzt
6.3 Bei jeder Partie ein und derselben eingehende Untersuchung
Herkunft Stichprobenerhebung von durch amtliche Tierärztin oder Teilen von Tieren oder ganzen Tieren, amtlichen Tierarzt deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung als genussuntauglich erklärt wurde
6.4 durch amtliche Tierärztin oder
amtlichen Tierarzt: sonstige erforderliche Untersuchungen, wenn der Verdacht besteht, dass das Fleisch der betreffenden Tiere genuss- untauglich sein könnte …
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4. Verordnung vom 8. Dezember 199715 über die
Lebensmittelkontrolle in der Armee
Art. 2 Abs. 3
3 Der Veterinäroffizier muss in jedem Fall die Anforderungen Verordnung vom
24. Januar 200716 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffent- lichen Veterinärdienst erfüllen oder sich über die erforderlichen Fachkenntnisse ausweisen können.
5. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199517
Ersatz von Ausdrücken:
1 In den Artikeln 129 Absätze 1, 2 und 4, 257 Absatz 2, 258 Absatz 3 und 315e
Absatz 4 Buchstabe e wird der Begriff «Kontrolltierarzt» durch «amtlicher Tierarzt» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenom- men.
2 In den Artikeln 15 Absatz 3, 38 Absatz 2, 93 Absatz 1 Buchstaben a und b, 156
Absatz 3, 164 Absatz 2, 168 Absatz 1, 176 Absatz 2, 195 Absatz 3, 245c Absatz 1,
295 Absatz 3 wird der Begriff «Fleischkontrolleur» durch «amtlicher Tierarzt»
ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenom- men.
Art. 6 Bst. i Aufgehoben
Art. 61 Abs. 2 2 Der Meldepflicht unterstehen auch die Viehinspektoren, Fachassistenten, Mitarbei- ter der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungs- techniker, Wasenmeister, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunk- tionäre
Art. 63 Einleitungssatz Der amtliche Tierarzt, der Fachassistent, der Bieneninspektor oder die Organe der Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet wird:
15 SR 817.45 16 SR 916.402; AS 2007 561 17 SR 916.401
Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst AS 2007
Art 65 Abs. 3
3 Das Bundesamt veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem
amtlichen Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung zu- ständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständi- gen kantonalen Stellen, den Viehinspektoren, den Bieneninspektoren, den amtlichen Tierärzten sowie auf Verlangen den übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt. Weiteren Interessenten ist es im Abonnement zugänglich.
Art. 300 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 302 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 303 und 304 Aufgehoben
6. Verordnung vom 30. Oktober 198518 über
Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen
Gliederungstitel vor Art. 24a
8. Abschnitt:
Weiterbildung und Prüfungen für Funktionen im öffentlichen Veterinärdienst
1 Das Bundesamt erhebt für die Weiterbildung im öffentlichen Veterinärdienst
höchstens folgendes Kursgeld: Fr.
a. für amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte 4000.– b. für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 2500.– c. für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten 2500.– d. für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 1000.–
18 SR 916.472
Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst AS 2007
2 Es erhebt für die Prüfung folgende Gebühren:
a. für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 800.– b. für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 600.– c. für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten 600.– d. für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 400.– (vorbehältlich Bst. e) e. für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten, 100.– die nur Trichinellenkontrollen machen
3 Es erhebt für das Ausstellen des Fähigkeitszeugnisses nach bestandener Prüfung
eine Gebühr von 50 Franken.
Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst AS 2007