AS 2008 3943
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Italien betreffend den Militärdienst der Doppelbürger (mit Formularen)
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Italien betreffend den Militärdienst der Doppelbürger
Abgeschlossen am 26. Februar 2007 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2008
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Italien, vom Wunsch geleitet, Personen, die zugleich die italienische und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, Schwierigkeiten in Bezug auf ihre militärischen Pflich- ten auszuräumen und sicherzustellen, dass die militärischen Pflichten nur in einem der beiden Staaten erfüllt werden müssen, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Art. 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten: a) der Ausdruck «Doppelbürger»: jede Person, die in Anwendung der entspre- chenden geltenden Gesetze der beiden Staaten zugleich die italienische und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt; b) der Ausdruck «militärische Pflichten»: – in Italien: die tatsächliche Militärdienstleistung in all ihren Formen sowie jeder andere Dienst oder jede andere Leistung, die als gleich- wertig gelten, – in der Schweiz: die tatsächliche Militärdienstleistung oder Zivildienst- leistung und die Wehrpflichtersatzabgabe; c) der Ausdruck «ständiger Aufenthalt»: der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens gewöhnlich aufhält.
Art. 2 Anwendungsbereich Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Doppelbürger.
Art. 3 Grundsätze 1. Der Doppelbürger ist nur gegenüber einem der beiden Vertragsstaaten verpflich- tet, seine militärischen Pflichten zu erfüllen.
SR 0.141.145.42
1 Übersetzung des italienischen Originaltextes (RU 2008 3943).
2008-1502 3943
Militärdienst der Doppelbürger. Abk. mit Italien AS 2008
2. Der Doppelbürger hat seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Aufenthalt hat, sofern er nicht erklärt, seine militärischen Pflichten gegen- über dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Erklärung über die Wahl muss vom Doppelbürger mit ständigem Aufenthalt in Italien innerhalb von sechs Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres und vom Doppelbürger mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz vor Vollendung des 19. Lebensjahres abgegeben werden. Hat der Doppelbürger indessen vor Ablauf der Frist für die Wahl in einem der beiden Staaten auf eigenes Begehren bereits mit der Erfüllung der militärischen Pflichten begonnen, so hat er sie weiterhin in diesem Staat zu erfüllen. Der Doppelbürger, der von der Wahlmöglichkeit Gebrauch macht, kann nicht in den Genuss einer allenfalls vorgesehenen Befreiung von den militärischen Pflichten als Auslandaufenthalter gelangen. Die Wahlmöglichkeit wird unter der Bedingung zugelassen, dass die Gesetzgebung des Staates, in dem der Doppelbürger seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht, einen obligatorischen Militärdienst oder Zivildienst vorsieht. Sollte einer der beiden Staaten den obligatorischen Militärdienst abschaffen oder zeitweilig aufheben, so bleibt die Wahl nur gültig, wenn sie die ausdrückliche Erklärung des Doppelbürgers enthält, dass er sich für eine der freiwilligen Dienstleistungen ver- pflichtet, die von diesem Staat vorgesehen werden. 3. Der Doppelbürger, der seinen ständigen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, kann vor Vollendung des 19. Lebensjahres wählen, in welchem der beiden Vertragsstaa- ten er seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht. Dabei sind die Bestimmun- gen des dritten und vierten Abschnitts von Absatz 2 anwendbar. Unterlässt der Doppelbürger die rechtzeitige Wahl und wird er deshalb in einem der beiden Staaten zur Erfüllung der militärischen Pflichten herangezogen, so befreit ihn der andere Staat von den militärischen Pflichten.
4. Die zuständige Behörde im Wohnsitzstaat stellt eine dem Musterformular A im
Anhang zu diesem Abkommen entsprechende Wohnsitzbestätigung in zwei Exemplaren aus. Ein Exemplar des Dokuments wird dem Betroffenen abgegeben, das andere wird der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Staates zugestellt.
5. Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Wahlmöglichkeit wird durch Vorlage
einer Erklärung geltend gemacht, die dem Musterformular B beziehungsweise C im Anhang zu diesem Abkommen entspricht. Sie wird vom Doppelbürger unterzeich- net: a) in den Fällen nach Absatz 2 bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaa- tes, in dem der Doppelbürger seinen ständigen Aufenthalt hat; b) in den Fällen nach Absatz 3 bei der diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung des Vertragsstaates, den der Doppelbürger gewählt hat.
Militärdienst der Doppelbürger. Abk. mit Italien AS 2008
Ein Exemplar der Erklärung über die Wahl wird dem Betroffenen abgegeben und eines wird von der Behörde, bei der sie unterzeichnet wurde, durch die diploma- tische oder konsularische Vertretung des anderen Staates an dessen zuständige Behörde weitergeleitet.
6. Erfüllt ein Doppelbürger die militärischen Pflichten gemäss den Bestimmungen
der Absätze 2 und 3 in einem der beiden Vertragsstaaten nach den von der Gesetz- gebung dieses Staates vorgesehenen Bedingungen, so gelten die militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat als erfüllt. 7. Sollte der obligatorische Militärdienst in einem der beiden Vertragsstaaten auf- gehoben werden, so bleibt der Doppelbürger der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollen- det, seinen ständigen Aufenthalt hat.
Art. 4 Erfüllung der militärischen Pflichten bei späterem Erwerb der Doppelbürgerschaft 1. Erwirbt ein Bürger eines der Vertragsstaaten die Staatsangehörigkeit des anderen Staates nach dem 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, so hat er seine militärischen Pflichten unter Vorbehalt von Absatz 2 in dem Staat zu erfül- len, in dem er im Zeitpunkt der Einbürgerung seinen ständigen Aufenthalt hat. Er kann indessen innerhalb eines Jahres nach der Einbürgerung erklären, seine militä- rischen Pflichten gegenüber dem anderen Vertragsstaat erfüllen zu wollen. Den stän- digen Wohnsitz hat der Betroffene durch Vorlage der Wohnsitzbestätigung, die in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehen ist, nachzuweisen.
2. Hat der Doppelbürger vor der Einbürgerung in dem Staat, dessen Staatsangehö-
rigkeit er schon besass, bereits militärische Pflichten erfüllt oder wurde er davon befreit oder dispensiert, so hat er die weiteren militärischen Pflichten nur in diesem Staat zu erfüllen. Gegenüber dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er durch Einbür- gerung erworben hat, gelten die militärischen Pflichten als erfüllt.
Art. 5 Befreiungen und Dispensationen Für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 dieses Abkommens gilt:
1. Wurde der Doppelbürger im Vertragsstaat, in dem er die militärischen
Pflichten gemäss Artikel 3 zu erfüllen hat, nach der geltenden Gesetzgebung von deren Erfüllung befreit, dispensiert oder ausgeschlossen, so gelten die Pflichten gegenüber dem anderen Staat als erfüllt;
2. Hat der Doppelbürger indessen von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 3
Absatz 2 Gebrauch gemacht, so kann die Dispensation oder die Befreiung vom Militärdienst als Erfüllung der militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat nur geltend gemacht werden, wenn sie von den Gesetzgebun- gen beider Staaten vorgesehen wird.
Militärdienst der Doppelbürger. Abk. mit Italien AS 2008
Art. 6 Bescheinigung des militärischen Status
1. Die zuständige Behörde des Staates, dessen Gesetzgebung der Doppelbürger auf
Grund seines ständigen Aufenthaltes oder seiner Wahl unterstellt ist, stellt auf Ver- langen des Betroffenen eine dem Musterformular D im Anhang zu diesem Abkom- men entsprechende Bescheinigung aus. Sie dient dem Betroffenen als Nachweis seines Status gegenüber dem anderen Staat.
2. Eine solche Bescheinigung wird auch auf Verlangen des anderen Staates ausge-
stellt.
Art. 7 Pflichten als beurlaubter Wehrpflichtiger Der Doppelbürger untersteht den Pflichten als beurlaubter Wehrpflichtiger, sofern sie von der Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten vorgesehen sind, nur in dem Staat, in dem er seine militärischen Pflichten erfüllt hat.
Art. 8 Mobilmachung Im Fall einer Mobilmachung kann der Doppelbürger nur von dem Staat aufgeboten werden, in dem er seine militärischen Pflichten erfüllt hat.
Art. 9 Staatsangehörigkeit Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren in keiner Weise die rechtliche Stellung der Betroffenen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit.
Art. 10 Ausschluss von den Vorteilen des Abkommens Der Doppelbürger, der sich seinen militärischen Pflichten in dem Staat, in dem er sie zu erfüllen hat, entzieht, wird von der zuständigen Behörde dieses Staates der zuständigen Behörde des anderen Staates gemeldet. Er wird von den Vorteilen des vorliegenden Abkommens ausgeschlossen.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
1. Bei Doppelbürgern, die ihre militärischen Pflichten vor Inkrafttreten dieses
Abkommens bereits in einem der beiden Staaten erfüllt haben, gelten diese Pflichten auch gegenüber dem anderen Staat als erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn die Betrof- fenen im anderen Staat wegen Nichterfüllung der Pflichten bestraft worden sind.
2. Doppelbürger, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens in einem der beiden
Staaten mit der Erfüllung der militärischen Pflichten begonnen haben, erfüllen sie weiterhin nur in diesem Staat. 3. Doppelbürger, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens in beiden Staaten mit der Erfüllung der militärischen Pflichten begonnen haben, können innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten mit schriftlicher Erklärung den Staat wählen, in dem sie die militärischen Pflichten weiterhin erfüllen wollen.
Militärdienst der Doppelbürger. Abk. mit Italien AS 2008
Art. 12 Befreiung von Legalisationen Die dreisprachigen Bescheinigungen, die den Musterformularen A, B, C und D im Anhang zu diesem Abkommen entsprechend ausgestellt werden, bedürfen keiner Legalisation.
Art. 13 Änderung der Musterformulare Änderungen der Musterformulare A, B, C und D im Anhang zu diesem Abkommen erfolgen durch Notenaustausch zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten.
Art. 14 Zusammenarbeit der Behörden Beim Vollzug dieses Abkommens arbeiten das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und das Verteidigungsministerium direkt zusammen. Sie teilen sich gegenseitig die Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung mit, insbesondere was die Gründe für Dispensationen und Befreiun- gen von den militärischen Pflichten betrifft.
Art. 15 Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden von beiden Staaten auf diplomatischem Weg geregelt.
Art. 16 Inkrafttreten und Kündigung 1. Jede Vertragspartei teilt der anderen die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Verfahrens für den Abschluss dieses Abkommens mit; dieses tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der der letzten Mitteilung folgt, in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Jede Ver-
tragspartei kann es jederzeit kündigen, und eine solche Kündigung tritt am ersten Tag des sechsten Monats seit dem Datum des Empfangs der Mitteilung in Kraft.
3. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Artikel 4 des Niederlassungs- und
Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 18682 aufgehoben.
2 SR 0.142.114.541
Militärdienst der Doppelbürger. Abk. mit Italien AS 2008
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Rom, am 26. Februar 2007, in zwei Urschriften, jede in italienischer und in französischer Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Italien: Samuel Schmid Arturo Parisi
Militärdienst der Doppelbürger. Abk. mit Italien AS 2008
(…………………………)1)
Attestazione di residenza/Attestation de résidence/ Wohnsitzbestätigung
previsto dall’art. 3 comma 4 della Convenzione del ...................... relativa al servizio militare dei doppi cittadini. prévue à l’art. 3, al. 4 de la convention du ...................... relative au service militaire des doubles-nationaux. vorgesehen in Art. 3 Abs. 4 des Abkommens vom ...................... betreffend den Militärdienst der Doppelbürger. Il Le Das 2)..............................................................................................................................
attesta che (cognome e nome) atteste que (nom et prénoms) bestätigt, dass (Name und Vorname) ............................................................................
nato a ...................................................... il ................................................................... né à ......................................................... le .................................................................. geboren in ............................................... am ................................................................ domiciliato in domicilié à wohnhaft in ...................................................................................................................
la cui residenza abituale era: avait sa résidence habituelle: seinen ständigen Aufenthalt gehabt hat: – al 1° gennaio dell’anno di compimento del 18° anno di età: – le 1er janvier de l’année de ses 18 ans à: – am 1. Januar des Jahres, in dem er das 18. Altersjahr vollendet in: ................................................................................................................................... – Il giorno della sua naturalizzazione: – au jour de sa naturalisation à: – am Tag seiner Einbürgerung in: ................................................................................
Militärdienst der Doppelbürger. Abk. mit Italien AS 2008
è tenuto ad adempiere gli obblighi militari in 3)......................, a meno che non dichiari, entro sei mesi dal compimento del 18° anno di età (per i residenti in Ita- lia)/entro la data di compimento del 19° anno di età (per i residenti in Svizzera), conformemente all’art. 3 comma 2 della Convenzione, di voler adempiere gli obbli- ghi militari nell’altro Stato. E’ fatto salvo quanto previsto dall’art. 3 comma 7 della presente Convenzione. est tenu d’effectuer ses obligations militaires en 3)......................, à moins qu’il ne déclare, dans les six mois suivant son 18e anniversaire (pour celui qui réside en Italie)/avant d’avoir atteint l’âge de 19 ans (pour celui qui réside en Suisse), confor- mément à l’art. 3 al. 2 de la convention, vouloir accomplir ses obligations militaires dans l’autre Etat. Sont réservées les dispositions de l’art. 3 al. 7 de la présente convention. verpflichtet ist, seine militärischen Pflichten in 3)...................... zu erfüllen, sofern er nicht spätestens innert sechs Monaten nach Erreichen des 18. Altersjahres (mit ständigem Aufenthalt in Italien)/vor Erreichen des 19. Altersjahres (mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz) erklärt, seine militärischen Pflichten gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Abkommens im anderen Staat erfüllen zu wollen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 7 dieses Abkommens. Ai fini della sua chiamata alle armi è stato iscritto nelle liste di leva. Il a été inscrit sur les listes de recensement en vue de son appel ultérieur au service. Er ist zur späteren Einberufung in die Liste der Stellungspflichtigen eingetragen worden. Luogo Data Lieu Date Ort ........................................................., Datum .....................................................
4) ....................................................................................................................................