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AS 2008 4503

Verordnung über die Habilitation an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Habilitationsverordnung ETH Zürich)

Verordnung über die Habilitation an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Habilitationsverordnung ETH Zürich)

Änderung vom 1. Juli 2008

Die Schulleitung der ETH Zürich verordnet:

I Die Habilitationsverordnung ETH Zürich vom 2. Juni 20041 wird wie folgt geändert:

1bis Die Habilitationsschrift ist vorzulegen:

a. als Manuskript; und b. in einer elektronischen Fassung, die mit dem Manuskript übereinstimmt. 3bis Nach Gutheissung des Habilitationsgesuchs ist die ETH Zürich berechtigt, die Habilitationsschrift öffentlich zugänglich zu machen und Archivierungsmassnahmen zu treffen. Vorbehalten bleiben eine anderslautende schriftliche Erklärung des oder der Habilitierten oder entgegenstehende Rechte Dritter. Die Veröffentlichung des Abstracts, soweit vorhanden, ist in jedem Fall erlaubt.

Art. 15 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

1. Juli 2008 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Ralph Eichler Der Delegierte: Hugo Bretscher

1 SR 414.110.373.1

2008-1882 4503

Habilitationsverordnung ETH Zürich AS 2008

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