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AS 2009 335

Bundesbeschluss betreffend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Syrischen Arabischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Bundesbeschluss betreffend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Syrischen Arabischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

vom 29. Mai 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 16. Januar 20082 zur Aussenwirtschaftspolitik 2007 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1

1 Das Abkommen vom 9. Mai 20073 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft und der Syrischen Arabischen Republik über die Förderung und den gegen- seitigen Schutz von Investitionen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Nationalrat, 3. März 2008 Ständerat, 29. Mai 2008 Der Präsident: André Bugnon Der Präsident: Christoffel Brändli Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

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