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AS 2009 6289

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

vom 28. Oktober 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20081 zum Schutz vor Passivrauchen, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a. das Rauchverbot in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen; b. die Anforderungen an Raucherräume und an deren Belüftung; c. die Anforderungen an Raucherlokale und an deren Belüftung; d. die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen; e. die Ausnahmen vom Rauchverbot für Zwangsaufenthaltsorte und Einrich- tungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.

Art. 2 Rauchverbot

1 Rauchen ist unter Vorbehalt der Artikel 4–7 untersagt in geschlossenen Räumen,

die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

2 Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere Arbeit-

nehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen.

Art. 3 Sorgfaltspflicht Wer einen Raum betreibt, in dem das Rauchen gestattet ist, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.

SR 818.311 1 SR 818.31

2009-0967 6289

Passivrauchschutzverordnung AS 2009

2. Abschnitt: Raucherräume und Raucherlokale

Art. 4 Anforderungen an Raucherräume 1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass der Raucherraum: a. durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt; b. mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist. 2 Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.

3 Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucher-

raum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.

4 Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich:

a. ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschank- räume betragen; b. ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb.

Art. 5 Anforderungen an Raucherlokale 1 Ein Restaurationsbetrieb wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf Gesuch hin als Raucherlokal bewilligt, wenn: a. die Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume, inklusive Ein- gangsbereich, Garderobe und Toiletten, höchstens 80 Quadratmeter beträgt; b. das Lokal mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist. 2 Raucherlokale müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.

3 Nicht als Raucherlokal dürfen geführt werden:

a. Räumlichkeiten oder Betriebe, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeitsplatz dienen wie Personalrestaurants oder Kantinen; b. Betriebe, deren Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich liegt; ausge- nommen sind nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792.

2 SR 700

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Passivrauchschutzverordnung AS 2009

Art. 6 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen

1 In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben und in Raucherlokalen

dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Raucherräumen zum Testen von

Tabakprodukten beschäftigt werden, sofern sie einer solchen Tätigkeit schriftlich zugestimmt haben.

3 Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche unter 18 Jahren gelten

die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19643 und seiner Ausführungsbestimmungen.

3. Abschnitt: Spezielle Einrichtungen

Art. 7 1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann vorsehen, dass geraucht werden darf in Zimmern: a. von Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs oder vergleichbaren Einrichtungen; b. von Alters- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen; c. von Hotels oder anderen Beherbergungsstätten. 2 Personen, die sich in einer Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b befinden, können verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot untergebracht zu werden.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung 3 vom 18. August 19934 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geän- dert: Art. 19 Aufgehoben

3 SR 822.11 4 SR 822.113

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Passivrauchschutzverordnung AS 2009

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

28. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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