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AS 2011 3961

Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)

Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST)

vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 87 und 92 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 3. November 20092 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Januar 20103, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsorgane der

Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr.

2 Als Transportunternehmen im Sinne dieses Gesetzes gelten:

a. Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 oder einer Bewilligung nach Artikel 9 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574; b. Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20095.

Art. 2 Sicherheitsorgane 1 Soweit es zum Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie zur Gewährleistung eines ordnungsge- mässen Betriebs erforderlich ist, unterhalten die Transportunternehmen Sicherheits- organe. 2 Es gibt zwei Arten von Sicherheitsorganen: den Sicherheitsdienst und die Trans- portpolizei.

SR 745.2

2009-3015 3961

Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr. BG AS 2011

3 Die Transportpolizei unterscheidet sich vom Sicherheitsdienst:

a. durch zusätzliche Aufgaben (Art. 3 Abs. 2); b. durch zusätzliche Befugnisse (Art. 4 Abs. 2); c. durch die amtliche Inpflichtnahme (Abs. 5); und d. die Uniformtragpflicht (Abs. 6). 4 Die Transportunternehmen setzen die Sicherheitsorgane je nach Gefahrenlage ein.

5 Das Personal der Transportpolizei ist amtlich in Pflicht zu nehmen.

6 Diensteinsätze der Transportpolizei erfolgen grundsätzlich in Uniform.

7 Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Bewaffnung der

Sicherheitsorgane.

Art. 3 Aufgaben der Sicherheitsorgane

1 Die Sicherheitsorgane:

a. sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften; und b. unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können.

2 Die Transportpolizei unterstützt überdies in zweiter Priorität die zuständigen

Stellen auf deren Ersuchen bei der Verfolgung von weiteren Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit ihre Einsatzplanung dies zulässt.

Art. 4 Befugnisse der Sicherheitsorgane

1 Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:

a. Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; b. Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen; c. von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen.

2 Die Transportpolizei kann überdies:

a. angehaltene Personen vorläufig festnehmen; b. Gegenstände beschlagnahmen.

3 Beschlagnahmte Gegenstände und vorläufig festgenommene Personen sind mög-

lichst rasch der Polizei zu übergeben. 4 Beansprucht eine Person die Transportleistung unrechtmässig, so ist die vorläufige Festnahme nur zulässig, wenn die Person sich nicht ausweisen kann und die ver- langte Sicherheit nicht leistet.

Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr. BG AS 2011

5 Polizeilicher Zwang darf nur ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist. Wird eine Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig fest- genommen und der Polizei übergeben, so sind Handschellen oder Fesselungsbänder zulässig.

6 Soweitdieses Gesetz die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher

Massnahmen vorsieht, ist das Zwangsanwendungsgesetz von 20. März 20086 anwendbar.

Art. 5 Organisation

1 Die Transportunternehmen können im Rahmen von Betriebsvereinbarungen

gemeinsame Sicherheitsorgane einrichten.

2 Ein Transportunternehmen mit einer Transportpolizei muss deren Leistungen

einem anderen Transportunternehmen zu vergleichbaren Bedingungen anbieten. Bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Bundesamt für Verkehr.

3 Sie können mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr Aufgaben des Sicher-

heitsdienstes einer privaten Organisation übertragen, die ihren Sitz in der Schweiz hat und mehrheitlich in schweizerischem Besitz ist. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die private Organisation für die Einhaltung der massgebenden Vorschriften Gewähr bietet. Die Transportunternehmen bleiben für die ordnungsgemässe Erfül- lung der übertragenen Aufgaben verantwortlich.

Art. 6 Datenbearbeitung

1 Die Sicherheitsorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten bear-

beiten: a. Angaben zur Feststellung der Identität einer Person; b. Angaben zu Verstössen einer Person gegen Vorschriften zum Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs der Transportunternehmen.

2 Werden Aufgaben des Sicherheitsdienstes einer privaten Organisation nach Arti-

kel 5 Absatz 3 übertragen, so sind die Datenbearbeitungssysteme physisch und logisch von den übrigen Datenbearbeitungssystemen der Organisation zu trennen.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über

den Datenschutz, insbesondere die Artikel 16–25bis und 27.

6 SR 364 7 SR 235.1

Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr. BG AS 2011

Art. 7 Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden

1 Die Polizeibehörden können der Transportpolizei Personendaten bekanntgeben,

wenn die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person ist und diese der Bekanntgabe zugestimmt hat oder aus den Umständen auf ein Einverständnis geschlossen werden kann. 2 Sie können der Transportpolizei auch ohne Einverständnis der betroffenen Person Personendaten bekanntgeben, um eine schwere unmittelbare Gefahr abzuwenden.

3 Sie teilen der Transportpolizei auf Anfrage mit, ob eine bestimmte Person der

Polizei zuzuführen ist. 4 Ersuchen sie die Sicherheitsorgane um Mitwirkung, so teilen sie ihnen alle dafür erforderlichen Informationen mit.

5 Die Sicherheitsorgane leiten den zuständigen Polizeibehörden von Bund und

Kantonen alle Angaben weiter, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit.

Art. 8 Aufsicht Aufsichtsbehörde über die Sicherheitsorgane ist das Bundesamt für Verkehr.

Art. 9 Ungehorsam

1 Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person

zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.

2 Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse ist Sache der Kantone.

Art. 10 Verfolgung von Amtes wegen Nach dem Strafgesetzbuch8 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen ver- folgt, wenn sie gegen Personen, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, während deren Dienstausübung begangen werden.

Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Bundesgesetz vom 18. Februar 18789 betreffend Handhabung der Bahnpolizei

wird aufgehoben.

8 SR 311.0

9 AS 3 422 und BS 7 27; AS 1958 335, 1986 1974, 2010 1881

Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr. BG AS 2011

2 Das Strafgesetzbuch10 wird wie folgt geändert:

Art. 285 Ziff. 1 zweites Lemma Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195711, dem Personenbeförde- rungsgesetz vom 20. März 200912 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 200813 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201014 über die Sicherheitsorgane der Transportunter- nehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen. Art. 286 zweites Lemma Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195715, dem Personenbeförde- rungsgesetz vom 20. März 200916 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 200817 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201018 über die Sicherheitsorgane der Transportunter- nehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. Juni 2010 Ständerat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

10 SR 311.0 11 SR 742.101 12 SR 745.1 13 SR 742.41 14 SR 745.2 15 SR 742.101 16 SR 745.1 17 SR 742.41 18 SR 745.2

Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr. BG AS 2011

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abge-

laufen.19

2 Es wird auf den 1. Oktober 2011 in Kraft gesetzt.

17. August 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

19 BBl 2010 4251

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