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AS 2011 529

Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt

Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB)

Änderung vom 26. Januar 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung SHAB vom 15. Februar 20061 wird wie folgt geändert:

Art 6 Abs. 1

1 Das SHAB erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der elektronischen

Veröffentlichung.

Art. 8 Abs. 1 1 Das SHAB wird in elektronischer und gedruckter Form veröffentlicht. Die elektro- nische Veröffentlichung erfolgt vor der gedruckten Publikation.

Art. 10 Abs. 3

3 Meldungen können in anderer elektronischer Form zugestellt werden, falls kein

interaktives Formular und keine direkte Schnittstelle zur Verfügung stehen.

Art. 11 Abs. 4

4 Meldungen, die nicht mehr im Online-Archiv zugänglich sind, können bei der

Schweizerischen Nationalbibliothek2 eingesehen werden.

Art. 12 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1 Bst. a

1 Für die Verwertung der Daten nach Artikel 12 in elektronischer Form gelten die

folgenden Auflagen: a. Aufgehoben

1 SR 221.415

2 http://e-helvetica.nb.admin.ch

2010-1941 529

Verordnung SHAB AS 2011

II Der Einleitungssatz und die Ziffern 11 und 2 des Anhangs werden wie folgt geän- dert:

Die Gebühren verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

1 Veröffentlichungen nach Artikel 2 (ohne Bilanzen)

11 Generell

Mittels interaktiver Formulare Tarif pro Meldungsart: angelieferte Meldungen (Art. 10 Abs. 1) Konkurse Fr. 20.– Nachlassverträge Fr. 30.– Schuldbetreibungen Fr. 25.– Schuldenrufe Fr. 30.– Abhanden gekommene Werttitel Fr. 20.–

In anderer elektronischer Form Grundgebühr: Fr. 60.– (inkl. angelieferte Meldungen (Art. 10 Abs. 3) 650 Zeichen) Je weitere 50 Zeichen: Fr. 5.–

2 Bilanzen nach Art. 2

Die Gebühr für die Veröffentlichung von Bilanzen beläuft sich auf 200 Franken pro Bilanz und Sprache.

III Diese Änderung tritt am 1. März 2011 in Kraft.

26. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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