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AS 2011 6163

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender

vom 29. November 2011

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt: Ziele

Art. 1 Die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender hat zum Ziel, die spartenspezifischen Rahmenbedingungen professioneller Kulturschaffender zu verbessern.

2. Abschnitt: Instrumente

Art. 2 1 Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen professioneller Kulturschaffender ausgerichtet (Strukturbeiträge). Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

2 Organisationen,deren Zweck vorwiegend auf den schulischen Unterricht, die

Ausbildung oder die Wissenschaft ausgerichtet ist, werden nicht unterstützt.

3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen

Art. 3 Tätigkeit der Organisationen 1 Die Organisationen müssen gesamtschweizerisch tätig sein im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d KFG.

2 Im Theaterbereich können auch vorwiegend sprachregional tätige Organisationen

unterstützt werden, sofern diese eng und auf institutionalisierte Weise mit in anderen Sprachregionen tätigen Partnern zusammenarbeiten.

SR 442.124 1 SR 442.1

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Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung von Organisationen AS 2011 professioneller Kulturschaffender

3 Es werden nur Organisationen unterstützt, die bereits seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sind.

4 Die Organisationen müssen innerhalb der Gesamtsparte repräsentativ sein.

Art. 4 Dienstleistungen der Organisationen Die Organisationen müssen Dienstleistungen in mindestens sechs der folgenden Bereiche erbringen: a. Information zu Arbeitsbedingungen; b. Vermittlung und Nutzung von Werken; c. Information zu Fragen der sozialen Sicherheit; d. Aus- und Weiterbildung oder Umschulung; e. Hilfestellungen für die Vermittlung von Engagements und innovativen Kooperationsformen; f. Vertretung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit; g. Information in kultur- und sozialpolitischen Belangen; h. Vernetzung der Mitglieder untereinander sowie mit der Sparte auf nationaler und internationaler Ebene.

Art. 5 Geschäftsstelle Die Organisationen müssen über eine Geschäftsstelle verfügen, die regelmässig und zu festgelegten Zeiten erreichbar ist.

4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen

Art. 6 Es gelten folgende Förderkriterien: a. Qualität und Umfang der erbrachten Dienstleistungen nach Artikel 4; b. Nutzung der Dienstleistungen durch die Mitglieder; c. Struktur und Grösse der Organisation im Verhältnis zur Zahl der Mitglieder.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 7 Gesuche

1 Gesuche um Ausrichtung von Strukturbeiträgen für die Förderperiode 2013–2015

sind dem Bundesamt für Kultur (BAK) bis zum 31. März 2012 einzureichen.

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2 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen

und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten.

3 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Strukturbeiträgen eine Leistungsver-

einbarung ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfempfängern zu erbringenden Leistungen fest. 4 Die im Jahre 2011 bereits unterstützten Organisationen erhalten für das Jahr 2012 eine Finanzhilfe in gleicher Höhe wie im Jahre 2011. Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Kulturförderungsverordnung vom 23. November 20112 sowie Artikel 4 gelten bereits für die Unterstützung im Jahre 2012.

Art. 8 Höchstansätze Die Finanzhilfen betragen höchstens 70 Prozent der Betriebskosten der Organi- sation.

Art. 9 Vorrangregel

1 Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien

gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkrite- rien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

2 Das BAK setzt in der Förderperiode 2013–2015 einen Schwerpunkt auf die Stär-

kung der Sparte Tanz.

Art. 10 Auflagen Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet: a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unter- stützten Vorhaben zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüg- lich mitzuteilen.

Art. 11 Austausch Das BAK lädt die kulturellen Organisationen einmal jährlich zur Standortbestim- mung und zum Meinungsaustausch ein.

2 SR 442.11

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Richtlinien vom 16. November 19983 über die Verwendung des Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen werden aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.

29. November 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter

3 BBl 2002 5534

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