AS 2012 2043
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (mit Anhängen)
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
Abgeschlossen am 17. November 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 20111 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2012
Präambel Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» genannt und Neuseeland zusammen im Folgenden «Parteien» genannt, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Parteien anerkennen, dass ihre Regulierungssysteme und Vorschriften einen vergleichbaren Gesundheitsschutz erbringen und dass sie fortlaufend entwickelt werden müssen, um den aktuellen Gesundheitsrisiken in ihren Staatsgebieten zu begegnen; Am 21. Juni 19992 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaft- lichen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen Schweiz–EG» genannt) abge- schlossen und am 17. Dezember 1996 wurde in Brüssel das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Fol- genden «Abkommen Neuseeland–EG» genannt) unterzeichnet; Die Parteien anerkennen die Gemeinsamkeiten beim Vorgehen und den Nutzen eines konsistenten Vollzugs der Gesundheitsschutzmassnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen ihnen und der Europäischen Union; Sie anerkennen, dass Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG die tiergesundheit- lichen und veterinärhygienischen Massnahmen im Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierischen Erzeugnissen festlegt; Sie anerkennen, dass Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG die Rechtsvor- schriften betreffend das Inverkehrbringen von lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Produkten nennt, und dass diese
SR 0.916.443.961.41 1 AS 2012 2029 2 SR 0.916.026.81
2010-2839 2043
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Rechtsvorschriften zu gleichen Ergebnissen wie die Rechtsvorschriften der Europäi- schen Union führen; Am 27. September 2007 wurde ein Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemein- schaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen Schweiz–EG3 abgeschlossen; Das Abkommen Neuseeland–EG legt die veterinärhygienischen Massnahmen für den Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen zwischen Neuseeland und der Europäischen Union fest. Die Parteien sind übereingekommen, dass das Abkommen Neuseeland-EG und das Abkommen Schweiz-EG verwendet werden sollen, um die veterinärhygienischen und tiergesundheitlichen Aspekte des bilateralen Handels von lebenden Tieren und tierischen Produkten zwischen der Schweiz und Neuseeland zu erleichtern; Sie bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (im Folgenden «SPS-Übereinkommen» genannt) gemäss Anhang 1A.4 des Abkom- mens vom 15. April 19944 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgen- den «WTO-Übereinkommen» genannt); Sie sind bestrebt, dass der Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Neuseeland unter Wahrung der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit erleichtert wird und dabei die Erwartungen der Konsumen- tinnen und Konsumenten an die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln erfüllt werden; Sie sind entschlossen, der Gefahr der Einschleppung und Verschleppung von Tier- seuchen kompromisslos zu begegnen und Massnahmen zur Bekämpfung und Aus- rottung dieser Seuchen zu treffen, insbesondere um Beeinträchtigungen des Handels zu vermeiden; sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zielsetzung Dieses Abkommen bezweckt, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Neuseeland zu erleichtern, indem eine Regelung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von den Parteien prak- tizierten veterinärhygienischen Massnahmen eingeführt wird, welche dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier Rechnung trägt; es bezweckt, die Kommuni- kation und die Kooperation bei veterinärhygienischen Massnahmen zu verbessern.
3 SR 0.916.026.812 4 SR 0.632.20
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Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
1. Dieses Abkommen gilt für den Handel mit lebenden Tieren und tierischen
Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Neuseeland.
2. Die von den Parteien vereinbarten Durchführungsbestimmungen zu diesem
Abkommen sind in den Anhängen festgelegt.
Art. 3 Multilaterale Verpflichtungen Dieses Abkommen beschränkt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen, namentlich aus dem SPS- Übereinkommen.
Art. 4 Geltungsbereich
1. Der Geltungsbereich dieses Abkommens ist auf die veterinärhygienischen Mass-
nahmen der Parteien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse beschränkt, die in Anhang I aufgeführt sind.
2. Die Parteien können vereinbaren, dieses Abkommen in Zukunft zu ändern, um
seinen Geltungsbereich auf andere veterinärhygienische oder pflanzenschutzrecht- liche Massnahmen im gegenseitigen Handel auszudehnen.
Art. 5 Definitionen In diesem Abkommen gelten folgende Definitionen: (a) lebende Tiere und tierische Erzeugnisse: lebende Tiere und tierische Erzeugnisse nach Anhang I; (b) veterinärhygienische Massnahmen: gesundheitspolizeiliche Massnahmen im Sinn von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens, die unter den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen; (c) angemessenes Gesundheitsschutzniveau: gesundheitspolizeiliches Schutz- niveau im Sinn von Anhang A Absatz 5 des SPS-Übereinkommens; (d) Region: «Zonen» und «Regionen» nach der Begriffsbestimmung des Animal Health Code des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE); (e) Für Veterinärhygiene zuständige Behörden: (i) Neuseeland: die Behörden nach Anhang II Teil A; (ii) Schweiz: die Behörden nach Anhang II Teil B.
Art. 6 Anpassung an regionale Bedingungen
1. Für den gegenseitigen Handel anerkennen die Parteien in Übereinstimmung mit
den durch die OIE definierten Kriterien die regionale Seuchenfreiheit betreffend die in Anhang III aufgeführten Tierseuchen.
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2. Beansprucht eine Partei einen Sonderstatus hinsichtlich einer bestimmten Seuche oder Krankheit, so kann sie um Anerkennung dieses Status ersuchen. Die Einfuhr- partei kann von der Ausfuhrpartei auch zusätzliche Sicherheiten hinsichtlich der Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse verlangen, die dem vereinbarten Status gerecht werden. Die Sicherheiten bezüglich bestimmter Seuchen sind in Anhang IV näher geregelt.
Art. 7 Gleichwertigkeit Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfordert die Bewertung und Anerkennung der: (a) Rechtsvorschriften, Normen, Verfahren sowie der Programme, mit denen die Einhaltung der nationalen Vorschriften und der Vorschriften des Einfuhrlan- des gewährleistet und kontrolliert wird; (b) schriftlich dokumentierten Organisation der zuständigen Behörde(n), ihrer Befugnisse, ihres hierarchischen Aufbaus, ihrer Arbeitsweise und Ressour- cen; (c) Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Durchführung des Kontrollprogramms und des erreichten Schutzniveaus. Bei dieser Bewertung tragen die Parteien den bisherigen Erfahrungen Rechnung.
2. Das Gleichwertigkeitsprinzip wird angewandt auf veterinärhygienische Mass-
nahmen in den Bereichen beziehungsweise Teilbereichen lebende Tiere oder tieri- sche Produkte, auf Rechtsvorschriften, auf Überwachungs- und Kontrollregelungen beziehungsweise -teilregelungen und auf spezifische Rechtsvorschriften und Anfor- derungen auf dem Gebiet der Überwachung und Hygiene.
Art. 8 Feststellung der Gleichwertigkeit
1. Um festzustellen, ob eine veterinärhygienische Massnahme und/oder deren
Wirkung der Ausfuhrpartei dem Gesundheitsschutzniveau der Einfuhrpartei ent- spricht, verfahren die Parteien wie folgt: (a) Es wird festgelegt, welche veterinärhygienische Massnahme als gleichwertig anerkannt werden soll. (b) Die Einfuhrpartei erläutert das Ziel, das mit der betreffenden veterinär- hygienischen Massnahme verfolgt wird, und legt dabei eine den Umständen angemessene Bewertung des Risikos oder der Risiken vor, die mit der vete- rinärhygienischen Massnahme verhindert werden sollen; sie setzt das ihr als angemessen erscheinende Gesundheitsschutzniveau fest. (c) Die Ausfuhrpartei weist nach, dass ihre veterinärhygienische Massnahme dem der Einfuhrpartei als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutzni- veau entspricht.
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(d) Die Einfuhrpartei bestimmt, ob die veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhrpartei dem als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutzniveau entspricht. (e) Die Einfuhrpartei anerkennt die veterinärhygienische Massnahme der Aus- fuhrpartei als gleichwertig, wenn die Ausfuhrpartei objektiv nachweist, dass ihre Massnahme dem als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutz- niveau entspricht. 2. In Bereichen, in denen die Gleichwertigkeit nicht anerkannt wurde, vollzieht sich der Handel nach den von der Einfuhrpartei gestellten Bedingungen, um das ihr angemessen erscheinende Schutzniveau gemäss Anhang IV zu gewährleisten. Aus- fuhrpartei kann den Bedingungen der Einfuhrpartei zustimmen, ohne das Ergebnis des Verfahrens gemäss Ziffer 1 vorwegzunehmen.
Art. 9 Anerkennung der veterinärhygienischen Massnahmen 1. Anhang IV enthält eine Auflistung der Bereiche oder Teilbereiche, für welche die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden veterinärhygie- nischen Massnahmen für die Zwecke des Handels als gleichwertig anerkannt wer- den. Die Parteien treffen die notwendigen legislativen und administrativen Mass- nahmen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit, um auf dieser Grundlage inner- halb von sechs Monaten oder wie anderweitig vereinbart den Handel zu ermöglichen. 2. Anhang IV enthält ebenfalls eine Auflistung der Bereiche oder Teilbereiche, für welche die Parteien unterschiedliche veterinärhygienische Massnahmen anwenden und für welche sie die in Artikel 7 vorgesehene Bewertung noch nicht abgeschlossen haben. Gemäss dem Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind die in Anhang IV genannten Massnahmen zu treffen, um die Bewertung zu den dort genannten, unver- bindlichen Terminen abzuschliessen.
3. Jede für die Einfuhr bestimmte Sendung lebender Tiere oder tierischer Erzeug-
nisse, für welche die Gleichwertigkeit anerkannt ist, muss, wenn nicht anders bestimmt, von einem amtlichen Gesundheitszeugnis nach dem Muster gemäss Anhang V begleitet sein. Die Parteien können gemeinsame Grundsätze oder Leit- linien für das Zeugnis festlegen. Diese sind in Anhang V aufzunehmen.
Art. 10 Überprüfung
1. Um das Vertrauen in die effiziente Durchführung dieses Abkommens zu festigen,
hat jede Partei das Recht, die Massnahmen der Ausfuhrpartei einer Kontrolle und Überprüfung zu unterziehen; dies kann Folgendes umfassen: (a) Überprüfung aller oder eines Teils der Kontrollprogramme der zuständigen Behörden, dazu gehören, wo angemessen, auch Überprüfungen der Überwa- chungs- und Prüfprogramme; (b) Kontrollen vor Ort; und (c) Grenzkontrollen.
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2. Die Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sind nach den Bestimmun-
gen von Anhang VI durchzuführen.
Art. 11 Grenzkontrollen 1. Die Häufigkeit der Grenzkontrollen im Sinn von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bei der Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse ist in Anhang VII festge- legt. Die Parteien können die Kontrollfrequenz aufgrund des erzielten Fortschritts gemäss Anhang IV oder aufgrund anderer in diesem Abkommen vorgesehener Massnahmen oder Konsultationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ändern.
2. Die physischen Kontrollen erfolgen aufgrund des mit der betreffenden Einfuhr
verbundenen Risikos. 3. Sind die relevanten Vorschriften oder Bedingungen nicht erfüllt, so trifft die Einfuhrpartei gestützt auf eine Risikobewertung die entsprechenden Massnahmen. Wenn möglich soll dem Importeur oder dessen Vertreter Zugang zur betreffenden Sendung gewährt und die Möglichkeit eingeräumt werden, jede sachdienliche Information beizusteuern, die für die Entscheidfindung der Einfuhrpartei relevant ist.
4. Die Kontrollgebühren entsprechen den durch die Grenzkontrollen tatsächlich
anfallenden und verhältnismässigen Kosten; sie werden gemäss Anhang VII erho- ben.
Art. 12 Notifizierung
1. Die Vertragsparteien unterrichten einander über:
(a) wesentliche Änderungen der epidemiologischen Lage, einschliesslich sol- che, die eine OIE-Notifizierung bedingen, innerhalb von 24 Stunden; (b) jede zusätzliche Massnahme, die über die grundlegenden veterinärhygieni- schen Massnahmen zur Kontrolle oder Ausrottung von Tierseuchen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit hinausgehen, sowie jede Änderung der Präventionspolitik, einschliesslich der Impfpolitik.
2. Die Unterrichtung gemäss Absatz 1 hat bei den Verbindungsstellen nach
Anhang II zu erfolgen.
3. Ist die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft und unmittelbar bedroht, so
muss die betroffene Partei die Verbindungsstelle nach Anhang II unverzüglich unterrichten; eine schriftliche Bestätigung muss innerhalb von 24 Stunden folgen. 4. Hat eine Partei schwere Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Gesundheit von Mensch und Tier, so sind auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch inner- halb von 14 Tagen Konsultationen zwischen den Parteien abzuhalten. Beide Parteien gewährleisten, dass in diesem Fall alle Informationen übermittelt werden, die erfor- derlich sind, um Handelsstörungen zu vermeiden und eine beiderseitig annehmbare Lösung zu finden.
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Art. 13 Informationsaustausch und Mitteilung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Daten
1. Die Parteien tauschen einheitlich und systematisch Informationen aus, die die
Durchführung dieses Abkommens betreffen, um Garantien zu bieten, eine gegen- seitige Vertrauensgrundlage zu schaffen und die Effizienz der kontrollierten Pro- gramme nachzuweisen. Gegebenenfalls kann dies auch auf dem Weg des Beamten- austauschs geschehen.
2. Der Ausschuss gemäss Artikel 15 kann Richtlinien über die Art, den Inhalt und
die Häufigkeit des Informationsaustausches festlegen.
3. Die Parteien sorgen dafür, dass die wissenschaftlichen Unterlagen oder Daten,
mit denen sie ihre Auffassung oder ihre Ansprüche begründen, den zuständigen wissenschaftlichen Instanzen vorgelegt werden. Diese werten die Daten unverzüg- lich aus und übermitteln die Prüfungsergebnisse an beide Parteien.
4. Die Verbindungsstellen für diesen Informationsaustausch sind in Anhang II
aufgeführt.
Art. 14 Schutzklausel Ist die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft bedroht, so sind die Parteien befugt, vorübergehende Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu treffen, sofern Artikel 12, insbesondere dessen Absatz 4, nichts anderes vorsieht. Diese Vorkehrungen sind der anderen Partei unverzüglich zu notifizieren; auf Antrag ist so bald als möglich über die Lage zu beraten. Die Parteien tragen den bei diesen Konsultationen erlangten Informationen angemessen Rechnung.
Art. 15 Gemeinsamer Verwaltungsausschuss
1. Es wird ein Gemeinsamer Verwaltungsausschuss (im Folgenden «Ausschuss»
genannt) gebildet, der aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden nach Artikel 5 Buchstabe e zusammengesetzt ist. Der Ausschuss prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen und seiner Durchführung stellen. Er entscheidet in beiderseitigem Einvernehmen.
2. Der Ausschuss trifft sich jährlich, nach beiderseitigem Einvernehmen oder auf
Verlangen einer Partei.
3. Der Ausschuss gibt sich an seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.
4. Der Ausschuss überprüft regelmässig die Anhänge dieses Abkommens im Hin-
blick auf deren Aktualisierung. Änderungen der Anhänge werden gemeinsam beschlossen und durch den Ausschuss schriftlich bestätigt. Diese treten nach Abschluss des internen Genehmigungsverfahrens beider Parteien an dem durch den Ausschuss festgelegten Datum in Kraft.
5. Der Ausschuss kann technische Arbeitsgruppen aus Sachverständigen beider
Parteien mit dem Auftrag einsetzen, die im Rahmen dieses Abkommens auftreten- den technischen und wissenschaftlichen Fragen zu identifizieren und zu klären.
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6. Ist zusätzliches Fachwissen erforderlich, so kann der Ausschuss auch technische oder wissenschaftliche Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die nicht nur aus Vertrete- rinnen und Vertretern der Parteien zusammengesetzt sein müssen.
Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich
1. Der räumliche Geltungsbereich dieses Abkommens ist:
(a) Neuseeland: Staatsgebiet von Neuseeland. Ausgenommen ist das Territo- rium von Tokelau; (b) Schweiz: Staatsgebiet der Schweiz, einschliesslich der Zollanschlussgebiete Büsingen und Campione.
2. Dieses Abkommen findet auch für das Fürstentum Liechtenstein Anwendung
gemäss dem Vertrag vom 29. März 19235 zwischen der Schweiz und dem Fürsten- tum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentum Liechtensteins an das schwei- zerische Zollgebiet (Zollvertrag). Es findet keine Anwendung mehr, wenn das Abkommen Schweiz-EG oder der Zollvertrag nicht mehr in Kraft sind.
Art. 17 Beratungen Auf schriftliches Verlangen einer Partei nehmen die Parteien umgehend Beratungen auf mit dem Ziel, eine frühe, angemessene und gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden, wenn die beantragende Partei erachtet, dass: (a) eine Verpflichtung gemäss diesem Abkommen nicht erfüllt war, nicht erfüllt ist oder nicht erfüllt sein könnte; oder (b) Unsicherheit hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens besteht.
Art. 18 Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen wird von den Parteien gemäss ihren jeweiligen internen
Verfahren genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den
Zeitpunkt der letzten Notifizierung der Genehmigung folgt.
3. Die Verpflichtungen aus diesem Abkommen werden von beiden Parteien gemäss
ihren jeweiligen internen Verfahren umgesetzt.
4. Jede Partei kann jederzeit Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Jede von
den Parteien vereinbarte Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem sich die Parteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die entsprechenden internen Verfahren zur Genehmigung der Änderungen abgeschlossen sind. Änderungen erfolgen nach Artikel 15 Absatz 4.
5 SR 0.631.112.514
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5. Jede Partei kann dieses Abkommen mit sechsmonatiger Frist schriftlich kündi-
gen. In diesem Fall tritt das Abkommen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungs- frist ausser Kraft.
6. Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften je in englischer und deutscher Spra-
che abgefasst. In Fall von Unstimmigkeiten ist die Fassung in englischer Sprache massgebend.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wellington, am 17. November 2010.
Für die Für Schweizerische Eidgenossenschaft: Neuseeland: Marion Weichelt Krupski Chris John Seed
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Liste der Anhänge Anhang I Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse Anhang II Für Veterinärhygiene zuständige Behörden und Verbindungsstellen Anhang III Krankheiten, für welche Regionalisierungsbeschlüsse anerkannt sind Anhang IV Anerkennung der veterinärhygienischen Massnahmen Anhang V Bescheinigungen Anhang VI Leitlinien für die Prüfverfahren Anhang VII Grenzkontrollen
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Anhang I
Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse
Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse Geltungsbereich6
1. Lebende Rinder und Schweine Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964
zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977) zuletzt geändert durch die Richtlinie 05/01/EWG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängen- den Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1)
2. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988
zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforde- rungen an den innergemeinschaftlichen Handels- verkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG der Kommission vom 5. Januar 2006 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 88/407/EWG des Rates und von Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21)
3. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. Septem-
ber 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1) zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission vom 2. Februar 2006 zur Änderung von Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG hinsicht- lich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embry- onen von Hausrindern (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24)
4. Lebende Equiden Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990
zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vor- schriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42)
6 Festgelegt im Abkommen Schweiz–EG (für die Schweiz) und dem Abkommen Neusee-
land–EG (für Neuseeland).
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Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse Geltungsbereich
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Vete- rinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321)
5. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990
zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforde- rungen an den innergemeinschaftlichen Handels- verkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)
6. Geflügel und Bruteier Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober
1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen
für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 806/2003 des Rates vom 14 April 2003 zur Anpas- sung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)
7. Lebende Tiere und Erzeugnisse Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar
der Aquakultur 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vor- schriften für die Vermarktung von Tieren und ande- ren Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 806/2003 des Rates vom 14 April 2003 zur Anpas- sung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)
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Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse Geltungsbereich
8. Lebende Zuchtschafe und –Ziegen Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar
1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19) zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/932/EG der Kommission vom 21. Dezember
2005 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie
91/68/EWG des Rates hinsichtlich der Aktualisie- rung des Musters der Gesundheitsbescheinigungen für Schafe und Ziegen (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 68)
9. Andere lebende Tiere, Samen, Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992
Eizellen und Embryonen von nicht über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den unter Punkt 1–8 fallenden Tierarten Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterlie- gen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veteri- närbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321)
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und AS 2012
Anhang II
Für Veterinärhygiene zuständige Behörden und Verbindungsstellen
Teil A – Neuseeland Die veterinärhygienischen und lebensmittelhygienischen Kontrollen teilen sich das MAF Biosecurity New Zealand und die New Zealand Food Safety Authority. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes: – Bei der Ausfuhr von lebenden Tieren und Keimgewebe in die Schweiz ist das MAF Biosecurity New Zealand für die Bescheinigung über die Erfüllung der vereinbarten veterinärhygienischen Normen und Anforderungen zustän- dig. – Bei der Ausfuhr von allen anderen tierischen Erzeugnissen in die Schweiz ist die New Zealand Food Safe Authority für die Bescheinigung über die Erfül- lung der vereinbarten veterinärhygienischen Normen und Anforderungen zuständig. – Bei der Einfuhr ist das MAF Biosecurity New Zealand für die tierseuchen- rechtlichen Quarantänefragen, die Neuseeland Food Safe Authority für die Lebensmittelhygienevorschriften zuständig.
Teil B – Schweiz Die veterinärhygienischen und lebensmittelhygienischen Kontrollen teilen sich das Bundesamt für Veterinärwesen und das Bundesamt für Gesundheit. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes: – Für veterinärhygienische Anforderungen, Vorschriften und Bescheinigungen ist das Bundesamt für Veterinärwesen zuständig. Für Gesundheitsbescheini- gungen über die Erfüllung der vereinbarten Normen und Anforderungen sind die kantonalen Behörden im Auftrag des Bundesamtes für Veterinärwesen zuständig. – Für lebensmittelhygienische Anforderungen, Vorschriften und Bescheini- gungen ist das Bundesamt für Gesundheit zuständig. Für Gesund- heitsbescheinigungen über die Erfüllung der vereinbarten Normen und An- forderungen sind die kantonalen Behörden im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit zuständig. – Bei Einfuhren ist das Bundesamt für Veterinärwesen (Grenztierärztlicher Dienst) zuständig für die Durchsetzung der tiergesundheitlichen, sanitären und verwandten Normen und Anforderungen an der Grenze. Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Bundesamt für Veterinärwesen für das Bundesamt für Gesundheit tätig.
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und AS 2012
Verbindungsstellen Neuseeland – Counsellor (SPS services) Brussels, New Zealand Ministry of Foreign Affairs and Trade Schweiz – Bundesamt für Veterinärwesen, Direktor Bereich Internationales
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und AS 2012
Anhang III
Krankheiten, für welche Regionalisierungsbeschlüsse anerkannt sind Gesetzliche Grundlage7
Krankheit Schweiz Neuseeland
Maul- und Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG des Rates Klauenseuche CH–EG8 vom 17. Dezember 1996 über den (ABl. L 114 vom 30.4.2002, Abschluss des Abkommens S. 132) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4) zuletzt geändert durch den Beschluss 1999/837/EG des Rates vom 15. November 1999 zur Änderung des Beschlusses 97/132/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und Neu- seeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 332 vom 23.12.1999, S. 1) Bläschenkrank- Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG heit CH–EG zuletzt geändert durch Beschluss 1999/837/EG Vesicular Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG Stomatitis CH–EG zuletzt geändert durch Beschluss 1999/837/EG Pferdepest Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG CH–EG zuletzt geändert durch Beschluss 1999/837/EG Afrikanische Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG Schweinepest CH–EG zuletzt geändert durch Beschluss 1999/837/EG Blauzungen- Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG krankheit CH–EG zuletzt geändert durch Beschluss 1999/837/EG
7 Festgelegt im Abkommen Schweiz–EG (für die Schweiz) und dem Abkommen Neusee-
land–EG (für Neuseeland). 8 SR 0.916.026.81
Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und AS 2012
Krankheit Schweiz Neuseeland
Geflügelpest Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG CH–EG zuletzt geändert durch Beschluss 1999/837/EG Newcastle- Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG Krankheit CH–EG zuletzt geändert durch Beschluss 1999/837/EG Pest der kleinen Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG Wiederkäuer CH–EG zuletzt geändert durch Beschluss 1999/837/EG Rinderpest Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG CH–EG zuletzt geändert durch Beschluss 1999/837/EG Klassische Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG Schweinepest CH–EG zuletzt geändert durch Beschluss 1999/837/EG Lungenseuche Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG der Rinder CH–EG zuletzt geändert durch Beschluss 1999/837/EG Schafpocken Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG Rift Valley- CH–EG zuletzt geändert durch Beschluss Fieber 1999/837/EG Lumpy-skin- Krankheit Infektiöse Anhang 11 des Abkommens Beschluss 97/132/EG Hämatopoeti- CH–EG zuletzt geändert durch Beschluss sche Nekrose 1999/837/EG Spring Virämie Virale Hämorrhagische Septikämie
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Anhang IV9
Anerkennung veterinärhygienischer Massnahmen
9 Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann bezogen werden beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.admin.ch.
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Anhang V
Bescheinigung
Für Sendungen von lebenden Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen im Verkehr zwischen beiden Parteien werden, sofern in Anhang IV nicht anders vereinbart, amtliche Gesundheitszeugnisse ausgestellt, welche auch zusätzliche Garantien, falls vorhanden, gemäss Anhang IV aufführen. Falls nicht anderweitig in diesem oder in Anhang IV vereinbart, wird Neuseeland gemäss Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Vete- rinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 38) zertifizieren.10 Falls nicht anderweitig in diesem oder in Anhang IV vereinbart, wird die Schweiz für äquivalente Gebiete oder Teilgebiete folgende Musterbescheinigung verwenden: «Das hier beschriebene [Bezeichnung des lebenden Tieres oder tierischen Erzeugnisses eintragen] erfüllt die Vorschriften und Anforderungen der Schweiz [über die Tiergesundheit/öffentliche Gesundheit*], die den Vor- schriften und Anforderungen von Neuseeland gleichgestellt sind, wie in dem Veterinärabkommen zwischen der Schweiz und Neuseeland festgelegt, ins- besondere im Einklang mit Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG, ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132». * Nichtzutreffendes streichen.
Für die in Anhang IV als nicht äquivalent anerkannten Produkte (oder solche abge- deckt durch die Entscheidung der Kommission 2003/56/EG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/855/EG der Kommission vom 24. August 2006 zur Ände- rung der Entscheidung 2003/56/EG mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland) hat die Ausfuhrpartei die Zertifizierungsvorschriften und Bescheinigungen der Einfuhrpartei einzuhalten. Nachdem die Ausfuhrpartei ein Seuchenausbruch gemäss der Liste in Punkt 29 B von Anhang IV nach Artikel 12 bestätigte, werden die zusätzlichen Deklarationen gemäss Punkt 29 B von Anhang IV auf den Gesundheitsbescheinigungen aufgeführt. Die zusätzlichen Deklarationen gemäss Punkt 29 B von Anhang IV werden in Kraft bleiben, bis eine Entscheidung über die Regionalisierung von der der exportierenden Partei getroffen wurde in Übereinstimmung mit Artikel 6 oder wie anderweitig vereinbart.
10 Festgelegt im Schweiz-EG Abkommen (für die Schweiz) und dem Neuseeland – EG
Abkommen (für Neuseeland).
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Für Ausfuhren aus Neuseeland: Das amtliche Gesundheitszeugnis wird in Englisch ausgestellt. Für Ausfuhren aus der Schweiz: Das amtliche Gesundheitszeugnis wir in einer Schweizer Landessprache sowie in Englisch ausgestellt.
Jede zum Export bestimmte Sendung wird von einem veterinärtechnischen Ursprungszeugnis, oder einem veterinärtechnischen Ursprungsdokument oder ande- ren Ursprungsdokumenten, falls im Abkommen vorgesehen, begleitet, welche die vereinbarten hygienischen Informationen enthalten. Der Austausch von Informationen der veterinärtechnischen Ursprungszeugnisse, der veterinärtechnischen Ursprungsdokumente oder anderer Ursprungsdokumente kann schriftlich erfolgen und/oder mittels sicheren Methoden der elektronischen Daten- übermittlung, die eine gleichwertige Garantie der Zeugnisse bieten. Falls die Aus- fuhrpartei digitale amtliche Gesundheitszeugnisse und/oder Veterinärdokumente wählt, muss die Einfuhrpartei eingewilligt haben, dass gleichwertige Sicherheits- garantien gewährleistet sind. Die Einwilligung der Einfuhrpartei zum ausschliess- lichen Gebrauch von digitalen Zeugnissen kann einerseits in einen der Anhänge aufgenommen werden oder schriftlich in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 dieses Abkommens vereinbart werden. Die Parteien unternehmen alle notwendigen Massnahmen, um die Vollständigkeit des Zeugnisprozesses zu gewährleisten, um Betrug zu bekämpfen und um falsche oder irreführende Zeugnisse zu verhindern. Elektronische Datenübermittlungssysteme, welche eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten: – Neuseeland – E-cert – EU – TRACES
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Anhang VI
Leitlinien für die Prüfverfahren
Zum Zwecke dieses Anhangs wird «Prüfung» als Effizienzbewertung definiert.
1. Allgemeine Grundregeln
(a) Die Prüfung wird nach dem Verfahren dieser Anlage von der mit der Prüfung beauftragten Partei («Prüfer») und der geprüften Partei («geprüfte Stelle») gemeinsam durchgeführt. Falls erforderlich können Betriebe oder Anlagen kontrolliert werden. (b) Die Prüfung sollte der Kontrolle der Effizienz der Kontrollbehörde und nicht der Zurückweisung von Lebensmittelsendungen oder der Ablehnung einzel- ner Betriebe dienen. Ergibt die Prüfung, dass die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährdet ist, so trifft die geprüfte Stelle unverzüglich geeignete Korrekturmassnahmen, die eine Prüfung der geltenden Rechts- und Durchführungsvorschriften, des Endergebnisses, des Umfangs, in dem die Vorschriften eingehalten werden, sowie späterer Korrekturmassnahmen umfassen können. (c) Die Häufigkeit der Prüfungen sollte effizienzabhängig sein. Geringe Effi- zienz erfordert häufigere Prüfungen; ungenügende Effizienz muss von der geprüften Stelle zur Zufriedenheit des Prüfers korrigiert werden. (d) Prüfungen und darauf beruhende Entscheidungen müssen transparent sein und im Einklang mit dem Abkommen stehen.
2. Grundregeln für den Prüfer
Die für die Prüfung Verantwortlichen erstellen einen Plan, vorzugsweise nach inter- national anerkannten Normen, der folgenden Parametern Rechnung trägt: (a) Gegenstand, Geltungsbereich und Tragweite der Prüfung; (b) Tag und Ort der Prüfung unter Angabe des Zeitplans für die einzelnen Prüf- vorgänge bis hin zur Erstellung des Schlussberichts; (c) Sprache(n), in der (denen) die Prüfung abgehalten und der Bericht erstellt wird; (d) Identität der Prüfer und des Prüfungsleiters, falls es sich um eine Prüfer- gruppe handelt; für die Prüfung spezieller Systeme und Programme kann eine entsprechende berufliche Qualifikation verlangt werden; (e) Zeitplan für Sitzungen mit den zuständigen Beamten und für Betriebs- bzw. Anlagenbesichtigungen; welche Betriebe bzw. Anlagen besichtigt werden sollen, muss nicht im Voraus festgelegt werden; (f) vorbehaltlich der Bestimmungen über die Informationsfreiheit unterliegt der Prüfer der Geheimhaltungspflicht; Interessenkonflikte sind zu vermeiden;
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(g) Einhaltung der Vorschriften für Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Wahrung der Rechte des Unternehmers. Dieser Plan sollte zuvor mit Vertretern der geprüften Stelle abgestimmt werden.
3. Grundregeln für die geprüfte Stelle
Zur Erleichterung der Prüfung hält sich die geprüfte Stelle an folgende Grundregeln: (a) Die geprüfte Stelle ist verpflichtet, eng mit dem Prüfer zusammenzuarbeiten und bestellt die für diese Aufgabe verantwortlichen Personen. Die Zusam- menarbeit kann folgendes umfassen: – Zugang zu allen geltenden Rechts- und Durchführungsvorschriften, – Zugang zu Anwenderprogrammen und zu den einschlägigen Registern und Unterlagen, – Zugang zu Prüfungs- und Kontrollberichten, – Bereitstellung von Unterlagen über Korrektur- und Strafmassnahmen, – Zugang zu Betrieben. (b) Die geprüfte Stelle ist verpflichtet, ein entsprechend dokumentiertes Pro- gramm durchzuführen, um nachweisen zu können, dass die Vorschriften konsequent und einheitlich eingehalten werden.
4. Verfahren
Eröffnungssitzung Die Vertreter beider Parteien organisieren eine Eröffnungssitzung. In deren Verlauf sieht der Prüfer den Prüfungsplan durch, um sicherzustellen, dass die zur Durch- führung der Prüfung erforderlichen Ressourcen, Unterlagen und sonstigen Mittel effektiv vorhanden sind. Prüfung der Unterlagen Die Prüfung der Unterlagen kann folgendes umfassen: Prüfung der Dokumente und Register gemäss Nummer 3 Buchstabe a; Prüfung der Strukturen und Befugnisse der geprüften Stelle; Prüfung jeglicher Änderung der Lebensmittelkontroll- und -bescheinigungsregelungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs oder nach der letzten Prüfung vorgenommen wurde, wobei insbesondere den Aspekten der Kontroll- und Bescheinigungsregelung Rechnung zu tragen ist, die für die betreffen- den Tiere oder Erzeugnisse von Belang sind. Diese Massnahme kann auch eine Prüfung der einschlägigen Kontroll- und Bescheinigungsregister und -unterlagen beinhalten. Prüfung vor Ort (a) Die Entscheidung über die Durchführung dieser Massnahme sollte von einer Risikobewertung abhängig gemacht werden, die folgenden Faktoren Rech- nung trägt: den betreffenden Erzeugnissen, dem bisherigen Verhalten des Industriezweigs bzw. des Ausfuhrlandes hinsichtlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften, dem Produktions-, Einfuhr- oder Ausfuhrvolumen,
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jeglichen Änderungen der Infrastruktur und Art der einzelstaatlichen Kon- troll- und Bescheinigungsregelungen. (b) Zur Überprüfung der Konformität der Angaben in den Dokumenten gemäss dem Kapitel Prüfung der Unterlagen, kann die Prüfung vor Ort die Besichti- gung von Anlagen zur Produktion, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie von Untersuchungsämtern umfassen. Folgeprüfung Wird eine Folgeprüfung durchgeführt, um die Behebung der beanstandeten Mängel zu kontrollieren, reicht es möglicherweise aus, nur die Aspekte zu kontrollieren, die effektiv beanstandet wurden.
5. Arbeitsunterlagen
Die Formulare zur Eintragung der Prüfungsergebnisse und Schlussfolgerungen sollten so weit wie möglich standardisiert werden, damit die Prüfung möglichst einheitlich, transparent und effizient durchgeführt werden kann. Die Arbeitsunter- lagen können Kontrollbögen mit folgenden Bewertungselementen umfassen: – Rechtsvorschriften, – Aufbau und Arbeitsweise der Überwachungsdienste und Bescheinigungs- stellen, – Betriebsmerkmale und Betriebsabläufe, – Hygienestatistiken, Probenahmepläne und Ergebnisse, – Durchführungsvorschriften und -verfahren, – Notifizierungsverfahren und Rechtsbehelfe, – Ausbildungsprogramme.
6. Schlusssitzung
Die Vertreter beider Parteien organisieren eine Schlusssitzung, an der gegebenen- falls die für die Durchführung der Kontroll- und Bescheinigungsprogramme zustän- digen Beamten teilnehmen können. In dieser Sitzung legt der Prüfer die Prüfungs- ergebnisse vor. Die Informationen sollten möglichst klar und präzise formuliert sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Die geprüfte Stelle erstellt einen Aktionsplan, einschliesslich Zeitplan, zur Behebung der beanstandeten Mängel.
7. Bericht
Ein Entwurf des Prüfungsberichts wird der geprüften Stelle so bald wie möglich übermittelt. Diese wird gebeten, innerhalb eines Monats zu dem Entwurf Stellung zu nehmen; die Stellungnahme wird in den Schlussbericht aufgenommen.
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Anhang VII
Grenzkontrollen
A. Grenzkontrollen von Sendungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen
Art der Grenzkontrolle11 Frequenz (%)
1. Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen 100
Beide Parteien werden Dokumentenprüfungen durchführen. Nämlichkeitskontrollen bedeuten eine bestätigende Kontrolle im Ermessen12 der sanitarischen Behörden um sicherzustellen, dass die sanitarischen Zeug- nisse/Dokumente oder andere von der sanitarischen Gesetzgebung vorgese- henen Dokumente mit den Produkten in der Sendung übereinstimmen.13 Bei versiegelten Containern können diese Nämlichkeitskontrollen auch nur darin bestehen zu prüfen, ob die Siegel unversehrt sind und dass die Indentifika- tionsdokumente des Containers und die Siegelnummer mit den mitgeführten sanitarischen Dokumenten und Zeugnissen übereinstimmen.
2. Physische Kontrollen (inkl. zufällig oder geplant)
Lebende Tiere ausser Bienen und Hummeln 100 Bienenköniginnen und kleine Völker von Hummeln 100 Pakete von Bienen und Hummeln 5014 Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, welche in Anhang V der 1 Entscheidung 97/132/EG aufgeführt sind Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, welche in Anhang V 1 der Entscheidung 97/132/EG aufgeführt sind Nicht zum Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein Maximal 10 %
11 Die Gesundheitsbehörde kann diese Tätigkeiten, einschliesslich der physischen Inspek- tionen, gemäss den Rechtserlassen des Importlandes an eine zuständige Person oder Agentur übertragen.
12 Gemäss der Gesetzgebung des Importlandes.
13 Für den Zweck dieses Anhangs bedeutet «Sendung» die Produktmenge des gleichen
Typs, welche durch das gleiche Veterinärzeugnis oder Veterinärdokument oder anderen im Veterinärrecht vorgesehenen Dokumenten abgedeckt ist und mit demselben Trans- portmittel und aus dem gleichen Drittland oder Gebiet eines solchen Landes stammt. «Selbes Transportmittel» bedeutet die Beförderung (beispielsweise Schiff, Flugzeug). 14 Enthalten Sendungen von Bienen weniger als 130 Pakete, werden 50 % der Sendung einer Kontrolle unterzogen. Enthalten Sendungen mehr als 130 Pakete, werden 65 zufällig ausgewählte Pakete der Sendung einer Kontrolle unterzogen.
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B. Inspektionsgebühren Die Gebühren gemäss B I und II von diesem Anhang werden auf Importe ange- wandt. Falls nicht anderweitig vereinbart, werden Gebühren so festgelegt, dass sie nur die tatsächlichen Kosten des Kontrollaufwandes decken und dabei nicht höher sind, als Gebühren für gleichwertige Sendungen aus anderen Drittländern.
B. I Für die Schweiz
1 Lebende Tiere, Keimmaterial und tierische Erzeugnisse:
Inspektionsgebühren werden gemäss Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) erhoben.15
B. II Für Neuseeland
1 Inspektionsgebühr für lebende Tiere und Keimmaterial:
Inspektionskosten werden erhoben gemäss den neuseeländischen – Biosecurity (Costs) Regulations.
2 Produkte tierischer Herkunft
2.1 Gebühren für Dokumentenkontrolle und Identitätskontrolle:
Einzelsendung – Maximal 149.60(+MwSt) NZD pro Sendung Sendungen mit mehreren Containern – Maximal 149.60(+MwSt) NZD für den ersten Container und maximal 75(+MwSt) NZD / Container für die zusätzlichen Container Sendungen mit Massenstückgütern – Maximal 149.60(+MwSt) NZD / Stunde
2.2 Gebühren für Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle und
physische Kontrolle: Einzelsendung Gebühren werden erhoben gemäss den neuseeländischen: Biosecuity New Zealand Inspection (Animal Health) – Biosecurity (Costs) Regulations. New Zealand Food Safety Authority (Public Health) – Fees and Charges Regulation.
15 Festgelegt im Schweiz-EG Abkommen (für die Schweiz) und dem Neuseeland – EG
Abkommen (für Neuseeland).
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3 Angleichung der neuseeländischen Gebühren an die Teuerung:
Neuseeländische Importgebühren können jährlich gemäss folgender Formel ange- passt werden: Neue Maximalgebühr = Inspektionsgebühr gemäss Annex VIII x (1 + durchschnitt- liche Teuerungsrate/100*)(laufendes Jahr –2009) * Berechnet auf laufender Basis für Neuseeland und veröffentlicht durch die Reserve Bank of New Zealand