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AS 2012 2569

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht)

Änderung vom 30. September 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 27. August 20091 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Oktober 20092, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 30 Randtitel sowie Abs. 1 und 2

2. Namens- 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Ände-

änderung a. Im Allgemei- rung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. nen 2 Aufgehoben

Art. 30a b. Bei Tod eines Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschlies- Ehegatten sung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstands- beamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

Art. 119 A. Name Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

Art. 160 B. Name 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.

2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder

dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

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3 Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen

ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien.

Art. 161 C. Bürgerrecht Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Art. 267a II. Bürgerrecht 1 Das minderjährige Kind erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige des Adoptivelternteils, dessen Namen es trägt.

2 Adoptiert ein Ehegatte das minderjährige Kind des andern, so hat

dieses das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

Art. 270 A. Name 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene I. Kind verheira- Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei teter Eltern der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.

2 Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten

Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.

3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das

Kind diesen Namen.

Art. 270a II. Kind unver- 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den heirateter Eltern Ledignamen der Mutter.

2 Überträgt die Vormundschaftsbehörde beiden Eltern die elterliche

Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres gegenüber der Zivil- standsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

3 Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger

Inhaber der elterlichen Sorge wird.

Art. 270b III. Zustimmung Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur des Kindes geändert werden, wenn es zustimmt.

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Art. 271 B. Bürgerrecht 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Eltern- teils, dessen Namen es trägt.

2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des

anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebür- gerrecht anstelle des bisherigen.

Schlusstitel

Art. 8a

2. Name Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. Sep-

tember 2011 dieses Gesetzes seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

Art. 13d IVquater. Name 1 Führen die Eltern nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. Septem- des Kindes ber 2011 dieses Gesetzes aufgrund einer Erklärung nach Artikel 8a dieses Titels keinen gemeinsamen Familiennamen mehr, so können sie binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts erklären, dass das Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat.

2 Wurde die elterliche Sorge über ein Kind nicht miteinander verheira-

teter Eltern beiden Eltern oder dem Vater allein vor Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 dieses Gesetzes übertragen, so kann die in Artikel 270a Absätze 2 und 3 vorgesehene Erklärung binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts abgegeben werden.

3 Die Zustimmung des Kindes ist gestützt auf Artikel 270b vorbe-

halten.

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II

Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19524

Art. 4 Abs. 2–4

2 Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind

das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

3 und 4 Aufgehoben

2. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20045

Art. 12a Name

1 Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen.

2 Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber der Zivilstands- beamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.

Einfügen in 2. Abschnitt: Art. 30a Name Die Person, die ihren Namen bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, behält diesen Namen nach der Auflösung; sie kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie wieder ihren Ledignamen tragen will.

Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2011 Wurde die Partnerschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September

2011 des Zivilgesetzbuches eingetragen, so können die Partnerinnen oder Partner

binnen Jahresfrist seit dem Inkrafttreten dieser Änderung gegenüber der Zivil- standsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.

4 SR 141.0 5 SR 211.231

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III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2011 Ständerat, 30. September 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2012 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.7

18. April 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2011 7403

7 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 13. April 2012.

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