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AS 2012 4225

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Slowakei

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Slowakei

vom 16. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20112, beschliesst:

Art. 1

1 Das Protokoll vom 8. Februar 20113 zur Änderung des Abkommens vom

14. Februar 19974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slo- wakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

3 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich

nicht um eine «fishing expedition» handelt, und die Slowakei: a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie der Slowakei bekannt sind.

4 DieEidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige

Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.

5 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz

als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und der Praktikabilität.

SR 672.969.0 3 AS 2012 4227 4 SR 0.672.969.01

2011-1165 4225

Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens AS 2012 zwischen der Schweiz und der Slowakei. BB

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.

Ständerat, 16. März 2012 Nationalrat, 16. März 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 5. Juli 2012 unbenützt abge- laufen.5

21. August 2012 Bundeskanzlei

5 BBl 2012 3517

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