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AS 2012 6951

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 7. Dezember 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 20 Einleitungssatz Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme und der vorübergehenden Schutzge- währung. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuwei- sung an einen Kanton, dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme oder der Gewährung des vorübergehenden Schutzes folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:

Art. 22 Abs. 1 und 5

1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine

Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1429,98 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2008). 5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 220,38 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 630,85 Franken und der Anteil für die Betreuungskosten 279,90 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumenten- preise von 116,7 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2008). Das BFM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

1 SR 142.312

2012-0077 6951

Asylverordnung 2 AS 2012

Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages

1 Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken

basiert auf den in den Datensystemen des BFM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: B = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale + Sockelbeitrag an Betreuungs- kosten. 2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel:

SP = P – ETAS – BETVA

In der Formel bedeuten: P = Am ersten Tag des Monats anwesende Asylsuchende, vorläufig Aufge- nommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung. ETAS = Am ersten Tag des Monats erwerbstätige Asylsuchende (18- bis 60-Jährige). BETVA = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60-Jährige). Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BETVA = EAVA × (EQCH + ALQCH – ALQKT) In der Formel bedeuten: EAVA = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende vorläufig Aufge- nommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60-Jährige). EQCH = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthalts- bewilligung (18- bis 60-Jährige). ALQCH = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer gemäss SECO.

3 Für die Aufrechterhaltung einer minimalen Betreuungsstruktur vergütet der Bund

jedem Kanton pro Monat eine Pauschale von 28 206 Franken als Sockelbeitrag. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2008). Das BFM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

Art. 23a Aufgehoben

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Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz und 4 Einleitungssatz

1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staaten-

lose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flücht- ling oder über die Anerkennung als Staatenloser folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:

4 Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale auch nach Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, jedoch längstens bis zur erstmaligen wirtschaftlichen Selbständigkeit für Sozialhilfe beziehende Flüchtlinge, die:

Art. 26 Abs. 1 und 5

1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine

Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt 1507,83 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2008). 5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 320,87 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 845,92 Franken und der Anteil für die Betreuungs- und Verwal- tungskosten 275,27 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Stand: 31. Okt. 2008). Das BFM passt diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalen- derjahr der Indexentwicklung an.

Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages

1 Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken

basiert auf den in den Datensystemen des BFM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: B = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale. 2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel:

SP = P – BETF In der Formel bedeuten: P = Am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. BETF = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60-Jährige).

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Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BETF = EAF × (EQCH + ALQCH – ALQKT) In der Formel bedeuten: EAF = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende Flüchtlinge, Staa- tenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60-Jährige). EQCH = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60-Jährige). ALQCH = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss SECO. ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer gemäss SECO.

Art. 55 Abs. 2

2 Die ausländische Person muss mit ihren verfügbaren Mitteln die Ausreisekosten

selbst bezahlen. In jedem Fall wird ihr ein Betrag in der Höhe des Reisegeldes nach Artikel 59a Absatz 1 belassen.

Art. 58 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 59 Abs. 1 Bst. c und e

1 Der Bund vergütet die Kosten für:

c. die Beförderung des Gepäcks bis zum Betrag von 200 Franken pro erwach- sene Person und von 50 Franken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro Familie; e. Aufgehoben.

Art. 59a Abs. 1, 2bis und 3

1 Das BFM kann zur Deckung der Grundbedürfnisse während der Reise zum Hei-

mat- oder Herkunftsstaat das Reisegeld vergüten. Dieses beträgt 100 Franken pro volljährige Person und 50 Franken pro Kind. 2bis Das BFM kann Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AuG2 in Haft befinden und die sich bereit erklären, selbständig auszureisen, ein Reisegeld von maximal 500 Franken vergüten. Die Vergütung des Reisegeldes erfolgt erst, nach- dem ein Ausreisegespräch nach Artikel 59ater stattgefunden hat.

2 SR 142.20

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3 Das BFM vergütet den betroffenen Personen die Pauschalbeiträge nach den Absät-

zen 1, 2 und 2bis direkt.

Art. 59abis Ausreisegeld

1 Ausreisepflichtigen Personen, die gemäss Artikel 64 Absatz 1 von der Rückkehr-

hilfe ausgeschlossen sind, kann das BFM ein Ausreisegeld von maximal 2000 Fran- ken vergüten.

2 Die ausreisepflichtige Person muss bereit sein, bei der Beschaffung der Reise-

papiere mitzuwirken und auszureisen.

3 Das BFM entscheidet auf Antrag der Kantone über die Ausrichtung des Ausreise-

geldes. Hierfür hat der Kanton darzulegen, dass: a. er alle für die Papierbeschaffung notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet sowie bei Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AuG3 in Haft befin- den, ein Ausreisegespräch gemäss Artikel 59ater durchgeführt hat; und b. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. die Papierbeschaffung wird voraussichtlich länger als sechs Monate

dauern,

2. die rückzuführende Person hat mindestens eine polizeilich begleitete

Rückführung in den Heimatstaat verweigert, oder

3. die rückzuführende Person ist gestützt auf Artikel 75–78 AuG verhaftet

worden.

4 Das Ausreisegeld kann nicht mit dem Reisegeld gemäss Artikel 59a Absatz 2bis

kumuliert werden.

5 Das Ausreisegeld wird durch die schweizerische Vertretung im Heimatstaat oder

Drittstaat oder durch die vom BFM beauftragte internationale Organisation ausbe- zahlt.

Art. 59ater Ausreisegespräch 1 Im Ausreisegespräch werden Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AuG4 in Haft befinden, über ihre Rückkehrperspektiven sowie über die Möglichkeit zur Ausrichtung des Reise- oder Ausreisegeldes informiert.

2 Das BFM kann mit den Kantonen oder Dritten Leistungsvereinbarungen über die

Durchführung von Ausreisegesprächen abschliessen.

Art. 68a Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben

1 Das BFM kann mit den Kantonen oder Dritten Absprachen zur Durchführung von

zusätzlichen Aufgaben treffen, die nicht unter Artikel 66 fallen.

3 SR 142.20 4 SR 142.20

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2 Diese Zusatzaufgaben beinhalten namentlich die Durchführung spezifischer Um-

fragen, Beratungs- und Informationstätigkeiten sowie Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen.

3 Die Durchführung dieser Zusatzaufgaben und die finanzielle Abgeltung werden im

Rahmen der Absprachen zwischen dem BFM und den Kantonen oder den Dritten geregelt.

4 Die Kantone oder Dritte können dem BFM Projekte unterbreiten, die unter die

Absätze 1 und 2 fallen. Dieses äussert sich zur Zweckmässigkeit des Projektes und entscheidet über dessen Finanzierung.

Art. 74 Abs. 4 und 5

4 Die materielle Zusatzhilfe wird im Wert bis höchstens 3000 Franken pro Person

oder Familie gewährt. Das BFM kann für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat die materielle Zusatzhilfe bis auf höchstens 5000 Franken erhöhen. 5 Bei Härtefällen, insbesondere bei Personen, die aufgrund ihrer familiären Situa- tion, ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes als verletzlich zu betrachten sind, kann die materielle Zusatzhilfe gewährt werden, auch wenn sie sich weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten.

Art. 74a Abs. 1 Aufgehoben

Art. 76 Abs. 2

2 Keine individuelle Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in

einen EU- oder EFTA-Staat oder in einen Drittstaat, wie der USA, Kanada oder Australien, weiterreist sowie für Staatsangehörige aus diesen Staaten.

Art. 76a Ausreise in einen visumsbefreiten Staat 1 Von der individuellen und medizinischen Rückkehrhilfe sowie von der materiellen Zusatzhilfe ausgeschlossen sind: a. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind; b. Personen, die in einen Staat nach Buchstabe a weiterreisen.

2 Für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegra-

tionsbedürfnissen im Zielstaat kann das BFM Ausnahmen gewähren.

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II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Dezember 2012

1 Für die Berechnung der Höhe der Pauschalen nach den Artikeln 22, 23 Absatz 3

und 26 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung ist die Teue- rung bis zum Indexstand vom 31. Oktober 2012 aufzurechnen.

2 Die Berechnung, die Ausrichtung sowie die Nach- und Rückzahlungen der Pau-

schalen nach den Artikeln 20‒27 für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnungs- änderung richten sich nach dem alten Recht.

III Die Asylverordnung 3 vom 11. August 19995 wird wie folgt geändert:

Art. 1e Abs. 2

2 Sie enthält folgende Personendaten von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenomme-

nen, Flüchtlingen und Staatenlosen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehö- rigkeit, Erwerbstätigkeit, Personennummer, AHV-Versichertennummer und BFS- Nummer ihrer Wohnsitzgemeinde.

IV

1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 58 Absatz 3 und 59 Absatz 1

Buchstabe e am 1. April 2013 in Kraft.

2 Die Änderung der Artikel 58 Absatz 3 und 59 Absatz 1 Buchstabe e tritt am

1. Januar 2013 in Kraft.

7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 SR 142.314

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