AS 2012 7207
Messmittelverordnung
Messmittelverordnung
Änderung vom 7. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 wird wie folgt geändert:
Einfügen einer Abkürzung (MessMV)
Ingress gestützt auf die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 9 Absätze 2 und 3, 11 sowie
13 Absatz 3 des Messgesetzes vom 17. Juni 20112 (MessG)
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG) und des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «METAS», dort wo er ohne bestimmten Artikel verwendet wird, durch «das METAS» ersetzt. Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.
Art. 1 Bst. c Aufgehoben
2012-2618 7207
Messmittelverordnung AS 2012
Art. 3 Abs. 1 Bst. b und 2
1 Ein Messmittel untersteht dieser Verordnung:
b. wenn das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in einer Verord- nung die notwendigen Bestimmungen, welche die messmittelspezifischen Anforderungen enthalten, erlassen hat.
2 Aufgehoben
Art. 4 Bst. a In dieser Verordnung bedeuten: a. Messmittel: Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Sys- teme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren;
Art. 7 Abs. 1
1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) bezeichnet nach Anhörung
der mitbetroffenen Bundesstellen und im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen und normativen Dokumente, die geeignet sind, die Anforderungen für eine bestimmte Messmittelkategorie zu konkretisieren.
Art. 9 Rückführbarkeit
1 Für die Überprüfung des Messmittels müssen Referenznormale verwendet werden,
die auf das internationale Einheitensystem (SI) rückführbar sind. 2 Falls keine SI-Einheiten vorhanden sind, müssen die Messmittel auf nationale und internationale Referenznormale rückführbar sein.
Gliederungstitel vor Art. 20
3. Kapitel: Nachträgliche Kontrolle
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 Marktüberwachung
1 Im Rahmen der Marktüberwachung kontrollieren die Vollzugsorgane, ob die nach
den Verfahren nach dem 2. Kapitel 3. Abschnitt in Verkehr gebrachten und in Betrieb genommenen Messmittel den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Art. 26 Abs. 3
3 Das METAS vollzieht die Kontrollen der in Verkehr gebrachten Messmittel,
soweit die Kontrollen nicht von den Kantonen wahrgenommen werden. Es kann für die Durchführung der einzelnen Kontrolltätigkeiten unter seiner Verantwortung dritte Stellen hinzuziehen.
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Messmittelverordnung AS 2012
Gliederungstitel vor Art. 27
4. Kapitel: Massnahmen
Art. 27 Aufgehoben
Art. 28 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4
1 Wird im Rahmen der Marktüberwachung festgestellt, dass ein Messmittel den
Vorschriften nicht entspricht, so informiert das METAS die für das Inverkehrbrin- gen verantwortliche Person über das Ergebnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellung- nahme. Hierauf ordnet das METAS geeignete Massnahmen an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inver- kehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfü- gen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
2 Das METAS informiert:
4 Für die im Rahmen der Marktüberwachung und der Nachschau durchgeführten
Kontrollen, bei denen sich herausstellt, dass ein Messmittel nicht den Vorschriften entspricht, werden Verstösse gemäss den Strafbestimmungen der Artikel 20–24 MessG, der Artikel 23–30 THG und von Artikel 248 des Strafgesetzbuches5 sankti- oniert. Die Kontrollbehörde erhebt eine Gebühr nach Zeitaufwand.
Art. 29 Abs. 1 1 Wird ein Messergebnis von jemandem, der von der Messung betroffen ist, bestrit- ten, hat die für die Prüfung der Messbeständigkeit zuständige Stelle nachzuprüfen, ob die Vorschriften eingehalten wurden. Die Kosten gehen zulasten der Partei, die im Unrecht ist.
Gliederungstitel vor Art. 30
5. Kapitel: Information
Art. 30 und 32 Aufgehoben
Art. 33 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die spezifischen Anforde- rungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung von Messmitteln.
5 SR 311.0
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Messmittelverordnung AS 2012
Art. 34 und 35 Aufgehoben
Anhang 6 Ziff. 2.1 und 3
2.1 Eidgenössisches Institut für Metrologie
– METAS oder – MET
3 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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