Lexipedia

AS 2013 417

Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Burundi über Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Übersetzung1

Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Burundi über Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Abgeschlossen am 20. April 2012 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Januar 2013

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Burundi, im Folgenden die «Parteien» genannt, in der Absicht, die Freundschaftsbande zwischen den beiden Ländern enger zu knüpfen; vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu stärken und eine enge und fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern aufzubauen; in Anerkennung der Tatsache, dass eine solche Zusammenarbeit zu einer Verbesse- rung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen und zur Umsetzung von politi- schen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in der Republik Burundi beitragen wird; in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich einer pluralistischen Demokratie, die auf Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte beruht; im Bewusstsein, dass es wichtig ist, einen politischen und rechtlichen Rahmen für ihre auf Dialog und gegenseitiger Verantwortung beruhenden Zusammenarbeit festzulegen; haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit Die Anerkennung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind, bildet die Grund- lage der Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien und stellt einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens dar wie auch die Ziele dieses Abkommens.

Art. 2 Ziele und Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen legt die allgemeinen Modalitäten für alle Formen der Entwick- lungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Regierung der Republik Burundi fest.

SR 0.974.221.8

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 417).

2012-0168 417

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Rahmenabk. mit Burundi AS 2013

Diese Modalitäten gelten für alle Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, welche die Parteien im Rahmen von Einzelabkommen vereinbaren. Die Parteien unterstützen im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung die Durchführung von Zusammenarbeitsprojekten in der Republik Burundi. Diese Projekte sollen die eigenen Entwicklungsbemühungen der Republik Burundi ergän- zen. Die Republik Burundi wendet diese Modalitäten ebenfalls bei allen nationalen Aktivitäten an, die sich aus regionalen Entwicklungsprojekten ergeben, die von der Schweiz direkt oder über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, vorausge- setzt dass sie sich ausdrücklich auf das vorliegende Abkommen berufen. Das vorliegende Abkommen soll zudem die Regeln und Verfahren für die Umset- zung dieser Projekte festlegen. Um Wiederholungen und Überschneidungen mit Projekten anderer Geber zu ver- meiden und um die grösstmögliche Wirksamkeit sicherzustellen, tauschen die Par- teien alle für eine wirksame Koordination notwendigen Informationen aus. Wenn ein spezifisches Projektabkommen zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung der Republik Burundi Aktivitäten im Bereich der Entwicklungs- zusammenarbeit vorsehen sollte, die über den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens hinausgehen, hat das spezifische Projektabkommen Vorrang gegenüber dem vorliegenden Abkommen.

Art. 3 Formen der Zusammenarbeit Teil 1 Formen

3.1 Die Zusammenarbeit kann beispielsweise in Form von technischer und

finanzieller Zusammenarbeit, in Form von humanitärer Hilfe und Katastro- phenhilfe sowie in Form von Friedensförderung und -konsolidierung erfol- gen, wobei mehrere Formen der Zusammenarbeit gleichzeitig möglich sind.

3.2 Die Zusammenarbeit kann bilateral oder gemeinsam mit anderen Gebern

oder multilateralen Organisationen erbracht werden.

3.3 Mit der Durchführung dieser Vorhaben können private oder öffentliche,

nationale, internationale oder multilaterale Organisationen und Institutionen beauftragt werden. Teil 2 Technische Zusammenarbeit

3.4 Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Wissenstransfers

durch Ausbildung und Beratung sowie in Form von Dienstleistungen, Aus- rüstungen und Material, die für die Durchführung der Projekte erforderlich sind.

3.5 Im Bereich der technischen Zusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungs-

zusammenarbeit wird die Schweiz von ihrem Kooperationsbüro vertreten.

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Rahmenabk. mit Burundi AS 2013

Teil 3 Humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe

3.6 Beiträge zugunsten der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe erfol-

gen je nach Situation und Bedürfnislage der Bevölkerung, die von einer Na- turkatastrophe oder von einer durch den Menschen verursachten und von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Katastrophe heimgesucht wurde.

3.7 Die Projekte der humanitären Hilfe in der Republik Burundi richten sich an

die am meisten betroffenen Bevölkerungsschichten und tragen soweit mög- lich gleichzeitig zur Kapazitätsbildung von lokalen und nationalen humani- tären Organisationen bei.

3.8 Im Bereich der humanitären Hilfe wird die Schweiz von ihrem Koopera-

tionsbüro vertreten. Teil 4 Friedensförderung und -konsolidierung

3.9 Die Projekte in diesem Bereich richten sich an internationale, nationale und

lokale staatliche und nichtstaatliche Akteure. Sie sollen zur Stärkung ihrer Kapazitäten beitragen und die Friedensförderung und -konsolidierung in der Republik Burundi unterstützen.

3.10 Im Bereich der Friedensförderung und -konsolidierung wird die Schweiz

von ihrem Kooperationsbüro vertreten. Teil 5 Andere Bereiche der Zusammenarbeit

3.11 Alle übrigen Zusammenarbeitsbereiche, die für beide Parteien von Interesse

sind und die im vorliegenden Abkommen nicht ausdrücklich erwähnt wer- den, müssen Gegenstand einer Vereinbarung sein, sei dies als Nachtrag zum vorliegenden Abkommen, als Einzelabkommen in Form eines Abkommens- protokolls oder in einer anderen geeigneten Form.

Art. 4 Geltungsbereich

4.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:

a) Projekte, die von beiden Parteien gemeinsam vereinbart werden; b) Projekte in Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen oder privatrecht- lichen Körperschaften und Institutionen der beiden Länder, für die die beiden Parteien oder ihre bevollmächtigten Vertreter die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens mutatis mutandis vereinbart haben; c) Projekte, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in Vorbereitung oder bereits in Umsetzung waren.

4.2 Die schweizerische Partei darf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen an eine

ausführende Organisation abtreten, deren Name sie vorgängig der burundi- schen Partei mitteilt.

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Rahmenabk. mit Burundi AS 2013

Art. 5 Verpflichtungen

5.1 Die Vertreterinnen und Vertreter des Schweizer Kooperationsbüros, die

ausländischen Experten und Angestellten, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens in die Republik Burundi entsandt wurden, sowie deren Fami- lien haben die innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften der Republik Bu- rundi zu achten und sollen sich nicht in ihre internen Angelegenheiten ein- mischen. Für die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Projekte gelten die folgenden Privilegien und Immunitäten:

5.2 Die Republik Burundi ist damit einverstanden, dass die Schweiz ihr Koope-

rationsbüro in Bujumbura einrichtet. Die burundische Partei gewährt dem Schweizer Kooperationsbüro und seinen Vertreterinnen und Vertretern, in- sofern diese nicht burundische Staatsangehörige sind, die im Wiener Über- einkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen gewähr- ten Privilegien und Immunitäten.

5.3 Um die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten

Projekte grundsätzlich zu erleichtern, befreit die Republik Burundi die von der Schweiz unentgeltlich bereitgestellten Ausrüstungen, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Güter sowie die Ausrüstungen, die vorübergehend für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte eingeführt werden, von jeglichen Steuern, Zollgebühren und anderen gesetzlichen Abgaben und erteilt unter den gleichen Bedingungen die erforderlichen Bewilligungen für die Wiederausfuhr.

5.4 Die Republik Burundi befreit die mit der Durchführung von Projekten

beauftragten Organisationen von jeglichen Steuern oder Abgaben auf Ein- kommen, Gewinn oder Vermögen, die sich aus Vergütungen oder Beschaf- fungen im Rahmen des jeweiligen Projekts ergeben.

5.5 Die Republik Burundi erteilt die erforderlichen Bewilligungen für die vorü-

bergehende Einfuhr von Ausrüstungen, die für die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte erforderlich sind.

5.6 Die Republik Burundi erleichtert die Abläufe für die Überweisung von

Geldern in ausländischer Währung für Projekte und ausländische Ange- stellte.

5.7 Die ausländischen Experten oder Angestellten, die mit der Durchführung

von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragt sind, und ihre Fa- milien werden von jeglichen Steuern oder Abgaben auf Einkommen oder Vermögen, von anderen Besteuerungen, Zollabgaben oder anderen Abgaben auf persönlichen Sachen befreit. Sie haben das Recht, ihre persönlichen Gü- ter (Hausrat, Auto, berufliche und persönliche Geräte) einzuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen.

2 SR 0.191.01

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Rahmenabk. mit Burundi AS 2013

5.8 Die Republik Burundi erteilt im Rahmen ihrer nationalen Bestimmungen

den ausländischen Angestellten und ihren Familien kostenlos die rechtlich erforderlichen Mehrfachvisa, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.

5.9 Die Republik Burundi unterstützt die ausländischen Experten und Angestell-

ten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung.

5.10 Die Republik Burundi macht die ausländischen Experten und Angestellten

nicht für Schäden haftbar, die in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten entstan- den sind, ausser es handle sich um Vorsatz oder schwere Fahrlässigkeit. 5.11 Die Republik Burundi ist verantwortlich für die Sicherheit der ausländischen Vertreterinnen und Vertreter, Experten und Angestellten des Schweizer Ko- operationsbüros und ihren Familien und erteilt ihnen Ausreiseerleichte- rungen.

5.12 Die Republik Burundi ist einverstanden, dass im Einvernehmen mit den

jeweiligen Projektpartnern Finanzdienstleister ernannt werden, die für die Zahlungsabläufe von Finanzhilfeprojekten das Konto der burundischen Pro- jektpartner verwalten. Für Zahlungen in lokaler Währung und/oder für die Schaffung von Gegenwertfonds können bei diesen Agenten spezielle Konten gemäss burundischem Gesetz eröffnet werden. Über die Verwendung der auf diesen Konten hinterlegten Gelder entscheiden die für das Projekt zu- ständigen Parteien.

Art. 6 Antikorruptionsklausel Die beiden Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Korruption bekämpft werden muss. Sie erschwert eine gute Amtsführung der Behörden verhindert eine geeignete Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen und ge- fährdet darüber hinaus den transparenten und offenen Wettbewerb, der auf Qualität und Preis beruht. Darum erklären sie ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengungen gegen die Korruption anzukämpfen. Sie erklären insbesondere, dass sie niemandem direkt oder indirekt im Hinblick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Ent- schädigungen oder Vorteile, die als korrupte oder rechtswidrige Handlungen be- zeichnet werden, gewährt haben oder gewähren werden. Jegliche Handlung dieser Art ist hinreichend Grund, die Annullierung des vorliegenden Abkommens oder das Ergreifen anderer korrigierender, gesetzlich vorgesehener Massnahmen zu rechtfer- tigen.

Art. 7 Koordination und Verfahren

7.1 Auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens soll für jedes Projekt ein

Einzelabkommen zwischen den Projektpartnern vereinbart werden, welches die ihnen aus diesem Projekt erwachsenden Rechte und Pflichten im Detail festlegt.

7.2 Die Parteien informieren sich gegenseitig laufend über den Stand der Pro-

jekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden. Das

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Rahmenabk. mit Burundi AS 2013

Schweizer Kooperationsbüro stellt die Verbindung zu den burundischen Be- hörden her, um die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Gesamt- koordination der Zusammenarbeit zu gewährleisten.

7.3 Auf burundischer Seite wird die Gesamtkoordination im Namen der Regie-

rung der Republik Burundi vom Ministerium für auswärtige Angelegenhei- ten und internationale Zusammenarbeit wahrgenommen.

7.4 Auf schweizerischer Seite wird die Umsetzung des vorliegenden Abkom-

mens vom Schweizer Kooperationsbüro, der Schweizer Botschaft oder jeder weiteren offiziell ernannten und im Namen der Schweiz handelnden Stelle wahrgenommen.

Art. 8 Schlussbestimmungen

8.1 Das Abkommen tritt in Kraft, wenn sich beide Parteien darüber in Kenntnis

gesetzt haben, dass die für den Abschluss und das Inkrafttreten von interna- tionalen Abkommen erforderlichen verfassungsrechtlichen Erfordernisse er- füllt sind. Es ersetzt von diesem Zeitpunkt an das Abkommen vom 19. November 19693 über technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Burun- di.

8.2 Das Abkommen bleibt solange in Kraft, bis eine der beiden Parteien die

andere Partei mindestens sechs Monate vor dessen Beendigung schriftlich über ihre Absicht, das Abkommen zu kündigen, in Kenntnis setzt.

8.3 Das vorliegende Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen durch

einen Briefwechsel abgeändert oder ergänzt werden.

8.4 Im Fall einer Beendigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens

weiterhin für alle Projekte, die vor der Beendigung vereinbart wurden.

8.5 Das vorliegende Abkommen gilt rückwirkend auch für bereits laufende

Projekte und für Projekte, die noch vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Vorbereitung standen.

8.6 Falls die in Artikel 1 genannten Grundsätze verletzt werden, darf jede der

beiden Parteien geeignete Massnahmen treffen. Falls es sich nicht um einen besonderen Notfall handelt, liefert die Partei, die Massnahmen ergreifen will, der anderen Partei vorgängig alle nötigen Informationen für eine ge- naue Untersuchung der Situation im Hinblick auf eine Lösungsfindung.

8.7 Bei der Wahl der zu treffenden Massnahmen sollen jene Massnahmen be-

vorzugt werden, die die Umsetzung des vorliegenden Abkommens am we- nigsten beeinträchtigen. Die zu treffenden Massnahmen müssen unverzüg- lich der anderen Partei mitgeteilt werden. 8.8 Die Parteien einigen sich darauf, jegliche Streitigkeiten, die aus dem vorlie- genden Abkommen erwachsen, auf diplomatischem Weg beizulegen.

3 AS 1970 233

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Rahmenabk. mit Burundi AS 2013

Ausgefertigt in Bujumbura, am 20. April 2012, in zwei Originalen in französischer Sprache.

Für die Für die Regierung der Schweizerischen Regierung der Republik Burundi: Eidgenossenschaft: Jacques Pitteloud Laurent Kavakure

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Rahmenabk. mit Burundi AS 2013

Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Burundi über Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe | Lexipedia | Lexipedia