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AS 2013 4395

Verordnung des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015

Verordnung des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015

vom 2. Dezember 2013

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), verordnet:

Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 BöB betragen für die Jahre 2014 und 2015: a. 230 000 Franken für Lieferungen; b. 230 000 Franken für Dienstleistungen; c. 8,7 Millionen Franken für Bauwerke; d. 700 000 Franken für:

1. Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin

nach Artikel 2 Absatz 2 BöB,

2. Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur

Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

2. Dezember 2013 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

SR 172.056.12 1 SR 172.056.1

2013-2111 4395

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen AS 2013 für die Jahre 2014 und 2015. V des WBF

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