AS 2014 3057
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik
Übersetzung1
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik
Abgeschlossen am 16. Januar 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Oktober 2014
Die Schweiz und die Dominikanische Republik, in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegen- heiten weiterzuentwickeln; in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen der Rechtspflege die- nen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen fördern soll; in der Erwägung, dass es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen wegen der Bege- hung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, Gelegenheit zu geben, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen; und in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, dass sie in ihr eigenes Land überstellt werden, sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck a) «Sanktion» jede freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme, die von einem Richter für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit wegen einer strafbaren Handlung verhängt worden ist; b) «Urteil» eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine Sanktion verhängt wird; c) «Urteilsstaat» den Staat, in dem die Sanktion gegen die Person, die überstellt werden kann oder überstellt worden ist, verhängt worden ist; d) «Vollstreckungsstaat» den Staat, in den die verurteilte Person zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion überstellt werden kann oder überstellt worden ist.
SR 0.344.318
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 3057).
2011-3068 3057
Überstellung verurteilter Personen. Übereink. mit der Dominikanischen Republik AS 2014
Art. 2 Allgemeine Grundsätze
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen im Hin-
blick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend zusammenzuarbeiten. 2. Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsge- biet der anderen Vertragspartei überstellt werden. Zu diesem Zweck kann sie dem Urteils- oder Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äussern, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden.
3. Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom Vollstre-
ckungsstaat gestellt werden.
Art. 3 Voraussetzungen für die Überstellung
1. Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter den folgen-
den Voraussetzungen überstellt werden: a) dass sie Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist; b) dass das Urteil rechtskräftig ist und dass im Urteilsstaat kein sonstiges Straf- verfahren hängig ist; c) dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung noch min- destens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen sind oder dass die Sanktion von unbestimmter Dauer ist; d) dass die verurteilte Person oder, sofern einer der beiden Staaten dies in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für notwendig hält, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer Überweisung zustimmt; e) dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion ver- hängt worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine strafbare Handlung darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen wür- den, eine solche darstellen würden; und f) dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die Überstellung geei- nigt haben. g) Die Überstellung kann verweigert werden, wenn die verurteilte Person die gerichtlichen Auflagen (namentlich Kosten, Schadenersatzzahlungen, Bus- sen oder Geldstrafen aller Art) nicht in einem vom Urteilsstaat als befriedi- gend erachteten Mass erfüllt hat. Eine Ausnahme wird eingeräumt, wenn die verurteilte Person ihre gänzliche Zahlungsunfähigkeit nachweist.
2. In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf eine Über-
stellung einigen, wenn die Dauer der an der verurteilten Person noch zu vollziehen- den Sanktion kürzer ist als die in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene.
Überstellung verurteilter Personen. Übereink. mit der Dominikanischen Republik AS 2014
Art. 4 Informationspflicht
1. Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden kann,
wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Übereinkommens unter- richtet.
2. Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch geäussert,
nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit.
3. Die Mitteilung enthält:
a) Namen, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person; b) gegebenenfalls ihre Anschrift im Vollstreckungsstaat; c) eine Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt; d) Art und Dauer der Sanktion sowie Beginn ihres Vollzuges; e) die geltenden strafrechtlichen Bestimmungen.
4. Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber ihren Wunsch
geäussert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 bezeich- nete Mitteilung.
5. Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- oder den
Vollstreckungsstaat aufgrund der vorstehenden Absätze Veranlassten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden Staaten aufgrund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, unterrichtet.
Art. 5 Zentralbehörden Die Parteien bezeichnen als Zentralbehörden, die mit der Wahrnehmung der Aufga- ben nach diesem Übereinkommen beauftragt werden, für die Schweiz das Bundes- amt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und für die Dominikanische Republik die «Procuraduría General de la República».
Art. 6 Ersuchen und Antworten
1. Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der Schriftform.
2. Die Ersuchen müssen vom Justizministerium des ersuchenden Staates beim
Justizministerium des ersuchten Staates eingereicht werden. Die Antworten werden auf demselben Weg übermittelt.
3. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend über seine
Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.
Überstellung verurteilter Personen. Übereink. mit der Dominikanischen Republik AS 2014
Art. 7 Unterlagen 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat folgende Unter- lagen zur Verfügung: a) ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, dass die verurteilte Person Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist; b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus denen hervorgeht, dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion im Urteilsstaat verhängt worden ist, nach dem Recht des Voll- streckungsstaats eine strafbare Handlung darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen würden, eine solche darstellen würden. 2. Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht einer der beiden Staaten bereits bekannt gegeben hat, dass er dem Ersuchen nicht stattgeben wird: a) eine Abschrift des Urteils und der angewendeten Rechtsvorschriften; b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welcher Teil der Sanktion bereits voll- zogen wurde, einschliesslich einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermässigung und alle weiteren für den Vollzug der Sanktion wesent- lichen Umstände; c) eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält; und d) gegebenenfalls Berichte von Ärzten oder Sozialarbeitern über die verurteilte Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und Empfehlun- gen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat.
3. Jeder der beiden Staaten kann um die Übermittlung der in Absatz 1 oder 2
bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen ersuchen, bevor er um Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.
Art. 8 Zustimmung und Nachprüfung
1. Der Urteilsstaat gewährleistet, dass die Person, die nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe d der Überstellung zuzustimmen hat, ihre Zustimmung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen gibt. Das Verfahren für diese Zustim- mung richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaats.
2. Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, sich durch einen
Konsul oder einen anderen im Einvernehmen mit dem Vollstreckungsstaat bezeich- neten Beamten zu vergewissern, dass die Zustimmung entsprechend den im vorste- henden Absatz dargelegten Bedingungen gegeben worden ist.
Art. 9 Folgen der Überstellung für den Urteilsstaat
1. Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des Vollstre-
ckungsstaats wird der Vollzug der Sanktion im Urteilsstaat ausgesetzt. Wenn sich die verurteilte Person nach der Überstellung dem Vollzug entzieht, fällt dem Urteils-
Überstellung verurteilter Personen. Übereink. mit der Dominikanischen Republik AS 2014
staat wieder das Recht zu, die verbleibende Strafe, die sie im Vollstreckungsstaat hätte verbüssen sollen, zu vollziehen. 2. Der Urteilsstaat darf die Sanktion nicht weiter vollziehen, wenn der Vollstre- ckungsstaat den Vollzug der Sanktion für abgeschlossen erachtet.
Art. 10 Folgen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat
1. Die vom Urteilsstaat verhängte Sanktion ist im Vollstreckungsstaat direkt
anwendbar. 2. Der Vollstreckungsstaat ist durch die tatsächlichen Feststellungen sowie durch die rechtliche Art und die Dauer, wie sie aus der Sanktion hervorgehen, gebunden.
3. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstre-
ckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Mass- nahme anpassen. Diese Strafe oder Massnahme muss ihrer Art nach so weit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorge- sehene Höchstmass nicht überschreiten.
4. Der Vollzug der Sanktion im Vollstreckungsstaat richtet sich nach dem Recht
dieses Staates. Der Vollstreckungsstaat allein ist zuständig, die Entscheidungen zu den Einzelheiten des Vollzugs der Sanktion zu treffen, darunter zur Dauer der Haft- strafe der verurteilten Person.
Art. 11 Folgen der Überstellung 1. Wird die verurteilte Person zum Vollzug einer freiheitsentziehenden Strafe oder Massnahme nach diesem Übereinkommen überstellt, so darf sie im Vollstreckungs- staat nicht wegen derselben Handlungen, derentwegen die freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme vom Urteilsstaat verhängt worden ist, verfolgt oder verur- teilt werden.
2. Die verurteilte Person kann indessen im Vollstreckungsstaat wegen anderer
Handlungen als denjenigen, die zur Sanktion im Urteilsstaat geführt haben, festge- nommen, abgeurteilt und verurteilt werden, sofern diese Handlungen gemäss dem Recht des Vollstreckungsstaates mit Strafe bedroht sind.
Art. 12 Übergabe Die Übergabe der verurteilten Person durch die Behörden des Urteilsstaats an dieje- nigen des Vollstreckungsstaates findet am von den Parteien bezeichneten Ort statt.
Überstellung verurteilter Personen. Übereink. mit der Dominikanischen Republik AS 2014
Art. 13 Begnadigung, Amnestie, Abänderung der Sanktion Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder ihren anderen Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion gewähren.
Art. 14 Wiederaufnahme Allein der Urteilsstaat hat das Recht, über einen gegen das Urteil gestellten Wieder- aufnahmeantrag zu entscheiden.
Art. 15 Beendigung des Vollzugs Der Vollstreckungsstaat beendet den Vollzug der Sanktion, sobald ihn der Urteils- staat von einer Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt.
Art. 16 Unterrichtung über den Vollzug Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über den Vollzug der Sanktion: a) wenn er den Vollzug dieser Sanktion für abgeschlossen erachtet; b) wenn die verurteilte Person vor Abschluss des Vollzugs dieser Sanktion aus der Haft flieht; oder c) wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht.
Art. 17 Durchlieferung 1. Schliesst eine der Vertragsparteien mit einem Drittstaat Vereinbarungen über die Überstellung von verurteilten Personen ab, so hat die andere Partei die Durchliefe- rung von verurteilten Personen durch ihr Hoheitsgebiet nach diesen Vereinbarungen zu erleichtern.
2. Die Vertragspartei kann die Durchlieferung indessen verweigern, wenn es sich
bei der verurteilten Person um einen ihrer Staatsangehörigen handelt oder wenn die Straftat, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach ihrem Recht keine Straftat darstellt. 3. Die Partei, welche die Überstellung beabsichtigt, muss die andere Partei zuvor darüber benachrichtigen. 4. Die Partei, die um die Durchlieferung ersucht wird, darf die verurteilte Person nur so lange wie für die Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet unbedingt notwen- dig in Haft behalten.
Art. 18 Sprache Jeder der beiden Staaten kann sich die Möglichkeit vorbehalten, zu verlangen, dass ihm die Ersuchen und die diesbezüglichen Unterlagen zusammen mit einer Überset- zung in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen eingereicht werden.
Überstellung verurteilter Personen. Übereink. mit der Dominikanischen Republik AS 2014
Art. 19 Befreiung von Formerfordernissen Ersuchen um Überstellung und die diesbezüglichen Unterlagen, die von einer Partei nach diesem Übereinkommen übermittelt werden, sind vom Formerfordernis der Beglaubigung sowie von jeglichen weiteren Formerfordernissen befreit.
Art. 20 Geleit und Kosten
1. Der Vollstreckungsstaat gewährleistet das Geleit für die Überstellung.
2. Die Kosten für die Überstellung, einschliesslich derjenigen für das Geleit, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, sofern sich die beiden Staaten nicht anderweitig einigen.
3. Die Kosten, die ausschliesslich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen,
werden von diesem Staat getragen.
4. Der Vollstreckungsstaat kann die von ihm getragenen Kosten der Überstellung
bei der verurteilten Person ganz oder teilweise einfordern.
Art. 21 Zeitlicher Geltungsbereich Dieses Übereinkommen gilt für den Vollzug von Sanktionen, die entweder vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt worden sind.
Art. 22 Verhältnis zu anderen Vereinbarungen Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der beiden Staaten aus Auslieferungsabkommen und aus anderen Abkommen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, welche die Überstellung verhafteter Personen zum Zweck der Gegenüberstellung oder der Zeugenaussage vorsehen.
Art. 23 Inkrafttreten und Dauer
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeit-
punkt des Erhalts der letzten Notifikation in Kraft, wonach die gemäss Verfassung erforderlichen Verfahren in jedem der beiden Staaten abgeschlossen sind.
2. Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Art. 24 Kündigung Jeder Staat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch an den anderen Staat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
Überstellung verurteilter Personen. Übereink. mit der Dominikanischen Republik AS 2014
Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Santo Domingo, am 16. Januar 2013, in doppelter Urschrift in franzö- sischer und spanischer Sprache, wobei der Wortlaut der beiden Sprachen gleicher- massen verbindlich ist.
Für die Für die Schweiz: Dominikanische Republik: Line Leon-Pernet Carlos Morales Troncoso