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AS 2014 3907

Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)

Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)

Änderung vom 29. Oktober 2014

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung vom 11. Juni 19991 über die Kontrolle der GUB und GGA wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a Die Zertifizierungsstelle muss: a. eine Erstzulassung sämtlicher Produktions-, Verarbeitungs- oder Verede- lungsunternehmen durchführen;

Art. 2 Abs. 1–3 1 Die Zertifizierungsstelle kontrolliert die strukturellen Anforderungen im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens.

2 Die Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Prozessanforde-

rungen wird in den Verarbeitungs- und Veredelungsunternehmen mindestens alle zwei Jahre, in den Sömmerungsbetrieben mindestens alle vier Jahre durchgeführt. In Produktionsunternehmen wird sie anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe durchgeführt.

3 Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endprodukts

jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durch- geführt. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunterneh- men durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. Wenn ein Unterneh- men die Produktion mehrerer Akteure in Verkehr bringt, wird der Test des Endpro- dukts an einer Stichprobe der Warenlose jedes einzelnen Akteurs vorgenommen.

Art. 3 Sachüberschrift Strukturelle Anforderungen und Prozessanforderungen

1 SR 910.124

2014-1306 3907

V über die Kontrolle der GUB und GGA AS 2014

Art. 4 Betrifft nur den französischen Text.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

29. Oktober 2014 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

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