AS 2014 4651
Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)
Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)
Änderung vom 28. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 2 Bst. a und j sowie 3 Bst. b
2 Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu
den Personen, die ein eidgenössisches Diplom, ein anerkanntes ausländisches Dip- lom oder ein gleichwertiges Diplom nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben: a. Betrifft nur den französischen Text. j. Betrifft nur den italienischen Text. 3 Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung erfasst folgende Daten zu den Perso- nen, die einen eidgenössischen, einen anerkannten oder einen gleichwertigen Wei- terbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben: b. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 11 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 und 3
1 Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tier-
arztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der Richtlinie 2005/36/EG2 zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im
1 SR 811.112.0 2 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.
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Medizinalberufeverordnung AS 2014
Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.
3 Nicht gemäss der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte ausländische Diplome und
Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.
II
1 Die Anhänge 1, 2 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Anhang 4 wird aufgehoben.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
28. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Medizinalberufeverordnung AS 2014
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 10)
Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte
Ziff. 1 Sachüberschrift und Text
1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 25
der Richtlinie 2005/36/EG3 Bei folgenden Weiterbildungsbereichen wird die Dauer angepasst: Anästhesiologie 5 Jahre Gynäkologie und Geburtshilfe 5 Jahre Pathologie 5 Jahre Radiologie 5 Jahre Radio-Onkologie/Strahlentherapie 5 Jahre
Beim Weiterbildungsbereich «Allgemeine Innere Medizin» wird die Bezeichnung im italienischen Text angepasst.
Ziff. 2 Sachüberschrift
2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach Artikel 28
der Richtlinie 2005/36/EG
Ziff. 3
Einfügen vor dem Eintrag «Intensivmedizin» Handchirurgie 6 Jahre
3 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.
Medizinalberufeverordnung AS 2014
Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 10)
Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte
Ziff. 1 Sachüberschrift
1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 35
der Richtlinie 2005/36/EG4
4 Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.
Medizinalberufeverordnung AS 2014
Anhang 3 (Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 10)
Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Weiterbildungsbereiche und -dauer in Chiropraktik nach den Artikeln 10–15 der Richtlinie 2005/36/EG5 Fachchiropraktik 2½ Jahre
5 Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.
Medizinalberufeverordnung AS 2014
Anhang 5 (Art. 15)
Gebühren
Ziff. 2 Bst. a und b, 3 Bst. a und b sowie 3a
Es werden folgende Gebühren festgelegt: Franken
2. für die Anerkennung ausländischer Diplome und den Eintrag
in die Datenbank der MEBEKO: a. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG inklusive Ausweis 800–1000 b. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG 800–1000
3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und
den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO: a. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG 800–1000 b. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 4 MedBG 800–1000 3a.für die Nachprüfung der Berufsqualifikation der Dienstleis- tungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG a. Erste Meldung 800–1000 b. Erneuerung der Meldung 150