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AS 2015 1539

Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)

Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)

Änderung vom 12. Dezember 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 23. Juni 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. August 20142, beschliesst:

I Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20043 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. d

2 Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind:

d. Versicherungsgenossenschaften, die am 1. Januar 1993 bestanden haben, sofern:

1. sie ihren Sitz in der Schweiz haben,

2. sie eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, dessen

Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist,

3. ihr jährliches Bruttoprämienvolumen seit dem 1. Januar 1993 den

Betrag von 3 Millionen Franken nie überstiegen hat,

4. ihr Tätigkeitsbereich seit dem 1. Januar 1993 auf das Hoheitsgebiet der

Schweiz beschränkt ist,

5. sie nur Mitglieder des Vereins oder des Verbandes versichern, mit dem

sie eng verbunden sind, und

6. die Versicherten identisch sind mit den stimmberechtigten Mitgliedern

der Versicherungsgenossenschaft und sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können.

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