AS 2015 1611
Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt-handelsorganisation. Ministerratsbeschluss: Öffentliche Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit
Übersetzung1
Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation2 Ministerratsbeschluss:
Angenommen am 7. Dezember 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dezember 2013
Die Ministerkonferenz, gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation; beschliesst Folgendes:
1. Die Mitglieder vereinbaren, einen Übergangsmechanismus wie unten beschrieben
einzuführen und im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung3 in Bezug auf die öffentli- che Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit eine Vereinbarung auszu- handeln, die von der 11. Ministerkonferenz zu verabschieden ist. 2. In der Zwischenzeit, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist und vorausgesetzt, die unten aufgeführten Bedingungen sind erfüllt, sehen die Mitglieder davon ab, über den Streitbeilegungsmechanismus der WTO dagegen vorzugehen, wenn ein Entwicklungsland-Mitglied seinen Verpflichtungen gemäss den Artikeln 6.3 und 7.2(b) des Agrarabkommens4 im Zusammenhang mit der Stützung, die es für tradi- tionelle Grundnahrungsmittel5 im Einklang mit am Datum dieses Beschlusses bereits bestehenden Programmen zur öffentlichen Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit gewährt, nicht nachkommt, sofern diese Programme mit den Kriterien von Absatz 3 Fussnote 5 sowie Fussnote 5 und 6 von Anhang 2 des Agrarabkommens vereinbar sind und das Entwicklungsland-Mitglied die Bedingun- gen dieses Beschlusses erfüllt.6
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 1611).
2 SR 0.632.20
3 Die dauerhafte Lösung wird für alle Entwicklungsland-Mitglieder gelten.
4 SR 0.632.20 Anhang 1A.3
5 Dieser Begriff bezeichnet landwirtschaftliche Primärerzeugnisse, die für die traditionelle Ernährung der Bevölkerung eines Entwicklungsland-Mitglieds zu den wichtigsten Grundnahrungsmitteln gehören. 6 Dieser Beschluss hindert Entwicklungsland-Mitglieder nicht daran, Programme zur öffentlichen Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit im Einklang mit den ein- schlägigen Bestimmungen des Agrarabkommens einzuführen.
2015-0658 1611
Abk. zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Ministerratsbeschluss: AS 2015
Notifikation und Transparenz
3. Ein Entwicklungsland-Mitglied, das von diesem Beschluss profitiert, muss:
a. dem Ausschuss für Landwirtschaft notifiziert haben, dass es aufgrund seiner oben erwähnten Programme eine der oder beide Obergrenzen seines aggre- gierten Stützungsmasses (AMS) (d.h. das gebundene Gesamt-AMS des Mit- glieds oder den De-minimis-Prozentsatz) überschreitet oder zu überschreiten droht; b. seine gemäss dem Agrarabkommen geltende Notifikationspflicht bezüglich der internen Stützung im Einklang mit dem Dokument G/AG/2 vom 30. Juni 1995 erfüllt haben und weiterhin erfüllen, wie im Anhang angege- ben; c. für die einzelnen von ihm zu Zwecken der Ernährungssicherheit umgesetz- ten Programme zur öffentlichen Lagerhaltung jedes Jahr zusätzliche Infor- mationen geliefert haben und weiterhin liefern, indem es die Vorlage im Anhang ausfüllt; d. sobald diese zur Verfügung stehen, allfällige zusätzliche relevante statisti- sche Informationen – wie in der statistischen Anlage zum Anhang beschrie- ben – sowie allfällige Informationen zur Aktualisierung oder Korrektur von früher eingereichten Informationen liefern.
Verhinderung der Umgehung/Schutz
4. Entwicklungsland-Mitglieder, die für ihre Programme Absatz 2 in Anspruch
nehmen wollen, stellen sicher, dass die im Rahmen dieser Programme beschafften Lagerbestände nicht den Handel verzerren oder die Ernährungssicherheit anderer Mitglieder beeinträchtigen.
5. Die Anwendung dieses Beschlusses darf nicht zu einer Erhöhung der Stützung
führen, die der Obergrenze des gebundenen Gesamt-AMS des Mitglieds oder der Obergrenze des festgelegten De-minimis-Prozentsatzes unterliegt und die für Pro- gramme gewährt wird, die nicht gemäss Absatz 3(a) notifiziert wurden.
Konsultationen
6. Profitiert ein Entwicklungsland-Mitglied von diesem Beschluss, hält es mit
anderen Mitgliedern auf Ersuchen Konsultationen über die Umsetzung seiner ge- mäss Absatz 3(a) notifizierten Programme zur öffentlichen Lagerhaltung ab.
Überprüfung
7. Der Ausschuss für Landwirtschaft überprüft die gemäss diesem Beschluss unter-
breiteten Informationen.
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Arbeitsprogramm 8. Die Mitglieder erklären sich dazu bereit, ein Arbeitsprogramm zu erstellen, das vom Ausschuss für Landwirtschaft durchgeführt wird und dieses Thema weiterver- folgt, um Empfehlungen für eine dauerhafte Lösung zu unterbreiten. Dieses Arbeits- programm berücksichtigt bestehende und künftige Eingaben von Mitgliedern.
9. Vor dem Hintergrund der gesamten «Post-Bali-Agenda» verpflichten sich die
Mitglieder für das im vorstehenden Absatz erwähnte Arbeitsprogramm, mit dem Ziel, dieses spätestens an der 11. Ministerkonferenz abzuschliessen. 10. Der Generalrat erstattet der 10. Ministerkonferenz Bericht zwecks einer Beurtei- lung der Umsetzung dieses Beschlusses, insbesondere bezüglich der Fortschritte des Arbeitsprogramms.
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Anhang Vorlage [Name des Entwicklungsland-Mitglieds] Allgemeine Informationen
1. Sachbezogene Informationen zur Bestätigung, dass die Notifikationen DS:1
und die relevanten Belegtabellen für die fünf vorangehenden Jahre noch aktuell sind (z.B. Datum und genauer Inhalt der Dokumente).
2. Einzelheiten zum Programm, aus denen das Ziel der Ernährungssicherheit
und der Umfang des Programms ersichtlich sind, einschliesslich: a. Name des Programms; b. Traditionelle(s) Grundnahrungsmittel, für das/die das Programm gilt; c. Behörde, die für die Umsetzung verantwortlich ist; d. Einschlägige Gesetze und Regulierungen; e. Datum des Programmbeginns; f. Offiziell veröffentlichte objektive Kriterien oder Richtlinien.
3. Konkrete Beschreibung der Funktionsweise des Programms, einschliesslich:
a. Regelungen für den Einkauf von Vorräten, u.a. betreffend die Fest- legung des administrierten Einkaufspreises; b. Regelungen in Bezug auf den Umfang und den Aufbau von Vorrats- lagern, u.a. Vorschriften für vordefinierte Ziele und quantitative Be- schränkungen; c. Regelungen in Bezug auf die Freigabe von Lagerbeständen, u.a. zur Festlegung des Freigabepreises und der Zielgruppe (Berechtigung zum Bezug von Lagerbeständen).
4. Beschreibung allfälliger Massnahmen zur Verringerung von produktions-
oder handelsverzerrenden Auswirkungen des Programms.
5. Statistische Informationen (gemäss der statistischen Anlage unten).
6. Weitere Informationen, die als relevant betrachtet werden, einschliesslich
Angabe von Websites.
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Statistische Anlage (pro Nahrungsmittel) (Angaben zu den letzten drei Jahren) Einheit [Jahr 1] [Jahr 2] [Jahr 3]
[Name des Nahrungsmittels] a. Ursprünglicher Lagerbestand b. Jährliche Käufe im Rahmen des Programms (Wert) c. Jährliche Käufe im Rahmen des Programms (Menge) d. Jährliche Freigabe im Rahmen des Programms (Wert) e. Jährliche Freigabe im Rahmen des Programms (Menge) f. Einkaufspreise g. Freigabepreise h. Lagerbestand per Ende Jahr i. Total Produktion (Menge) j. Total Produktion (Wert) k. Informationen zur Bevölkerung, die von der Freigabe dieses Nahrungsmittels profitiert, und freigegebene Mengen: – geschätzte Anzahl Begünstigte auf nationa- ler und, falls möglich, subnationaler Ebene – freigegebene Menge zuhanden der Begüns- tigten auf nationaler und, falls möglich, subnationaler Ebene – weitere Informationen l. Im Falle von staatlicher Hilfe für private Lagerhaltung, Statistiken zur gewährten Stüt- zung und allfällige aktualisierte Statistiken m. Total Einfuhren (Wert) n. Total Einfuhren (Menge) o. Total Ausfuhren (Wert) p. Total Ausfuhren (Menge)
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