AS 2015 2323
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20142, beschliesst:
Art. 1
1 Der Notenaustausch vom 14. August 20133 zwischen der Schweiz und der Europä-
ischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über die Errichtung von «Eurodac» sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union, gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, über die Erfüllung der verfassungsrecht- lichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu infor- mieren.
Art. 2 Die Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20055 und des Asylgeset- zes vom 26. Juni 19986 wird in den Fassungen gemäss Anhang angenommen.
2013-1941 2323
Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013. BB AS 2015
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen gemäss An-
hang.
Nationalrat, 26. September 2014 Ständerat, 26. September 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge- laufen.7
2 Die im Anhang aufgeführten Gesetzesänderungen werden in Anwendung von
Artikel 3 Absatz 2 auf den 20. Juli 2015 in Kraft gesetzt.
12. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
7 BBl 2014 7379
Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013. BB AS 2015
Anhang (Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20058
5 Die aus der Datenbank Eurodac gewonnenen Daten dürfen unter keinen Umstän-
den übermittelt werden an: a. einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist; b. internationale Organisationen; c. private Stellen.
1 Die Grenzposten und die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen
von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, wenn die betroffene Person: a. aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist; b. nicht zurückgewiesen oder im Hinblick auf eine Ausschaffung während des gesamten Zeitraums zwischen ihrem Aufgreifen und der Wegweisung fest- gehalten oder in Haft genommen wird.
2 Ausser den Fingerabdrücken werden folgende Daten erhoben:
a. der Ort und das Datum des Aufgreifens in der Schweiz; b. das Geschlecht der aufgegriffenen Person; c. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke; d. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke; e. das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit; f. das Benutzerkennwort.
3 Die nach den Absätzen 1 und 2 erfassten Daten werden innerhalb von 72 Stunden
nach dem Aufgreifen der betroffenen Person an die Zentraleinheit übermittelt. Wird die betroffene Person länger als 72 Stunden in Haft genommen, so muss die Daten- übermittlung vor der Freilassung erfolgen.
8 SR 142.20
Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013. BB AS 2015
4 Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können die Fingerabdrücke wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenommen werden, so müssen diese Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrundes an die Zentraleinheit übermittelt werden.
5 Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhin-
dert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Mass- nahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.
6 Die Grenzposten und die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Ge-
meinden können von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.
7 Die nach den Absätzen 1, 2 und 6 erhobenen Daten werden dem SEM zur Weiter-
leitung an die Zentraleinheit übermittelt. 8 Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in der Datenbank Eurodac gespeichert und 18 Monate nach Abnahme der Fingerab- drücke automatisch vernichtet. Das SEM ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer: a. in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat; b. das Hoheitsgebiet der Staaten verlassen hat, die durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden sind; c. die Staatsangehörigkeit eines Staates erhalten hat, der durch eines der Dub- lin-Assoziierungsabkommen gebunden ist.
9 Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–8 sind die Artikel 102b, 102c und 102e
AsylG9 anwendbar.
2. Asylgesetz vom 26. Juni 199810
2 Es übermittelt folgende Daten innerhalb von 72 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs an die Zentraleinheit: a. den Ort und das Datum der Gesuchstellung in der Schweiz; b. das Geschlecht der gesuchstellenden Person; c. die nach Artikel 99 Absatz 1 abgenommenen Fingerabdrücke;
9 SR 142.31 10 SR 142.31
Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013. BB AS 2015
d. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke; e. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke; f. das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit; g. das Benutzerkennwort. 2bis Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualita- tiv einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können die Fingerabdrücke wegen des Gesundheitszustands der betroffe- nen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenom- men werden, so müssen diese Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden nach Weg- fallen des Hinderungsgrundes an die Zentraleinheit übermittelt werden. 2ter Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhin- dert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Mass- nahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert. 2quater Das SEM übermittelt zudem die folgenden Daten an die Zentraleinheit:
a. bei Aufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) Nr. 604/201311: den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz; b. bei Wiederaufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013: den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz; c. bei Nachweis, dass eine gesuchstellende Person, für welche die Schweiz nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Behandlung ihres Gesuchs zuständig ist, für mindestens drei Monate das Gebiet der Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, verlassen hat: den Zeitpunkt der Ausreise; d. nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung, den Zeitpunkt der Ausschaf- fung beziehungsweise der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind; e. sofern die Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 freiwillig der zuständige Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs wird: den Zeitpunkt dieser Entscheidung. 3 Die übermittelten Daten werden in der Datenbank Eurodac gespeichert und mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch verglichen. Das Ergebnis des Vergleichs wird dem SEM mitgeteilt.
11 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013. BB AS 2015
Art. 102ater Überprüfung der Fingerabdrücke in Eurodac 1 Eine Spezialistin oder ein Spezialist nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat.
2 Das SEM bestimmt, über welche Qualifikationen die Fingerabdruckspezialistin
oder der Fingerabdruckspezialist verfügen muss.
5 Die aus der Datenbank Eurodac gewonnenen Daten dürfen unter keinen Umstän-
den übermittelt werden an: a. einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist; b. internationale Organisationen; c. private Stellen.