AS 2015 4051
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
Änderung vom 7. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fern- meldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 24e Abs. 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 54 Kurznummern Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden.
Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
7. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 784.104
2015-1938 4051
Adressierungselemente im Fernmeldebereich. V AS 2015
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