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AS 2015 535

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

vom 26. September 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. April 20142, beschliesst:

Art. 1

1 Der Notenaustausch vom 21. November 20133 zwischen der Schweiz und der

Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnen- grenzen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2

Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick- lung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.

Art. 2 Die Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20055 wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.

2014-0590 535

Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013. BB AS 2015

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Gesetzesänderung gemäss Anhang.

Ständerat, 26. September 2014 Nationalrat, 26. September 2014 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge- laufen.6

2 Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung

von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. März 2015 in Kraft gesetzt.

11. Februar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2014 7367

Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013. BB AS 2015

Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20057 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 3

3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 24, 25 oder 26 des

Schengener Grenzkodex8 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begrün- dete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 64c Abs. 1 Bst. b Fussnote

1 Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:

b. ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex9 ver- weigert wurde.

Art. 65 Abs. 2 Fussnote

2 Das BFM erlässt innerhalb von 48 Stunden eine begründete und beschwerdefähige

Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex10. Eine Beschwerde ist innerhalb von 48 Stunden nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz ent- scheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.

7 SR 142.20

8 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1.

9 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.

10 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.

Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013. BB AS 2015

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) | Lexipedia | Lexipedia