AS 2016 4057
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom 26. Oktober 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:
Art. 5a Gesuch Zur Weiterführung der Versicherung ist der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunter- stellung vorgesehenes Informationssystem einzureichen.
Art. 5c Abs. 2
2 Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt
der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weiter- geführt, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorge- sehenes Informationssystem eingereicht wird.
Art. 133bis Abs. 4 Bst. b und j
4 Die ZAS kann folgende Daten verlangen:
b. Ledigname; j. Todesdatum.
1 SR 831.101
2016-2097 4057
Alters- und Hinterlassenenversicherung. V AS 2016
Art. 135bis Versicherungsausweis 1 Jede versicherte Person kann von der zuständigen Ausgleichskasse die Ausstellung eines Versicherungsausweises verlangen. Dieser enthält die Versichertennummer und Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum.
2 Beantragt die Ausgleichskasse die Zuweisung einer Versichertennummer, so wird
der Versicherungsausweis von Amtes wegen ausgestellt.
Art. 150 Grundsatz Die Buchhaltung der Ausgleichskassen betreffend die Alters- und Hinterlassenen- versicherung hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldver- hältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben. Für Beiträge und Leistungen müssen weder Abgrenzungen noch Rückstellungen gemacht werden.
Art. 174 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 175 Organisation Die ZAS untersteht dem Eidgenössischen Finanzdepartement. Dieses regelt ihre innere Organisation.
Art. 211ter Abs. 3
3 Dieaus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu
gewährenden Mittel müssen dem Departement bei einer Erhöhung der pauschalen Zuschüsse nach Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt werden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
26. Oktober 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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