AS 2016 925
Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren
Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)
Änderung vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 20131, beschliesst:
I Das Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Es gilt für Vernehmlassungsverfahren, die vom Bundesrat, von einem Departe-
ment, der Bundeskanzlei, einer Einheit der Bundesverwaltung oder einer parlamen- tarischen Kommission eröffnet werden.
Art. 3 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
1 Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von:
a. Verfassungsänderungen; b. Gesetzesvorlagen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung; c. völkerrechtlichen Verträgen, die nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen; d. Verordnungen und anderen Vorhaben, die von grosser politischer, finanziel- ler, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind; e. Verordnungen und anderen Vorhaben, die nicht unter Buchstabe d fallen, aber einzelne oder alle Kantone in erheblichem Mass betreffen oder in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.
2012-1801 925
Vernehmlassungsgesetz AS 2016
2 Eine Vernehmlassung kann auch bei Vorhaben durchgeführt werden, die keine der
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
Art. 3a Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren
1 Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn:
a. das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundes- behörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehör- den betrifft; oder b. keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interes- sierten Kreise bekannt sind, insbesondere weil über den Gegenstand des Vorhabens bereits eine Vernehmlassung durchgeführt worden ist.
2 Der Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren muss sachlich begründet werden.
Art. 4 Abs. 2 Bst. a und e
2 Zur Stellungnahme eingeladen werden:
a. die Kantonsregierungen; e. die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen und weiteren Kreise.
Art. 5 Eröffnung
1 Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben, die von der Bundesverwaltung ausgehen,
werden eröffnet: a. vom Bundesrat bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1; b. vom zuständigen Departement oder von der Bundeskanzlei bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 2; c. von der zuständigen Einheit der zentralen oder der dezentralen Bundes- verwaltung, wenn sie zur Rechtsetzung befugt ist.
2 Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben, die von der Bundesversammlung aus-
gehen, werden von der zuständigen parlamentarischen Kommission eröffnet.
3 Die Bundeskanzlei koordiniert die Vernehmlassungen. Sie gibt jede Eröffnung
eines Vernehmlassungsverfahrens öffentlich bekannt und gibt dabei die Vernehm- lassungsfrist und die Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen an.
Art. 6 Durchführung
1 Die für die Eröffnung der Vernehmlassung zuständige Behörde bereitet das Ver-
nehmlassungsverfahren vor, führt es durch, stellt die Vernehmlassungsergebnisse zusammen und wertet sie aus. Eröffnet der Bundesrat eine Vernehmlassung, so erfüllt diese Aufgaben das zuständige Departement.
Vernehmlassungsgesetz AS 2016
2 Parlamentarische Kommissionen können für die Vorbereitung der Vernehmlassun-
gen und für die Zusammenstellung der Ergebnisse Dienststellen der Bundesverwal- tung beiziehen.
Art. 7 Form und Frist
1 Die Vernehmlassungsunterlagen werden in Papierform oder in elektronischer Form
zur Verfügung gestellt. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Vernehmlassungen ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden, wenn die nötigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.
2 Die für die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens zuständige Behörde
kann die interessierten Kreise zusätzlich zu Sitzungen einladen. Diese sind zu proto- kollieren. 3 Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Sie wird unter Berück- sichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert. Die Mindestfrist verlängert sich bei einer Vernehmlassung: a. welche die Zeit vom 15. Juli bis zum 15. August umfasst: um drei Wochen; b. welche die Zeit von Weihnachten und Neujahr umfasst: um zwei Wochen; c. welche die Ostertage umfasst: um eine Woche.
4 Duldet das Vorhaben keinen Aufschub, so kann die Frist ausnahmsweise verkürzt
werden. Die Dringlichkeit ist gegenüber den Vernehmlassungsadressaten sachlich zu begründen.
Art. 8 Abs. 2
2 Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden in einem Bericht zusammengefasst.
Art. 9 Abs. 1
1 Öffentlich zugänglich sind:
a. die Vernehmlassungsunterlagen sowie alle Dokumente, Stellungnahmen oder Gutachten, die im erläuternden Bericht erwähnt werden; b. nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist: die Stellungnahmen und gegebenen- falls das Protokoll der Sitzungen nach Artikel 7 Absatz 2; c. nach der Kenntnisnahme durch die eröffnende Behörde: der Ergebnisbericht (Art. 8 Abs. 2).
Art. 10 Aufgehoben
Vernehmlassungsgesetz AS 2016
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 26. September 2014 Nationalrat, 26. September 2014 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge-
laufen.3
2 Es wird auf den 1. April 2016 in Kraft gesetzt.
11. März 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr