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AS 2017 1769

Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)

Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)

vom 16. Dezember 2016

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 sowie 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt ihre besondere Kennzeichnung: a. Ölsaaten; b. pflanzliche Öle und Fette und daraus hergestellte Erzeugnisse:

1. Speiseöl und Speisefett,

2. Olivenöl und Oliventresteröl,

3. Streichfette;

c. Speiseeis; d. Obst, Gemüse, Speisepilze und daraus hergestellte Produkte:

1. Obst, Gemüse und Mikroalgen,

2. Speisepilze,

3. Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich und Milch-

konfitüre; e. Süsswaren:

1. Kakao, Schokoladen, andere Kakao- und Schokoladeerzeugnisse,

2. Konditorei- und Zuckerwaren und sonstige Süsswaren;

SR 817.022.17 1 SR 817.02

2014-3412 1769

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz. V des EDI AS 2017

f. Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte und Teigwaren:

1. Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte und Müllereipro-

dukte,

2. Teigwaren;

g. Backwaren:

1. Brot,

2. Fein- und Dauerbackwaren;

h. Zuckerarten und Erzeugnisse aus Zuckerarten:

1. Zuckerarten,

2. Melasse, Fruchtsüsse und Ahornsirup,

3. Erzeugnisse aus Zuckerarten;

i. Speisesalz, Gewürze, Essig, Mayonnaisen, Salat- und Proteinprodukte:

1. Speisesalz,

2. Küchenkräuter, Gewürze und Gewürzzubereitungen,

3. Würze,

4. Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken,

5. Senf,

6. Mayonnaise und Sojasauce,

7. Hefe und Nährhefe,

8. Tofu, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für pflanzliche Lebensmittel nach Artikel 1.

2 Sie gilt auch für Lebensmittel nach Artikel 1, die Bestandteile tierischer Lebens- mittel enthalten.

Art. 3 Pflanzen, die nicht als Lebensmittel verwendet werden dürfen

1 Pflanzen, Pflanzenteile

oder daraus hergestellte Zubereitungen nach Anhang 1 dürfen nicht als Lebensmittel verwendet und dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden.

2 Die Verwendung von Aromen von Pflanzen, Pflanzenteilen oder Zubereitungen

nach Absatz 1 richtet sich nach der Aromenverordnung des EDI vom 16. Dezember 20162.

2 SR 817.022.41

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2. Kapitel: Ölsaaten

Art. 4 Ölsaaten sind kleinkörnige Pflanzensamen wie Raps, Sonnenblumenkerne, Leinsa- men, Mohn oder Sesam, die vorwiegend zur Gewinnung von Pflanzenölen oder die ganz oder zerkleinert als Zutat zu anderen Lebensmitteln dienen.

3. Kapitel:

Pflanzliche Öle und Fette und daraus hergestellte Erzeugnisse

1. Abschnitt: Speiseöl und Speisefett

Art. 5 Pflanzliche Speiseöle und Speisefette Pflanzliche Speiseöle und Speisefette stammen aus den Samen, den Keimen oder den Früchten von Pflanzen. Sie bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürli- chen Fettsäuren. Bei Raumtemperatur sind Speiseöle flüssig, Speisefette fest.

Art. 6 Anforderungen und Kategorien

1 Speiseöl und Speisefett darf mit geschmacksgebenden Zutaten, wie Gewürzen oder

Kräutern, sowie mit Aromen aromatisiert werden.

2 Der Säuregrad darf je 100 g Öl oder Fett folgende Werte nicht übersteigen:

a. in Speiseöl: 10 ml NaOH (1 mol/l), b. in Kokosnussfett und Palmkernfett sowie in gehärteten Fetten: 2 ml NaOH 3 Die Summe der Trans-Fettsäuren darf 2 g pro 100 g Speiseöl oder Speisefett nicht überschreiten. 4 Der polare Anteil in Speisefetten und Speiseölen zum Frittieren darf 27 Prozent nicht übersteigen.

5 Pflanzliches Speiseöl gilt als:

a. «kaltgepresst» «kaltgeschlagen», «nativ», «nativ extra», «naturbelassen» oder «unraffiniert», wenn:

1. es durch Pressung oder durch Zentrifugierung aus zuvor nicht erhitzten

Rohstoffen gewonnen wurde,

2. die Temperatur bei der Pressung 50 °C nicht überstiegen hat, und

3. es keiner Raffination, d. h. keiner Neutralisation, keiner Behandlung

mit Adsorbentien oder Bleicherde und keiner Ausdämpfung unterwor- fen wurde; b. «schonend gedämpft», wenn sich die Raffination ausschliesslich auf eine Ausdämpfung beschränkt hat und dabei 130 °C nicht überschritten worden sind;

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c. «kaltgepresst, schonend gedämpft», wenn:

1. es nach Buchstabe a Ziffern 1 und 2 erzeugt wurde, und

2. nach Buchstabe b gedämpft wurde;

d. «schonend raffiniert», wenn das Öl unter milden Bedingungen raffiniert wurde.

Art. 7 Sachbezeichnung 1 Für Mischungen von Speiseölen, die kein Olivenöl oder Oliventresteröl enthalten, und Mischungen von Speisefetten gilt folgendes: a. Mischungen von Speiseölen müssen als «Speiseöl» bezeichnet werden und Mischungen von Speisefetten als «Kochfett» oder «Speisefett». b. Bei ausschliesslicher Verwendung pflanzlicher Öle ist für Mischungen von Speiseölen die Bezeichnung «Pflanzenöl» zulässig. c. Bei ausschliesslicher Verwendung pflanzlicher Fette ist für Mischungen von Speisefetten die Bezeichnung «Pflanzenfett» zulässig. d. Die Sachbezeichnung kann auch durch Nennung der verschiedenen verwen- deten Rohstoffe erfolgen, wenn deren Gehalte mengenmässig angegeben werden, wie «Sonnenblumenöl mit 15 Prozent Sesamöl».

2 Aromatisierte Speiseöle und Speisefette müssen in der Sachbezeichnung einen

Hinweis auf die Aromatisierung enthalten, wie «mit Kräutern» oder «mit Zitronen- Aroma».

Art. 8 Übrige Kennzeichnung

1 Speiseöldarf mit einer Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 5 gekennzeichnet

werden, wenn es die dort festgelegten Anforderungen erfüllt.

2 Ganz oder teilweise gehärtetes Öl und Fett muss als solches bezeichnet werden,

wie «Sonnenblumenöl gehärtet» oder «Speiseöl, teilweise gehärtet».

2. Abschnitt: Olivenöl und Oliventresteröl

Art. 9 Definitionen In dieser Verordnung bedeuten: a. natives Olivenöl: aus der Frucht des Ölbaums gewonnenes Öl; b. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativem Olivenöl gewonnenes Öl; c. Olivenöl, bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen: Verschnitt von nativem und raffiniertem Olivenöl, ausser Lampantöl; d. rohes Oliventresteröl: Öl aus Oliventrester, das den für diese Kategorie vor- gesehenen Merkmalen nach Anhang 2 entspricht und entweder durch Be-

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handlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wur- de oder das, mit Ausnahme bestimmter Anforderungen nach Anhang 2, Lampantöl entspricht; nicht als rohes Oliventresteröl gilt Öl, das durch Wie- derveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art ge- wonnen wurde; e. raffiniertes Oliventresteröl: Öl, das durch Raffinieren von rohem Oliven- tresteröl gewonnen wurde; f. Oliventresteröl: Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl und nativem Olivenöl, ausser Lampantöl.

Art. 10 Anforderungen und Güteklassen

1 Zur Herstellung und zur Gewinnung von nativem Olivenöl sind ausschliesslich

mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen zulässig, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen. Zur Reinigung und zur Abtrennung sind Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren zulässig. Öl, das mittels Lösungsmitteln, chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wieder- veresterungsverfahren gewonnen wurde, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art gilt nicht als natives Olivenöl. 2 Für Olivenöl und Oliventresteröl gelten die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 3 und nach Anhang 2 dieser Verordnung. Es gelten die Probenahme- und Analyse- methoden nach den Anhängen Ia und II–XXa der Verordnung (EWG) Nr. 2568/913.

3 Für Olivenöl gelten überdies die folgenden Anforderungen:

a. Die Angabe «erste Kaltpressung» ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch die erste mechanische Pressung der Oli- venmasse bei höchstens 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde. b. Die Angabe «Kaltextraktion» ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Oliven- masse bei höchstens 27 °C gewonnen wurde.

4 Natives Olivenöl wird in folgende Güteklassen eingeteilt:

a. natives Olivenöl extra; b. natives Olivenöl; c. Lampantöl.

3 Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, ABl. L

248 vom 5.9.1991, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr.

2016/1227, ABl. L 202 vom 28.07.2016, S. 7.

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5 An Konsumentinnen und Konsumenten dürfen nur abgegeben werden:

a. natives Olivenöl extra; b. natives Olivenöl; c. Olivenöl, bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen; d. Oliventresteröl.

Art. 11 Bestimmungen für die Sachbezeichnung für Olivenöl und Oliventresteröl und für Mischungen mit diesen Ölen

1 Als Sachbezeichnung für Olivenöl und Oliventresteröl müssen die in den Arti-

keln 9 und 10 Absatz 4 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.

2 Wird bei Mischungen von Pflanzenölen mit Olivenöl, nativem Olivenöl oder

nativem Olivenöl extra durch Text, Bild oder grafische Darstellung auf den Oli- venölgehalt hingewiesen, so muss die Sachbezeichnung «Mischung von Pflanzen- ölen (oder genaue Bezeichnung der betreffenden Pflanzenöle) mit Olivenöl» lauten.

3 Wird einer Mischung Oliventresteröl beigegeben, so muss die Bezeichnung «Oli-

ventresteröl» verwendet werden.

Art. 12 Übrige Kennzeichnung

1 Die folgenden Öle müssen zusätzlich zur Sachbezeichnung deutlich erkennbar,

jedoch nicht in unmittelbarer Nähe, die folgenden Angaben tragen: a. natives Olivenöl extra: «erste Güteklasse, direkt aus Oliven aus- schliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen»; b. natives Olivenöl: «direkt aus Oliven ausschliesslich mit me- chanischen Verfahren gewonnen»; c. Olivenöl, bestehend aus raffi- «enthält ausschliesslich raffiniertes Oliven- niertem Olivenöl und nativem öl und direkt aus Oliven gewonnenes Öl»; Olivenöl: d. Oliventresteröl: «enthält ausschliesslich Öl aus der Behand- lung von Rückständen der Olivenölgewin- nung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl»; oder «enthält ausschliesslich Öl aus der Behand- lung von Oliventrester und direkt aus Oli- ven gewonnenes Öl».

2 Die Angabe des Produktionslandes oder des Herkunftslandes kann mit «Mischung

aus Olivenöl aus verschiedenen Ländern» angegeben werden, sofern es sich um eine Mischung aus Olivenölen aus verschiedenen Ländern handelt.

3 Die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstaben a und b und 2 müssen auf der

Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett im gleichen Hauptsichtfeld vollständig in einem homogenen Textblock angegeben sein.

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4 Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl können mit einem Erntejahr gekenn-

zeichnet werden. Diese Angabe ist nur zulässig, wenn 100 Prozent des Inhalts der Verpackung aus dem betreffenden Erntejahr stammt.

5 Auf organoleptische Eigenschaften betreffend Geschmack oder Geruch darf nur

bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl hingewiesen werden. Die Begriffe nach Anhang XII Ziffer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/914 dürfen nur zur Kennzeichnung verwendet werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in An- hang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen organoleptischen Prüfung basieren.

6 Die Angabe des Säuregehalts oder des Säurehöchstgehalts bei Olivenöl, nativem

Olivenöl, nativem Olivenöl extra und Oliventresteröl ist nur zulässig, wenn zusätz- lich die Werte der Peroxidzahl, des Wachsgehalts und der Absorption im Ultravio- lettbereich, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmt wurden, in gleicher Schriftgrösse und im gleichen Sichtfeld angeführt werden. 7 Bei Mischungen nach Artikel 11 Absatz 2 darf durch Bilder oder grafische Darstel- lungen in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt nur dann hingewiesen werden, wenn dieser mehr als 50 Prozent beträgt.

8 Wird bei anderen Lebensmitteln als nach Artikel 11 Absatz 2 im Rahmen der

Kennzeichnung, ausserhalb der Zutatenliste, durch Text, Bild oder grafische Darstel- lungen auf das Vorhandensein von Olivenöl oder Oliventresteröl hingewiesen, so ist unmittelbar nach der Sachbezeichnung des Lebensmittels der Anteil des hinzugefüg- ten Olivenöls oder Oliventresteröls als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts an- zugeben. Ausgenommen sind ausschliesslich in Olivenöl haltbargemachte feste Lebensmittel, insbesondere Thunfisch oder Sardinen in Olivenöl. Anstelle des Olivenölanteils am Nettogesamtgewicht kann der prozentuale Anteil des Olivenöls am Gesamtfettgewicht mit einem entsprechenden Hinweis angegeben werden.

3. Abschnitt: Streichfette

Art. 13 Definition

1 Streichfettesind durch Emulgieren gewonnene wasserhaltige Mischungen von

pflanzlichen oder tierischen Speisefetten oder Speiseölen. Die Emulsionen sind überwiegend vom Typ Wasser in Öl.

2 Sie können weitere Zutaten enthalten wie Milch, Milchfett oder Milchprodukte,

Eiprodukte, Proteine, Stärke, Speisesalz oder Zuckerarten. Die Milchprodukte können mit Milchsäurebakterien angesäuert sein.

3 Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt im Enderzeugnis von höchstens 3 Prozent

des Fettgehalts können als «Margarine» bezeichnet werden. Erzeugnisse deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10–80 Prozent des Fettgehalts beträgt, werden als «Mischfett» bezeichnet.

4 Siehe Fussnote zu Art. 10 Abs. 2.

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Art. 14 Anforderungen

1 Der Fettgehalt muss betragen:

a. in Margarine oder Mischfett: mindestens 800 und weniger als 900 g pro Kilogramm (g/kg); b. in Dreiviertelfettmargarine oder Dreiviertelmischfett: mindestens 600 und höchstens 620 g/kg; c. in Minarine, Halbfettmargarine oder Halbmischfett: mindestens 390 und höchstens 410 g/kg; d. in Streichfetten oder Mischstreichfetten, ausser den Produkten nach den Buchstaben a–c:

1. mehr als 100 und weniger als 390 g/kg,

2. mehr als 410 und weniger als 600 g/kg, oder

3. mehr als 620 und weniger als 800 g/kg.

2 Der Säuregrad des Fettes darf höchstens 5 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett betra- gen. 3 Der Anteil an Speisesalz darf, ausser bei gesalzenen Erzeugnissen nach Absatz 1, höchstens 0,5 Massenprozent betragen.

Art. 15 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnungen «Margarine», «Dreiviertelfettmargarine», «Halbfettmarga-

rine», «Minarine» oder «Streichfett» «Mischfett», «Dreiviertelmischfett», «Halb- mischfett» oder «Mischstreichfett» sind entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 14 Absatz 1 zu verwenden. 2 Bei Streichfetten und Mischstreichfetten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen: «Streichfett X %» oder «Mischstreichfett X %». Anstelle dieser Sachbezeichnung dürfen die Bezeichnungen «Margarine X % Fett» oder «Mischfett X % Fett» ver- wendet werden. 3 Dreiviertelfette Streichfette nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b können auch mit der Angabe «fettreduziert», halbfette Streichfette und Minarine nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c mit der Angabe «leicht» oder «light» bezeichnet werden.

4 Streichfette können als «pflanzlich» oder als «Pflanzen-» bezeichnet werden,

sofern sie nur aus Fetten pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind; dabei gilt eine fabrikationstechnisch bedingte Toleranz für Fett tierischen Ursprungs von höchstens 2 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes.

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Art. 16 Übrige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 16. De-

zember 20165 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) ist der Fettgehalt in Prozenten anzugeben.

2 Auf die Zugabe eines bestimmten Fettes oder Öles, wie Sonnenblumenöl, darf nur

hingewiesen werden, wenn dieses weder gehärtet noch umgeestert ist.

3 Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit mehr als 0,5 Massenprozent Speisesalz

sind als «gesalzen» zu bezeichnen. Der Salzgehalt ist im Verzeichnis der Zutaten in Prozenten anzugeben.

4. Kapitel: Speiseeis

Art. 17 Definition Speiseeis ist eine gefrorene oder halbgefrorene Zubereitung, die dazu bestimmt ist, in gefrorenem Zustand verzehrt zu werden.

Art. 18 Anforderungen

1 Zugaben wie Nüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Obst- oder Gemüseprodukte,

Honig, Schokolade oder alkoholische Getränke sind erlaubt.

2 Die für die Herstellung von Speiseeis bestimmten Grundmischungen müssen vor

dem Einfrieren pasteurisiert werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse nach Arti- kel 20. 3 Das Gewicht des Speiseeises darf 450 g je Liter Fertigprodukt nicht unterschreiten.

Art. 19 Sachbezeichnung

1 Anstelle der Sachbezeichnung «Speiseeis» können auch die entsprechenden Sach-

bezeichnungen nach Anhang 3 verwendet werden, die die entsprechenden Anforde- rungen erfüllen.

2 Bei überwiegender Verwendung von fermentierten Milchprodukten anstelle von

Milch kann in der Sachbezeichnung darauf hingewiesen werden.

Art. 20 Speiseeispulver und flüssige Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis 1 Speiseeispulver ist eine hitzebehandelte, haltbare Mischung, die nach Zugabe von Zutaten wie Trinkwasser, pasteurisierter Milch oder pasteurisiertem Rahm, mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade, in gefrore- nem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergibt.

5 SR 817.022.16

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2 Flüssige Zubereitungen zur Herstellung von gefrorenem oder halbgefrorenem

Speiseeis sind hitzebehandelte, haltbare Mischungen, die mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade in gefrorenem oder halbge- frorenem Zustand Speiseeis ergeben.

3 Für Speiseeis, das nach den Absätzen 1 und 2 hergestellt wird, gelten die Vor-

schriften für Speiseeis nach den Artikeln 17–19.

5. Kapitel: Obst, Gemüse, Speisepilze und daraus hergestellte Produkte

1. Abschnitt: Obst, Gemüse und Mikroalgen

Art. 21 Obst und Obstarten 1 Obst oder Früchte sind unverarbeitete Pflanzenerzeugnisse, die der menschlichen Ernährung dienen.

2 Es werden folgende Obstarten unterschieden:

a. Kernobst, wie Äpfel, Birnen und Quitten; b. Steinobst, wie Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Zwetschgen, Mira- bellen und Reineclauden; c. Beerenobst, wie Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Himbeeren, Johan- nisbeeren, Stachelbeeren und Trauben; d. Zitrusfrüchte oder Agrumen, wie Grapefruits, Mandarinen, Klementinen, Orangen und Zitronen; e. exotische Früchte, wie Ananas, Bananen, Datteln, Feigen und Avocados; f. Hartschalenobst oder Schalenfrüchte, wie Edelkastanien, Haselnüsse, Ko- kosnüsse, Mandeln, Paranüsse, Pistazien und Baumnüsse oder Walnüsse.

3 Obst muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sauber und

reif, in Form, Farbe und innerer Beschaffenheit normal entwickelt und frei von Fehlern sein, die den Konsumwert beeinträchtigen.

4 Einmachobst oder Kochobst ist Obst, das den Anforderungen an Tafelobst nicht

genügt, sich aber zum Kochen, Dörren, Trocknen und für andere Konservierungs- oder Verwendungsarten eignet. Es darf äussere Fehler aufweisen, nicht voll ausge- reift oder leicht überreif, in Frische und Haltbarkeit leicht beeinträchtigt, leicht geschrumpft und durch ungeeignete oder zu lange Lagerung oder durch Transport- schäden leicht entwertet sein.

Art. 22 Fruchtpulpe, Fruchtmark und wässrige Auszüge einer Frucht 1 Pulpe, Fruchtpulpe, Fruchtfleisch oder Zellen ist der geniessbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht. Er kann in Stücke geteilt oder zerdrückt werden, darf jedoch nicht zu Mark verarbeitet sein. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz. V des EDI AS 2017

2 Fruchtmark oder Fruchtpüree bezeichnet den geniessbaren Teil der ganzen, erfor- derlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnli- ches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.

3 Konzentriertes Fruchtmark ist das aus Fruchtmark und durch physikalisches Ab-

trennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Er- zeugnis. Ihm können Restaurationsaromen hinzugefügt werden. Die Restaurations- armomen müssen mit geeigneten physikalischen Verfahren nach Anhang 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20166 über Getränke erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein.

4 Als wässriger Auszug einer Frucht gilt der gesamte in Wasser lösliche Teil der

Frucht, ausser den technisch unvermeidbaren Verlusten.

Art. 23 Sachbezeichnung von Äpfeln und Birnen Auf Gebinden und Packungen von Äpfeln und Birnen muss die Sorte angegeben werden.

Art. 24 Gemüse 1 Gemüse sind Pflanzen oder Pflanzenteile, die der menschlichen Ernährung dienen.

2 Es werden folgende Gemüsearten unterschieden:

a. Knollen- und Wurzelgemüse, wie Kartoffeln, Karotten, Knollensellerie, Randen, Schwarzwurzeln, Bodenkohlrabi, Radieschen und Rettiche; b. Stengelgemüse, wie Stielmangold oder Krautstiel, Rhabarber, Spargeln, Fenchel und Stangensellerie oder Bleichsellerie; c. Blattgemüse, wie alle Blattkohle, Spinat, Lattich, Kopfsalate und andere Blattsalate und Catalonia; d. Fruchtgemüse, wie Gurken, Tomaten, Zucchetti, Auberginen und Melonen; e. frische Hülsenfrüchte und frisches Hülsengemüse, wie Bohnen, Erbsen, Erdnüsse, Kefen, Soja und Linsen; f. Zwiebelgewächse, wie alle Zwiebelsorten und Knoblauch; g. Zichoriengewächse wie Treibzichorien oder Witloof, roter und grüner Cico- rino und Zuckerhut; h. Blütengemüse wie Artischocken, Blumenkohl und Broccoli; i. Algen, wie Grün-, Braun- und Rotalgen, die üblicherweise wie Gemüse zu- bereitet oder als solche verzehrt werden, ausgenommen Mikroalgen wie Spi- rulina oder Chlorella und kalziumhaltige Rotalgen; j. essbare gekeimte Samen (Keimlinge) sowie die grünen Austriebe von Ge- treiden, Hülsenfrüchten und anderen Pflanzen.

6 SR 817.022.12

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3 Gemüse muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sauber,

unversehrt und sortentypisch, normal entwickelt, erntereif und wenn es gewaschen wurde, gut abgetropft sein.

4 Kartoffeln müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten

sortenrein und möglichst frei von Erdbesatz sein.

5 Das Beschweren von frischem Gemüse mit Wasser ist verboten. Nicht als Be-

schweren gilt das handelsübliche, ausschliesslich zur Frischhaltung erforderliche Befeuchten.

Art. 25 Sachbezeichnung von Kartoffeln und Algen

1 Auf Gebinden und Packungen von Kartoffeln muss die Sorte angegeben werden.

2 Auf Packungen und Etiketten von Algen ist die Algenart anzugeben. Gibt es keine handelsübliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung des Algenstammes angegeben werden.

Art. 26 Obst- und Gemüsekonserven Obst- und Gemüsekonserven sind Konserven aus Obst oder Gemüse, deren Haltbar- keit und Lagerfähigkeit durch geeignete Verfahren verlängert wurden.

Art. 27 Anforderungen an Obst- und Gemüsekonserven

1 Nasskonserven (schwach sauer oder sauer) dürfen als Zutaten zur Haltbarmachung

Spirituosen, pflanzliche Öle, Gärungsessig, Speisesalz sowie Zuckerarten enthalten. Zudem dürfen Zutaten wie Gewürze oder Kräuter zugegeben werden. 2 In Spinatkonserven, die als küchenfertig oder ähnlich bezeichnet werden, darf der Gehalt an Mehl, auf wasserfreie Stärke berechnet, 2 Massenprozent des Produktes nicht übersteigen. 3 Dörrobst darf zur Konservierung nebst den zulässigen Zusatzstoffen auch Speise- salz oder Zuckerarten enthalten.

4 Gedörrtem Gemüse darf Speisesalz zugegeben werden.

Art. 28 Mikroalgen

1 Als Lebensmittel geeignete einzellige Mikroalgen sind:

a. die Chlorella-Algenarten Chlorella vulgaris und Chlorella pyrenoidosa ein- schliesslich der Algenarten mit synonymen Bezeichnungen; b. die Spirulina-Algenarten (Arthospira) Spirulina platensis oder Spirulina pacifica und Spirulina maxima; c. die Alge Aphanizomenon flos-aquae.

2 Die Alge Aphanizomenon flos-aquae darf höchstens 2 Mikrogramm Microcystine

pro Tagesration für Erwachsene enthalten, berechnet als Microcystin-LR (µg/l) in der Trockenmasse.

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Art. 29 Sachbezeichnung von Mikroalgen Auf Packungen und Etiketten von Mikroalgen ist die Algenart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung des Algenstammes angegeben werden.

2. Abschnitt: Speisepilze

Art. 30 Definitionen 1 Speisepilze sind die essbaren Fruchtkörper der höheren Pilzarten, die als Lebens- mittel geeignet sind. Unter Umständen ist eine vorgängige Behandlung erforderlich.

2 Verarbeitete Speisepilze sind Lebensmittel aus frischen oder haltbar gemachten

Speisepilzen, die zu Granulat, Pulver, Pasten, Garniermassen, Extrakten oder Kon- zentraten verarbeitet worden sind und als solche oder in küchenfertigen Lebensmit- teln an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 31 Zulässige Speisepilze Als Speisepilze sind nur die in Anhang 4 aufgeführten Pilze zulässig.

Art. 32 Pilzkonserven Pilzkonserven sind Konserven aus Speisepilzen, deren Haltbarkeit und Lagerfähig- keit durch geeignete Verfahren verlängert wurden.

Art. 33 Anforderungen an frische Speisepilze

1 Speisepilze, die zum Konsum abgegeben werden, müssen genügend ausgewachsen

und ausgereift sein, sodass sie ohne besonderen Aufwand identifiziert werden kön- nen.

2 Frische Speisepilze müssen einen artspezifischen Geruch und Geschmack aufwei-

sen. Sie müssen sauber sein und dürfen nicht mit Wasser beschwert werden. 3 Speisepilze gelten nicht als frisch und dürfen nicht an Konsumentinnen und Kon- sumenten abgegeben werden, wenn: a. sie überreif, überlang gelagert oder beschädigt sind; b. sie von Schimmel oder von Insekten- oder Madenfrass befallen sind; c. sich die gestochenen Stellen nicht ausschneiden lassen.

4 Frische Speisepilze dürfen vor der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten

nur einer trockenen, mechanischen Reinigung der Oberfläche unterzogen werden.

5 Für den Transport und die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten müssen

frische Speisepilze luftdurchlässig gelagert werden.

6 Für vorverpackte Speisepilze, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgege-

ben werden, gelten folgende Anforderungen:

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a. In Packungen von frischen und von tiefgefrorenen Speisepilzen müssen an- nähernd gleich viele Pilzhüte wie Pilzfüsse enthalten sein. b. In Packungen von frischen, tiefgefrorenen Pilzen sind ganze Hüte allein zu- lässig.

Art. 34 Anforderungen an konservierte Speisepilze und Speisepilzerzeugnisse

1 Getrocknete Speisepilze müssen in ihrer Art makroskopisch erkennbar bleiben.

2 Der Anteil an Pilzteilen von getrockneten Speisepilzen, der ein Sieb von

5 (0,25) mm Maschenweite passiert (Pilzbruch), darf 6 Massenprozent nicht über-

schreiten. 3 Der Wassergehalt getrockneter Speisepilzen darf folgende Werte nicht überschrei- ten: a. gefriergetrocknete Pilze: 06 Massenprozent; b. luftgetrocknete Pilze: 12 Massenprozent; c. getrocknete Shiitake-Pilze: 13 Massenprozent.

4 Für Speisepilzkonserven, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben

werden, gelten folgende Anforderungen: a. In Nasskonserven müssen annähernd gleich viele Pilzhüte wie Pilzfüsse ent- halten sein. b. In Packungen von getrockneten Speisepilzen sowie in Nasskonserven sind ganze Hüte allein zulässig. 5 Pilzextrakte sind mit Trinkwasser oder mit Speisefetten hergestellte Auszüge von Speisepilzen. Sie können mit Speisesalz haltbar gemacht werden. 6 Pilzkonzentrate sind Auszüge von Speisepilzen, die durch Eindicken bis zu einem zähflüssigen Zustand, auch unter Verwendung von Speisesalz, haltbar gemacht werden. 7 «Jus de truffes» ist der flüssige Extrakt, der durch das erstmalige Sterilisieren von ganzen Trüffeln oder von Trüffelteilen der Tuber-Arten nach Anhang 4 entsteht.

8 Der Zusatz von Speisesalz bis höchstens 5 Massenprozenten, von Gewürzen oder

von Branntwein ist erlaubt.

9 Der Wassergehalt von Pilzgranulat und Pilzpulver darf folgende Werte nicht

überschreiten: a. Pilzgranulat: 13 Massenprozent; b. Pilzpulver: 09 Massenprozent.

Art. 35 Fehlertoleranzen Für den gewerbsmässigen Handel mit Speisepilzen gelten die Fehlertoleranzen nach Anhang 5.

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Art. 36 Sachbezeichnung

1 Auf Gebinden und Packungen von Speisepilzen ist die Pilzart anzugeben. Gibt es

keine amtssprachliche Bezeichnung für die Pilzart oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden. 2 Als «Steinpilz» dürfen die fünf Arten Boletus aereus, Boletus aestivalis (Boletus reticulatus), Boletus edulis, Boletus mamorensis und Boletus pinophilus bezeichnet werden. Wird als Sachbezeichnung eine dieser Arten angegeben, so darf nur diese Art vorhanden sein.

3 Bei vorverpackten Speisepilzen, die als ganze Hüte allein abgegeben werden,

lautet die Sachbezeichnung «X-Hüte» (X = Pilzart).

4 Die Sachbezeichnung von Pilzextrakten und Pilzkonzentraten lautet: «X-Extrakt»

oder «X-Konzentrat» (X = Pilzart).

Art. 37 Übrige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV7 sind anzugeben:

a. bei Produkten aus getrockneten Pilzen: ein Hinweis wie «aus getrockneten Pilzen hergestellt»; b. bei kultivierten frischen Speisepilzen: die Bezeichnung «Kulturpilz» oder «kultivierter Speisepilz».

2 Getrüffelte Lebensmittel sind wie folgt zu kennzeichnen:

a. «getrüffelt», «truffé» oder «mit Trüffeln», wenn der Anteil an Trüffeln min- destens 3 Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, beträgt; b. «getrüffelt zu X %», «truffé à X %» oder «mit X % Trüffeln», wenn der An- teil an Trüffeln mindestens 1 Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, beträgt.

3 Lebensmittel, deren Anteil an Trüffeln weniger als 1 Massenprozent bezogen auf

das Endprodukt beträgt, dürfen nicht mit einem besonderen Hinweis auf Trüffel gekennzeichnet werden.

3. Abschnitt:

Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich und Milchkonfitüre

Art. 38 Geltungsbereich Die Bestimmungen über Obst in diesem Abschnitt gelten auch für: a. Tomaten, die geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskar- toffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen;

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b. die frischen oder haltbar gemachten geniessbaren Wurzeln der Ingwer- pflanze.

Art. 39 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra

1 Konfitüre ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von

Zuckerarten oder Fruchtsüsse und Pulpe oder Fruchtmark aus einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser. 2 Konfitüre extra ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten oder Fruchtsüsse, nicht konzentrierter Pulpe aus einer oder mehre- ren Fruchtsorten und Wasser. 3 Gelée und Gelée extra sind hinreichend gelierte Mischungen von Zuckerarten oder Fruchtsüsse und Saft oder wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsor- ten oder Blüten (Blumen), die sich zu Lebensmittelzwecken eignen.

Art. 40 Anforderungen an Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra

1 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre müssen mindestens 350 g Pulpe oder

Fruchtmark und für Gelée mindestens 350 g Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden.

2 Abweichend von Absatz 1 gelten für:

a. schwarze und rote Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten: 250 g; b. Ingwer: 150 g; c. Kaschuäpfel: 160 g; d. Passionsfrüchte: 60 g.

3 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre extra müssen mindestens 450 g Pulpe

und für Gelée extra mindestens 450 g Saft oder wässrige Auszüge verwendet wer- den.

4 Abweichend von Absatz 3 gelten für:

a. schwarze und rote Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten: 350 g; b. Ingwer: 250 g; c. Kaschuäpfel: 230 g; d. Passionsfrüchte: 80 g.

5 Hagebuttenkonfitüre extra sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brom-

beeren, schwarzen und roten Johannisbeeren oder Heidelbeeren kann ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden.

6 Bei der Berechnung der Mengen nach den Absätzen 1–4 wird bei Gelée und Gelée

extra das Gewicht des Wassers abgezogen, das für die Zubereitung der wässerigen Auszüge verwendet wurde.

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7 Konfitüre und Konfitüre extra von Zitrusfrüchten dürfen aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.

8 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra müssen mindestens 50 Prozent

lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten oder die Fruchtsüsse ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden.

9 Bei Mischungen wird der in den Absätzen 1–4 vorgeschriebene Mindestanteil der

einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.

Art. 41 Marmelade und Gelée-Marmelade

1 Marmelade ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von

Wasser, Zuckerarten oder Fruchtsüsse und einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten: Pulpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.

2 Gelée-Marmelade ist Marmelade, bei der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit

Ausnahme allfälliger kleiner Anteile an feingeschnittener Schale entfernt worden sind.

Art. 42 Anforderungen an Marmelade und Gelée-Marmelade

1 Für die Herstellung von 1000 g Marmelade müssen mindestens 200 g Zitrusfrüchte

verwendet werden. Davon müssen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.

2 Marmelade und Gelée-Marmelade müssen mindestens 50 Prozent lösliche Tro-

ckenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten oder die Fruchtsüsse ganz oder teilweise durch Süssungsmit- tel ersetzt wurden.

Art. 43 Maronencrème Maronencrème, Maronenkrem, Maronenpüree oder Kastanienpüree ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser und Zuckerarten oder Frucht- süsse und dem Mark der Edelkastanie (Castanea sativa Mill.).

Art. 44 Anforderungen an Maronencrème

1 Für die Herstellung von 1000 g Maronencrème muss mindestens 380 g Mark der

Edelkastanie verwendet werden.

2 Maronencrème muss mindestens 50 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktome-

terwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten oder die Fruchtsüsse ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden.

Art. 45 Brotaufstrich Brotaufstrich, wie Fruchtaufstrich oder Nussaufstrich, ist ein Lebensmittel aus Zutaten wie Fruchtsaftkonzentrat oder Nusspaste, das sich aufgrund seiner Konsis- tenz zum Aufstrich auf Brot eignet.

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Art. 46 Milchkonfitüre Milchkonfitüre oder Confiture de lait ist ein Erzeugnis mit karamelartigem Ge- schmack, das durch Eindicken von Milch und Zucker bis zu einer pastenartigen Konsistenz gewonnen wird.

Art. 47 Zulässige Zutaten Folgende Zutaten können zugesetzt werden: a. bei Lebensmitteln nach den Artikeln 39, 41 und 43:

1. Speiseöl und -fett zur Verhütung von Schaumbildung,

2. Honig als Ersatz für den gesamten Anteil oder einen Teil der Zucker-

arten oder der Fruchtsüsse,

3. Spirituosen, Wein und Likörwein, Hartschalenobst, Erdnüsse, Kräuter,

Gewürze,

4. Pektin,

5. Vanille und Vanilleauszüge;

b. bei Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée: Schalen von Zitrus- früchten; c. bei Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée, die nicht aus Zitrus- früchten hergestellt sind: Zitrussaft; d. bei Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée, die aus Quitten herge- stellt sind: Blätter von Pelargonium odoratissimum; e. bei Konfitüre und Gelée, die aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen hergestellt sind: Randensaft; f. bei Konfitüre extra und Konfitüre, die aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbee- ren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Rhabarber oder Pflaumen herge- stellt sind: Saft aus roten Früchten; g. bei Konfitüre: Fruchtsäfte; h. bei Marmelade und Gelée-Marmelade: ätherische Öle aus Zitrusfrüchten; i. bei Maronencrème: Stärke in kleinen Mengen.

Art. 48 Behandlung und Aufbewahrung von Ausgangserzeugnissen

1 Obst, einschliesslich Tomaten, die geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln,

Karotten, Süsskartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sowie Fruchtpulpe, Fruchtmark, Zitrusschalen und wässrige Auszüge von Früchten, die zur Herstellung der Lebensmittel nach den Artikeln 39, 41 und 43 bestimmt sind, dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden, sofern sie sich technisch dafür eignen: a. einer Wärme- oder Kältebehandlung; b. der Gefriertrocknung; c. der Konzentrierung.

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2 Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen auch anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.

3 Zitrusschalen dürfen in Salzlake haltbar gemacht werden.

4 Ingwer darf getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden.

Art. 49 Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV 8 sind bei den Erzeugnissen nach

den Artikeln 39, 41 und 43 anzugeben: a. ein Hinweis wie «hergestellt aus … g Früchten je 100 g Fertigprodukt» im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, nach Abzug des Gewichtes des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers; b. die Angabe «Gesamtzuckergehalt: … g je 100 g» im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, sofern diese Angabe nicht bereits in einer Nährwert- kennzeichnung vorhanden ist; die angegebene Zahl stellt den bei 20 °C er- mittelten Refraktometerwert des Fertigproduktes dar; bei der refraktometri- schen Bestimmung ist eine Abweichung von ±3 Massenprozent zulässig.

2 Die Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Erzeugnisse, die durch die

Herstellerin oder den Hersteller direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Lebensmittelbetriebe abgegeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumentinnen und Konsumenten abgeben.

3 Die Sachbezeichnung ist mit der Angabe der verwendeten Früchte in absteigender

Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe zu ergänzen. Die Angabe der verwendeten Früchte kann bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt wurden, durch den Hinweis «Mehrfrucht», eine ähnliche Anga- be oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.

6. Kapitel: Süsswaren

1. Abschnitt:

Kakao, Schokoladen, andere Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

Art. 50 Definition Kakaobohnen und -kerne und daraus hergestellte Erzeugnisse, Schokolade, Scho- koladeerzeugnisse und andere Erzeugnisse aus Schokolade oder Kakao sind in Anhang 6 definiert.

Art. 51 Anforderungen

1 Die Erzeugnisse nach Artikel 50 müssen den Anforderungen nach Anhang 6 ent-

sprechen. Zusätzlich zu den Zuckerarten nach Anhang 9 sind auch die Mono- und

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Disaccharide nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20169 über neuartige Lebensmittel zulässig.

2 Den Schokoladen nach Anhang 6 Ziffern 6–9, 11 und 12 dürfen neben Kakaobutter

die pflanzlichen Fette nach Anhang 7 zugesetzt werden. Der Zusatz darf höchstens

5 Massenprozent nach Abzug des Anteils der weiteren Zutaten nach Absatz 3 betra-

gen. Der vorgeschriebene Mindestgehalt für Kakaobutter und für die Gesamtkaka- otrockenmasse darf dabei nicht herabgesetzt werden.

3 Die Zugabe von weiteren Lebensmitteln zu den Schokoladen nach Anhang 6

Ziffern 6–9, 11 und 12 ist gestattet. Der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel darf gesamthaft nicht mehr als 40 Massenprozent des Gesamtgewichtes betragen. Nicht gestattet ist die Zugabe von: a. tierischen Fetten und Ölen, die nicht ausschliesslich aus Milch gewonnen werden; und b. Getreidemehl und Stärke, ausgenommen für die Produkte nach Anhang 6 Ziffern 11 und 12.

4 Den in Anhang 6 Ziffer 5–9, 11 und 12 beschriebenen Erzeugnissen dürfen nur

Aromen zugesetzt werden, mit denen der Geschmack von Schokolade oder von Milchfett nicht nachgeahmt wird.

Art. 52 Berechnung der Anteile

1 Bei den Lebensmitteln nach Anhang 6 Ziffern 6–9, 11 und 12 sind, bevor die in

Anhang 6 aufgeführten Anteile berechnet werden, von der Masse des Enderzeugnis- ses folgende Bestandteile abzuziehen: a. die Zutaten nach Artikel 51 Absatz 3; b. die zugesetzten Aromen; c. die zugesetzten Emulgatoren.

2 Bei gefüllten Schokoladen und Pralinés wird der Mindestgehalt nach Abzug des

Gewichts der Zutaten nach Artikel 51 Absatz 3 und nach Abzug des Gewichts der Füllung berechnet.

3 Bei gefüllten Schokoladen und Pralinés wird der Schokoladeanteil in Bezug auf

das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses einschliesslich der Füllung berechnet.

Art. 53 Sachbezeichnung

1 Aus Kakaobohnen und -kernen hergestellte Erzeugnisse, Schokolade, Schokolade-

erzeugnisse und andere Erzeugnisse aus Schokolade oder Kakao dürfen nur dann mit einer der in Anhang 6 festgelegten Sachbezeichnungen an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, wenn sie die für das betreffende Erzeugnis festge- legten Anforderungen erfüllen.

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2 Ein Hinweis in der Sachbezeichnung auf Zutaten nach Artikel 51 Absatz 3 ist

untersagt bei der Zugabe von: a. Milch und Milcherzeugnissen zu Erzeugnissen auf der Basis von Schoko- lade; b. Kaffee und Spirituosen, wenn die Menge der Zutat weniger als 1 Massen- prozent des fertigen Erzeugnisses ausmacht; c. anderen Zutaten, die in praktisch nicht erkennbarer Weise mitverarbeitet wurden, wenn die Menge der Zutat weniger als 5 Massenprozent des Fertig- erzeugnisses ausmacht.

3 Die Sachbezeichnungen nach Anhang 6 dürfen ergänzend zur Bezeichnung anderer

Erzeugnisse verwendet werden, wenn diese nicht mit den umschriebenen Erzeugnis- sen verwechselt werden können.

4 Bei den Erzeugnissen nach Anhang 6 Ziffern 6–10 und 13, die als Mischungen in

Verkehr gebracht werden, können die Sachbezeichnungen ersetzt werden durch die Bezeichnungen «Schokolademischung», «Pralinémischung», «Mischung von gefüll- ter Schokolade», «Mischung gefüllter Pralinés» oder eine ähnliche Bezeichnung. In diesem Fall kann das Etikett eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mi- schung enthalten.

Art. 54 Übrige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV 10 ist anzugeben:

a. bei den Erzeugnissen nach Anhang 6 Ziffern 5.3 und 5.4, 6–8, 11 und 12: der Mindestgehalt an Kakaotrockenmasse in Massenprozent als «Kakao: … % mindestens»; b. bei fettarmem oder bei magerem Kakaopulver sowie bei fettarmem, gezu- ckerten oder bei magerem, gezuckertem Kakaopulver: der Gehalt an Kakao- butter.

2 In Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 LIV gilt:

a. Schokoladen nach Anhang 6 Ziffern 6–8 und 14 gelten nur dann als in der Schweiz produziert, wenn diese von der Kakaobohne beziehungsweise von der Kakaomasse an vollständig in der Schweiz hergestellt werden. b. Weisse Schokoladen nach Anhang 6 Ziffern 9 und 15 gelten nur dann als in der Schweiz produziert, wenn diese von der Kakaobutter an vollständig in der Schweiz hergestellt werden. c. Bei Erzeugnissen nach Anhang 6 Ziffern 10, 13 und 16, die nicht aus- schliesslich mit Schokolade nach Buchstabe a hergestellt werden, muss zu- sätzlich das Land angegeben werden, aus dem diese Schokolade stammt.

3 Bei stückweise verkauften Schokoladeerzeugnissen in Form von Eiern, Hasen,

Maikäfern und ähnlichen Produkten und bei stückweise verkauften Schokolade- Konfiseriewaren, deren Einzelgewicht weniger als 50 g beträgt, sind die Angaben

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nach Absatz 1 mindestens auf einem gut sichtbaren, in unmittelbarer Nähe der betreffenden Erzeugnisse angebrachten Schild aufzuführen.

4 Schokoladeerzeugnisse nach Anhang 6 Ziffern 6–9, 11 und 12, die neben Kakao-

butter auch andere pflanzliche Fette enthalten, müssen auf dem Etikett zusätzlich den Hinweis «enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette» tragen. Dieser Hinweis muss: a. im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten stehen; b. deutlich abgesetzt von dieser Liste sein; c. in der Nähe der Sachbezeichnung stehen; und d. in mindestens genauso grosser Schrift und in Fettdruck gehalten sein.

2. Abschnitt: Konditorei- und Zuckerwaren und sonstige Süsswaren

Art. 55 Konditorei- und Zuckerwaren Konditorei- und Zuckerwaren sind süss schmeckende Lebensmittel, die zum wesent- lichen Teil Zuckerarten enthalten.

Art. 56 Kaugummi Kaugummi ist eine elastische, leicht verformbare Süssware, die zum wesentlichen Teil aus einer wasserunlöslichen und unverdaubaren Kaumasse, Zuckerarten und Aromen besteht.

Art. 57 Marzipan und Persipan

1 Marzipan ist eine Mischung von geschälten, geriebenen Mandeln und Zuckerarten.

2 Persipan ist eine Mischung aus entbitterten Aprikosen- oder Pfirsichkernen und

Zuckerarten.

3 Marzipan und Persipan müssen die Anforderungen nach Anhang 8 Ziffern 1 und 2

erfüllen.

Art. 58 Trüffel oder Trüffelmasse

1 Trüffel oder Trüffelmasse ist eine Mischung aus Milchbestandteilen, Kakao und

Zuckerarten.

2 Es können ölhaltige Samenfrüchte, wie Baumnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Pista-

zien, und Spirituosen zugegeben werden; diese müssen in der Sachbezeichnung aufgeführt werden.

Art. 59 Milchbonbon und Rahmbonbon Milch- und Rahmbonbons sind Bonbons, die die Anforderungen nach Anhang 8 Ziffern 3 und 4 erfüllen.

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7. Kapitel:

Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte und Teigwaren

1. Abschnitt:

Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte und Müllereiprodukte

Art. 60 Getreide und stärkehaltige Körnerfrüchte Es werden unterschieden: a. Getreide oder Cerealien: Schliessfrüchte (Karyopsen) von Gräsern (Gra- minae), wie Weich- und Hartweizen, Dinkel, Roggen, Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse, Triticale, Emmer und Einkorn; b. stärkehaltige Körnerfrüchte, Pseudocerealien oder Pseudogetreide, wie Buchweizen, Amarant und Quinoa.

Art. 61 Hülsenfrüchte Hülsenfrüchte sind die reifen, trockenen Samen von Schmetterlingsblütlern oder Leguminosen, wie Erbsen, Linsen, Bohnen, Erdnüsse und Sojabohnen, die zur Herstellung von Müllereiprodukten geeignet sind.

Art. 62 Müllereiprodukte

1 Müllereiprodukte sind mechanisch zerkleinerte Getreide, stärkehaltige Körner-

früchte, Hülsenfrüchte oder Ölsaaten. Sie können zusätzlich behandelt sein.

2 Je nach Herstellungsverfahren werden unterschieden:

a. Graupen: rundliche, geschälte und polierte Ganz- oder Teilkörner; b. Grütze: geschälte, grob gebrochene oder geschnittene Teilkörner; c. Flocken, Flöckli: aus ganzem geschältem Getreide, stärkehaltigen Körner- früchten, Nacktgetreide, Grütze oder Graupen mit Dampf und anschliessen- dem Trocknen hergestelltes Müllereiprodukt; d. Schrot: durch grobe Zerkleinerung von ganzen Körnern, einschliesslich Keimlinge, entstehendes Müllereiprodukt; e. Griess: durch Schroten oder Mahlen entstehendes schalenfreie Endosperm- teilchen; f. Dunst: weiter zerkleinerter und gereinigter feiner Griess; g. Mehl: fein vermahlene Körner und Teile von Körnern mit einer Partikel- grösse von mehrheitlich weniger als 180 m; h. Keimling: fett- und proteinhaltiger Embryo, mit oder ohne Scutellum, Schildchen oder Kotyledon; er kann durch Hitzebehandlung stabilisiert wer- den;

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i. Kleie: Müllereiprodukt, das die äusseren nahrungsfaserhaltigen Schichten des Korns und Teile der darunterliegenden Aleuronschicht umfasst; j. Gluten oder Weizenkleber: Proteinfraktion von Weizen und sämtlichen Tri- ticum-Arten, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen und Derivaten, die in Wasser und 0,5 Molarer Natriumchloridlösung nicht löslich ist; k. Quellmehl: Mehl mit verkleistertem Stärkeanteil.

Art. 63 Normalmehl

1 Normalmehl oder Mehl ist das aus Weizen hergestellte Mehl.

2 Folgende Sorten werden unterschieden:

a. Weissmehl: vorwiegend aus dem inneren Teil des Getreidekornes gewonne- nes Mehl; b. Halbweissmehl: nahezu schalenfreies Mehl; c. Ruchmehl: Mehl, das noch einen Teil der äusseren Schalenschichten enthält; d. Vollkornmehl: aus dem ganzen Getreidekorn gewonnenes Mehl, mit oder ohne äusserste Schalenteile; die Gesamtausbeute muss mindestens 98 Mas- senprozent des gesamten Getreidekorns betragen.

Art. 64 Spezialmehl

1 Spezialmehl ist Mehl, das sich von Normalmehl entweder durch seine Zusammen-

setzung oder durch den Verwendungszweck deutlich unterscheidet, wie Dinkelmehl, Roggenmehl, Gerstenmehl, Fünfkornmehl, Mehl mit Zugabe von Weizenkeimlin- gen, Kuchenmehl oder Biskuitmehl. 2 Spezialvollkornmehl ist ein aus dem ganzen Getreidekorn oder aus ganzen stärke- haltigen Körnerfrüchten gewonnenes Mehl; ausgenommen ist Weizen.

Art. 65 Paniermehl Paniermehl ist ein Lebensmittel aus getrocknetem Brot oder speziell vorbereitetem Gebäck, das zerkleinert, geröstet und gesichtet oder durch Extrusionsverfahren hergestellt wird.

Art. 66 Malz, Malzmehl, Malzextrakt

1 Malz, Malzmehl und Malzextrakt werden aus gekeimtem und gedarrtem Getreide

hergestellt.

2 Malzextrakt kann auch aus einem Gemisch von Malz und Gerste unter Zusatz von

im Malz natürlicherweise vorhandenen Enzymen gewonnen werden.

Art. 67 Anforderungen an Müllereiprodukte

1 Der Wassergehalt von Müllereiprodukten darf 15,5 Massenprozent nicht überstei-

gen.

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2 Normalmehl muss, bezogen auf die Trockensubstanz, folgende Mineralstoffgehalte

oder Aschegehalte aufweisen: a. Weissmehl max. 0,63 Massenprozent b. Halbweissmehl 0,64–0,90 Massenprozent c. Ruchmehl 0,91–1,69 Massenprozent

3 Zur Verbesserung der Backfähigkeit können dem Normalmehl bis insgesamt

höchstens 5 Massenprozent Dinkel, Roggen, Quellmehle, Gluten oder Weizenkle- ber, Weizenkeimlinge und enzymaktives Malzmehl sowie Acerolapulver oder ande- re geeignete Lebensmittel mit einem hohen natürlichen Gehalt an Ascorbinsäure zugegeben werden. 4 Acerolapulver darf als Trägerstoffe Zutaten wie Stärke oder Maltodextrin bis zu

70 Massenprozent enthalten.

Art. 68 Behandlungsverfahren von Müllereiprodukten 1 Die Behandlung von Getreide, wie Reis oder Gerste, mit Stärkezucker, Speiseölen oder Speisefetten ist bis 0,8 Massenprozent gestattet.

2 Verboten sind die Bleichung von Mehl und die Behandlung von Müllereiprodukten

mit nitrosen Gasen, sauerstoffhaltigen Halogenverbindungen, Persulfaten und ande- ren sauerstoffabgebenden Stoffen, mit Chlor oder chlorabgebenden Stoffen oder mit Verbindungen von ähnlicher Wirkung.

Art. 69 Kennzeichnung

1 Bei Malz, Malzmehl und Malzextrakt sowie bei Spezialvollkornmehl muss die

Getreideart angegeben werden, wie Gerstenmalz oder Roggenvollkornmehl. 2 Zugaben nach Artikel 67 Absatz 3, einschliesslich der Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, müssen im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden.

2. Abschnitt: Teigwaren

Art. 70 Definition

1 Teigwaren sind Lebensmittel, die aus Müllereiprodukten hergestellt werden.

2 Sie dürfen Zutaten wie Eier, Milch oder Gemüse enthalten.

3 Frische Teigwaren sind Teigwaren, die bei der Herstellung nicht getrocknet oder lediglich angetrocknet werden. Die Behandlung mit heissem Wasser oder mit Was- serdampf ist erlaubt, ebenso die Pasteurisation, die Kühlung oder die Tiefkühlung.

4 Sterilisierte Teigwaren sind frische Teigwaren, die vor dem Inverkehrbringen

sterilisiert werden.

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Art. 71 Anforderungen

1 Der Wassergehalt von Trockenteigwaren jeder Art darf 13 Massenprozent nicht

überschreiten.

2 Die titrierbare Säure von Trockenteigwaren darf nicht mehr als 10 ml NaOH

(1 mol/l) pro 100 g betragen; ausgenommen sind Eierteigwaren. 3 Die Zugabe von Hühnereiweiss, Klebereiweiss, Speisefett, Speiseöl und Speisesalz ist gestattet.

Art. 72 Sachbezeichnung

1 Als «Teigwaren» bezeichnete Produkte dürfen nur aus Weizenmahlprodukten

hergestellt sein.

2 Werden Teigwaren mit anderen Müllereiprodukten, wie Mehl von Roggen, Gerste,

Hafer, Dinkel oder Soja, hergestellt, so ist dies in der Sachbezeichnung entsprechend anzugeben.

3 Die Zugabe von Gemüse oder andern Zutaten muss in der Sachbezeichnung ange-

geben werden. Ausgenommen sind: a. die Zutaten nach Artikel 71 Absatz 3; b. Eier; c. Milch. 4 Enthält das Erzeugnis mindestens 135 g Eierinhalt von Schalen- oder Gefriereiern oder 36 g Trockenvollei pro Kilogramm Müllereiprodukte, so darf in der Sachbe- zeichnung «Eierteigwaren» angegeben werden. Bei der Verwendung von Eierkon- serven muss das Verhältnis von Eiweiss und Eigelb demjenigen von Vollei entspre- chen.

5 Enthalten Eierteigwaren Eier, die nicht vom Huhn stammen, so muss die zugege-

bene Eierart in der Sachbezeichnung angegeben werden.

6 Enthält das Erzeugnis mindestens 20 g Milchtrockenmasse pro Kilogramm Mül-

lereiprodukte, so darf in der Sachbezeichnung «Milchteigwaren» angegeben werden.

8. Kapitel: Backwaren

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 73 1 Backwaren sind durch Backen oder ähnliche Verfahren, wie Extrusion, hergestellte Lebensmittel aus Müllereiprodukten und weiteren Zutaten, wie Getreide, Hülsen- früchten, Stärke, Zuckerarten, Fetten, Eiern oder Eierbestandteilen.

2 Sie werden in folgende Untergruppen eingeteilt:

a. Brot; b. Feinbackwaren oder feine Backwaren und Dauerbackwaren.

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2. Abschnitt: Brot

Art. 74 Definition

1 Brot ist der gebackene Teig, der aus Normalmehl, Wasser und Speisesalz sowie

Backhefe oder Sauerteig hergestellt worden ist. 2 Es können weitere Zutaten wie Milch, Fett, Früchte oder Nahrungsfasern zugesetzt werden. Das Normalmehl kann ganz oder teilweise durch Spezialmehl ersetzt wer- den.

Art. 75 Sachbezeichnung

1 Als

«Weiss-», «Halbweiss-», «Ruch-» oder «Vollkornbrot» darf nur Brot aus Normalmehl bezeichnet werden.

2 Brot mit Spezialmehl muss entsprechend bezeichnet werden, wie Roggenbrot,

Dinkelbrot, Grahambrot, Fünfkornbrot, Milchbrot, Butterzopf, Toastbrot oder Früchtebrot. Dabei gelten folgende Anforderungen: a. Wird es nach einer Getreideart benannt, so muss deren Anteil an der Ge- samtgetreidemenge betragen:

1. bei Weizen-, Dinkel- und Roggenmehl: mehr als 50 Massenprozent;

2. bei Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse und Triticale: mehr als

25 Massenprozent.

b. Wird es als «Milchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung mindes- tens so viel Milch wie Wasser oder die entsprechende Menge Vollmilchpul- ver verwendet worden sein. c. Wird es als «Magermilchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung mindestens so viel Magermilch wie Wasser oder die entsprechende Menge Magermilchpulver verwendet worden sein. d. Weisst das Erzeugnis in der Trockenmasse einen Butterfettgehalt von min- destens 70 g/kg auf, so darf in der Sachbezeichnung auf einen Buttergehalt hingewiesen werden wie «Butterzopf». Die Zugabe von Speisefetten, Spei- seölen, Margarinen und Minarinen ist in diesem Fall nicht erlaubt.

Art. 76 Übrige Kennzeichnung Wird Brot aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 67 Absatz 3 zuge- geben worden sind, so sind diese, einschliesslich der Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen.

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3. Abschnitt: Fein- und Dauerbackwaren

Art. 77 Definition

1 Feinbackwaren oder feine Backwaren sind Backwaren, die aus Teigen oder Mas-

sen unter Verwendung von Getreide, stärkehaltigen Körnerfrüchten oder Müllerei- produkten sowie Stärken, Fetten und Zuckerarten durch Backen, Rösten, Trocknen oder ähnliche Verfahren, wie Extrusion, hergestellt werden. Als weitere Zutaten können namentlich Milch, Milchprodukte, Kakao, Schokolade, Couverture, Glasur- massen, Honig, Gewürze, Nüsse und Fruchtzubereitungen verwendet werden.

2 Dauerbackwaren sind Feinbackwaren, die bei sachgemässer Lagerung mindestens

einen Monat haltbar sind.

Art. 78 Sachbezeichnung Wird in der Sachbezeichnung auf eine der nachstehenden Zutaten hingewiesen, so gelten folgende Anforderungen: a. Milch: Das Erzeugnis muss mindestens 100 g Milch oder die entsprechende Menge Vollmilchpulver pro Kilogramm Gebäckanteil enthalten. b. Butter: Das Erzeugnis muss mindestens 82 g Milchfett oder Butterfett pro Kilogramm Gebäckanteil enthalten. Die Zugabe von Speisefetten, Speise- ölen, Margarinen und Minarinen ist, ausser beim traditionellen Petit-Beurre, nicht erlaubt. Beim Petit-Beurre müssen der Buttergehalt mindestens 25 g/kg Fertigprodukt und der Butterfettgehalt mindestens 20 Massenprozent des ge- samten Fettanteils betragen. c. Eier: Das Erzeugnis muss mindestens 100 g Eierinhalt oder die entsprechen- de Menge Trockenvollei pro Kilogramm Gebäckanteil enthalten. d. Honig: Das Erzeugnis muss mindestens gleich viel Honig wie Zuckerarten enthalten. e. Vollkorn: Der Mehlanteil muss mindestens 70 Massenprozent Vollkorn- mahl- oder Spezialvollkornmahlprodukt enthalten.

Art. 79 Übrige Kennzeichnung Werden Fein- oder Dauerbackwaren aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 67 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich der Trä- gerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzufüh- ren.

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9. Kapitel: Zuckerarten und Erzeugnisse aus Zuckerarten

1. Abschnitt: Zuckerarten

Art. 80 Definition Als Zuckerarten gelten die in Anhang 9 definierten Mono- und Disaccharide.

Art. 81 Sachbezeichnung

1 Die in Anhang 9 aufgeführten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Zucker-

arten vorbehalten und zur Bezeichnung dieser Zuckerarten zu verwenden.

2 Wird Glukosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung

«Stärkesirup» verwendet werden. 3 Wird getrockneter Glukosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkezucker» verwendet werden.

4 Enthält Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup bezogen auf die Trocken-

masse mehr als 5 Massenprozent Fruktose, so ist er als: a. Glukose-Fruktosesirup oder getrockneter Glukose-Fruktosesirup zu bezeich- nen, wenn der Glukoseanteil den grösseren Anteil ausmacht; b. Fruktose-Glukosesirup oder getrockneter Fruktose-Glukosesirup zu bezeich- nen, wenn der Fruktoseanteil den grösseren Anteil ausmacht.

Art. 82 Übrige Kennzeichnung

1 Bei Erzeugnissen nach Artikel 87 und nach Anhang 9 Ziffern 1–13 , die weniger

als 20 g wiegen, kann auf die Angabe des Nettogewichtes verzichtet werden.

2 Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup nach Anhang 9

Ziffern 4–6 ist der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben. 3 Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist in der Etikettierung der Zusatz «kristallisiert» anzugeben.

2. Abschnitt: Melasse, Fruchtsüsse und Ahornsirup

Art. 83 Definitionen 1 Melasse ist das dickflüssige Nebenprodukt, das bei der Zuckergewinnung oder der Fruktosegewinnung anfällt. 2 Fruchtsüsse ist eine konzentrierte wässrige Lösung aus den süssenden Stoffe einer oder mehrerer Fruchtarten in ihrem originären Verhältnis. Diese Stoffe werden aus dem jeweiligen Fruchtsaft nach Entzug der Fruchtsäuren, der Farbstoffe, der Mine- ralstoffe, der Aromastoffe und anderer Fruchtinhaltsstoffe gewonnen. Fruchtsüsse muss die Anforderungen nach Anhang 10 Ziffer 1 erfüllen. Artikel 85 Absatz 5 bleibt vorbehalten.

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3 Ahornsirup ist ein aus Zuckerahorn (Acer saccharum) oder aus anderen geeigneten Ahornarten gewonnener und eingedickter Blutungssaft.

Art. 84 Anforderungen an Ahornsirup Die lösliche Trockenmasse von Ahornsirup muss mindestens 60 Massenprozent betragen.

Art. 85 Kennzeichnung

1 Zur Bezeichnung von Mischungen aus Melasse und Honig darf das Wort «Honig»

nicht verwendet werden.

2 Zur Bezeichnung der Fruchtsüsse wird der Name der Ausgangsfrucht vorange-

stellt, wie «Ananasfruchtsüsse».

3 Auf das Vorhandensein von Sorbit in Fruchtsüsse oder in fruchtsüssehaltigen

Produkten muss hingewiesen werden, wenn vom Fertigprodukt bei üblicher Ver- zehrsmenge eine abführende Wirkung erwartet werden kann. In diesem Fall ist der Warnhinweis «Sorbit kann in Mengen ab 10 g pro Tag abführend wirken, das ent- spricht X» (X = Teelöffel, Stück, g, ml) anzubringen.

4 Bei Fruchtsüssen dürfen hervorhebende Bezeichnungen wie «Natur-», «natürlich»,

«Voll-», «Vollwert-» und andere Bezeichnungen des gleichen Typs nicht verwendet werden.

5 Wird für bestimmte Weiterverarbeitungszwecke die Fruchtsüsse handelsüblich mit

einer Trockenmasse verwendet, die geringer ist als der Wert nach Anhang 10 Zif- fer 1, so ist der Gehalt an der Trockenmasse zu deklarieren.

3. Abschnitt: Erzeugnisse aus Zuckerarten

Art. 86 Erzeugnisse aus Zuckerarten Als Erzeugnisse aus Zuckerarten gelten Lebensmittel nach Anhang 10 Ziffer 2.

Art. 87 Gelierzucker

1 Gelierzucker ist eine Mischung aus Zucker und Zusatzstoffen.

2 Er kann in geringen Mengen pflanzliches Speiseöl enthalten.

Art. 88 Karamelisierter Zucker oder Caramelzucker Karamelisierter Zucker oder Caramelzucker ist das Erzeugnis, das ausschliesslich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose, allenfalls mit Zusatz anderer Zucker- arten, gewonnen wird. Das Zusetzen von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemi- schen Zusatzstoffen ist nicht erlaubt.

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Art. 89 Zuckerarten in tablettierter Form Zuckerarten in tablettierter Form dürfen Kakaobutter und Stärke enthalten.

Art. 90 Anforderungen an Zuckerarten in tablettierter Form Zuckerarten in tablettierter Form müssen die Anforderungen nach Anhang 10 Zif- fer 2 erfüllen.

10. Kapitel:

Speisesalz, Gewürze, Essig, Mayonnaisen, Salat- und Proteinprodukte

1. Abschnitt: Speisesalz

Art. 91 Definitionen

1 Speisesalzoder Kochsalz ist Salz, das aus unterirdischen Steinsalzlagern, aus

Meerwasser oder aus natürlicher Sole gewonnen wird und für die menschliche Ernährung geeignet ist.

2 Speisesalz mit besonderen Zusätzen ist eine Mischung von Speisesalz und Zusät-

zen wie Gewürzen oder Aromen. Es darf zusätzlich aroma- und geschmacksbeein- flussende Zutaten wie Hefe, Hefeextrakt, Malz, Zuckerarten oder stärkehaltige Mehle enthalten.

Art. 92 Anforderungen Speisesalz und Speisesalz mit besonderen Zusätzen müssen die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

Art. 93 Kennzeichnung 1 Bei Speisesalz, das besondere Zusätze enthält, darf in der Kennzeichnung auf diese Zusätze hingewiesen werden, wie «Gewürzsalz» oder «Salz mit Raucharomen».

2 Bei Speisesalz, das mehr als 3 Massenprozent Wasser enthält, muss der Wasser-

gehalt in der Nähe der Sachbezeichnung angegeben werden.

3 Speisesalz aus Meerwasser darf als Meersalz bezeichnet werden. Wird es als

solches bezeichnet, so muss in der Nähe der Sachbezeichnung der Gehalt an Natri- umchlorid und allfälligen Begleitsalzen, vorwiegend Kalium-, Kalzium- und Mag- nesium-Chloriden und -Sulfaten, angegeben werden. 4 Fein kristallisiertes oder fein gemahlenes Speisesalz darf als Tafelsalz bezeichnet

werden.

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2. Abschnitt: Küchenkräuter, Gewürze und Gewürzzubereitungen

Art. 94 Küchenkräuter und Gewürze 1 Küchenkräuter sind frische, aromaintenisve Pflanzen und Pflanzenteile, wie Blü- ten, Blätter, oder junge Triebe, die Lebensmitteln zum Zwecke der Geschmacksbe- einflussung zugegeben werden. 2 Gewürze sind getrocknete, kräftig riechende oder schmeckende Pflanzenteile, wie Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln, Rinden, Blätter, Kräuter, Blüten, Früchte, Samen oder Teile davon, die Lebensmitteln zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung zugegeben werden.

3 Gewürzmischungen sind Mischungen, die ausschliesslich aus Gewürzen bestehen.

Art. 95 Gewürzextrakt 1 Gewürzextrakte sind Extrakte, die durch physikalische Verfahren, einschliesslich der Destillation, aus Gewürzen gewonnen werden.

2 Die Verwendung von Gewürzextrakten anstelle von Gewürzen ist im Rahmen der

guten Herstellungspraxis zulässig, soweit die Lebensmittelgesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 96 Gewürzzubereitungen

1 Gewürzzubereitungen sind Mischungen von Gewürzen oder Küchenkräutern und

weiteren Zutaten, wie Ölen, Fetten, Zuckerarten, Stärken, Hefeextrakt oder Speise- salz, die zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung, der Aromatisierung oder der besseren Anwendung zugegeben werden.

2 Curry ist eine Mischung von Gewürzen wie Kurkuma, das auch als farbgebender

Bestandteil zugegeben wird, Pfeffer, Paprika, Ingwer, Koriander, Kardamom, Nel- ken und Zimt. Es können auch andere aroma- und geschmacksbeeinflussende Zuta- ten wie Stärke, Zuckerarten oder Speisesalz zugegeben werden. 3 Vanillezucker ist eine Mischung von getrockneter Vanillefrucht oder der entspre- chenden Menge Vanilleextrakt und Zucker.

4 Vanillinzucker ist eine Mischung von Vanillin und Zucker.

Art. 97 Anforderungen an Curry, Vanillezucker und Vanillinzucker Curry, Vanillezucker und Vanillinzucker müssen die Anforderungen nach An- hang 11 erfüllen.

Art. 98 Kennzeichnung von Gewürzzubereitungen

1 Werden bei Gewürzzubereitungen ausschliesslich Küchenkräuter verwendet, so

kann die Sachbezeichnung «Kräuterzubereitung» oder «Küchenkräuterzubereitung» lauten.

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2 Mischungen von Vanillezucker und Vanillinzucker oder Vanillin sind als «Vanil-

linzucker» zu bezeichnen.

3. Abschnitt: Würze

Art. 99 Definition 1 Würze ist das flüssige, halbfeste oder feste Abbauprodukt von Eiweissstoffen, das der Geschmacksbeeinflussung von Speisen dient.

2 Zur Erzielung bestimmter Geschmacksrichtungen können ihr Zutaten, wie

Fleisch-, Hefe-, Pilz-, Gewürz- oder Gemüseextrakte, sowie Zuckerarten zugegeben werden.

Art. 100 Anforderungen Würze muss die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

Art. 101 Kennzeichnung Bei Würze sind Angaben und Abbildungen, die auf Fleisch hinweisen, verboten.

Art. 102 Streuwürze 1 Streuwürze ist ein festes, mischfähiges, auf Basis von Speisesalz hergestelltes Erzeugnis. 2 Zur Erzielung einer besseren Rieselfähigkeit können Streuwürze weitere Zutaten, wie Hefe, Gemüse, Pilze und Gewürze, sowie Zutaten, wie Stärke oder Fett, zuge- geben werden.

Art. 103 Würzmischung Eine Würzmischung besteht aus Streuwürze mit mindestens 10 Massenprozent Gewürzen, Küchenkräutern oder deren Mischungen.

4. Abschnitt: Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken

Art. 104 Gärungsessig 1 Gärungsessig ist Essig, der aus alkoholhaltigen Flüssigkeiten durch Essigsäuregä- rung hergestellt wird.

2 Gärungsessigarten sind:

a. Weinessig: Gärungsessig, der ausschliesslich aus Wein hergestellt wird; b. Obstessig: Gärungsessig, der ausschliesslich aus Obstwein oder aus vergore- nem Obstsaftkonzentrat hergestellt wird;

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c. Alkoholessig oder Essig aus reinem Alkohol: Gärungsessig aus Alkohol, der aus pflanzlichem Material gewonnen wird; d. Molkenessig: Gärungsessig aus Molke; e. Milchserumessig: Gärungsessig aus Milchserum oder Ultrafiltrat (Permeat); f. weitere Arten von Gärungsessig, wie Malz-, Bier- oder Honigessig: Gä- rungsessig, der aus kohlenhydrathaltigen Lebensmitteln durch alkoholische Gärung und Essigsäuregärung hergestellt wird.

3 Gärungsessigmischungen sind:

a. Essigwein: Erzeugnis, das ausschliesslich aus Wein durch teilweise Essig- säuregärung oder durch Mischung von Weinessig und Wein hergestellt wird; b. Zitronenessig: Erzeugnis, bei dessen Herstellung der Gärungsessig teilweise durch Zitronensaft ersetzt wird; c. Mischungen der unter Absatz 2 genannten Essigarten; d. Gärungsessig mit aromatisierenden Zutaten wie Honig, Gewürzen oder de- ren Extrakten; e. Gärungsessig, dem ein oder mehrere Frucht- oder Beerensäfte zugegeben werden. 4 «Aceto Balsamico» ist eine nach einem traditionellen Verfahren hergestellte Es- sigspezialität auf Basis von vergorenem Traubenmost.

Art. 105 Anforderungen an Gärungsessig

1 Für Gärungsessig gelten folgende Anforderungen:

a. Der als Essigsäure berechnete Gesamtsäuregehalt muss mindestens 45 g pro Liter betragen. b. Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent, bei Weinessig 1 Volu- menprozent nicht überschreiten. c. Der Zusatz von Nährstoffen, wie Phosphaten, Sulfaten, Spurenelementen und Glukose (höchstens 0,1 Massenprozent), die für das Wachstum der Bak- terien notwendig sind, ist erlaubt. d. Das Entfärben der Gärungsessigarten und des Rotweins, der zur Herstellung von Essig verwendet wird, mit reiner Aktivkohle ist erlaubt. e. Die Verwendung von Tresterauslaugsäften zur Herstellung von Gärungses- sig ist verboten. f. Das Mischen von Gärungsessig mit Essigsäure ist verboten.

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2 Für die einzelnen Gärungsessigarten, ihre Rohstoffe und ihre Zutaten gelten zu- sätzlich folgende Anforderungen: a. Wein und Obstwein zur Essigherstellung müssen, ausgenommen der Es- sigstichigkeit und der Trübung, den Anforderungen von Titel 6 Kapitel 3 und 7 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201611 über Getränke ge- nügen. b. Weinessig muss, bezogen auf den als Essigsäure berechneten Gesamtsäure- gehalt, mindestens 14 Massenprozent zuckerfreien Extrakt enthalten. Der Aschegehalt wird in gleicher Weise berechnet und muss mindestens 1,4 Massenprozent betragen. c. Essigwein muss einen als Essigsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von 30–45 g pro Liter und einen Alkoholgehalt von 3–6 Volumenprozent auf- weisen. d. Molken- und Milchserumessig müssen als Säure hauptsächlich Essigsäure und Milchsäure enthalten. Die Essigsäure muss mengenmässig überwiegen. Der Laktoserestgehalt darf 5 g pro Liter nicht überschreiten. e. Das Aufspriten der Rohstoffe zur Herstellung von Gärungsessigarten ist ver- boten.

3 Für Gärungsessigmischungen gelten folgende Anforderungen:

a. Zitronenessig muss zu mindestens einem Drittel seines Volumens aus Zitro- nensaft bestehen; der Zitronensaft kann ganz oder teilweise durch die ent- sprechende Menge Zitronensaftkonzentrat ersetzt werden; zum Säureaus- gleich ist ein Zusatz von reiner Zitronensäure zulässig. b. Soll Gärungsessig mit Speisesalz, aromatisierenden Zusätzen und Fruchtsäf- ten gemischt werden, so müssen diese Zusätze den entsprechenden Anforde- rungen genügen:

1. Wird Fruchtsaft zugegeben, so muss dieser bezogen auf das Endprodukt

mindestens 5 Massenprozent betragen.

2. Gewürze oder deren Extrakte müssen geschmacklich deutlich wahr-

nehmbar sein. c. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

4 Für «Aceto Balsamico» gelten folgende Anforderungen:

a. Er muss einen Säuregehalt von mindestens 6 Gramm pro 100 ml aufweisen. b. Er darf einen Alkoholgehalt von höchstens 1,5 Volumenprozent aufweisen. c. Er muss einen Gehalt an zuckerfreiem Extrakt von mindestens 30 g pro Liter aufweisen.

11 SR 817.022.12

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Art. 106 Kennzeichnung von Gärungsessig

1 Alkoholessig und Mischungen von Gärungsessigarten können auch als «Tafel-

essig» oder als «Speiseessig» bezeichnet werden.

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV12 sind anzugeben:

a. der als Essigsäure berechnete Säuregehalt in Massenprozent oder in Gramm pro Liter; b. bei Essigwein: der Alkoholgehalt in Volumenprozent.

Art. 107 Essigsäure zu Speisezwecken Essigsäure zu Speisezwecken ist Essigsäure, die auf chemischem Weg hergestellt und mit Trinkwasser verdünnt worden ist.

Art. 108 Anforderungen an Essigsäure zu Speisezwecken

1 Essigsäure zu Speisezwecken darf einen Säuregehalt von höchstens 14 Massen-

prozent aufweisen.

2 Aromatisierende Zusätze sind gestattet.

Art. 109 Sachbezeichnung von Essigsäure zu Speisezwecken Die Sachbezeichnung lautet: «Essigsäure zu Speisezwecken». Bezeichnungen wie «Essig» ohne weitere Angaben oder «Essigessenz» sind nicht zulässig.

5. Abschnitt: Senf

Art. 110 Definition

1 Senf ist eine Mischung von Senfsamen oder Senfkörnern und Essig, Wein oder

Wasser.

2 Senf können Zutaten, wie Speisesalz, Zuckerarten, Gewürze, Reis- oder Stärke-

mehl, zugegeben werden.

Art. 111 Anforderungen Senf muss die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

12 SR 817.022.16

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6. Abschnitt: Mayonnaisen und Sojasauce

Art. 112 Mayonnaise und Salatmayonnaise

1 Mayonnaise und Salatmayonnaise sind Zubereitungen aus Speiseöl, Vollei oder

Eigelb von Hühnern und Gärungsessig.

2 Mayonnaise und Salatmayonnaise können Speisesalz, Gewürze, Senf und andere

Zutaten, wie Zuckerarten oder Zitronensaft, zugegeben werden.

Art. 113 Anforderungen an Mayonnaise und Salatmayonnaise Der Anteil an Speiseöl muss betragen: a. in Mayonnaise: mindestens 70 Massenprozent; b. in Salatmayonnaise: mindestens 50 Massenprozent.

Art. 114 Sojasauce

1 Sojasauce ist eine würzähnliche Sauce, die durch enzymatischen und teilweise

säurehydrolytischen Abbau überwiegend von Sojabohnen und entfettetem Sojamehl hergestellt wird.

2 Zur Geschmacksbeeinflussung kann sie Zutaten wie Speisesalz oder Zuckerarten

enthalten.

Art. 115 Anforderungen an Sojasauce Sojasauce muss die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

7. Abschnitt: Hefe und Nährhefe

Art. 116 Hefe

1 Backhefe ist obergärige Kulturhefe (Saccharomyces cerevisiae und deren Hybri-

den), die zur Teiglockerung verwendet wird.

2 Presshefe ist von Wasser teilweise befreite Backhefe.

3 Trockenbackhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die vor der Verwendung

rehydratisiert werden muss. 4 Instanttrockenhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die bei der Teigbereitung in trockener Form dem Mehl direkt zugemischt werden kann.

5 Flüssighefe ist Backhefe mit einem hohen Wassergehalt.

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Art. 117 Anforderungen an Hefe

1 Presshefe darf höchstens 1 Massenprozent Stärke aus der Verwendung als Filter-

hilfsmittel und 0,3 Massenprozent Speiseöl aus der Verwendung als Pfundieröl enthalten. Der Wassergehalt darf 75 Massenprozent nicht übersteigen.

2 Sie muss eine homogene, feuchte, teigartige oder bröcklige Masse von graugelb-

licher Farbe bilden, darf sich nicht klebrig oder schmierig anfühlen und muss einen schwach säuerlichen, an Gärungsprodukte erinnernden Geruch besitzen.

3 Die Trockenmasse von Trockenbackhefe muss mindestens 90, die Trockenmasse

von Instanttrockenhefe mindestens 93 Massenprozent betragen.

4 Der Wassergehalt von Flüssighefe darf 80 Massenprozent nicht überschreiten.

5 Hefeextrakt, der als solcher an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben

wird, darf nicht mehr als 25 Massenprozent Wasser und nicht mehr als 15 Massen- prozent Speisesalz enthalten. Der Gehalt an Aminosäure-Stickstoff muss mindestens

3 Massenprozent betragen.

Art. 118 Nährhefe Nährhefe ist ein Erzeugnis aus den Hefen Saccharomyces cerevisiae und Candida utilis, die für die menschliche Ernährung geeignet sind. Sie wird mit oder ohne Aufbereitung, wie Entbitterung, Inaktivierung, Zellwandaufschluss, abgegeben.

Art. 119 Kennzeichnung von Nährhefe Auf den Packungen und Etiketten sind die Hefeart und die Behandlungsart anzuge- ben. Gibt es keine übliche Bezeichnung für die Hefeart oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden.

8. Abschnitt:

Tofu, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen

Art. 120 Tofu und Tempeh 1 Tofu ist ein Erzeugnis, das aus Sojabohnen und Wasser unter Zusatz eines Koagu- lierungsmittels mit oder ohne Abscheidung von Flüssigkeit hergestellt wird.

2 Zur Koagulierung dürfen die Mittel nach Anhang 12 verwendet werden.

3 Tempeh ist ein Erzeugnis aus Sojabohnen, das mit geeigneten Kulturen, wie Rhi-

zopus oligosporus, fermentiert wird. Es kann auch aus Getreide hergestellt werden.

Art. 121 Andere Produkte aus Pflanzenproteinen Andere Produkte aus Pflanzenproteinen sind Erzeugnisse, die aus Getreideproteinen oder Proteinen aus Hülsenfrüchten und aus weiteren rein pflanzlichen Zutaten her- gestellt werden und die nicht Produkte nach Artikel 120 sind.

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Art. 122 Sachbezeichnung von anderen Produkten aus Pflanzenproteinen Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 6 LIV 13.

11. Kapitel: Nachführen der Anhänge

Art. 123

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge

dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Han- delspartner der Schweiz an.

2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 124 Aufhebung anderer Erlasse Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1. die Verordnung des EDI vom 23. November 200514 über Zuckerarten, süsse

Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse;

2. die Verordnung des EDI vom 23. November 200515 über Suppen, Gewürze

und Essig;

3. die Verordnung des EDI vom 23. November 200516 über Speiseöl, Speise-

fett und daraus hergestellte Erzeugnisse;

4. die Verordnung des EDI vom 23. November 200517 über Speisepilze und

Hefe;

5. die Verordnung des EDI vom 23. November 200518 über Obst, Gemüse,

Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte;

6. die Verordnung des EDI vom 23. November 200519 über Getreide, Hülsen-

früchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse.

13 SR 817.022.16 14 AS 2005 5909, 2006 4913, 2009 1977, 2010 885 15 AS 2005 5941, 2006 4917, 2009 1995 16 AS 2005 6009, 2006 4941, 2008 993, 2009 1023, 2013 4943, 2015 1053 3403 17 AS 2005 6017, 2008 995 18 AS 2005 6033, 2006 4945, 2008 1007, 2010 4631, 2012 5427 19 AS 2005 6087, 2006 4965, 2010 4639, 2013 4975

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Art. 125 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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Anhang 1 (Art. 3)

Liste der Pflanzen, Pflanzenteile und daraus hergestellter Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist Wissenschaftliche, botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Pflanzenteile Bemerkungen

Aconitum napellus L. Eisenhut, blauer Alle Pflanzenteile Acorus calamus L. Kalmus Wurzelstock Tetraploide Form Adonis vernalis L. Adonisröschen Kraut Alkanna tuberculata (FORSSK.) MEIKLE Färberkraut Wurzel Aloe barbadensis MILL. Aloe vera Blattsaft (Exsudat) Ausgenommen Gel aus Blattparenchym Aloe ferox MILL. Kap-Aloe Blattsaft (Exsudat) Ausgenommen Gel aus Blattparenchym Anemone spp. Windröschen-Arten Alle Pflanzenteile Aquilegia vulgaris L. Akelei, gemeine Alle Pflanzenteile Arctostaphylos uva-ursi (L.) SPRENGEL Bärentraube Blatt Areca catechu L. Betel Frucht Argyreia nervosa (BURM. f.) BOJ. Holzrose, hawaiianische Samen Aristolochia spp. Aristolochia-Arten Alle Pflanzenteile Arnica montana L. Arnika Blüte Artemisia cina O.C. BERG Wurmsamen Blüte, Samen Arum spp. Aronstab-Arten Alle Pflanzenteile Asarum europaeum L. Haselwurz Alle Pflanzenteile Aspidosperma quebrachoblanco SCHLECHT. Quebrachobaum Rinde, Holz Atropa belladonna L. Tollkirsche Alle Pflanzenteile Banisteriopsis caapi (SPRUCE ex GRISEB.) Banisteriopsis caapi Rinde, Holz MORTON Brugmansia spp. Engelstrompete-Arten Alle Pflanzenteile Bryonia spp. Zaunrübe Alle Pflanzenteile Buxus sempervirens L. Buchsbaum, immergrüner Alle Pflanzenteile Cassia senna L. Senna Blatt, Frucht Catharanthus roseus (L.) G. DON Madagaskar-Immergrün Alle Pflanzenteile Caulophyllum thalictroides (L.) MICHX. Hahnenfuss, blau Alle Pflanzenteile Cephaelis ipecacuanha (BROT.) A. RICH. Brechwurzel Wurzel

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Wissenschaftliche, botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Pflanzenteile Bemerkungen

Chelidonium majus L. Schöllkraut Kraut Cheiranthus cheiri L. Goldlack Alle Pflanzenteile Chenopodium ambrosioides L. var. Anthelminti- Epazote Alle Pflanzenteile cum A. GRAY Chondodendron tomentosum RUIZ et PAV. Knorpelbaum, behaarter Alle Pflanzenteile Cicuta virosa L. Wasserschierling Alle Pflanzenteile Cimicifuga racemosa (L.) NUTT. Traubensilberkerze Wurzelstock Citrullus colocynthis (L.) SCHRAD. Koloquinte Alle Pflanzenteile Colchicum autumnale L. Herbstzeitlose Alle Pflanzenteile Colutea arborescens L. Blasenstrauch, gelber Alle Pflanzenteile Conium spp. Schierling Alle Pflanzenteile Convallaria majalis L. Maiglöckchen Alle Pflanzenteile Convolvulus scammonia L. Skammonium Alle Pflanzenteile Croton spp. Kroton-Arten Alle Pflanzenteile Cyclamen spp. Alpenveilchen-Arten Wurzelknolle Cynoglossum officinale L. Hundszunge Kraut Cytisus scoparius (L.) LINK Besenginster Alle Pflanzenteile Daphne spp. Seidelbast-Arten Alle Pflanzenteile Datura spp. Stechapfel Alle Pflanzenteile Delphinium elatum L. Rittersporn, hoher Alle Pflanzenteile Delphinium staphisagria L. Stephanskraut Alle Pflanzenteile Digitalis spp. Fingerhut-Arten Alle Pflanzenteile Dryopteris filix-mas (L.) SCHOTT Wurmfarn Alle Pflanzenteile Ecballium elaterium (L.) A. RICH Spritzgurke Alle Pflanzenteile Echinopsis peruviana (BRITTON et ROSE) Stangenkaktus, peruanischer Alle Pflanzenteile H.FRIEDRICH et G.D.ROWLEY Ephedra spp. Meerträubel, Ephedra Alle Pflanzenteile Erysimum cheiri (L.) CRANTH Goldlack Alle Pflanzenteile Euphorbia spp. Euphorbia-Arten Alle Pflanzenteile Galanthus spp Schneeglöckchen Alle Pflanzenteile Galega officinalis L Geissraute Alle Pflanzenteile Gelsemium sempervirens (L.) JAUME ST:-HIL. Gelsemium Wurzelstock Genista tinctoria L. Färberginster Blüte

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Wissenschaftliche, botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Pflanzenteile Bemerkungen

Gloriosa superba L. und Gloriosa rothschildiana Hakenlilie Alle Pflanzenteile O’BRIEN. und Gloriosa simplex L. Gratiola officinalis L. Gottesgnadenkraut Alle Pflanzenteile Griffonia simplicifolia Baill. Griffonia Samen Gymnema silvestre (WILLD.) R. BR. Gymnema Blatt Helleborus spp. Nieswurz-Arten Alle Pflanzenteile Heracleum mantegazzianum Sommier et Levier Riesen-Bärenklau Alle Pflanzenteile Hoodia goordonii (MASS.) SWEET Hoodia Alle Pflanzenteile Hyoscyamus spp. Bilsenkraut-Arten Alle Pflanzenteile Hypericum perforatum L. Johanniskraut Kraut, Blüte Nur als Aroma in alkoholischen Getränken Ilex aquifolium L. Stechpalme Frucht, Blatt Ipomoea purga (WENDER.) HAYNE Jalape, echte Alle Pflanzenteile Ipomoea violacea L. Prunkwinde, himmelblaue Samen Juniperus sabina L. Sadebaum Alle Pflanzenteile Laburnum anagyroides MEDICUS Goldregen, gemeiner Alle Pflanzenteile Lactuca virosa L. Giftlattich Alle Pflanzenteile Ledum palustre L. Porst Kraut Leucojum vernum L. Märzenbecher Alle Pflanzenteile Ligustrum vulgare L. Liguster Alle Pflanzenteile Lobelia spp. Lobelie-Arten Alle Pflanzenteile Lycopodium clavatum L. Bärlapp Kraut Lycopus europaeus L. und Lycopus virginicus L. Wolfstrapp Kraut Mandragora officinarum L. Alraune Wurzel Mitragyna speciosa Korth. Kratombaum Blatt Mucuna pruriens (L.) DC. Juckbohne Alle Pflanzenteile Narcissus spp. Osterglocke, Narzisse Alle Pflanzenteile Nerium oleander L. Oleander Alle Pflanzenteile Papaver somniferum L. Schlafmohn Alle Pflanzenteile Ausgenommen Samen Pausinystalia yohimbe (K.SCHUM.) PIERRE ex Yohimbe Alle Pflanzenteile BEILLE Peganum harmala L. Steppenraute Alle Pflanzenteile Petasites spp. Pestwurz-Arten Alle Pflanzenteile Physostigma venenosum BALFOUR Calabarbohne Samen Phytolacca americana L. Kermesbeere, amerikanische Frucht

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Wissenschaftliche, botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Pflanzenteile Bemerkungen

Pilocarpus jaborandi HOLMES Jaborandi Blatt Piper methysticum G. FORST. Kava-Kava Wurzelstock Podophyllum peltatum L. Maiapfel Wurzel, Harz Polygonatum multiflorum (L.) ALL. Weisswurz, vielblütiger, Salomons- Alle Pflanzenteile siegel Psychotria viridis RUIZ et PAV. Psychotria viridis Alle Pflanzenteile Pteridium aquilinum (L.) KUHN Adlerfarn, gemeiner Alle Pflanzenteile Pulsatilla pratensis (L.) MILL. Küchenschelle, nickende Alle Pflanzenteile Pulsatilla vulgaris MILL. Küchenschelle, gemeine Alle Pflanzenteile Rauvolfia serpentina (L.) BENTH. Ex KURZ Schlangenwurzel Wurzel Rhamnus catharticus L. Kreuzdorn, echter Frucht, Rinde Rhamnus frangula L. Faulbaum Frucht, Rinde Rhamnus purshiana DC. Cascararinde Rinde Rheum officinale BAILLON und Rheum palma- Rhabarber Wurzel tum L. Rhus toxicodendron L. Giftsumach Alle Pflanzenteile Ricinus communis L. Rizinus Samen Rubia tinctorum L. Krapp Wurzel Sassafras spp. Sassafras Alle Pflanzenteile Schoenocaulon officinale (SCHLECHTEND. Et Sabadill Samen CHAM.) A. GRAY Scopolia spp. Tollkraut-Arten Alle Pflanzenteile Senecio spp. Kreuzkraut-Arten Alle Pflanzenteile Sida cordifolia L. Sandmalve Alle Pflanzenteile Solanum dulcamara L. Nachtschatten, bittersüsser Stängel Solanum nigrum L. emend. MILL. Nachtschatten, schwarzer Alle Pflanzenteile Spartium junceum L. Binsenginster, Pfriemenginster Alle Pflanzenteile Strophantus spp. Strophantus-Arten Alle Pflanzenteile Strychnos ignatii BERG. Ignatiusbohne Samen Strychnos nux vomica L. Brechnuss Samen Tabernanthe iboga BAILL. Iboga Wurzel Tamus communis L. Schmerwurz Alle Pflanzenteile Tanacetum vulgare L. Rainfarn Blüte, Kraut Taxus spp. Eibe Alle Pflanzenteile Ausgenommen Samenmantel

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Wissenschaftliche, botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Pflanzenteile Bemerkungen

Teucrium chamaedrys L. Edelgamander Alle Pflanzenteile Thevetia peruviana (PERS.) K. SCHUM. Schellenbaum Alle Pflanzenteile Thuja spp. Thuja-Arten Alle Pflanzenteile Urginea maritima (L) BAKER Meerzwiebel Zwiebel Veratrum album L. Germer, weisser Wurzelstock Viburnum lantana L. Schneeball, wolliger Alle Pflanzenteile Viburnum opulus L. Schneeball, gemeiner Alle Pflanzenteile Vinca minor L. Immergrün, kleines Kraut Viscum album L. Mistel Frucht, Kraut Voacanga africana STAPF. und Voacanga thuarsii Voacanga Alle Pflanzenteile Roem-Schu Wisteria spp. Blauregen-Arten Alle Pflanzenteile Xysmalobium undulatum (L.) R. BR. Uzara Wurzel

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Anhang 2 (Art. 9 Bst. d und 10 Abs. 2)

Anforderungen an Olivenöle

Teil A

1. Vorbemerkungen zu den Tabellen

1.1 Die Analyseergebnisse müssen bis auf die gleiche Anzahl Dezimalstellen

wie die für jedes Merkmal vorgesehenen Werte angegeben werden. Weist die nächstfolgende Dezimalstelle mehr als vier Stellen auf, so ist die ange- gebene letzte Stelle hinter dem Komma aufzurunden.

1.2 Auch wenn nur ein einziges Merkmal nicht mit der vorgesehenen Höchst-

konzentration übereinstimmt, muss das Öl einer anderen Kategorie zugeord- net oder als nicht seinen Reinheitskriterien entsprechend erklärt werden.

1.3 Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Ölqualitätsmerkmale bedeu-

ten: a. im Falle von Lampantöl, dass die betreffenden Grenzwerte nicht alle gleichzeitig erfüllt werden müssen; b. im Falle nativer Olivenöle, dass die Nichterfüllung der Höchstkonzent- ration auch nur eines einzigen Merkmals eine Umstufung innerhalb der Kategorie der nativen Olivenöle zur Folge hat.

1.4 Die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Ölqualitätsmerkmale bedeu-

ten im Fall der betreffenden Oliventresteröle, dass die jeweiligen Höchst- konzentrationen nicht alle gleichzeitig eingehalten werden müssen.

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2. Tabelle 1

Kategorie Fettsäureethylester Säure- Peroxid- Wachse 2 Glycerin- Stigmastadien ECN42-Differenz K232 K268 Delta-K Sensorische Sensorische (FAEE) (*) gehalt zahl meq mg/kg monopalmitat mg/kg [1] zwischen HPLC- (*) oder (*) Prüfung Prüfung (%) (*) O2/kg (*) (**) (%) Messwert und K270 Fehlermedian Fruchtig- theoretischer (*) (Md) (*) keitsmedian Berechnung (Mf) (*)

extra (Erntejahr 2013–2014) [2] + C46 Gesamtgehalt an FAEEs ≤ 35 mg/kg ≤ 150 Palmitinsäure (Erntejahr 2014–2016) ≤ 14 % (Erntejahre nach 2016) ≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure

+ C46 Gesamtgehalt an ≤ 150 Palmitinsäure ≤ 14 %

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure

+ C44 + Gesamtgehalt an C46 ≤ 300 Palmitinsäure [3] ≤ 14 %

≤ 1,1 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure

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Kategorie Fettsäureethylester Säure- Peroxid- Wachse 2 Glycerin- Stigmastadien ECN42-Differenz K232 K268 Delta-K Sensorische Sensorische (FAEE) (*) gehalt zahl meq mg/kg monopalmitat mg/kg [1] zwischen HPLC- (*) oder (*) Prüfung Prüfung (%) (*) O2/kg (*) (**) (%) Messwert und K270 Fehlermedian Fruchtig- theoretischer (*) (Md) (*) keitsmedian Berechnung (Mf) (*)

Olivenöl + C44 + Gesamtgehalt an ≤ 14 %

≤ 1,1 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure

Olivenölen ≤ 14 %

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure

tresteröl + C44 + [6]

Oliventresteröl + C44 +

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3. Tabelle 2

Kategorie Zusammensetzung der Fettsäuren [6] Summe Summe Zusammensetzung der Sterine Sterine Erythro- trans- trans- insges. diol und Myris- Linolen- Arach- Eicosen- Behen- Ligno- isomere isomere Choles- Brassi- Camp- Stigmas- App. β- Delta-7- (mg/kg) Uvaol tinsäure säure ninsäure säure säure cerin- Ölsäure Linol- und terin (%) casterin esterin [7] terin (%) Sitosterin Stigma- (%) (**) (%) (%) (%) (%) (%) säure (%) Linolen- (%) (%) (%) [8] stenol [7] (%) säure (%) (%)

1. Natives ≤ 0,03 ≤ 1,00 ≤ 0,60 ≤ 0,40 ≤ 0,20 ≤ 0,20 ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,5 ≤ 0,1 ≤ 4,0 < Camp. ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1000 ≤ 4,5 Olivenöl extra

2. Natives ≤ 0,03 ≤ 1,00 ≤ 0,60 ≤ 0,40 ≤ 0,20 ≤ 0,20 ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,5 ≤ 0,1 ≤ 4,0 < Camp. ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1000 ≤ 4,5 Olivenöl

3. Lampantöl ≤ 0,03 ≤ 1,00 ≤ 0,60 ≤ 0,40 ≤ 0,20 ≤ 0,20 ≤ 0,10 ≤ 0,10 ≤ 0,5 ≤ 0,1 ≤ 4,0 – ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1000 ≤ 4,5 [9]

4. Raffiniertes ≤ 0,03 ≤ 1,00 ≤ 0,60 ≤ 0,40 ≤ 0,20 ≤ 0,20 ≤ 0,20 ≤ 0,30 ≤ 0,5 ≤ 0,1 ≤ 4,0 < Camp. ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1000 ≤ 4,5 Olivenöl

5. Olivenöl – ≤ 0,03 ≤ 1,00 ≤ 0,60 ≤ 0,40 ≤ 0,20 ≤ 0,20 ≤ 0,20 ≤ 0,30 ≤ 0,5 ≤ 0,1 ≤ 4,0 < Camp. ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1000 ≤ 4,5 bestehend aus raffinierten und nativen Olivenölen

6. Rohes ≤ 0,03 ≤ 1,00 ≤ 0,60 ≤ 0,40 ≤ 0,30 ≤ 0,20 ≤ 0,20 ≤ 0,10 ≤ 0,5 ≤ 0,2 ≤ 4,0 – ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 2500 > 4,5 [10] Oliven- tresteröl

7. Raffiniertes ≤ 0,03 ≤ 1,00 ≤ 0,60 ≤ 0,40 ≤ 0,30 ≤ 0,20 ≤ 0,40 ≤ 0,35 ≤ 0,5 ≤ 0,2 ≤ 4,0 < Camp. ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1800 > 4,5 Oliven- tresteröl

8. Oliven- ≤ 0,03 ≤ 1,00 ≤ 0,60 ≤ 0,40 ≤ 0,30 ≤ 0,20 ≤ 0,40 ≤ 0,35 ≤ 0,5 ≤ 0,2 ≤ 4,0 < Camp. ≥ 93,0 ≤ 0,5 ≥ 1600 > 4,5 tresteröl

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4. Fussnoten zu den Tabellen

[1] Summe der mittels Kapillarsäule (nicht) abtrennbaren Isomere. [2] Diese Höchstkonzentration gilt für ab dem 1. März 2014 erzeugte Olivenöle. [3] Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als Lampantöl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol höchstens 3,5 % beträgt. [4] Oder wenn der Fehlermedian höchstens 3,5 beträgt oder der Fruchtigkeitsmedian gleich 0 ist. [5] Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als rohes Oliventresteröl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen über 350 mg/kg und der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol über 3,5 % beträgt. [6] Gehalt an anderen Fettsäuren (%): Palmitinsäure: 7,50–20,00; Palmitoleinäure: 0,30–3,50; Heptadecansäure: ≤ 0,30; Heptadecensäure: ≤ 0,30; Stearinsäure: 0,50–5,00; Ölsäure: 55,00–83,00; Linolsäure: 2,50–21,00. [7] Siehe Teil B dieses Anhangs. [8] App. β-Sitosterin: Delta-5,23-Stigmastadienol + Clerosterin + Beta-Sitosterin + Sitostanol + Delta-5-Avenasterin + Delta-5,24-Stigma- stadienol. [9] Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als Lampantöl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol höchstens 3,5 % beträgt. [10] Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als rohes Oliventresteröl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen über 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol über 3,5 % beträgt.

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Teil B Schematisierter Entscheidungsablauf

1. Entscheidungsablauf Campesterin für native Olivenöle und native Olivenöle

extra:

Die übrigen Parameter müssen die in dieser Verordnung festgelegten Grenz- werte einhalten.

2. Entscheidungsablauf Delta-7-Stigmastenol für:

Native Olivenöle extra und native Olivenöle

Die übrigen Parameter müssen die in dieser Verordnung festgelegten Grenz- werte einhalten.

3. Entscheidungsablauf für Oliventresteröle (roh und raffiniert):

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Anhang 3 (Art. 19 Abs. 1)

Anforderungen an Speiseeis

1. Rahmeis

1.1. Rahmeis, Ice Cream oder Rahmglace ist Speiseeis aus einer gefrorenen

Mischung von Rahm, Milch und Zuckerarten. Anstelle von flüssigem Rahm oder Milch können auch Butter, Rahmpulver oder Milchpulver verwendet werden. Ergänzend können andere Milchprodukte zugegeben werden.

1.2. Rahmeis muss folgende Anforderungen erfüllen:

a. Milchfettgehalt, wenn Zutaten nach Artikel 18 Absatz 1 zugegeben worden sind min. 6 Massenprozent b. Milchfettgehalt, wenn keine Zutaten nach Artikel 18 Absatz 1 zugegeben worden sind min. 8 Massenprozent c. Gesamttrockenmasse min. 30 Massenprozent

1.3. In Rahmeis dürfen nur Fette aus Zutaten enthalten sein, die nach Artikel 18

Absatz 1 und Ziffer 1.1 erlaubt sind.

2. Doppelrahmeis

Doppelrahmeis ist Speiseeis, das nach den Vorschriften für Rahmeis hergestellt ist und folgende Anforderungen erfüllt: a. Milchfettgehalt min. 12 Massenprozent b. Gesamttrockenmasse min. 33 Massenprozent

3. Milcheis

Milcheis, Milchglace oder Ice Milk ist Speiseeis, das nach den Vorschriften für Rahmeis hergestellt ist und folgende Anforderungen erfüllt: a. Milchfettgehalt min. 3 Massenprozent b. fettfreie Milchtrockenmasse min. 8 Massenprozent c. Gesamttrockenmasse min. 30 Massenprozent

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4. Sorbet

Sorbet ist Speiseeis, das folgende Anforderungen erfüllt: a. Fruchtanteil von Fruchtsorbets – Zitronen min. 6 Massenprozent – Zitrusfrüchte ohne Zitronen min. 10 Massenprozent – übrige Früchte min. 20 Massenprozent b. Gesamttrockenmasse min. 25 Massenprozent

5. Wassereis

Wassereis ist Speiseeis, das folgende Anforderungen erfüllt: a. Gesamtfett max. 3 Massenprozent b. Gesamttrockenmasse min. 15 Massenprozent

6. Glace

Glace ist Speiseeis, das folgende Anforderungen erfüllt: a. Gesamtfett min. 3 Massenprozent b. fettfreie Milchtrockenmasse min. 8 Massenprozent c. Gesamttrockenmasse min. 30 Massenprozent

7. Softeis

Softeis oder Soft Ice ist halbgefrorenes Speiseeis, das zum unmittelbaren Genuss bestimmt ist.

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Anhang 4 (Art. 31 und 34 Abs. 7)

Liste der als Speisepilze zulässigen Pilze (Positivliste)

Bemerkungen zur Positivliste: A Speisepilze, die kultiviert werden dürfen B Speisepilze, nur aus Kultur stammend C Keine geschlossenen Pilzeier D Pilz muss blanchiert oder getrocknet sein

Pilzname lateinisch Synonyme Pilznamen lateinisch Pilzname deutsch Be- mer- kun- gen

Agaricus Champignons, Egerlinge Agaricus arvensis Schafchampignon, A Schaeff.: Fr. Weisser Anis-Champi- gnon, Gemeiner Anis- Champignon Agaricus augustus Fr. Riesen-Champignon Agaricus bisporus Weisser und Brauner A (J.E. Lange) Pilát Zucht-Champignon, (et varietates) Zweispor-Champignon Agaricus blazei Murrill Mandel-Champignon, B Mandel-Egerling Agaricus campestris L. Wiesen-Champignon, Feld-Champignon Agaricus haemorrhoida- Wird oft als Synonym Grosser Wald- rius Schulzer von Agaricus silvati- Champignon, Blut- cus angesehen Champignon Agaricus silvaticus Kleiner oder Blasser Schaeff. Wald-Champignon Agaricus silvicola Dünnfleischiger Anis- (Vittad.) Peck Champignon Agaricus urinascens Agaricus macrosporus Grosssporiger Cham- (Jul. Schäff. & (Moell et Schaeff.) Pi- pignon F.H. Møller) Singer lat Agaricus albertii Bon Agrocybe Ackerlinge, Erd- schüpplinge Agrocybe cylindracea Agrocybe aegerita Südlicher Ackerling A (DC) Gillet (Brig.) Sing.

Albatrellus Porlinge Albatrellus ovinus Scutiger ovinus Schafporling (Schaeff.) Kotl.& Pouzar (Schaeff.) Murrill

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Pilzname lateinisch Synonyme Pilznamen lateinisch Pilzname deutsch Be- mer- kun- gen

Amanita Wulstlinge Amanita caesarea (Scop.) Kaiserling C Pers. Amanita rubescens Pers. Perlpilz Armillaria Hallimasch Armillaria mellea (Vahl) Honiggelber Halli- D P. Kumm. agg. masch

Auricularia Ohrlappenpilz Auricularia auricula- Hirneola auricula- Judasohr A judae (Fr.) Quél. judae (L.) Berk. Auricularia polytricha Vielhaariges Judasohr A (Mont.) Sacc.

Boletus Röhrlinge Boletus aereus Bull. Schwarzhütiger Stein- pilz, Bronzeröhrling Boletus aestivalis (Paulet) Boletus reticulatus Sommer-Steinpilz Fr. Schaeff. Boletus appendiculatus Anhängsel-Röhrling, Schaeff. Gelber Bronzeröhrling Boletus edulis Bull. Steinpilz, Herrenpilz, Fichten-Steinpilz Boletus erythropus Pers. Flockenstieliger He- xenröhrling Boletus mamorensis Marokkanischer Redeuilh Steinpilz Boletus pinophilus Pilat et Boletus pinicola Kiefern-Steinpilz Dermek (Vittad.) Calocybe Schönköpfe Calocybe gambosa (Fr.) Maipilz, Mairitterling Singer Calvatia Bauchpilze Calvatia utriformis (Bull.) Handkea utriformis Hasenstäubling Jaap (Bull.) Kreisel

Cantharellus Leistlinge, Pfifferlinge Cantharellus aurora Cantharellus lutescens Starkriechender Pfiffer- (Batsch) Kuyper (Pers.: Fr.) Fr. ling, Gelbe Kraterelle, Cantharellus xantho- Goldstieliger Leistling pus (Pers.) Duby Cantharellus cibarius Fr. Eierschwamm, Pfiffer- ling Cantharellus cinereus Grauer Leistling Pers.

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Pilzname lateinisch Synonyme Pilznamen lateinisch Pilzname deutsch Be- mer- kun- gen

Cantharellus tubaeformis Trompeten-Pfifferling, (Bull.) Fr. Durchbohrter Leistling Chroogomphus Gelbfüsse Chroogomphus helveticus Filziger Gelbfuss (Singer) M.M. Moser Chroogomphus rutilus Kupferroter Gelbfuss (Schaeff.) O. K. Mill. Clitocybe Trichterlinge Clitocybe geotropa (Bull.) Mönchskopf Quél.

Clitopilus Räslinge Clitopilus prunulus Mehl-Räsling (Scop.) P. Kumm. Coprinus Tintlinge Coprinus comatus (forma Schopf-Tintling B ovatus) (O.F. Müll.) Pers. Cortinarius Schleierlinge Cortinarius praestans Schleiereule Cordier

Craterellus Trompeten Craterellus cornucopioi- Herbst-Trompete, des (L.) Pers. Toten-Trompete Dendropolyporus Eichhasen Dendropolyporus umbel- Eichhase, Gemeiner A latus (Pers.) Jülich Eichhase Flammulina Samtfussrüblinge Flammulina velutipes Gemeiner Samtfuss- A (Curtis) Singer rübling, Winterrübling

Ganoderma Lackporlinge Ganoderma lucidum Glänzender Lackpor- A (Curtis) P.Karst. ling, Reishi, Ling Zhi Gomphidius Schmierlinge, Gelbfüsse Gomphidius glutinosus Grosser Schmierling, (Schaeff.) Fr. Kuhmaul Gomphus Gomphus clavatus Schweinsohr (Pers.: Fr.) Gray

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Pilzname lateinisch Synonyme Pilznamen lateinisch Pilzname deutsch Be- mer- kun- gen

Grifola Grifola frondosa (Dicks.) Klapperschwamm A Gray Hericium Stachelbart Hericium erinaceus (Bull.) Igel-Stachelbart B Pers. Hydnum Stachel-, Stoppelpilze Hydnum repandum L. Gelblicher Semmel- stoppelpilz Hydnum rufescens Pers. Rötlicher Semmel- stoppelpilz Hygrophorus Schnecklinge Hygrophorus marzuolus März-Schneckling (Fr.) Bres.

Kuehneromyces Kuehneromyces mutabilis Pholiota mutabilis Stockschwämmchen B (Schaeff.) Singer & (Schaeff.) P. Kumm. A.H. Sm. Laccaria Bläulinge, Lacktrichter- linge Laccaria amethystea Laccaria amethystina Violetter Lacktrichter- (Bull.) Murrill Cooke ling, Amethystfarbiger Lacktrichterling Laccaria bicolor (Maire) Zweifarbiger Lack- P.D. Orton trichterling Laccaria laccata (Scop.) Rötlicher Lacktrichter- Fr. ling

Lactarius Milchlinge Lactarius deliciosus (L.) Edel-Reizker Gray Lactarius deterrimus Fichten-Reizker Gröger Lactarius lignyotus Fr. Mohrenkopf-Milchling Lactarius picinus Fr Pechschwarzer Milchling Lactarius salmonicolor Lachs-Reizker R. Heim & Leclair Lactarius sanguifluus Weinroter Kiefern- (Paulet) Fr. Reizker Lactarius semisanguifluus Spangrüner Kiefern- R. Heim & Leclair Reizker Lactarius volemus (Fr.) Fr. Brätling

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Pilzname lateinisch Synonyme Pilznamen lateinisch Pilzname deutsch Be- mer- kun- gen

Langermannia Langermannia gigantea Calvatia gigantea Riesenbovist (Batsch) Rostk.. (Batsch) Lloyd Leccinum Rauhstielröhrling Leccinum aurantiacum Leccinum rufum Espen-Rotkappe (Bull.) Gray (Schaeff.).) Kreisel Leccinum carpini Hainbuchen- (R. Schulz) M.M. Moser Rauhstielröhrling ex D.A. Reid Leccinum duriusculum (Brauner) Pappel- (Schulzer) Singer Rauhstielröhrling Leccinum scabrum (Bull.) Birkenpilz, Birken- Gray Rauhstielröhrling Leccinum versipelle Birken-Rotkappe, (Fr. & Hök) Snell Heide-Rotkappe Lentinula Shiitakepilz Lentinula edodes (Berk.) Lentinus edodes Shiitake-Pilz A Pegler (Berk.) Singer

Lepista Rötelritterlinge Lepista irina (Fr.) Veilchen- H.E. Bigelow Rötelritterling Lepista nuda (Bull.) Violetter Rötelritter- A Cooke ling, Nackter Rötel- ritterling Lepista saeva (Fr.) Lepista personata (Fr.) Maskenn-Rötelritter- P.D. Orton Cooke ling, Lilastiel-Rötel- ritterling Lycoperdon Stäublinge Lycoperdon perlatum Flaschen-Stäubling Pers. Lycoperdon pyriforme Birnen-Stäubling Schaeff. Lyophyllum Raslinge, Graublätter Lyophyllum decastes (Fr.) Lyophyllum loricatum Ockerbrauner Büschel- Singer (Fr.) Kuehner Rasling, Büscheliger Lyophyllum aggrega- Rasling, Geselliger tum (Schaeff.) Kühner Rasling, Gepanzerter Rasling, Knochpeliger Rasling Lyophyllum fumosum Frost-Rasling (Pers.) P.D. Orton Lyophyllum ulmarium Hypsizygus ulmarius Ulmen-Rasling, Bu- A (Bull.) Kühner (Bull.) Redhead, chenpilz, Shimeji-Pilz Hypsizygus tessulatus

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Pilzname lateinisch Synonyme Pilznamen lateinisch Pilzname deutsch Be- mer- kun- gen

Macrolepiota Riesenschirmlinge Macrolepiota procera Parasolpilz, Riesen- (Scop.) Singer schirmling Macrolepiota rhacodes Macrolepiota rachodes Safran- (Vittad.) Singer Chlorophyllum rhaco- Riesenschirmling des (Vittad.) Vellinga Marasmius Schwindlinge Marasmius oreades Nelken-Schwindling, (Bolton) Fr. Feld-Schwindling Morchella Morcheln Morchella conica Kro- Morchella elata Fr. Spitzmorchel mbh. (et varietates) Morchella esculenta Speise-Morchel (L.: Fr.) Pers. (et varieta- tes) Morchella semilibera Morchella gigas Halbfreie Morchel, DC.: Fr. (Batsch: Fr.) Pers. Käppchen-Morchel (et varietates)

Pholiota Schüpplinge, Flämmlinge Pholiota nameko (T. Itô) Klebriger Schüppling, B S. Ito & S. Imai Namekotakepilz, japa- nisches Stock- schwämmchen

Pleurotus Seitlinge Pleurotus cornucopiae Rillstieliger Seitling B (Paulet) Rolland Pleurotus eryngii Kräuter-Seitling B (DC.: Fr.) Gillet Pleurotus ostreatus Austern-Seitling, A (Jacq.: Fr.) P. Kumm. Taubenblauer Seitling (et varietates)

Rozites Rozites caperatus (Pers.) Zigeuner, Reifpilz P. Karst. Russula Täublinge Russula cyanoxantha Frauen-Täubling (Schaeff.) Fr. Russula integra L. Fr. Brauner Leder- Täubling Russula mustelina Fr. Wiesel-Täubling Russula vesca Fr. Fleischroter Speise- Täubling

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Pilzname lateinisch Synonyme Pilznamen lateinisch Pilzname deutsch Be- mer- kun- gen

Russula virescens Grüngefelderter Täub- (Schaeff.) Fr. ling Sarcodon Sarcodon imbricatus Habichtspilz (L.: Fr.) P. Karst.

Sparassis Glucken Sparassis brevipes Kro- Breitblättrige Glucke A mbh. Sparassis crispa (Wulfen) Krause Glucke A Fr.

Stropharia Träuschlinge Stropharia rugosoannu- Rotbrauner Rie- A lata Farl. ex Murrill. sen-Träuschling Suillus Schmierröhrlinge Suillus bovinus (Pers.) Kuh-Röhrling Roussel Suillus collinitus (Fr.) Ringloser Butter- O.Kuntze röhrling Suillus granulatus (L.) Körnchen-Röhrling, Roussel Schmerling Suillus grevillei (Klotsch) Suillus flavus (With.) Gold-Röhrling Singer Singer Suillus luteus (L.) Roussel Butterpilz, Butter- röhrling Terfezia Wüstentrüffel Terfezia arenaria (Moris) Elegante Wüstentrüffel Trappe Terfezia boudieri Chatin. Boudiers Wüstentrüffel

Tremella Zitterlinge Tremella fuciformis Berk. Spindelförmiger B Zitterling, Weisser Zit- terling, Silberohr Tricholoma Ritterlinge Tricholoma matsutake Tricholoma caligatum Krokodil-Ritterling, B (S. Ito & S. Imai) Singer (Viv.) Ricken; Matsutake-Ritterling Tricholoma nauseosum (Blytt) Kytövuori; Tricholoma dulciolens Kytövuori Tricholoma portentosum Schwarzfaseriger (Fr.) Quél. Ritterling

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Pilzname lateinisch Synonyme Pilznamen lateinisch Pilzname deutsch Be- mer- kun- gen

Tuber Trüffel Tuber aestivum Vittad. Tuber uncinatum Sommer-Trüffel, Chatin Herbst-Trüffel, Bur- gunder Trüffel Tuber borchii Vittad. Tuber albidum Pico Weisslicher Trüffel, Weisse Frühlingstrüffel Tuber brumale Vittad. Winter-Trüffel Tuber indicum Cooke & Tuber himalayense Chinesische Trüffel Massee Zhang & Minter Tuber magnatum Pico Piemont-Trüffel, Alba- Trüffel Tuber melanosporum Perigord-Trüffel, Vittad. Echte schwarze Trüffel Tuber mesentericum Teer-Trüffel, Petrol- Vittad. Trüffel, Bagnoli- Trüffel

Verpa Verpel Verpa bohemica Böhmische Verpel, (O.F. Müll.) Sw. Runzel-Verpel

Volvariella Scheidlinge Volvariella esculenta Volvariella volvacea Reisstroh-Scheidling B (Massee) Singer (Bull.) Singer Xerocomus Filzröhrlinge Xerocomus badius (Fr.) Maronen-Röhrling Kühner Xerocomus chrysenteron Rotfuss-Röhrling (Bull.) Quél. Xerocomus subtomentosus Ziegenlippe (L.) Fr.

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Anhang 5 (Art. 35)

Fehlertoleranzen für Pilze

Anmerkung: Alle Angaben gelten als Höchstwerte in Massenprozent im Prüflos.

Handelsform Art des Fehlers

Mineralische Organische Verkohlte Verschim- Madig Verunreini- Verunreini- oder melte Pilze, perforierte gung gunga) angekohlte von blossem Pilze Pilze Auge sichtbar Total

Frische Speisepilze – aus Kulturen stammende 0,5 8b) – – 1 – wild gewachsene 1 0,3 – – 6/10c) Tiefgefrorene Speisepilze – aus Kulturen stammende 0,2 0,02 – – 1 – wild gewachsene 0,2 0,02 – – 6/10c) Getrocknete Speisepilze – aus Kulturen stammende 2 1 2 2 0,5 – wild gewachsene 2 1 2 2 d)

Pilzgranulat und Pilzpulver 2 – – – – Pilze in Nasskonserven inkl. Pilzpasten – aus Kulturen stammende 0,2 0,02 – – 1 – wild gewachsene 0,2 0,02 – – 6/10c) a) Verunreinigungen pflanzlicher Herkunft b) inkl. anhaftender Kompost c) Gattung Boletus (Steinpilze) d) Differenz zu 15 Prozent Gesamtfehler

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Anhang 6 (Art. 50, 51 Abs. 1–4, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 ,3 und 4, 54 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a–c sowie 4)

Kakaobohnen und -kerne, Schokolade und Erzeugnisse daraus

1. Kakaobohnen

Kakaobohnen sind fermentierte und getrocknete Samen des Kakaobaumes (Theo- broma cacao L.)

2. Kakaokerne

Kakaokerne sind geröstete oder nicht geröstete, gereinigte und geschälte Kakao- bohnen.

3. Kakaomasse

Kakaomasse ist die Masse, die durch ein mechanisches Verfahren aus verarbeiteten Kakaokernen gewonnen wird, denen keine natürlichen Fette entzogen worden sind.

4. Kakaobutter

Kakaobutter ist das aus Kakaobohnen oder deren Teilen gewonnene Fett mit folgen- den Merkmalen: a. Gehalt an freien Fettsäuren (in Ölsäure ausgedrückt) max. 1,75 Massenprozent b. Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mit- tels Petroläther bestimmt) max. 0,5 Massenprozent c. Gehalt an unverseifbaren Stoffen bei Kakao- pressbutter (mittels Petroläther bestimmt) max. 0,35 Massenprozent

5. Erzeugnisse auf der Basis von Kakao

5.1 Kakaopulver, Kakao

Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Ka- kaobohnen mit folgenden Merkmalen: a. Gehalt an Kakaobutter (bezo- gen auf die Trockenmasse) min. 20 Massenprozent b. Wassergehalt max. 9 Massenprozent

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5.2 Fettarmes Kakaopulver (mageres Kakaopulver, fettarmer oder

magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao) Kakaopulver mit folgendem Merkmal: Gehalt an Kakaobutter (bezogen auf die Trockenmasse) weniger als 20 Massenprozent

5.3 Schokoladenpulver

Durch Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten gewonnene Erzeugnisse mit folgendem Merkmal: Gehalt an Kakaopulver min. 32 Massenprozent

5.4 Trinkschokoladenpulver, gezuckertes Kakaopulver

oder gezuckerter Kakao und gezuckertes Haushaltskakaopulver, gezuckerter Haushaltskakao, Haushaltsschokoladenpulver

5.4.1 Durch Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten gewonnene Erzeugnisse

mit folgendem Merkmal: Gehalt an Kakaopulver min. 25 Massenprozent

5.4.2 Diese Bezeichnungen werden mit der Angabe «fettarm» oder «mager» oder

«stark entölt» ergänzt, wenn das Erzeugnis nach Ziffer 5.2 fettarm oder mager oder stark entölt ist.

6. Erzeugnisse auf der Basis von Schokolade

6.1 Schokolade, einschliesslich Haushaltsschokolade

Erzeugnis aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver oder fettarmem Kakaopul- ver und Zuckerarten mit oder ohne Zugabe von Kakaobutter mit folgenden Merkma- len (vorbehältlich Ziffern 6.2–6.4; Berechnung nach Art. 52): a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent b. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent c. entölte oder fettfreie Kakao- trockenmasse mindestens 14 Massenprozent

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6.2 Schokoladestreusel, Schokoladeflocken

Wird die Bezeichnung Schokolade mit dem Ausdruck «-streusel» oder «-flocken» ergänzt, so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken folgende Merkmale aufweisen: a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 32 Massenprozent b. davon Kakaobutter, und mindestens 12 Massenprozent c. entölte (fettfreie) Kakaotrocken- masse mindestens 14 Massenprozent

6.3 Schokoladeüberzugsmasse, -kuvertüre oder -couverture

Wird die Bezeichnung Schokolade mit dem Ausdruck «-kuvertüre» oder «-couver- ture» ergänzt, so muss das Erzeugnis folgende Merkmale aufweisen: a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent b. davon Kakaobutter, und mindestens 31 Massenprozent c. entölte (fettfreie) Kakaotrocken- masse mindestens 2,5 Massenprozent

6.4 Gianduja-Haselnussschokolade

6.4.1 Wird die Bezeichnung Schokolade mit dem Ausdruck «Gianduja»-Haselnuss-

(oder eine von «Gianduja» abgeleitete Bezeichnung) ergänzt, so muss das Erzeugnis aus Schokolade hergestellt sein mit: a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 32 Massenprozent (bezo- gen auf den Schokoladeanteil) b. entölte oder fettfreie Kakao- mindestens 8 Massenprozent (bezo- trockenmasse gen auf den Schokoladeanteil) c. fein gemahlene Haselnüsse mindestens 20 Massenprozent und höchstens 40 Massenprozent (bezo- gen auf das Endprodukt)

6.4.2 Folgende Zusätze sind zulässig:

a. Milch und/oder aus verdampfter Milch stammende Milchtrockenmasse in einem solchen Verhältnis, dass das Enderzeugnis nicht mehr als 5 % Milch- trockenmasse enthält; b. Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschliesslich der gemahlenen Haselnüsse, 60 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.

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7. Erzeugnisse auf der Basis von Milchschokolade

7.1 Milchschokolade

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das vorbehältlich Ziffer 7.2–7.4, folgende Merkmale hat (Berechnung nach Art. 52): a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Massenprozent b. entölte oder fettfreie Kakao- trockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent c. Milchtrockenmasse mindestens 14 Massenprozent aus teil- weise oder vollständig getrockneter Voll- milch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig ge- trocknetem Rahm, Butter oder Milchfett d. Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent e. Gesamtfettgehalt (aus Kakao- butter und Milchfett) mindestens 25 Massenprozent

7.2 Milchschokoladestreusel, Milchschokoladeflocken

Wird die Bezeichnung «Milchschokolade» mit der Angabe «-streusel» oder «-flocken» ergänzt, so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken folgende Merkmale aufweisen: a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent b. Milchtrockenmasse mindestens 12 Massenprozent aus teil- weise oder vollständig getrockneter Voll- milch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig ge- trocknetem Rahm, Butter oder Milchfett c. Gesamtfett (aus Kakaobutter und Milchfett) mindestens 12 Massenprozent

7.3 Milchschokoladeüberzugsmasse, -kuvertüre oder -couverture

Wird die Bezeichnung Milchschokolade mit dem Ausdruck «-kuvertüre» oder «-couverture» ergänzt, so muss das Erzeugnis folgende Merkmale aufweisen: Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) mindestens 31 Massenprozent

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7.4 Gianduja-Haselnussmilchschokolade

7.4.1 Wird die Bezeichnung Milchschokolade mit dem Ausdruck «Gianduja»-

Haselnuss- oder mit einer von «Gianduja» abgeleiteten Bezeichnung ergänzt, so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade hergestellt sein mit: a. Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 10 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil), aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder Milchfett b. fein gemahlene Haselnüsse mindestens 15 und höchstens 40 Massen- prozent (bezogen auf das Endprodukt)

7.4.2 Folgende Zusätze sind zulässig:

Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschliesslich der gemahlenen Haselnüsse, 60 % des Gesamtge- wichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.

7.5 Rahmschokolade

Wird in der Bezeichnung «Milchschokolade» das Wort «Milch-» durch das Wort «Rahm» ersetzt, so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade folgende Merkmale aufweisen (Berechnung nach Art. 52): Milchfett mindestens 5,5 Massenprozent

7.6 Doppelrahmschokolade

Wird in der Bezeichnung «Milchschokolade» das Wort «Milch-» durch das Wort «Doppelrahm» ersetzt, so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade folgende Merk- male aufweisen (Berechnung nach Art. 52): Milchfett mindestens 10 Massenprozent

7.7 Magermilchschokolade

Wird in der Bezeichnung «Milchschokolade» das Wort «Milch-» durch das Wort «Magermilch» ersetzt, so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade folgende Merk- male aufweisen (Berechnung nach Art. 52): Milchfett höchstens 1 Massenprozent

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8. Haushaltsmilchschokolade

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, mit folgenden Merkmalen (Berechnung nach Art. 52): a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent b. entölte oder fettfreie Kakao- trockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent c. Milchtrockenmasse mindestens 20 Massenprozent aus teil- weise oder vollständig getrockneter Voll- milch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig ge- trocknetem Rahm, Butter oder Milchfett d. Milchfett mindestens 5 Massenprozent e. Gesamtfettgehalt (aus Kakao- butter und Milchfett) mindestens 25 Massenprozent

9. Weisse Schokolade

Erzeugnis aus Kakaobutter, Zuckerarten, Milch oder Milcherzeugnissen, mit folgen- den Merkmalen (Berechnung nach Art. 52): a. Kakaobutter mindestens 20 Massenprozent b. Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 14 Massenprozent aus teil- weise oder vollständig getrockneter Voll- milch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig ge- trocknetem Rahm, Butter oder Milchfett c. davon Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent

10. Gefüllte Schokolade, Schokolade mit …füllung

10.1 Gefüllte Schokolade oder Schokolade mit …füllung ist ein Lebensmittel,

dessen Aussenschicht aus einer der Schokoladen nach den Ziffern 6, 7, 8, 9, 14 und

15 besteht und folgenden festgelegten Mindestgehalt aufweist (Berechnung nach

Art. 52): Schokolade nach Ziffern 6, 7, 8, 9, 14 und 15 mindestens 25 Massenprozent

10.2 Backwaren, feine Backwaren oder Feinbackwaren oder Speiseeis, die eine

Aussenschicht aufweisen, fallen nicht unter diese Bestimmung.

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11. Chocolate a la taza

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, mit folgenden Merkmalen: a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent b. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent c. entölte oder fettfreie Kakao- trockenmasse mindestens 14 Massenprozent d. Mehl oder Stärke höchstens 8 Massenprozent

12. Chocolate familiar a la taza

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, mit folgenden Merkmalen: a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 30 Massenprozent b. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent c. entölte oder fettfreie Kakao- trockenmasse mindestens 12 Massenprozent d. Mehl oder Stärke höchstens 18 Massenprozent

13. Pralinés, Pralinen

13.1 Pralinés oder Pralinen sind Lebensmittel in mundgerechter Grösse aus:

a. gefüllter Schokolade; b. einer einzigen Schokoladenart nach den Ziffern 6, 7, 8, 9, 14 und 15; c. zusammengesetzten Schichten von Schokoladen nach den Ziffern 6, 7, 8, 9,

14 und 15 und Schichten aus anderen Lebensmitteln; der Anteil der verwen-

deten Schokoladen beträgt mindestens 25 Massenprozent (Berechnung nach Art. 52); oder d. einem Gemisch aus Schokoladen nach den Ziffern 6, 7, 8, 9, 14 und 15 und anderen Lebensmitteln; der Anteil der verwendeten Schokoladen beträgt mindestens 25 Massenprozent (Berechnung nach Art. 52).

14. Dunkle Schokoladeüberzugsmasse, dunkle Kuvertüre oder

dunkle Couverture Erzeugnis aus Schokolade mit folgenden Merkmalen: a. Kakaobutter mindestens 31 Massenprozent b. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 16 Massenprozent

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15. Weisse Schokoladeüberzugsmasse, weisse Kuvertüre oder

weisse Couverture Erzeugnis aus weisser Schokolade mit folgenden Merkmalen: Fettgehalt mindestens 31 Massenprozent

16. Schokolade-Konfiseriewaren

Schokolade-Konfiseriewaren, mit Ausnahme von Pralinés, sind Erzeugnisse wie Bouchées, Branches oder kleine Stengel, denen Schokolade nach den Ziffern 6.1, 7.1, 7.5–7.7, 8 und 9 oder Kakaobutter zugesetzt sind oder die Schokoladeüber- zugsmasse überzogen sind. Sie weisen mindestens eines der folgenden Merkmale auf: a. Schokolade (Ziff. 6.1, 7.1, 7.5–7.7, 8 und 9) mindestens 10 Massenprozent b. Kakaobutter mindestens 10 Massenprozent c. Schokoladeüberzugsmasse (Ziff. 6.3, 7.3, 14 und 15) mindestens 20 Massenprozent

17. Produkte zur Herstellung von Kakaogetränken

Produkte zur Herstellung von Kakaogetränken sind Mischungen aus Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver in Form von Pulver, Granulat oder Lösung (Konzent- rat) mit Zutaten wie Zuckerarten, Milch oder Milchbestandteilen.

18. Wasserglasuren

Wasserglasuren sind Mischungen aus Kakao oder Schokolade, Zucker und Wasser.

19. Fettglasuren

Fettglasuren sind Mischungen aus Kakao oder Schokolade, Zucker und Pflanzen- oder Milchfett.

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Anhang 7 (Art. 51 Abs. 2)

In Schokoladen zulässige pflanzliche Fette ausser Kakaobutter

1. Die pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquiva-

lente und entsprechen folgenden Kriterien:

1.1 Es sind nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an symmetri-

schen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt 20 sind.

1.2 Sie sind mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physi-

kalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und Kristallisierungs- temperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung).

1.3 Sie werden nur durch die Verfahren der Raffination oder Fraktionierung ge-

wonnen; eine enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausge- schlossen.

2. In Übereinstimmung mit den Kriterien nach Ziffer 1 können die folgenden

pflanzlichen Fette, gewonnen aus den nachstehend aufgeführten Pflanzen, verwendet werden:

übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können

Illipe, Borneo-Talg, Tengkawang Shorea spp. Sal Shorea robusta Palmöl Elaeis guineensis Elaeis olifera Shea Butyrospermum parkii Kokum gurgi Garcinia indica Mangokern Mangifera indica

3. In Schokolade, die für die Herstellung von Eiscreme und ähnlichen gefrore-

nen Erzeugnissen verwendet wird, ist die Verwendung von Kokosnussöl zu- lässig.

20 P (Palmitinsäure); O (Oelsäure), St (Stearinsäure)

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Anhang 8 (Art. 57 Abs. 3 und 59)

Anforderungen an Konditorei- und Zuckerwaren

1. Marzipan

a. Gehalt an Zuckerarten max. 68 Massenprozent b. Wassergehalt max. 12,5 Massenprozent

2. Persipan

a. Gehalt an Zuckerarten max. 74 Massenprozent b. Wassergehalt max. 8 Massenprozent c. Stärkezusatz max. 0,2 Massenprozent

3. Milchbonbon

Gehalt an Milchfett min. 2,5 Massenprozent

4. Rahmbonbon

Gehalt an Milchfett min. 4 Massenprozent

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Anhang 9 (Art. 80, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 und 2)

Zuckerarten

1. Zucker oder Weisszucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen: a. Polarisation min. 99,7 °Z b. Gehalt an Invertzucker max. 0,04 Massenprozent c. Verlust beim Trocknen max. 0,06 Massenprozent

2. Halbweisszucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen: a. Polarisation min. 99,5 °Z b. Gehalt an Invertzucker max. 0,1 Massenprozent c. Verlust beim Trocknen max. 0,1 Massenprozent

3. Rohzucker

Rohzucker ist teilweise gereinigte Saccharose, die aus teilweise gereinigtem Zu- ckersaft kristallisiert wurde ohne weitere Reinigung ausser der Zentrifugation oder der Trocknung. Charakteristisch sind die mit einem Melassefilm überzogenen Sac- charosekristalle.

4. Flüssigzucker

Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen: a. Trockenmasse min. 62 Massenprozent b. Gehalt an Invertzucker (Verhältnis max. 3 Massenprozent von Fruktose zu Glukose: 1,0 ± 0,2) (bezogen auf die Trocken- masse) c. Leitfähigkeitsasche max. 0,1 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse)

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5. Invertflüssigzucker

Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in der der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die die folgenden Merkmalen aufweist: a. Trockenmasse min. 62 Massenprozent b. Gehalt an Invertzucker (Verhältnis min. 3 Massenprozent von Fruktose zu Glukose: 1,0 ± 0,1) (bezogen auf die Trocken- masse) max. 50 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse) c. Leitfähigkeitsasche max. 0,4 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse)

6. Invertzuckersirup

Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, die den folgenden Anforderungen entspricht: a. Trockenmasse min. 62 Massenprozent b. Gehalt an Invertzucker (Verhältnis über 50 Massenprozent von Fruktose zu Glukose: 1,0 ± 0,1) (bezogen auf die Trocken- masse) c. Leitfähigkeitsasche max. 0,4 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse)

7. Glukosesirup

Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden mit folgenden Merkmalen: a. Trockenmasse min. 70 Massenprozent b. Dextroseäquivalent min. 20 Massenprozent, (bezogen auf die Trocken- masse) in D-Glukose ausge- drückt c. Sulfatasche max. 1 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse) d. Gehalt an Fruktose max. 5 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse)

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8. getrockneter Glukosesirup

Teilweise getrockneter Glukosesirup mit folgenden Merkmalen: a. Trockenmasse min. 93 Massenprozent b. Dextroseäquivalent min. 20 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse), in D-Glukose ausge- drückt c. Sulfatasche max. 1 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse) d. Gehalt an Fruktose max. 5 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse)

9. Glukose, Traubenzucker oder Dextrose, kristallwasserhaltig

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die die folgenden Merkmale aufweist: a. Gehalt an D-Glukose (Dextrose) min. 99,5 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse) b. Trockenmasse min. 90 Massenprozent c. Sulfatasche max. 0,25 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse)

10. Glukose, Traubenzucker oder Dextrose, kristallwasserfrei

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser mit folgenden Merk- malen: a. Gehalt an Glukose min. 99,5 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse) b. Trockenmasse min. 98 Massenprozent c. Sulfatasche max. 0,25 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse)

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11. Fruchtzucker, Fruktose oder Laevulose

Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen: a. Gehalt an Fruktose min. 98 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse) b. Trockenmasse min. 99,5 Massenprozent c. Sulfatasche max. 0,1 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse) d. Gehalt an Glukose max. 0,5 Massenprozent

12. Milchzucker oder Laktose

12.1 Milchzucker oder Laktose ist eine in der Milch natürlicherweise vorkommende

Zuckerart, die üblicherweise aus Molke gewonnen wird und die folgenden Merk- male aufweist: Gehalt an wasserfreier Laktose min. 99 Massenprozent (bezogen auf die Trocken- masse) 12.2 Sie kann wasserfrei sein, ein Molekül Kristallwasser enthalten oder eine Mi- schung von beiden Formen darstellen.

13. Malzzucker oder Maltose

Malzzucker oder Maltose ist die Zuckerart, die durch enzymatische Spaltung stärke- haltiger Rohstoffe gewonnen wird.

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Anhang 10 (Art. 83 Abs. 2, 85 Abs. 5, 86 und 90)

Erzeugnisse aus Zuckerarten oder Fruchtsüsse

1. Fruchtsüsse

a. Trockenmasse min. 70 Massenprozent b. Asche max. 0,18 Massenprozent

2. Zuckerarten in tablettierter Form

Gehalt an Kakaobutter, Stärke und zuläs- sigen Zusatzstoffen max. 5 Massenprozent

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Anhang 11 (Art. 92, 97, 100, 111 und 115)

Anforderungen an Speisesalz, würzende Zutaten und Saucen

1. Speisesalz

a. unlösliche Begleitstoffe höchstens 1 Massenprozent (bezogen auf die Trockenmasse) b. Natriumchlorid (nur bei Speise- salz, das nicht aus Meerwasser mindestens 97 Massenprozent gewonnen wurde) (bezogen auf die Trockenmasse)

2. Speisesalz mit besonderen Zusätzen

Gehalt an Speisesalz mindestens 40 Massenprozent

3. Curry

a. Speisesalz höchstens 5 Massenprozent b. andere Zutaten höchstens 10 Massenprozent

4. Vanillezucker

Gehalt an getrockneter Vanillefrucht oder dieser Menge entsprechendem Extrakt min. 10 Massenprozent

5. Vanillinzucker

Gehalt an Vanillin min. 2 Massenprozent

6. Würze

a. Dichte mindestens 1220 kg/m3 (20 °C) b. Aminosäure-Stickstoff mindestens 1,3 Massenprozent (bezo- gen auf die Trockenmasse) c. Gesamtstickstoff mindestens 4 Massenprozent (bezo- gen auf die Trockenmasse) d. Speisesalzgehalt höchstens 50 Massenprozent (bezo- gen auf die Trockenmasse)

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7. Senf

Gehalt an Reis- und Stärkemehl höchstens 10 Massenprozent (bezo- gen auf die Trockensubstanz)

8. Sojasauce

a. Aminosäure-Stickstoff mindestens 0,4 Massenprozent b. Gesamtstickstoff mindestens 1 Massenprozent c. Trockensubstanz mindestens 25 Massenprozent

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Anhang 12 (Art. 120 Abs. 2)

Für die Tofuherstellung zulässige Koagulierungsmittel

Bei der Herstellung von Tofu dürfen zur Koagulierung folgende Mittel verwendet werden:

1. Nigari, Magnesiumchlorid und Magnesiumsulfat

2. Kalziumsulfat, Kalziumchlorid

3. Magnesiumchlorid,

4. Glucono-delta-Lacton

5. Genusssäuren

6. Kulturen von gesundheitlich unbedenklichen Milchsäurebakterien

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